TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W191 2270964-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W191 2270964-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2023, Zahl 1288602610-211673402, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2023, Zahl 1288602610-211673402, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.       Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.      Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II.      Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 06.11.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache „Farsi“, gab der BF im Wesentlichen an, er habe zuletzt im Distrikt Baghlan (Afghanistan) gelebt, sei (sunnitischer) Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ledig und 23 Jahre alt. Seine Eltern, seine fünf Brüder und seine zwei Schwestern würden in Afghanistan leben.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass in Afghanistan seit Jahren Krieg herrsche und seit ca. 3 Monaten die Taliban an der Macht seien. Diese hätten alles zerstört, überall seien Schulen geschlossen worden, es gäbe keine Arbeit und keine Zukunft in dem Land.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) stellte das Asylverfahren des BF mit Aktenvermerk vom 30.11.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG infolge unbekannten Aufenthaltsortes ein. Er habe die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) stellte das Asylverfahren des BF mit Aktenvermerk vom 30.11.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG infolge unbekannten Aufenthaltsortes ein. Er habe die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen.

1.4. Der BF hielt sich offenbar zwischenzeitig in Frankreich auf. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vorliegenden, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA ergibt sich, dass der BF am 09.02.2022 von Frankreich nach Österreich überstellt und sein Verfahren in Österreich daraufhin fortgesetzt wurde.

1.5. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2023, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache „Farsi“, bestätigte der BF – bis auf sein Geburtsdatum – die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Der BF hätte bei seiner Erstbefragung einen Paschtu sprechenden Dolmetsch gehabt und nicht vollständig verstanden, was damals gesagt worden sei. Als Bescheinigungsmittel für sein Alter und sein Fluchtvorbringen legte er seine Tazkira (afghanisches Personaldokument) im Original und eine Kopie der Tazkira seines Vaters, eine Scout-Karte seiner Schule, eine Bestätigung des afghanischen Verteidigungsministeriums vom (umgerechnet) 06.03.2010, wonach der Bruder eine Ausbildung als Infanterist abgeschlossen hätte, und Integrationsunterlagen zu seiner Person vor.

