Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L510 2188206-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER Michael-Thomas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER Michael-Thomas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren:
1.1. Die beschwerdeführende Partei („bP“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.1. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie von ihren Freunden in eine Liste eingetragen worden sei, auf Grund welcher sie gezwungen werde, sich den Volksmobilmachungseinheiten der schiitischen Milizen anzuschließen. Eine Streichung von der Registrierungsliste sei ihr gemeinsam mit ihrem Vater nicht gelungen.
1.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 25.01.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wider sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der bP mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 25.01.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wider sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der bP mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
1.1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) mit Erkenntnis vom 27.10.2020, G302 XXXX , als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der bP sei die Glaubhaftmachung der versuchten Zwangsrekrutierung durch die schiitischen Milizen sowie eine sonstige aktuelle Rückkehrbefürchtung infolge von Widersprüchen und Unplausibilitäten nicht gelungen.1.1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) mit Erkenntnis vom 27.10.2020, G302 römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der bP sei die Glaubhaftmachung der versuchten Zwangsrekrutierung durch die schiitischen Milizen sowie eine sonstige aktuelle Rückkehrbefürchtung infolge von Widersprüchen und Unplausibilitäten nicht gelungen.
Die Entscheidung erwuchs am 29.10.2020 in Rechtskraft.
1.1.4. Die bP kam in weiterer Folge der Ausreiseverpflichtung widerrechtlich nicht nach und verblieb nach der Entscheidung des BVwG rechtswidrig im Bundesgebiet.
1.2. Am 16.12.2020 stellte sie in Deutschland einen Asylantrag, woraufhin Deutschland ein Konsultationsverfahren mit Österreich eingeleitet hat. Am 02.02.2021 erklärte sich Österreich bereit die Prüfung ihres Asylantrages durchzuführen.
Die bP sollte am 05.07.2021 von Deutschland nach Österreich überstellt werden. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass diese am 25.06.2021 storniert wurde, da sie „flüchtig“ war. Die bP reiste laut eigener Aussage Mitte Mai 2021 selbstständig wieder in Österreich ein. Melderechtlich schien sie nach der Rückkehr wieder ab 13.07.2021 in Österreich auf.
Am 23.06.2021 brachte sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
1.2.1. Anlässlich ihrer Erstbefragung am 23.06.2021 und Einvernahme vor dem BFA am 08.07.2021 berief sich die bP im Wesentlichen auf ein Fortbestehen der im ersten Asylverfahren vorgebrachten Verfolgung hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen. Gegenüber dem BFA legte sie darüber hinaus dar, auch ihre Eltern, eine Schwester und ein Bruder hätten den Irak seit der Ausreise der bP verlassen. Zwei Brüder seien bereits seit 2013/2014 in den USA aufhältig. Im Irak habe sie nur noch Onkel und Tanten, zu denen sie jedoch keinen Kontakt pflege. Gleichzeitig räumte die bP allerdings ein, diese Umstände bereits gegenüber dem BVwG im Vorverfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschildert zu haben.
1.2.2. In der Folge wies das BFA mit Bescheid vom 13.07.2021, Zl. XXXX , den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde wider sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 1.2.2. In der Folge wies das BFA mit Bescheid vom 13.07.2021, Zl. römisch XXXX , den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).
