Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W226 2211882-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Guinea, vertreten durch RA Mag. Julia KOLDA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zl. 1106352908-223885505, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: Guinea, vertreten durch RA Mag. Julia KOLDA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zl. 1106352908-223885505, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Guinea gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch II. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) reiste gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) reiste gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 30.11.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 30.11.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
I.1.3. Nachdem der BF dagegen Beschwerde erhob, wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2020, GZ I403 2211882-1/14E, bestätigt, die Rückkehrentscheidung aber für vorübergehend unzulässig erkannt, da sich der jüngere Bruder des BF noch im laufenden Asylverfahren befand.römisch eins.1.3. Nachdem der BF dagegen Beschwerde erhob, wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2020, GZ I403 2211882-1/14E, bestätigt, die Rückkehrentscheidung aber für vorübergehend unzulässig erkannt, da sich der jüngere Bruder des BF noch im laufenden Asylverfahren befand.
Die erkennende Richterin stellte im Erkenntnis im Wesentlichen Folgendes fest:
„II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatangehöriger von Guinea, Angehöriger der Volksgruppe der Fula und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig.
Er stammt aus XXXX in XXXX , wo er 6 Jahre die Grundschule besucht und Berufserfahrung als Marktverkäufer gesammelt hat. Seine Mutter sowie eine jüngere Schwester des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in XXXX auf und steht der Beschwerdeführer in Kontakt zu ihnen.Er stammt aus römisch XXXX in römisch XXXX , wo er 6 Jahre die Grundschule besucht und Berufserfahrung als Marktverkäufer gesammelt hat. Seine Mutter sowie eine jüngere Schwester des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in römisch XXXX auf und steht der Beschwerdeführer in Kontakt zu ihnen.
Ein minderjähriger Bruder des Beschwerdeführers, der am XXXX geborene S.S. (IFA-Zl.: 1106352810), hält sich in Österreich auf. S.S. leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er steht unter der Obsorge des Wiener Kinder- und Jugendhilfeträgers und lebt in einer betreuten Einrichtung. Der Beschwerdeführer ist die wichtigste Bezugsperson für seinen minderjährigen Bruder, sieht diesen mehrmals wöchentlich und unterstützt ihn bei diversen Alltagsaktivitäten. Über den Antrag von S.S. auf internationalen Schutz vom 23.02.2016 bzw. über die gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 30.11.2018 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden.Ein minderjähriger Bruder des Beschwerdeführers, der am römisch XXXX geborene S.S. (IFA-Zl.: 1106352810), hält sich in Österreich auf. S.S. leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er steht unter der Obsorge des Wiener Kinder- und Jugendhilfeträgers und lebt in einer betreuten Einrichtung. Der Beschwerdeführer ist die wichtigste Bezugsperson für seinen minderjährigen Bruder, sieht diesen mehrmals wöchentlich und unterstützt ihn bei diversen Alltagsaktivitäten. Über den Antrag von S.S. auf internationalen Schutz vom 23.02.2016 bzw. über die gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 30.11.2018 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden.
Ein älterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Spanien. Zu diesem steht er sporadisch in Kontakt und besteht weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf B1-Niveau, hat in Österreich den Pflichtschulabschluss erfolgreich abgelegt und die 2. Klasse einer dreieinhalbjährigen Fachschule für Bautechnik mit Betriebspraxis einer HTL als Klassenbester abgeschlossen. Er hat in Österreich, insbesondere aufgrund seiner regelmäßigen Schulbesuche seit dem Schuljahr 2017/18, Freundschaften geschlossen. Zudem hat er diverse weitere Kurse und Workshops besucht.
