TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W191 2186523-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W191 2186523-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Kettl, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zahl 1156759204/190073514, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch XXXX , geboren am römisch XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Kettl, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2023, Zahl 1156759204/190073514, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2024 zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben, und werden die Spruchpunkte I. sowie III. bis IV. des angefochtenen Bescheides behoben.römisch eins.       Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben, und werden die Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch III. bis römisch IV. des angefochtenen Bescheides behoben.

II.     Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 16.12.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.römisch II.     Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 16.12.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 stattgegeben und römisch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 04.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Mit Bescheid vom 08.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.01.2019.1.1.2. Mit Bescheid vom 08.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm in Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.01.2019.

Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das BFA damit, dass der BF aufgrund fehlender Berufsausbildung und des sehr jungen Lebensalters, insbesondere aufgrund der fehlenden Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familie, nicht in der Lage sei, sich in der Provinzhauptstadt Mazar-e-Sharif zu behaupten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten würde. Somit bestehe ein Rückkehrhindernis gemäß Art. 3 EMRK. Dem BF sei daher aufgrund des Umstandes, dass ein familiärer Anschluss im Herkunftsstaat nicht auszumitteln sei, und aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sowie unter Berücksichtigung der EMRK subsidiärer Schutz in Österreich zu gewähren gewesen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das BFA damit, dass der BF aufgrund fehlender Berufsausbildung und des sehr jungen Lebensalters, insbesondere aufgrund der fehlenden Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familie, nicht in der Lage sei, sich in der Provinzhauptstadt Mazar-e-Sharif zu behaupten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten würde. Somit bestehe ein Rückkehrhindernis gemäß Artikel 3, EMRK. Dem BF sei daher aufgrund des Umstandes, dass ein familiärer Anschluss im Herkunftsstaat nicht auszumitteln sei, und aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sowie unter Berücksichtigung der EMRK subsidiärer Schutz in Österreich zu gewähren gewesen.

1.1.3. Der BF erhob in Folge fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2020, Zahl W246 2186523-1/27E, wurde diese rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.1.1.3. Der BF erhob in Folge fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2020, Zahl W246 2186523-1/27E, wurde diese rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Aufgrund der gegen den BF geführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Angaben im Abschlussbericht vom 21.02.2019, GZ: PAD/18/01297894/019/KRIM des Stadtpolizeikommandos Salzburg, wonach gegen den BF der Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie der Hehlerei bestehe, wurde der BF erstmalig seitens des BFA über die beabsichtige Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 3 AsylG informiert und zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. 1.2.1. Aufgrund der gegen den BF geführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Angaben im Abschlussbericht vom 21.02.2019, GZ: PAD/18/01297894/019/KRIM des Stadtpolizeikommandos Salzburg, wonach gegen den BF der Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie der Hehlerei bestehe, wurde der BF erstmalig seitens des BFA über die beabsichtige Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG informiert und zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

In der Stellungnahme des BF vom 18.04.2019 wurde ausgeführt, dass gegen den BF keine Verurteilungen vorliegen würden und er nicht als straffällig gelte, somit würde kein Grund für eine mögliche Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Die angedrohte Einleitung des Aberkennungsverfahrens basiere ausschließlich auf der Annahme, dass der BF straffällig werden würde. Bei einer genauen Ermittlung der derzeitigen persönlichen Situation des BF könne festgestellt werden, dass der BF bemüht sei, sich zu integrieren und sein Leben zu meistern und zu stabilisieren. Der BF sei aufgrund der Erlebnisse vor und während der Flucht psychisch stark belastet und habe sich bereits in psychiatrischer Betreuung befunden. In Bezug auf die Situation in Afghanistan habe sich die Sicherheitslage nicht geändert und würden die vom BFA festgestellten Rückkehrhindernisse weiterhin bestehen.

Der BF legte ein Schreiben der Einrichtungsleitung der intensivbetreuten Wohngemeinschaft Pro Juventute „PASO“ und einen Sozialbericht von „Rettet das Kind Salzburg“ bei.

1.2.2. Mit Aktenvermerk vom 25.07.2019 wurde seitens des BFA das Aberkennungsverfahren eingestellt und ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Straftat minderjährig gewesen sei und bezüglich des neuerlichen Strafantrages der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 21.06.2019, 4 St 125/19t, hinsichtlich des Vorfalles vom 23.02.2019, das Urteil des Strafgerichtes abgewartet werde.