1.2.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2021, Zl. L504 XXXX , wurde die dagegen von der bP erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Begründung, dass es der bP nicht gelungen sei, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten inhaltlich rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zum 29.10.2020 zwischenzeitlich zu einer relevanten nachteiligen Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle und entscheidungsrelevante Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Irak gekommen wäre. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung, wonach dem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, könne nicht als unschlüssig erachtet werden. In der Beschwerde sei dieser auch nicht konkret entgegengetreten und keine maßgebliche Unrichtigkeit aufgezeigt worden. Die bP habe auch im Zuge der Beschwerde keine konkreten Beweisanbote erstattet, um diese Behauptung zur Neuerung zu unterlegen. Abgesehen davon habe die bP, selbst wenn man ihrer Behauptung, dass die genannten Familienangehörigen nicht mehr im Irak leben würden, für wahr erachten würde, nicht konkret vorgebracht, dass sie als erwachsene, erwerbsfähige und im Irak sozialisierte Person, die dort noch über Verwandte verfügt, deshalb persönlich einer entscheidungsrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen. 1.2.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2021, Zl. L504 römisch XXXX , wurde die dagegen von der bP erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Begründung, dass es der bP nicht gelungen sei, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten inhaltlich rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zum 29.10.2020 zwischenzeitlich zu einer relevanten nachteiligen Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle und entscheidungsrelevante Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Irak gekommen wäre. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung, wonach dem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern zu entnehmen sei, könne nicht als unschlüssig erachtet werden. In der Beschwerde sei dieser auch nicht konkret entgegengetreten und keine maßgebliche Unrichtigkeit aufgezeigt worden. Die bP habe auch im Zuge der Beschwerde keine konkreten Beweisanbote erstattet, um diese Behauptung zur Neuerung zu unterlegen. Abgesehen davon habe die bP, selbst wenn man ihrer Behauptung, dass die genannten Familienangehörigen nicht mehr im Irak leben würden, für wahr erachten würde, nicht konkret vorgebracht, dass sie als erwachsene, erwerbsfähige und im Irak sozialisierte Person, die dort noch über Verwandte verfügt, deshalb persönlich einer entscheidungsrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.
Zum Privat- und Familienleben der bP traf das erkennende Gericht im Detail nachfolgende Feststellungen:
„In Österreich verfügen Sie über keine familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Sie gaben an eine Freundin zu haben, mit der Sie derzeit nicht zusammenwohnen.
Sie sind spätestens am 02.06.2015 das erste Mal in Österreich eingereist und waren von 16.12.2020 bis Mai 2021 (laut eigener Aussage) in Deutschland und haben dort am 16.12.2020 einen Asylantrag gestellt. Seit Mai 2021 sind Sie wieder in Österreich und haben Ihren gegenständlichen Asylantrag am 23.06.2021 eingebracht.
Sie sind derzeit in Österreich nicht berufstätig.
Sie sind weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation im Bundesgebiet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.“
Das Einreiseverbot (in der Dauer von zwei Jahren) wurde im Wesentlichen mit der beharrlichen Verletzung der mit Rechtskraft der BVwG-Entscheidung vom 27.10.2020, G302 XXXX auferlegten Ausreiseverpflichtung durch die bP begründet. Das Einreiseverbot (in der Dauer von zwei Jahren) wurde im Wesentlichen mit der beharrlichen Verletzung der mit Rechtskraft der BVwG-Entscheidung vom 27.10.2020, G302 römisch XXXX auferlegten Ausreiseverpflichtung durch die bP begründet.
Diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung an die bP am 24.09.2021 in Rechtskraft.
1.3. Am 31.01.2023 stellte die bP ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.3.1. Am 31.01.2023 erfolgte die Erstbefragung, am 28.02.2023 wurde die bP niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen vor dem BFA einvernommen. Im Wesentlichen legte sie dar, dass es keine neuen Gründe gebe, es sei alles noch so, wie sie es zuletzt gegenüber den zur Entscheidung berufenen Stellen in ihren asylrechtlichen Vorverfahren geschildert habe.
1.3.2. Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG wurde ihr mitgeteilt, dass die Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache beabsichtigt sei und die 20 Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Fall nicht zur Anwendung komme. Sie übernahm diese Verfahrensanordnung nachweislich am 13.02.2023.1.3.2. Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG wurde ihr mitgeteilt, dass die Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache beabsichtigt sei und die 20 Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Fall nicht zur Anwendung komme. Sie übernahm diese Verfahrensanordnung nachweislich am 13.02.2023.
1.3.3. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2023, Zl. XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) 1.3.3. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2023, Zl. römisch XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.)
1.3.4. Dagegen wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben, diese wiederrum seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 06.04.2023, Zl. L510 XXXX , als unbegründet abgewiesen. Seine Entscheidung stützte das Gericht maßgeblich darauf, dass es der bP abermals nicht gelungen sei, ihr Vorbringen, in ihrem Herkunftsstaat würde ihr Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen, zu substantiieren, und dass es mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei.1.3.4. Dagegen wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben, diese wiederrum seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 06.04.2023, Zl. L510 römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen. Seine Entscheidung stützte das Gericht maßgeblich darauf, dass es der bP abermals nicht gelungen sei, ihr Vorbringen, in ihrem Herkunftsstaat würde ihr Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen, zu substantiieren, und dass es mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei.