Sein Alter ergebe sich aus der Tazkira, die er erst nach der Erstbefragung per Post erhalten hätte. Das BFA vermerkte im Protokoll, dass sich daraus als Geburtsjahr das Jahr XXXX errechne (im Ausstellungsjahr 2011 sei das Alter des BF mit 19 Jahren festgelegt worden). Der BF stamme aus dem „Bezirk Polisar“, Andarab, Provinz Baghlan. Nach seinem fünften Lebensjahr sei die Familie in den Distrikt Dushi, Provinz Baghlan, umgezogen. Der BF hätte acht Jahre die Schule besucht. Er hätte ein Lebensmittelgeschäft betrieben und sei daneben auch Landwirt gewesen. Er hätte auf einem gepachteten Grundstück Reisfelder bewirtschaftet und Melonen angebaut. Von seinen fünf Brüdern lebe nur mehr der jüngste bei seinen Eltern in Afghanistan. Zwei Brüder hätten für die afghanische Armee gearbeitet und seien in den Iran geflüchtet, wo sich auch ein weiterer Bruder aufhalte. Der fünfte Bruder sei Ordnungshüter bei der afghanischen Armee gewesen und im Jahr 2013 im Krieg gegen die Taliban gefallen. Der BF habe wenig Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Er könne nur indirekt über einen seiner Brüder im Iran mit ihnen kommunizieren. Seine in Afghanistan verbliebene Familie beabsichtige, bald aus Afghanistan auszureisen und in den Iran zu gehen. Sie hätten früher einige Grundstücke gehabt, diese aufgrund der wirtschaftlichen Situation jedoch alle verkauft.Sein Alter ergebe sich aus der Tazkira, die er erst nach der Erstbefragung per Post erhalten hätte. Das BFA vermerkte im Protokoll, dass sich daraus als Geburtsjahr das Jahr römisch XXXX errechne (im Ausstellungsjahr 2011 sei das Alter des BF mit 19 Jahren festgelegt worden). Der BF stamme aus dem „Bezirk Polisar“, Andarab, Provinz Baghlan. Nach seinem fünften Lebensjahr sei die Familie in den Distrikt Dushi, Provinz Baghlan, umgezogen. Der BF hätte acht Jahre die Schule besucht. Er hätte ein Lebensmittelgeschäft betrieben und sei daneben auch Landwirt gewesen. Er hätte auf einem gepachteten Grundstück Reisfelder bewirtschaftet und Melonen angebaut. Von seinen fünf Brüdern lebe nur mehr der jüngste bei seinen Eltern in Afghanistan. Zwei Brüder hätten für die afghanische Armee gearbeitet und seien in den Iran geflüchtet, wo sich auch ein weiterer Bruder aufhalte. Der fünfte Bruder sei Ordnungshüter bei der afghanischen Armee gewesen und im Jahr 2013 im Krieg gegen die Taliban gefallen. Der BF habe wenig Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan. Er könne nur indirekt über einen seiner Brüder im Iran mit ihnen kommunizieren. Seine in Afghanistan verbliebene Familie beabsichtige, bald aus Afghanistan auszureisen und in den Iran zu gehen. Sie hätten früher einige Grundstücke gehabt, diese aufgrund der wirtschaftlichen Situation jedoch alle verkauft.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF zusammengefasst aus, dass ihn zwei Motorradfahrer, die sich als Taliban herausgestellt hätten, in seinem Geschäft aufgesucht, ihm den Verkauf von Waren an Regierungssoldaten verboten und ihn mit dem Tod bedroht hätten. Die beiden Personen hätten ihr Gesicht mit einem großen Schal bedeckt, den üblicherweise die Taliban trügen. Ein weiteres Mal hätte ihn eine Person auf seinem Feld aufgesucht, ihn erneut bedroht und geschlagen. Das Lebensmittelgeschäft habe der BF nach Kriegsausbruch in Baghlan und Kunduz geschlossen und erst nach Rückeroberung der Gebiete durch die Regierungstruppen wiedereröffnet. Als die Taliban die Macht übernommen hätten, habe der BF aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen. Seine Familie sei der ehemaligen Regierung Afghanistans gegenüber positiv eingestellt gewesen. Deswegen hätten zwei Personen, die in dem Gebiet über Macht verfügt hätten, seine Familie gehasst. Nachdem der BF und seine Brüder aus Afghanistan geflohen seien, hätten die Taliban ihr Haus durchsucht und dort zwei Offizierskappen gefunden. Sie hätten seine Eltern befragt, wo sich die Personen befänden, denen die Kleidungsstücke gehörten. Tadschiken seien bei den Taliban „unbeliebt“ gewesen. Auch Personen, die aus dem Distrikt Andarab kämen, seien bei ihnen „unbeliebt“ gewesen, weil viele der ehemaligen Regierungsmitglieder von dort kämen.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 15.03.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2021 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für „1“ [ein] Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 15.03.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.11.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für „1“ [ein] Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat sowie betreffend seine Situation im Fall einer Rückkehr. Der BF habe eine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darlegen können.

Zum Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend aus, dass der BF abgesehen von zwei von ihm genannten Vorfällen keine konkrete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung in Afghanistan geltend gemacht hätte. Hätten die Taliban derart großes Interesse an seiner Person gezeigt, hätten diese ihn an Ort und Stelle mitgenommen. Der BF gelte nicht als exponierte und in ganz Afghanistan bekannte Person. Die Eltern und Geschwister des BF würden nach wie vor in Afghanistan leben. Dies stünde im Widerspruch zum Vorbringen des BF, die Taliban hätten ein Problem mit seiner gesamten Familie gehabt. Er hätte sein Fluchtvorbringen in der Einvernahme vor dem BFA im Vergleich zur Erstbefragung gesteigert. Als weiteres Indiz dafür, dass der BF nicht vordergründig um Schutz ansuchen habe wollen, sei, dass er vor Ausgang des Asylverfahrens nach Frankreich ausgereist sei.

Aufgrund der aktuell schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei jedoch davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr eine erhöhte Gefahr für den BF nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.

1.7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 13.04.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. 1.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 13.04.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein.