1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2019 wurde dem Antrag des BF vom 09.01.2019 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.01.2021 erteilt. 1.2.3. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2019 wurde dem Antrag des BF vom 09.01.2019 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.01.2021 erteilt.

1.2.4. Aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen des Verdachts des schweren Raubes und eines Vergehens nach dem Waffengesetz wurde seitens des BFA am 13.10.2020 erneut ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zur Klärung der Vorfrage gemäß § 38 AVG ausgesetzt. 1.2.4. Aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen des Verdachts des schweren Raubes und eines Vergehens nach dem Waffengesetz wurde seitens des BFA am 13.10.2020 erneut ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zur Klärung der Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall Strafgesetzbuch (in der Folge StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das anhängige Strafverfahren, als mildernd das Teilgeständnis, der Versuch und die Unbescholtenheit gewertet. 1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 15, Absatz eins,, 142 Absatz eins,, 143 Absatz 2, erster Fall Strafgesetzbuch (in der Folge StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das anhängige Strafverfahren, als mildernd das Teilgeständnis, der Versuch und die Unbescholtenheit gewertet.

1.2.6. Mit Schreiben seiner Vertretung vom 16.12.2020 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Mit Schreiben vom 07.01.2021 teilte das BFA mit, dass der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erst bearbeitet werde, sobald der strafrechtlich relevante Sachverhalt abschließend geklärt sei. 1.2.6. Mit Schreiben seiner Vertretung vom 16.12.2020 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Schreiben vom 07.01.2021 teilte das BFA mit, dass der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erst bearbeitet werde, sobald der strafrechtlich relevante Sachverhalt abschließend geklärt sei.

1.2.7. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.03.2021, 41 Hv 5/21y, rechtskräftig seit 20.03.2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, abgesehen. 1.2.7. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.03.2021, 41 Hv 5/21y, rechtskräftig seit 20.03.2021, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, Absatz eins,, 83 Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, abgesehen.

1.2.8. Am 13.04.2021 übermittelte der Klassenvorstand des BF eine Stellungnahme samt aktueller Schulzeugnisse des BF und führte aus, dass sich der BF im Klassenverband unauffällig und ruhig zeige, er verfolge den Unterricht zumeist interessiert und motiviert und betone auch immer wieder, dass ihm der Schulerfolg und der Schulabschluss sehr wichtig seien. Der BF sei Schüler der siebten Stufe und würde daher auch das Schuljahr 2021/2022 dringend benötigen, um ein Abschlusszeugnis der achten Schulstufe erreichen zu können. Der BF sei außerdem sehr verlässlich, habe keine Probleme mit seinen Mitschülern und sei beliebt. Er sei freundlich, höflich, gehe positiv auf seine Mitmenschen zu und stelle einen positiven Wert für seine Klasse dar.

1.2.9. Am 14.04.2021 übermittelte die Vertretung des BF Berichte der Christian-Doppler-Klinik Salzburg vom Jänner 2021 und Februar 2021, einen Bericht der Bewährungshilfe des Vereins Neustart vom 13.04.2021 und einen Bericht von Jugend am Werk vom 10.04.2021.

1.2.10. Am 15.04.2021 wurde eine niederschriftliche Einvernahme des BF betreffend das Aberkennungsverfahren durchgeführt. Der BF gab im Wesentlichen an, dass gegen eine jetzige Rückkehr nach Afghanistan sprechen würde, dass er niemanden in Afghanistan habe. Seine Eltern hätten ohne Einverständnis geheiratet und die Brüder seiner Mutter seien hinter der Familie her. Er wisse nicht, wo seine Eltern aktuell aufhältig seien.

