TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W255 2288443-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AlVG §10
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989

Spruch



W255 2288443-1/13E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und Vorlageantrag von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.01.2024, SVNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2024, GZ: 2024-0566-3-001233, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 12.12.2023, gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und Vorlageantrag von römisch XXXX geb. römisch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom 08.01.2024, SVNR: römisch XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2024, GZ: 2024-0566-3-001233, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 12.12.2023, gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2024, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text



Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von der beschwerdeführenden Partei sowie von der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 28.05.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 10).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von der beschwerdeführenden Partei sowie von der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 28.05.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 10).

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2288443.1.00

Im RIS seit

27.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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