Die Entscheidung erwuchs am 06.04.2023 in Rechtskraft.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2023, Zl. XXXX , wurde über die bP - gleichgehend mit seiner zurückweislichen Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Pkt. 1.3.3.) - wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeiten einer Behörde eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in der Höhe von € 400,00 verhängt. 1.4. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2023, Zl. römisch XXXX , wurde über die bP - gleichgehend mit seiner zurückweislichen Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Pkt. 1.3.3.) - wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeiten einer Behörde eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in der Höhe von € 400,00 verhängt.
Begründend wurde seitens des BFA angeführt, dass aus der Chronologie der Fakten in Verbindung mit den eigenen Angaben der bP zwingend geschlussfolgert musste, dass ihre (unbegründeten) Asylantragstellungen einerseits der Umgehung des Fremdenrechts, andererseits auch zum Zweck der Erlangung sozialer Unterstützungen in Österreich dienen, weshalb die Behörde davon ausgehen müsse, dass diese Anträge offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellen und sich die bP im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit sowie der Nutz- und der Zwecklosigkeit ihres Anbringens an die Behörde wendet.
1.4.1. Die dagegen von der bP erhobene Beschwerde wies das BVwG mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis vom 07.03.2024, Zl. L510 XXXX (schriftliche Ausfertigung), als unbegründet ab. 1.4.1. Die dagegen von der bP erhobene Beschwerde wies das BVwG mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis vom 07.03.2024, Zl. L510 römisch XXXX (schriftliche Ausfertigung), als unbegründet ab.
Das BVwG schloss sich der behördlichen Entscheidung uneingeschränkt an. Die bP habe ihren letzten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz schon von Vornherein im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit gestellt, da ihr dabei zweifellos bewusst gewesen sein musste, dass eine weitere Asylantragstellung (ohne Vorweis neuer Fluchtgründe) keinen Grund für eine Asylgewährung bzw. für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darzustellen vermögen. Auch die Höhe der behördlich auferlegten Mutwillensstrafe sei angemessen, um die bP von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abzuhalten. Zu bedenken sei, dass die Höchststrafe mit € 726,00 festgesetzt ist und durch das BFA nur knapp mehr als die Hälfte der Höchststrafe festgelegt wurde. Ein geringerer Betrag führe nach Ansicht des BVwG nicht dazu, die bP im Sinne einer Spezialprävention von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abzuhalten.
Die Entscheidung erwuchs am 07.03.2024 in Rechtskraft.
2. Gegenständliches Verfahren:
Am 23.08.2023 brachte die bP - über einen bevollmächtigten Vertreter - den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ein. Dem Antrag angeschossen wurde - neben einem positiven ÖIF-Zertifikat (A2) vom 11.01.2023 sowie einer mit 30.07.2023 datierten Einstellungszusage - insbesondere ein (Bestätigungs-)Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 21.08.2023 über die Nichtannahme eines Antrags der bP auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses (unter Hinweis auf das nicht vorhandene Reisepassausstellungssystem der irakischen Vertretungsbehörde) sowie Auszüge (in Kopie) vom Reisepass und Personalausweis der bP. Am 23.08.2023 brachte die bP - über einen bevollmächtigten Vertreter - den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ein. Dem Antrag angeschossen wurde - neben einem positiven ÖIF-Zertifikat (A2) vom 11.01.2023 sowie einer mit 30.07.2023 datierten Einstellungszusage - insbesondere ein (Bestätigungs-)Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 21.08.2023 über die Nichtannahme eines Antrags der bP auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses (unter Hinweis auf das nicht vorhandene Reisepassausstellungssystem der irakischen Vertretungsbehörde) sowie Auszüge (in Kopie) vom Reisepass und Personalausweis der bP.
2.1. Mit der bP am 20.10.2023 zugestellten Schreiben vom 17.10.2023 wurde die bP zur Einvernahme vor dem BFA geladen. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, sämtliche, in ihrem Besitz befindlichen Personendokumente, insbesondere ihren Reisepass mitzubringen.
2.2. Am 02.11.2023 wurde die bP vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
„[…]
Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann.