In weiterer Folge wurden dem BF die Anzeigen gegen ihn vorgehalten und führte er zu dem erstmalig mit Berichterstattung der Polizeiinspektion Salzburg vom 25.08.2017 gegen ihn gerichteten Verdacht von strafbaren Handlungen aus, dass er damals ganz neu in Österreich gewesen sei. Er habe sich mit dem Gesetz nicht ausgekannt und bereue sehr, was er getan habe. Zur weiteren Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Salzburg mit Abschlussbericht der Polizeiinspektion Hallein vom 06.06.2019 gab er an, dass er damals nicht gewusst habe, dass er Hauswände nicht mit einem Spray besprühen dürfe. Zur Untersuchungshaft und der anschließenden Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes führte er aus, dass er während seiner Haftzeit sehr viel nachgedacht habe. Das was er gemacht habe, sei falsch gewesen, er bereue es und werde so etwas nicht mehr wieder tun. Als er dann wieder draußen gewesen sei, habe er mit den verbotenen Sachen aufgehört und wolle jetzt die Schule fertigmachen. Zur Verurteilung wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung führte er aus, dass er das zwar gemacht habe, aber nur aus dem Grund, weil die andere Frau mit einem Stock die Betreuerin geschlagen habe. Er sei daraufhin wütend geworden und habe mit der Faust gegen den Zaun geboxt. Er sei danach zur Nachbarin gegangen und habe sich entschuldigt. Weiters wurde festgehalten, dass derzeit noch ein Strafverfahren wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage anhängig sei.

Zu seinem weiteren Leben in Österreich gab der BF an, dass er die Schule beenden und einen Beruf erlernen wolle. Er habe seit der Haft sein Leben dahingehend geändert, dass er zu seinen früheren Freunden keinen Kontakt mehr habe. Er habe inzwischen auch gelernt wegzugehen, wenn es einen Streit gebe. Er habe sich verändert und möchte aus seinem Leben etwas Gutes machen. Er gebe sich viel Mühe, den geraden Weg zu gehen und nichts mehr anzustellen. Seine Vertrauensperson gab an, dass sie beim BF einen sehr starken Willen zur Veränderung wahrnehmen würde.

Der BF legte eine Stellungnahme des Klassenvorstandes vom 13.04.2021, eine Schulnachricht vom 05.02.2021, ein Jahreszeugnis vom 10.07.2020 und eine Schulbesuchsbestätigung vom 28.01.2021 vor (siehe auch oben Punkt 1.2.8.).

1.2.11. Mit Schreiben vom 12.05.2021 bestätigte der zuständige Strafrichter, dass er dem BF aufgrund des verbesserten Eindruckes hinsichtlich seiner noch zu vollziehenden Strafhaft aufgrund des Urteils vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, einen Strafaufschub bewilligt habe.

1.2.12. Mit Schreiben vom 30.06.2021 wurde dem BF seitens des BFA das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Am 14.07.2021 erstattete der BF durch seine Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderinformationen Afghanistans. Darin wurde ausgeführt, dass dem BF eine Rückkehr in sein Herkunftsland weiterhin nicht zugemutet werden könne. Die persönliche Situation des BF und die Sicherheitslage in Afghanistan hätten sich seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht (wesentlich) verändert. Der BF wisse nicht, wo sich seine Eltern derzeit aufhalten würden. Er habe nach wie vor kein soziales Netzwerk in Afghanistan, das ihn unterstützen könne, insbesondere auch nicht in Kabul. Er würde daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten.

1.2.13. Am 02.09.2021 langte beim BFA ein Ersuchen der Vertretung des BF um Einstellung des Aberkennungsverfahrens ein, und wurde darin ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban wesentlich verschlechtert habe. Es sei davon auszugehen, dass der noch jugendliche BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Rekrutierung durch die Taliban zu befürchten habe und im Falle einer Weigerung aufgrund seines langen Aufenthaltes in Europa wegen (unterstellter) westlicher Orientierung und wegen (unterstellter) religiöser unislamischer Gesinnung von den Taliban bedroht werden würde. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan bestehe im Falle einer Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK.1.2.13. Am 02.09.2021 langte beim BFA ein Ersuchen der Vertretung des BF um Einstellung des Aberkennungsverfahrens ein, und wurde darin ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan infolge der Machtübernahme durch die Taliban wesentlich verschlechtert habe. Es sei davon auszugehen, dass der noch jugendliche BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Rekrutierung durch die Taliban zu befürchten habe und im Falle einer Weigerung aufgrund seines langen Aufenthaltes in Europa wegen (unterstellter) westlicher Orientierung und wegen (unterstellter) religiöser unislamischer Gesinnung von den Taliban bedroht werden würde. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan bestehe im Falle einer Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK.