Er ist strafgerichtlich unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich durch die staatliche Grundversorgung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Guinea geflüchtet ist, da er aufgrund seines Engagements für die Oppositionspartei XXXX der Gefahr einer politischen Verfolgung durch Anhänger der Regierungspartei XXXX ausgesetzt ist. Das entsprechende Vorbringen ist nicht glaubhaft.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Guinea geflüchtet ist, da er aufgrund seines Engagements für die Oppositionspartei römisch XXXX der Gefahr einer politischen Verfolgung durch Anhänger der Regierungspartei römisch XXXX ausgesetzt ist. Das entsprechende Vorbringen ist nicht glaubhaft.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Guinea einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.“
Bis zum 24.08.2023 wurde der BF im Bundesgebiet geduldet.
I.1.4. Der zeitgleich eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des BF wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2022 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Behandlung einer Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, vom Verwaltungsgerichtshof wurde diese Revision mit Beschluss vom 17.10.2023, Ra 2023/20/0454-9 zurückgewiesen. römisch eins.1.4. Der zeitgleich eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des BF wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2022 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Behandlung einer Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, vom Verwaltungsgerichtshof wurde diese Revision mit Beschluss vom 17.10.2023, Ra 2023/20/0454-9 zurückgewiesen.
I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:
I.2.1. Am 05.12.2022 stellte der BF via E-Mail einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. römisch eins.2.1. Am 05.12.2022 stellte der BF via E-Mail einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
I.2.2. Am 20.02.2023 brachte der BF den Antrag auf internationalen Schutz persönlich bei der Behörde ein. römisch eins.2.2. Am 20.02.2023 brachte der BF den Antrag auf internationalen Schutz persönlich bei der Behörde ein.
I.2.3. Am 14.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels der Reisepassvorlage.römisch eins.2.3. Am 14.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels der Reisepassvorlage.
I.2.4. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.06.2023 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zudem wurden dem BF Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Privat- und Familienleben gestellt. Dem BF wurde schriftliches Parteiengehör gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage allfälliger Unterlagen eingeräumt. römisch eins.2.4. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.06.2023 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zudem wurden dem BF Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Privat- und Familienleben gestellt. Dem BF wurde schriftliches Parteiengehör gewährt und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage allfälliger Unterlagen eingeräumt.
I.2.5. Nach Gewährung einer Fristerstreckung langte die Stellungnahme des BF am 07.08.2023 bei der Behörde ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung bestreite, im Rahmen dieser auch krankenversichert sei und somit über ausreichende Existenzmittel verfüge. Er gehe davon aus, dass er nach Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels umgehend eine Anstellung in seinem Fachgebiet finden würde und sein angestrebter Beruf laut Auskunft des AMS ein bundesweiter Mangelberuf sei. römisch eins.2.5. Nach Gewährung einer Fristerstreckung langte die Stellungnahme des BF am 07.08.2023 bei der Behörde ein. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung bestreite, im Rahmen dieser auch krankenversichert sei und somit über ausreichende Existenzmittel verfüge. Er gehe davon aus, dass er nach Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels umgehend eine Anstellung in seinem Fachgebiet finden würde und sein angestrebter Beruf laut Auskunft des AMS ein bundesweiter Mangelberuf sei.
I.2.6. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 20.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 05.12.2022 gemäß § 56 iVm § 60 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2.6. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 20.11.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 05.12.2022 gemäß Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 60, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.).
Dem Antrag auf Mängelheilung vom 14.04.2023 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 stattgegeben (Spruchpunkt V.).Dem Antrag auf Mängelheilung vom 14.04.2023 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 stattgegeben (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF in einer Wohnung wohne, die ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellt werde. Es bestehe daher kein Rechtsanspruch auf diese Wohnung. Zudem sei der BF lediglich im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert und sei er auch nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei eine Belastung für die österreichischen Gebietskörperschaften und ändere sich nichts daran, dass er über Einstellungszusagen verfüge.Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der BF in einer Wohnung wohne, die ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellt werde. Es bestehe daher kein Rechtsanspruch auf diese Wohnung. Zudem sei der BF lediglich im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert und sei er auch nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF sei eine Belastung für die österreichischen Gebietskörperschaften und ändere sich nichts daran, dass er über Einstellungszusagen verfüge.