LA: die Dolmetscherin wird in der Sprache Arabisch übersetzen, sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, dass die Einvernahme auf Arabisch durchzuführen?
VP: Ja.
Auf die Folge einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundene, allenfalls für mich nachteilige Ausgang des laufenden Verfahrens, werde ich hingewiesen.
Der Antrag gem. § 55 AsylG ist persönlich zu stellen. Ich werde darüber aufgeklärt, dass der am 23.08.2023 von Ihrem Rechtsvertreter eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, den Sie am heutigen Tag persönlich stellen, gem. § 55 (1) AsylG von der Behörde geprüft wird. Im Falle einer negativen Entscheidung hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1. Z 1 FPG gegen Sie keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen, da eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen Sie bestehrt. Der Antrag gem. Paragraph 55, AsylG ist persönlich zu stellen. Ich werde darüber aufgeklärt, dass der am 23.08.2023 von Ihrem Rechtsvertreter eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, den Sie am heutigen Tag persönlich stellen, gem. Paragraph 55, (1) AsylG von der Behörde geprüft wird. Im Falle einer negativen Entscheidung hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen Sie keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen, da eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen Sie bestehrt.
Stellt sich im derzeit laufenden Verfahren heraus, dass Sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels erfüllen, wird Ihnen die Möglichkeit gegeben werden, Ihren Antrag dahingehend abzuändern.
Zum bisher bekannten Sachverhalt:
? Sie haben seit Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2015 drei Asylanträge gestellt, die alle rechtskräftig negativ abgeschlossen sind. Gegen Sie besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot. Zuletzt haben Sie am 23.08.2023 den gegenständlichen Antrag beim BFA – nicht persönlich – eingebracht.
? Sie legten weder ein gültiges Reisedokument vor noch eine Geburtsurkunde vor. Sie haben ein A2-Deutschzertifikat vorgelegt.
? Entsprechend der an mich ergangenen Ladung habe ich heute nachfolgende Unterlagen beigebracht:
VP: Ich habe bereits alle Dokumente, die ich habe, abgegeben.
Auf Befragung gebe ich an:
LA: Sind Sie rechtlich vertreten? Wenn ja, durch wen?
VP: Ja, mein rechtlicher Vertreter ist Herr XXXX , die Vollmacht liegt meinem Antrag bei. VP: Ja, mein rechtlicher Vertreter ist Herr römisch XXXX , die Vollmacht liegt meinem Antrag bei.
LA: Besitzen Sie einen irakischen Reisepass?
VP: Ich habe einen Reisepass gehabt, der jetzt bereits abgelaufen ist, dieser Reisepass befindet sich bei den deutschen Behörden, er wurde mir im Dezember 2021 in Deutschland abgenommen, wo ich auch Asyl beantragt habe.
LA: Haben Sie irgendwelche sonstige irakische Dokumente?
VP: Ja, einen irakischen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis, beide Dokumente wurden mir vom BFA abgenommen.
LA: Haben Sie seit Ihrem letzten Verfahren vor dem BFA Bemühungen unternommen, ein Reisedokument von der irakischen Botschaft zu erlangen?
VP: Ja, im August 2023 bevor ich diesen Antrag eingebracht habe. Eine Bestätigung, dass ich einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt habe, habe ich dem Antrag beigelegt.
LA: Haben Sie einen Reisepass beantragt oder auch ein Notreisedokument?
VP: Notreisedokument habe ich keines beantragt.
LA: Hat sich in Ihrem Privat- und Familienleben seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2023 irgend etwas geändert?
VP: Nein. Ich darf aufgrund meines illegalen Aufenthaltes nicht arbeiten.
LA: Sind Sie verheiratet oder leben in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie Kinder?
VP. Nein, weder noch.
LA: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder mach Sie sonst irgendeine Ausbildung?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Haben Sie im Heimatland noch Verwandte oder Besitz (z.B.: Haus- oder Grundbesitz)?
VP: Meine Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben seit ein paar Jahren in der Türkei, Zwei Brüder sind seit 2013/14 in der USA. Im Irak habe ich Onkel und Tanten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich zu diesen keinen Kontakt habe.