1.2.14. Mit Schreiben vom 07.09.2021 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass das Aberkennungsverfahren wegen einer zu klärenden Vorfrage nach § 38 AVG ausgesetzt werde, da derzeit strafrechtliche Ermittlungen gegen den BF laufen würden. 1.2.14. Mit Schreiben vom 07.09.2021 wurde seitens des BFA mitgeteilt, dass das Aberkennungsverfahren wegen einer zu klärenden Vorfrage nach Paragraph 38, AVG ausgesetzt werde, da derzeit strafrechtliche Ermittlungen gegen den BF laufen würden.

1.2.15. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, rechtskräftig seit 18.03.2022, wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und seine Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis gewertet. 1.2.15. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, rechtskräftig seit 18.03.2022, wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und seine Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis gewertet.

1.2.16. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 04.10.2022, 41 Hv 67/22t, rechtskräftig seit 08.10.2022, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 15 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, verurteilt. Als erschwerend wurde die Begehung während des Strafaufschubes, offener Probezeiten sowie anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch gewertet. 1.2.16. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 04.10.2022, 41 Hv 67/22t, rechtskräftig seit 08.10.2022, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, verurteilt. Als erschwerend wurde die Begehung während des Strafaufschubes, offener Probezeiten sowie anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch gewertet.

1.2.17. Mit Schreiben vom 03.02.2023 wurde seitens des BFA dem BF mitgeteilt, dass das Aberkennungsverfahren fortgeführt werde, ihm gleichzeitig ein Länderinformationsblatt zu Afghanistan übermittelt und eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 17.02.2023 langte eine Stellungnahme des BF ein, worin ausgeführt wird, dass sein Leben bei einer Rückkehr in Gefahr wäre, da die Familie seiner Mutter bei den Taliban sei, er und seine Familie aber immer Gegner der Taliban gewesen seien. Er bereue seine begangenen Straftaten in Österreich und würde sie keinesfalls erneut begehen. Er sei derzeit bei einem Freund wohnhaft und warte auf die Unterbringung in einem Asylquartier der Caritas Salzburg. Auch sei er derzeit auf der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz, um sich in Österreich zu integrieren.

1.2.18. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 wurde der dem BF mit Bescheid vom 08.01.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem BF die mit Bescheid vom 08.01.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. In den Spruchpunkten III. und IV. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.1.2.18. Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2023 wurde der dem BF mit Bescheid vom 08.01.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch II. wurde dem BF die mit Bescheid vom 08.01.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. In den Spruchpunkten römisch III. und römisch IV. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BFA aus, dass der BF insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt worden sei und er bereits 17-mal im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) aufscheine. Seine mehrmaligen Verurteilungen wegen Verbrechenstatbeständen wie Raub, schwerer Raub und absichtliche schwere Körperverletzung würden in Zusammenschau mit seinen weiteren Verurteilungen und seinem sonstigen Verhalten im Bundesgebiet eine schwere Straftat im Sinne des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) darstellen. Im Falle des BF sei somit ein Aberkennungstatbestand im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG festgestellt worden, ihm sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen gewesen.Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BFA aus, dass der BF insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt worden sei und er bereits 17-mal im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) aufscheine. Seine mehrmaligen Verurteilungen wegen Verbrechenstatbeständen wie Raub, schwerer Raub und absichtliche schwere Körperverletzung würden in Zusammenschau mit seinen weiteren Verurteilungen und seinem sonstigen Verhalten im Bundesgebiet eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 33, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) darstellen. Im Falle des BF sei somit ein Aberkennungstatbestand im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG festgestellt worden, ihm sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen gewesen.

Zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte das BFA fest, dass der Aufenthaltsort seiner Eltern nicht eruiert werden könne. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban zwar gebessert, aufgrund der schlechten Versorgungslage scheine aktuell seine Rückführung ohne familiäres Netzwerk aufgrund des bestehenden Risikos einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK aber nach wie vor ausgeschlossen. Ein Aberkennungstatbestand gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG könne somit nicht festgestellt werden. Es bestehe daher auch ein Rückkehrhindernis und eine Abschiebung des BF nach Afghanistan sei zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig. Zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte das BFA fest, dass der Aufenthaltsort seiner Eltern nicht eruiert werden könne. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban zwar gebessert, aufgrund der schlechten Versorgungslage scheine aktuell seine Rückführung ohne familiäres Netzwerk aufgrund des bestehenden Risikos einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK aber nach wie vor ausgeschlossen. Ein Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG könne somit nicht festgestellt werden. Es bestehe daher auch ein Rückkehrhindernis und eine Abschiebung des BF nach Afghanistan sei zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig.