In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde den Anforderungen des § 18 AsylG nicht genüge und dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet hätte. Die Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen. Bei einer mängelfreien Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde dem BF die Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer (zumindest unterstellten) politischen und oppositionellen Gesinnung und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zuerkennen müssen.In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde den Anforderungen des Paragraph 18, AsylG nicht genüge und dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet hätte. Die Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen. Bei einer mängelfreien Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde dem BF die Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer (zumindest unterstellten) politischen und oppositionellen Gesinnung und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zuerkennen müssen.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

1.8. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurde die gegenständliche Beschwerdesache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 10.01.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

1.9. Das BVwG führte am 02.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF mit seiner Vertreterin und einer Vertrauensperson persönlich erschien. Das BFA hatte mit Schreiben vom 11.01.2024 mitgeteilt, der Verhandlung fernzubleiben, und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der BF machte auf richterliche Befragung Angaben, die im Wesentlichen mit seinen bisher im Verfahren gemachten Angaben über seine Lebensverhältnisse übereinstimmten. Seine Tazkira habe ihm sein ältester Bruder zur Bescheinigung seines Alters aus dem Iran per Post nach Frankreich geschickt. Nach Übersetzung durch den Dolmetsch ergab sich, dass die Tazkira am XXXX (umgerechnet XXXX ) ausgestellt worden sei. Angemerkt wurde, dass sich daraus als Geburtsjahr des BF das Jahr XXXX ergebe. Der BF gab an, dass er sich auch eher so fühle, als sei er 30 Jahre alt und nicht jünger.Der BF machte auf richterliche Befragung Angaben, die im Wesentlichen mit seinen bisher im Verfahren gemachten Angaben über seine Lebensverhältnisse übereinstimmten. Seine Tazkira habe ihm sein ältester Bruder zur Bescheinigung seines Alters aus dem Iran per Post nach Frankreich geschickt. Nach Übersetzung durch den Dolmetsch ergab sich, dass die Tazkira am römisch XXXX (umgerechnet römisch XXXX ) ausgestellt worden sei. Angemerkt wurde, dass sich daraus als Geburtsjahr des BF das Jahr römisch XXXX ergebe. Der BF gab an, dass er sich auch eher so fühle, als sei er 30 Jahre alt und nicht jünger.

Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF sein Fluchtvorbringen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend mit seinen Aussagen bei der Einvernahme vor dem BFA. So gab er an, Afghanistan verlassen zu haben, weil er eine Verfolgung durch die Taliban fürchte. Er hätte engen Kontakt zu afghanischen Polizisten gehabt, weil diese in seinem Geschäft eingekauft hätten. In der Umgebung seines Geschäfts habe es mehrere Checkpoints gegeben. Ein Kommandant habe ihn beauftragt, die Bedürfnisse der Soldaten zu decken. Am Ende des Monats habe er mit diesem die Waren abgerechnet. Kurz vor der Machtübernahme der Taliban habe der BF Drohbriefe bekommen. Seine Familie sei gegen die Taliban und für den afghanischen Staat gewesen. Der BF gab an, es liege aufgrund seiner und der Tätigkeit seiner Brüder auf der Hand, dass sein Name auf der Liste der Verfolgten durch die Taliban stehe. Zwei seiner Brüder hätten dem Militär angehört und einer sei bei der Volksbewegung (bewaffnete Miliz) aktiv gewesen. Der BF habe die Hoffnung gehabt, dass die Regionen Panjshir und Andarab nicht von den Taliban eingenommen würden. Als dies geschehen sei, habe der BF den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen.

Zur Frage, weshalb der jüngste Bruder und seine Eltern weiterhin (unbehelligt) in Afghanistan leben könnten, gab der BF an, seine Eltern seien bereits zu alt und sein Bruder zu jung, als dass ihnen die Taliban etwas antun würden. Die Situation hätte sich so ergeben, dass ein Bruder bei den Eltern habe bleiben müssen. Der Vater habe aufgrund eines Gebrechens eine Versehrtenrente bekommen und habe seitdem nicht mehr als Landwirt arbeiten können.