LA: Womit finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
VP: Ich wohne bei einem Freund in dessen Wohnung, ich werde teils von Freunden und teils von meinem Bruder, der in den USA lebt, finanziell unterstützt.
LA: Sind Sie krankenversichert?
VP: Nein.
LA: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, ehrenamtliche Tätigkeiten, etc.?
VP: Ich habe in Österreich keine Verwandten, aber ich habe hier Freunde. Derzeit bin bei keinem Verein und übe keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus.
LA: Würden Sie im Fall einer negativen Entscheidung Ihres jetzigen Verfahrens freiwillig in den Irak ausreisen?
VP: Nein.
LA: Falls Sie vor Ende Dezember freiwillig ausreisen, erhalten Sie als Rückkehrhilfe 1.000 €. Müssen Sie aber zwangsweise abgeschoben werden, erhalten Sie diese Hilfe nicht.
Anm.: Das Informationsblatt über Rückkehrhilfe bei Ausreise in den Irak wird der VP ausgehändigt. Anmerkung, Das Informationsblatt über Rückkehrhilfe bei Ausreise in den Irak wird der VP ausgehändigt.
VP: Ich kenne das Informationsblatt schon von der BBU, ich würde trotzdem nicht freiwillig ausreisen.
LA: Sind Sie über die Situation in ihrem Herkunftsstaat informiert? Haben Sie dort Probleme, wenn ja um welche handelt es sich?
VP: Ich bin über die Lage im Irak über die Medien informiert. Ich habe dort noch immer die gleichen Probleme die ich schon bei meinem Asylverfahren geschildert habe.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich bitte darum, hierbleiben zu können.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
[…]“
2.3. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.01.2024 wurde die bP aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument (jeweils im Original und in Kopie) vorzulegen. Weiters wurde die bP auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung sowie auf die (mögliche) Zurückweisung ihres Antrags hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde der bP am 29.01.2024 nachweislich zugestellt.
2.4. In der Folge legte die bP - über ihre bevollmächtigte Vertretung - am 05.02.2024 dem BFA neben den bereits im Rahmen ihrer Antragstellung beigebrachten Unterlagen Übersetzungen ihres irakischen Personalausweises sowie Staatsbürgerschaftsnachweises vor. Darüber hinaus reichte sie eine persönlich von der bP verfasste Stellungnahme ein, der (sinngemäß) im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sie negative Asylverfahren durchlaufen habe und nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis für ihre Arbeit erlangen wolle, da sie sich bereits mehr als neun Jahre in Österreich aufhalte und eine emotionale Bindung zu ihrem Aufenthaltsstaat entwickelt habe.
2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch näher ersichtlichen Bescheid des BFA wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. 2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch näher ersichtlichen Bescheid des BFA wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, die bP habe weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt und sei damit ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV nicht nachgekommen. Auch habe sie - trotz entsprechender Belehrung - keinen Mängelheilungsantrag gestellt. Begründend wurde ausgeführt, die bP habe weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt und sei damit ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV nicht nachgekommen. Auch habe sie - trotz entsprechender Belehrung - keinen Mängelheilungsantrag gestellt.
2.5.1. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.2.5.1. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
2.6 Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche - von der bP fristgerecht eingebrachte - Beschwerde.
Zum maßgeblichen Beschwerdevorbringen wurde (wortident) die von der bP am 05.02.2024 beim BFA eingebrachte Stellungnahme vom 03.02.2024 (vgl. Pkt. 2.4.) erhoben. Zum maßgeblichen Beschwerdevorbringen wurde (wortident) die von der bP am 05.02.2024 beim BFA eingebrachte Stellungnahme vom 03.02.2024 vergleiche Pkt. 2.4.) erhoben.