I.2.7. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF am 20.12.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin unter anderem aus, dass der BF über zwei Arbeitsvorverträge verfüge und somit vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen sei, da er direkt nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte. Zudem habe er auch hinreichend Rechtsanspruch auf eine Unterkunft.römisch eins.2.7. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF am 20.12.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin unter anderem aus, dass der BF über zwei Arbeitsvorverträge verfüge und somit vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen sei, da er direkt nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte. Zudem habe er auch hinreichend Rechtsanspruch auf eine Unterkunft.
I.2.8. Am 16.05.2024 erfolgte eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, in Österreich eine Ausbildung abgeschlossen zu haben und nunmehr einen Aufbaulehrgang zu absolvieren. Aufgrund seiner schlechten Englischkenntnisse habe der BF den Lehrgang nicht fortsetzen können, nunmehr versuche er sich in Englisch zu verbessern, um seine Ausbildung fortsetzen zu können. Der BF wurde ferner zum Aufenthalt und den Lebensumständen seiner Familienangehörigen befragt.römisch eins.2.8. Am 16.05.2024 erfolgte eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, in Österreich eine Ausbildung abgeschlossen zu haben und nunmehr einen Aufbaulehrgang zu absolvieren. Aufgrund seiner schlechten Englischkenntnisse habe der BF den Lehrgang nicht fortsetzen können, nunmehr versuche er sich in Englisch zu verbessern, um seine Ausbildung fortsetzen zu können. Der BF wurde ferner zum Aufenthalt und den Lebensumständen seiner Familienangehörigen befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Guinea, bekennt sich zum moslemischen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Fula. Die Muttersprache des BF ist Pulaar. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Er stammt aus XXXX in XXXX , Guinea, und besuchte dort sechs Jahre die Grundschule. Im Anschluss sammelte er Berufserfahrung als Marktverkäufer. Die Mutter sowie eine jüngere Schwester des BF halten sich nach wie vor in XXXX auf und steht der BF in Kontakt zu ihnen.Er stammt aus römisch XXXX in römisch XXXX , Guinea, und besuchte dort sechs Jahre die Grundschule. Im Anschluss sammelte er Berufserfahrung als Marktverkäufer. Die Mutter sowie eine jüngere Schwester des BF halten sich nach wie vor in römisch XXXX auf und steht der BF in Kontakt zu ihnen.
Der BF reiste im Februar 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Im Februar 2016 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2020, GZ I403 221882-1/14E, wurde die abweisende Entscheidung des BFA bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte aber die Rückkehrentscheidung bis zum Abschluss des Asylverfahrens des Bruders des BF in Österreich für vorübergehend unzulässig. Der BF war zuletzt bis zum 24.08.2023 im Bundesgebiet geduldet.
In Österreich ist der jüngere Bruder des BF, geb. am XXXX , aufhältig. Dieser leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und an einer posttraumatischen Belastungsstörung und lebt in einer betreuten Einrichtung. Der BF ist eine wichtige Bezugsperson für seinen Bruder, sieht diesen mehrmals wöchentlich und unterstützt ihn bei diversen Alltagsaktivitäten. Auch der Bruder des BF stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2022, GZ I407 2212410-1/29E als unbegründet abgewiesen. Auch die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen und die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt. In Österreich ist der jüngere Bruder des BF, geb. am römisch XXXX , aufhältig. Dieser leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und an einer posttraumatischen Belastungsstörung und lebt in einer betreuten Einrichtung. Der BF ist eine wichtige Bezugsperson für seinen Bruder, sieht diesen mehrmals wöchentlich und unterstützt ihn bei diversen Alltagsaktivitäten. Auch der Bruder des BF stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2022, GZ I407 2212410-1/29E als unbegründet abgewiesen. Auch die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen und die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.
Ein älterer Bruder des BF lebt angeblich in Spanien und ist dort angeblich mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet. Zu diesem steht der BF sporadisch in Kontakt und besteht weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. Ein Nachweis des legalen Aufenthalts dieses Bruders in Spanien war dem BF trotz diesbezüglicher Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung nicht möglich.