1.2.19. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 21.08.2022 (offenbar gemeint 21.08.2023) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF reuevoll zeige und die Schwere seiner Taten erkenne. Es sei festzuhalten, dass er ohne Familie, somit ohne elterliche Führung, in Österreich aufgewachsen sei und ihm diese Trennung bislang sehr schwerfalle. Zu den Zeitpunkten der Verurteilungen sei der BF jeweils 15 und 17 Jahre alt und somit noch minderjährig gewesen. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sei anzuwenden gewesen. Der BF sei leicht beeinflussbar gewesen, sei damals in falsche Kreise geraten und stehe unter dem Druck, sich beweisen zu müssen. Mit dem angefochtenen Bescheid werde ihm auch die Möglichkeit genommen, in Zukunft einen geraden Weg gehen zu können und ein ordentliches Mitglied der Gesellschaft zu werden. Da dem BF der Pflichtschulabschluss nunmehr gelungen sei, stehe einer auch arbeitsmäßigen Integration nichts mehr im Wege. Seine in den letzten sechs Jahren entstandenen Wurzeln würden umso stärker wiegen, als er den wichtigsten Teil seiner Adoleszenz in Österreich verbracht, die Schwierigkeiten des Erwachsenwerdens überwunden, seine grundlegende Ausbildung beendet und im Bereich der Pflege von älteren hilfsbedürftigen Personen zu arbeiten begonnen habe.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

1.2.20. Mit Schreiben vom 22.08.2022 (offenbar gemeint 22.08.2023) reichte der Vertreter des BF Unterlagen nach, nämlich ein Jahres- und Abschlusszeugnis vom 08.07.2022 der Allgemeinen Sonderschule Salzburg, eine Teilnahmebestätigung an der Dialogreihe „Stark und Sicher in der Justizanstalt Puch“ des Instituts für Männergesundheit Salzburg und eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices (in der Folge AMS) zur Teilnahme am Projekt „ÜBA VLZ+TQ Salzburg 2022/2023“.

1.2.21. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurde die gegenständliche Beschwerdesache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 10.01.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

1.2.22. Das BVwG führte am 08.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF in Begleitung seines Vertreters persönlich erschien. Das BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er jetzt keine psychischen Probleme mehr habe und auch nicht in ärztlicher Behandlung sei. Als er zuletzt vor ca. zwei Jahren im Gefängnis gewesen sei, habe er Medikamente gegen Schlaflosigkeit bekommen, die er nunmehr abgesetzt habe.

Zu seinen Integrationsbemühungen befragt gab der BF an, dass er einen Berufsorientierungskurs besucht, diesen aber nach ca. eineinhalb Monaten abgebrochen habe. Er habe ca. zwei Wochen bei IKEA im Lager gearbeitet, habe aber nicht mehr weiterarbeiten können, da er keine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gehabt habe und die Gültigkeit seines Reisepasses mit 14.02.2023 abgelaufen sei. Er habe keine Lehre beginnen können, da er wegen des Aberkennungsverfahrens über keine Karte für subsidiär Schutzberechtigte verfüge, auch habe er bei einem Security Unternehmen und bei einer Pizzeria Arbeit gesucht. Er habe derzeit keine Wohnung und übernachte bei Freunden. Seine Familie lebe in Kabul, sie wüssten nichts über seine Lage und sein Verhalten in Österreich, er habe es ihnen nicht erzählt.

Angemerkt wurde, dass der BF gut Deutsch spricht und viele Fragen unmittelbar auf Deutsch beantwortete.

Der BF gab zu seinen Lebensumständen befragt an, dass er in Österreich Freunde und Bekannte habe. In seiner Freizeit mache er Fitnesstrainings im Park und gehe Laufen, zum Essen und Trinken werde er meist von Freunden eingeladen. Er spreche ca. einmal im Monat über WhatsApp mit seiner Mutter. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen befragt gab er an, dass er mehrere Vorstrafen habe. Heute denke er über sein damaliges Verhalten, dass er sich nicht gut verhalten und sich selbst geschadet habe.