2.7. Am 16.04.2024 langte beim BVwG eine Vertreterbekanntgabe ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verfahrensgang, welcher im oben beschriebenen Umfang zum hier entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben wird, und stellen die nachstehend getroffenen Feststellungen Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar:
Am 23.08.2023 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Ihrem Antrag schloss sie - neben einem positiven ÖIF-Zertifikat (A2) vom 11.01.2023 sowie einer mit 30.07.2023 datierten Einstellungszusage - insbesondere ein (Bestätigungs-)Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 21.08.2023 über die Nichtannahme eines Antrags der bP auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses (unter Hinweis auf das nicht vorhandene Reisepassausstellungssystem der irakischen Vertretungsbehörde) sowie Auszüge (in Kopie) vom Reisepass und Personalausweis der bP an.Am 23.08.2023 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Ihrem Antrag schloss sie - neben einem positiven ÖIF-Zertifikat (A2) vom 11.01.2023 sowie einer mit 30.07.2023 datierten Einstellungszusage - insbesondere ein (Bestätigungs-)Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 21.08.2023 über die Nichtannahme eines Antrags der bP auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses (unter Hinweis auf das nicht vorhandene Reisepassausstellungssystem der irakischen Vertretungsbehörde) sowie Auszüge (in Kopie) vom Reisepass und Personalausweis der bP an.
Mit der bP am 20.10.2023 zugestellten Schreiben vom 17.10.2023 wurde die bP zur Einvernahme vor dem BFA geladen. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, sämtliche, in ihrem Besitz befindlichen Personendokumente, insbesondere ihren Reisepass mitzubringen.
Mit Schreiben bzw. Verbesserungsauftrag vom 18.01.2024 wurde die bP (erneut) aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Weiters wurde die bP auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung sowie auf die Folgen, sollte sie weder die erforderlichen Dokumente vorlegen, noch einen Heilungsantrag stellen, hingewiesen.
Ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original brachte die bP - ungeachtet obig näher ausgeführter, mehrmaliger behördlicher Manuduktion - nicht in Vorlage. Abgesehen davon, dass die bP persönlich am 21.08.2023 bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig wurde und die Ausstellung eines Reisepasses beantragte, hat die bP keine Bemühungen unternommen, um in den Besitz eines gültigen, irakischen Reisedokumentes, insbesondere eines Notreisepasses zu gelangen. Dem Vorbringen der bP sowie der vorgelegten Bestätigung der irakischen Vertretungsbehörde in Österreich ist auch nicht zu entnehmen, dass ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes bzw. eines Notreisedokumentes nicht möglich oder zumutbar (gewesen) wäre. Die bP stellte trotz Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrags gemäß § 4 AsylG-DV keinen Antrag, die Heilung des beschriebenen Mangels (Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments) zuzulassen.Ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original brachte die bP - ungeachtet obig näher ausgeführter, mehrmaliger behördlicher Manuduktion - nicht in Vorlage. Abgesehen davon, dass die bP persönlich am 21.08.2023 bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig wurde und die Ausstellung eines Reisepasses beantragte, hat die bP keine Bemühungen unternommen, um in den Besitz eines gültigen, irakischen Reisedokumentes, insbesondere eines Notreisepasses zu gelangen. Dem Vorbringen der bP sowie der vorgelegten Bestätigung der irakischen Vertretungsbehörde in Österreich ist auch nicht zu entnehmen, dass ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes bzw. eines Notreisedokumentes nicht möglich oder zumutbar (gewesen) wäre. Die bP stellte trotz Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrags gemäß Paragraph 4, AsylG-DV keinen Antrag, die Heilung des beschriebenen Mangels (Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments) zuzulassen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, der bereits geführten Vorverfahren, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem erfolgte eine Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das IZF, das AJ-Web und den SA.
2.2. Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der dem BVwG von Amts wegen aufliegenden Gerichtsakte im hiesigen Verfahren und den angeführten Vorverfahren.
Die Feststellungen zu den Mängeln des Antrags der bP ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die bP wurde (zuletzt) mit Verbesserungsauftrag vom 18.01.2024 zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde (im Original und in Kopie) binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung dieser Aufforderung, nämlich in Form einer zurückweislichen Entscheidung durch das BFA hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde der bP am 29.01.2024 nachweislich zugestellt. Die Behörde wies zudem im Rahmen der (dem Verbesserungsauftrag vorausgehenden) parteienschaftlichen Einvernahme vom 02.11.2023 (zumindest implizit) auf die Möglichkeit der Erlangung eines irakischen Notreisepasses hin. Die Feststellungen zu den Mängeln des Antrags der bP ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die bP wurde (zuletzt) mit Verbesserungsauftrag vom 18.01.2024 zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde (im Original und in Kopie) binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung dieser Aufforderung, nämlich in Form einer zurückweislichen Entscheidung durch das BFA hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde der bP am 29.01.2024 nachweislich zugestellt. Die Behörde wies zudem im Rahmen der (dem Verbesserungsauftrag vorausgehenden) parteienschaftlichen Einvernahme vom 02.11.2023 (zumindest implizit) auf die Möglichkeit der Erlangung eines irakischen Notreisepasses hin.
