Entscheidungsdatum
06.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L510 2150883-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. KLAMMER Gregor, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. KLAMMER Gregor, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I., II. und VI. des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten haben:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch VI. des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten haben:
„I. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 22.02.2022 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 idgF, abgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 22.02.2022 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005, idgF, abgewiesen.“
„II. Ihr Antrag vom 22.02.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.“„II. Ihr Antrag vom 22.02.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.“
„VI. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„VI. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren:
1.1. Die beschwerdeführende Partei („bP“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 02.03.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), und wider sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der bP 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 02.03.2017, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch III.), und wider sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der bP 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
1.1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis vom 17.12.2018, Zl. L521 XXXX , als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erwiesen habe und auch sonst keine Bedrohung im Rückkehrfall ersichtlich sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen, im Rahmen der dieser Beurteilung zugrundeliegenden Interessenabwägung wurde jedoch eine mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX 1980, eingegangene Beziehung als geschütztes Privatleben (mit-)berücksichtigt, den damit verbundenen individuellen Interessen der bP wiederrum nicht solcherlei Gewicht beigemessen, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden. 1.1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis vom 17.12.2018, Zl. L521 römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erwiesen habe und auch sonst keine Bedrohung im Rückkehrfall ersichtlich sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen, im Rahmen der dieser Beurteilung zugrundeliegenden Interessenabwägung wurde jedoch eine mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geb. am römisch XXXX 1980, eingegangene Beziehung als geschütztes Privatleben (mit-)berücksichtigt, den damit verbundenen individuellen Interessen der bP wiederrum nicht solcherlei Gewicht beigemessen, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.
1.1.3. Die angeführte Entscheidung erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Die bP entsprach im Folgenden ihrer - schließlich mit 31.12.2018 eingetreten - gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets nicht.
1.2. Mit Eingabe vom 10.01.2019 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus den Gründen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte sie aus, dass sie im Dezember 2018 den Versuch unternommen habe, ein Reisedokument bei der irakischen Botschaft in Wien zu beantragen. Die Botschaft habe dem jedoch nicht entsprechen können, weil sie über kein Reisepasssystem verfüge. Ein diesbezügliches Schreiben der Botschaft wurde dem Antrag beigelegt. Weil somit ein tatsächlicher, vom Antragsteller nicht zu vertretender Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung vorliege, sei der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nach deren Ansicht zu dulden.1.2. Mit Eingabe vom 10.01.2019 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus den Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend führte sie aus, dass sie im Dezember 2018 den Versuch unternommen habe, ein Reisedokument bei der irakischen Botschaft in Wien zu beantragen. Die Botschaft habe dem jedoch nicht entsprechen können, weil sie über kein Reisepasssystem verfüge. Ein diesbezügliches Schreiben der Botschaft wurde dem Antrag beigelegt. Weil somit ein tatsächlicher, vom Antragsteller nicht zu vertretender Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung vorliege, sei der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nach deren Ansicht zu dulden.
1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2020 wurde der bP gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, zwecks Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich vor dem BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Mitwirkungsbescheid wurde (widrigenfalls) eine Beugehaft in der Dauer von 14 Tagen angedroht.1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2020 wurde der bP gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG aufgetragen, zwecks Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich vor dem BFA zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Mitwirkungsbescheid wurde (widrigenfalls) eine Beugehaft in der Dauer von 14 Tagen angedroht.
1.2.2. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 21.10.2020 wurde zum Bescheid vom 14.10.2020 Stellung genommen. Nach Wiederholung ihrer vermeintlichen Asylgründe gab die bP an, dass ihr bewusst sei, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei und dass sie eine Ausreiseverpflichtung treffe. Die bP verwies abermals darauf, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstelle und ihr deshalb wegen der nicht erfüllten Ausreiseverpflichtung kein Vorwurf gemacht werden könne. Zudem sei sie in Österreich ordnungsgemäß gemeldet, besuche Deutschkurse und sei bestens integriert. Auch würde sie die österreichischen Gesetze respektieren.
1.2.3. Am 04.05.2021 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA mitgeteilt und ausgeführt, dass ihr Antrag auf Duldung abgewiesen werden und bei weiterer Ausreiseunwilligkeit eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen werden würde. Weiters wurde der bP die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.1.2.3. Am 04.05.2021 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA mitgeteilt und ausgeführt, dass ihr Antrag auf Duldung abgewiesen werden und bei weiterer Ausreiseunwilligkeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werd