In Österreich habe der BF Freunde und Bekannte. Einen Deutschkurs habe er bisher noch nicht besucht. Er spiele gerne Volleyball mit Freunden im Park. Direkten Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan habe er zuletzt kurz vor seiner Ausreise gehabt. Mit seinem älteren Bruder im Iran habe er hin und wieder Kontakt.

Der BF legte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung weitere Integrationsbelege vor (aufgelistet unter Punkt 2.). Er arbeite seit März 2023 in einem Hotel bzw. Restaurant in Salzburg.

Das erkennende Gericht brachte aktuelle Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).

Dem BF wurde auf Ersuchen seiner Vertreterin eine Nachfrist von sechs Wochen zur Nachbringung ergänzender Belege für sein Vorbringen eingeräumt.

Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt. Es hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

1.10. Mit Eingabe vom 25.03.2024 übermittelte der BF – nach einem Antrag auf Fristerstreckung auf weitere zwei Wochen – eine Stellungnahme, der Folgendes beigelegt war:

o        Bankkarte des Bruders XXXX o        Bankkarte des Bruders römisch XXXX

o        Dienstausweis des Verteidigungsministeriums des Bruders XXXX o        Dienstausweis des Verteidigungsministeriums des Bruders römisch XXXX

o        Wahlkarte des Bruders XXXX o        Wahlkarte des Bruders römisch XXXX

o        Kursbestätigung des afghanischen Verteidigungsministeriums für XXXX über die Teilnahme an einem Militärtrainingo        Kursbestätigung des afghanischen Verteidigungsministeriums für römisch XXXX über die Teilnahme an einem Militärtraining

o        Zwei Fotos des Bruders XXXX in Militäruniform o        Zwei Fotos des Bruders römisch XXXX in Militäruniform 

Auch diese Eingabe wurde dem BFA übermittelt.

1.11. Das BVwG gewährte dem BF im Rahmen des Parteigehörs die Möglichkeit, binnen einer weiteren Nachfrist von zwei Wochen konkret und detailliert anzugeben, was mit den vorgelegten Schriftstücken ausgesagt werden solle, auf welche Art diese erhalten worden seien und wie dies belegt werde.

1.12. Mit Eingabe, eingelangt am 06.05.2024, übermittelte der BF innerhalb der gewährten Nachfrist eine weitere Stellungnahme und teilte mit, dass mit den übermittelten Bescheinigungsmitteln die Militärangehörigkeit seiner Brüder nachgewiesen worden sei. Aufgrund der Militärzugehörigkeit der Brüder werde der BF in Afghanistan von den Taliban verfolgt. Die Bescheinigungsmittel hätten ihm seine Brüder aus dem Iran auf elektronischem Wege übermittelt.

Auch diese Eingabe wurde dem BFA übermittelt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

?        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 06.11.2021 und der Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2023, die vorgelegten Bescheinigungsmittel des BF zu seinem Fluchtgrund, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde und die Stellungnahmen

?        Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA, Aktenseiten 125 bis 205)

?        Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.02.2024

?        Einsicht in folgende vom BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.02.2024 vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel:

o        Arbeitsvertrag

o        Lohn/Gehaltsabrechnungen

o        Integrationsbestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes als Quartiergeber

?        Einsicht in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.02.2024 zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o        Feststellungen und Berichte betreffend Afghanistan (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in Nord-Afghanistan)

o        UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Update I - Stand Februar 2023 samt Anmerkungen)o        UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Update römisch eins - Stand Februar 2023 samt Anmerkungen)

?        Einsicht in die vom BF im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Belege (aufgelistet oben unter Punkt 1.10.)

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist ledig und kinderlos.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist ledig und kinderlos.