Obwohl die bP bereits mehrere rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist bzw. sein müsste, im gegenständlichen Antrag in der von ihr unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und die bP von der belangten Behörde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage dieser Dokumente die Zurückweisung ihres Antrages zur Folge habe, die bP ferner im hg. Beschwerdeverfahren seit spätestens 16.04.2024 anwaltlich vertreten ist, ist die bP bis dato weder der Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nachgekommen, noch hat sie einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV gestellt. Der im Verfahren (wiederholt) in Vorlage gebrachten Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 21.08.2023 ist jedenfalls nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes zu entnehmen. Bestätigt die irakische Botschaft zwar in ihrem Schreiben vom 21.08.2023, dass sie über kein Reisepasssystem verfüge, so ist dem Schreiben nicht auch zu entnehmen, dass die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Die bP wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2023 dezidiert befragt, ob sie bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Notreisepasses beantragt habe. Die bP führte dazu (verneinend) aus: „Notreisedokument habe ich keines beantragt.“ (vgl. Verwaltungsakt BFA, S. 47). Die bP kam sohin ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise nach. Zudem darf nicht übersehen werden, dass die bP bereits seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens (am 29.10.2020) zum Bemühen um Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes verpflichtet gewesen wäre.Obwohl die bP bereits mehrere rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist bzw. sein müsste, im gegenständlichen Antrag in der von ihr unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und die bP von der belangten Behörde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage dieser Dokumente die Zurückweisung ihres Antrages zur Folge habe, die bP ferner im hg. Beschwerdeverfahren seit spätestens 16.04.2024 anwaltlich vertreten ist, ist die bP bis dato weder der Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nachgekommen, noch hat sie einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt. Der im Verfahren (wiederholt) in Vorlage gebrachten Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 21.08.2023 ist jedenfalls nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes zu entnehmen. Bestätigt die irakische Botschaft zwar in ihrem Schreiben vom 21.08.2023, dass sie über kein Reisepasssystem verfüge, so ist dem Schreiben nicht auch zu entnehmen, dass die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Die bP wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2023 dezidiert befragt, ob sie bei der irakischen Botschaft die Ausstellung eines Notreisepasses beantragt habe. Die bP führte dazu (verneinend) aus: „Notreisedokument habe ich keines beantragt.“ vergleiche Verwaltungsakt BFA, S. 47). Die bP kam sohin ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise nach. Zudem darf nicht übersehen werden, dass die bP bereits seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens (am 29.10.2020) zum Bemühen um Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes verpflichtet gewesen wäre.
Abrundend ist festzuhalten, dass sowohl dem BVwG als auch dem BFA bekannt ist, dass von der irakischen Botschaft in Wien keine Reisepässe ausgestellt werden. Aus diesem Grund wurde die bP vom BFA in der Einvernahme am 02.11.2023 explizit auf die Beschaffung bzw. Ausstellung eines Notreisepasses angesprochen. Ein Reisepass stellt ein Reisedokument dar, als solches gilt jedoch auch ein Notreisepass. Die Beschaffung dieses Notreisepasses war für die bP weder unmöglich noch unzumutbar und wurde Derartiges auch nicht behauptet. Von der irakischen Botschaft in Wien werden laut deren allgemeinen Auskunftslage nach wie vor, entsprechende Freiwilligkeit des Antragstellers vorausgesetzt, Notreisepässe ausgestellt (siehe: https://mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Die Ausstellung eines Notreisepasses scheiterte einzig daran, dass die bP diese erforderliche Freiwilligkeit sichtlich zu keiner Zeit an den Tag legte, sondern es stattdessen vorzog, rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig zu sein und die ihr mit rechtskräftigen Entscheidungen auferlegten Ausreiseverpflichtungen beharrlich zu ignorieren bzw. sich diesen durch das Stellen unbegründeter Asyl(folge-)anträgen laufen