TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/29 95/18/0832

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. März 1995, Zl. SD 1056/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. März 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz ausgewiesen.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer sei am 25. Mai 1992 ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt. Sein am 29. Mai 1992 gestellter Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1994, erlassen am 27. Mai 1994, rechtskräftig abgewiesen worden. Seither halte sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf und sei deswegen auch im Verwaltungswege bestraft worden. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung sei dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens nicht mehr zugekommen. Sein am 15. Juni 1994 bei der Magistratsabteilung 62 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei abgewiesen worden. Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 Aufenthaltsgesetz betreffe, so könne auf Grund des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und dessen mangelnder Beschäftigung von einer Integration keine Rede sein. Familiäre Bindungen bestünden nur zu seinem Bruder, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Ungeachtet des bestehenden Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei dessen Ausweisung im Interesse eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die zutreffende - auf der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsannahme beruhende - Rechtsansicht, daß sich der Beschwerdeführer seit rechtskräftigem negativen Abschluß des Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 Fremdengesetz, welcher auf den Schutz des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden abstellt. Bei Vorliegen eines im Sinne dieser Bestimmung relevanten Eingriffes ist zu prüfen, ob die Erlassung einer Ausweisung dringend geboten ist. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, daß die Erlassung der Ausweisung des unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangten Beschwerdeführers, dessen Asylantrag und dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - nach eigenem Vorbringen - rechtskräftig abgewiesen wurden, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und somit zum Schutz der öffentlichen Ordnung, eines in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles, dringend geboten und daher gemäß § 19 Fremdengesetz zulässig ist.

Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit verweist der Beschwerdeführer auf die Tatsache, daß er mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebe. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde ohnehin einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen hat, ist das Gewicht der Beziehung zu Geschwistern zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer erwachsen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 95/18/0286).

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde mit dem Vorbringen, es seien Gründe, warum die Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers durch Dritte ohne Gegenleistung nicht geeignet sei, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewährleisten, nicht angegeben worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es für die Überprüfung des angefochtenen Ausweisungsbescheides ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden ist.

Weiters rügt der Beschwerdeführer die Nichtbeachtung der Tatsache durch die belangte Behörde, daß er mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit 30. November 1994 verheiratet sei. Dadurch liege ein massiver Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auf der Hand.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Behauptung seiner Eheschließung um ein unzulässiges neues Sachverhaltsvorbringen handelt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 552, angeführte Rechtsprechung), weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0340) die Eheschließung des Beschwerdeführers dann nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen vermag, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung am 30. November 1994 war der Asylantrag des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen. Auch wenn ihm der Bescheid der Erstbehörde über die Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht zugestellt war, mußte dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bewußt sein, über keine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen.

Ungeachtet des von der belangten Behörde ohnedies angenommenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist dessen Ausweisung unter Berücksichtigung der angeführten Umstände im Grunde des § 19 Fremdengesetz zulässig.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine "Abschiebung verfügt".

2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180832.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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