Zur Situation im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befragt gab der BF an, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sein Leben in Gefahr wäre, weil die Familie seiner Mutter zu den Taliban gehöre.

Das erkennende Gericht brachte aktuelle Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).

Dem Vertreter des BF wurde auf sein Ersuchen eine Nachfrist von sechs Wochen zur Nachbringung von Unterlagen zur Beurteilung einer allfälligen Zukunftsprognose eingeräumt.

Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt. Es hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

1.2.23. Mit Schreiben vom 19.03.2024 übermittelte der Verein Neustart im Rahmen der Bewährungshilfe einen Sozialbericht über den BF.

1.2.24. Mit Schreiben vom 02.04.2024 übermittelte die Vertretung des BF den oben unter Punkt 1.2.23. genannten Sozialbericht des Vereins Neustart vom 19.03.2024, eine Bestätigung von Pizza Time vom 25.03.2024, zwei Schreiben von afghanischen Freunden und einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Auch diese Eingaben wurden dem BFA übermittelt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

?        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend u. a. die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 15.04.2021, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde

?        Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2020, Zahl W246 2186523-1/27E

?        Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.03.2024

?        Einsicht in die vorgelegten Belege des BF zu seinen Integrationsbemühungen und Lebensumständen

?        Einsicht in folgende in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o        Feststellungen und Berichte betreffend Afghanistan (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA betreffend die allgmeine Lage im Herkunftsstaat)

o        UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I, von Februar 2023o        UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update römisch eins, von Februar 2023

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person und den Lebensumständen des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist kinderlos und ledig. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, weiters spricht er Dari, Deutsch und versteht Farsi.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist kinderlos und ledig. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, weiters spricht er Dari, Deutsch und versteht Farsi.

Der BF stammt aus der Provinz Kabul (Afghanistan), und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016. Er besuchte in Afghanistan für drei Jahre die Schule und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Mutter des BF, seine zwei Brüder und fünf Schwestern leben in Kabul, sein Vater arbeitet im Iran. Der BF steht in Kontakt zu seiner Mutter.

3.1.2. Der BF ist um seine Integration in Österreich bemüht. Er hat sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und seinen Pflichtschulabschluss erfolgreich absolviert. Er besuchte einen Vorbereitungslehrgang des AMS Salzburg zur Berufsorientierung, war bei mehreren Arbeitgebern vorstellig und ist auf der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Ebenfalls besuchte er das Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik im AIGLHOF Salzburg. Der BF weist in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis auf und macht in seiner Freizeit Fitnesstrainings im Park und geht Laufen. Hinsichtlich seiner Wohnsituation ist festzuhalten, dass er vorübergehend bei Freunden übernachtet und diesen dabei beim Haushalt hilft.

Der BF wird im Rahmen seiner Bewährungshilfe vom Verein Neustart betreut. Sein Bewährungshelfer hat angegeben, dass sich beim BF ein aufrichtiges Bemühen zeige, sich der österreichischen Kultur anzupassen und sich mit westlichen Werten zu identifizieren. Er zeige sich in Gesprächen offen und dankbar für die Betreuung.

3.1.3. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF ist festzuhalten, dass der BF psychisch stark belastet und deshalb in psychiatrischer Behandlung war. Zudem litt er an Schlafstörungen und nahm deswegen Medikamente ein. Derzeit ist der BF nicht in ärztlicher Behandlung.

3.2. Zur Straffälligkeit des BF:

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das anhängige Strafverfahren, als mildernd das Teilgeständnis, der Versuch und die Unbescholtenheit gewertet. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 15, Absatz eins,, 142 Absatz eins,, 143 Absatz 2, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das anhängige Strafverfahren, als mildernd das Teilgeständnis, der Versuch und die Unbescholtenheit gewertet.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.03.2021, 41 Hv 5/21y, rechtskräftig seit 20.03.2021, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, abgesehen.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.03.2021, 41 Hv 5/21y, rechtskräftig seit 20.03.2021, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, Absatz eins,, 83 Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.11.2020, 41 Hv 121/20f, abgesehen.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, rechtskräftig seit 18.03.2022, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und 4 StGB, des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, welche bedingt und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und seine Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis gewertet. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14.03.2022, 63 Hv 6/21g, rechtskräftig seit 18.03.2022, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheits

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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