3.2. Zu den Lebensumständen des BF:

3.2.1. Der BF ist in XXXX , Distrikt Pul-e-Hisar/Andarab, Provinz Baghlan geboren. Nach seinem fünften Lebensjahr ist er mit seiner Familie in das Dorf XXXX , Distrikt Dushi, Provinz Baghlan, umgezogen. Dort lebte der BF bis zu seiner Ausreise. Der BF besuchte acht Jahre die Schule. Seine Eltern, sein jüngster Bruder und seine zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten leben in Afghanistan. Drei Brüder halten sich im Iran auf. 3.2.1. Der BF ist in römisch XXXX , Distrikt Pul-e-Hisar/Andarab, Provinz Baghlan geboren. Nach seinem fünften Lebensjahr ist er mit seiner Familie in das Dorf römisch XXXX , Distrikt Dushi, Provinz Baghlan, umgezogen. Dort lebte der BF bis zu seiner Ausreise. Der BF besuchte acht Jahre die Schule. Seine Eltern, sein jüngster Bruder und seine zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten leben in Afghanistan. Drei Brüder halten sich im Iran auf.

3.2.2. Der BF verließ seine Heimat aus angegebenen Gründen und reiste über den Iran und weitere angeführte Länder bis nach Österreich, wo er am 05.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

3.2.3. Der BF zeigt sich um seine Integration in Österreich bemüht. Er betreibt Sport und hat im Verfahren Belege für seine Integration vorgebracht. Der BF arbeitet seit der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im März 2023 in einem Hotel/Restaurant in Salzburg.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

3.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

3.3.1. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund der Tätigkeit seiner zwei Brüder für die afghanische Armee, eines Bruders für die Volksbewegung (bewaffnete Miliz) und seiner eigenen Zusammenarbeit mit afghanischen Sicherheitskräften und dem Militär Verfolgung durch die Taliban droht.

Aus den genannten Gründen hätte der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die Taliban zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die vom BF vorgebrachte Bedrohung seit der Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan zusätzlich an Aktualität und Intensität zugenommen hat und auch weiterhin besteht.

Aus den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF geht hervor, dass zielgerichtete und groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte bislang nicht nachgewiesen werden konnten. Auch hätten die Taliban eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt.

Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Diese Fälle ließen sich zumindest teilweise eindeutig den Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Jedenfalls toleriere die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen Berichte über Verstöße gegen die Amnestie und verfolge diese nicht juristisch.

Zudem würden die Taliban außerhalb offizieller Kommunikation (u. a. in sozialen Medien) das Narrativ verbreiten, dass ehemalige Mitglieder bzw. Angestellte der Regierung und Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Die Kampagnen der Taliban richten sich Berichten zufolge auch gegen Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte.

Individuen, denen von Taliban unterstellt wird, der bewaffneten Widerstandsgruppe National Resistance Front (NRF) zuzugehören oder diese unterstützt zu haben, sind einem besonderen Risiko ausgesetzt. Den EUAA-Leitlinien zu Afghanistan (Stand Mai 2024, Seiten 36-37) zufolge würden insbesondere Tadschiken aus den Distrikten Panjshir und Andarab (Provinz Baghlan) als potenzielle Unterstützer des Widerstandes gesehen werden. Viele Personen aus dieser Region seien daher in Kabul und anderen Landesteilen von einer fortgesetzten Verfolgung bzw. Diskriminierung durch Sicherheitskräfte betroffen. Berichten zufolge kommt es sowohl im Panjsher-Tal, wo sich die Gruppierung formiert hat, als auch in anderen Provinzen – so auch in Baghlan – weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. Der EUAA Country of Origin Information Afghanistan (Seiten 66-67) ist zu entnehmen, dass sich die Situation zwar maßgeblich verändert habe, seitdem die bewaffneten Widerstandsgruppen in den Regionen weniger präsent seien. Personen, denen eine Nähe zur NRF unterstellt wird, würden jedoch nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen bis zu Folter drohen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt somit im gegenständlichen Fall nicht vor.

3.3.2. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen wäre.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.4.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 10.04.2024, Schreibfehler teilweise korrigiert):

„[…] 3 Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.06.2023). [...]

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vgl. JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.03.2023) und Amir KhanMattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vgl. RFE/RL 29.08.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vergleiche JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.03.2023) und Amir KhanMattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vergleiche RFE/RL 29.08.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).

Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vgl. VOA 06.05.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vergleiche VOA 06.05.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023).

Internationale Anerkennung der Taliban

Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 09.01.2024; vgl. VOA 10.12.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vgl. OI 25.03.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.02.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.02.2023; vgl. KP 23.02.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.02.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Em

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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