Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2277643-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, Einreise in das Bundesgebiet am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2022 gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX / Indien geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Panjabi/Punjabi und verfüge er über Sprachkenntnisse in Hindi. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er verfüge an Schulausbildung 12 Jahre Grundschule. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater und Mutter einen (volljährigen) Bruder. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , Bezirk XXXX . Den Entschluss zur Ausreise habe er Mitte 2020 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil es ein gutes Land sei. Er sei am 11.08.2022 vom Wohnort abgereist und am 12.08.2022 aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er sei legal ausgereist und habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde in XXXX . Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Der Reisepass sei ihm von einem Schlepper in Ungarn abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er aus, sich 10 Tage in Dubai und 1 Woche in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Befragt gab er weiters an, ein Touristenvisum für Dubai und Serbien erhalten zu haben. Die Reise habe ein indischer Schlepper organisiert. In der Erstbefragung durch Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2022 gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch XXXX / Indien geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Panjabi/Punjabi und verfüge er über Sprachkenntnisse in Hindi. Er bekenne sich zum Sikhismus und gehöre der Volksgruppe der Jat an. Er verfüge an Schulausbildung 12 Jahre Grundschule. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater und Mutter einen (volljährigen) Bruder. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch XXXX , Bezirk römisch XXXX . Den Entschluss zur Ausreise habe er Mitte 2020 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, nämlich Österreich, weil es ein gutes Land sei. Er sei am 11.08.2022 vom Wohnort abgereist und am 12.08.2022 aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er sei legal ausgereist und habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass, ausgestellt von der Passbehörde in römisch XXXX . Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Der Reisepass sei ihm von einem Schlepper in Ungarn abgenommen worden. Zur Reiseroute führte er aus, sich 10 Tage in Dubai und 1 Woche in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Befragt gab er weiters an, ein Touristenvisum für Dubai und Serbien erhalten zu haben. Die Reise habe ein indischer Schlepper organisiert.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an „In meinem Heimatland wurde jemand ermordet und jemand hat mich deswegen beschuldigt und die Polizei sucht mich deswegen.
Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er in das Gefängnis komme.
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Keine“.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) am 27.06.2023 gab der BF insbesondere an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise bereinigt): „[ … ]
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Bedarf besteht, machen wir eine Pause.
VP: Ich habe verstanden.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.
LA: Spricht etwas gegen die heutige Einvernahme, können Sie dieser folgen?
VP: Nein, ich kann dieser Folgen.
LA: Liegen Befangenheitsgründe gegen die Anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Stimmen die Angaben die Sie in der Erstbefragung am 03.09.2022 gemacht haben?
VP: Das hat alles gestimmt.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Meine Muttersprache ist Punjabi und ein bisschen Hindi.
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
VP: Ausgezeichnet.
LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren rechtlich vertreten oder liegt eine Zustellvollmacht vor?
VP: Ja, ich werde vom Migrantinnenverein St Marx vertreten. Es besteht auch die Zustellvollmacht. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme ohne meine rechtliche Vertretung stattfindet.
LA: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige Beweismittel in Vorlage bringen?
VP: Nein.
Original:
Keine
Kopie:
Keine
LA: Wo ist Ihr Reisepass?
VP: Ich habe den Reisepass in Serbien verloren. Ich reiste legal mit dem Reisepass aus Indien aus. Ich bin von Indien von XXXX , nach Dubai und weiter nach Serbien gereist. Ich habe 1 – 1,2 Millionen Rupien bezahlt.VP: Ich habe den Reisepass in Serbien verloren. Ich reiste legal mit dem Reisepass aus Indien aus. Ich bin von Indien von römisch XXXX , nach Dubai und weiter nach Serbien gereist. Ich habe 1 – 1,2 Millionen Rupien bezahlt.
LA: Geben Sie ihren vollständigen Namen, Geburtstag und Geburtsort an.
VP: Ich heiße XXXX , in Indien im Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Punjab geboren.VP: Ich heiße römisch XXXX , in Indien im Dorf römisch XXXX , Bezirk römisch XXXX , Punjab geboren.
LA: Wo waren Sie denn wohnhaft seit Ihrer Geburt bis zu Ihrer letzten Ausreise aus Indien?
VP: Ich habe immer schon in Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Punjab geboren im Elternhaus gelebt.VP: Ich habe immer schon in Dorf römisch XXXX , Bezirk römisch XXXX , Punjab geboren im Elternhaus gelebt.
LA: Wann reisten Sie das letzte Mal aus Indien aus? Sind sie legal oder illegal ausgereist?
VP: Ich bin am 11.08.2022 aus Indien legal ausgereist.
LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
VP: Ich bin am 01.09.2022.
LA: Sind Sie in Österreich legal oder illegal eingereist?
VP: Illegal.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? Welchem Stamm?
VP: Jat.
LA: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?
VP: Sikhismus.
LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?
VP: Indien.
LA: Nennen Sie bitte den Namen, das Geburtsdatum und den derzeitigen Aufenthaltsort Ihrer engeren Familienmitglieder.
VP:
Vater:
XXXX Jahre alt. römisch XXXX Jahre alt.
Mutter:
XXXX Jahre alt römisch XXXX Jahre alt
Bruder:
XXXX Jahre alt. Er ist nach mir aus Indien ausgereist. Er ist illegal aus Indien ausgereist. römisch XXXX Jahre alt. Er ist nach mir aus Indien ausgereist. Er ist illegal aus Indien ausgereist.
Meine Eltern leben in einem anderen Bundesland in Uttar Pradesh.
Mein Bruder lebt in Dubai, ich weiß nicht, was er dort macht.
Alle in Indien wohnhaft.
Ich habe keinen Kontakt mit meiner Familie.
Ich bin alleine aus Indien ausgereist.
LA: Was arbeiten Ihre Eltern?
VP: Sie waren Landwirte.
LA: Wovon leben Ihre Eltern?
VP: Jetzt weiß ich nicht, wovon sie leben. Es wurden alle Grundstücke verkauft damit ich ausreisen konnte.
LA: Wie finanzierten Sie sich ihr leben in Indien?
VP: Die gesamte Familie lebte von der Landwirtschaft. Wir hatten Ackerbau und auch Viehzucht. Wir hatten 3 Kühe. Wir hatten Weizen und Reis. Wir hatten 1,5 Killa (0,6 ha)
LA: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie bezeichnen?
VP: Mittelmäßig.
LA: Haben Sie sonstige Familienangehörige in Indien.
VP: Nein.
LA: Wie lautet Ihr Familienstand?
VP: Ich bin ledig.
LA: Haben Sie Kinder oder sonstige Sorgepflichten?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Verwandte in Österreich oder einem anderen Land der EU?
VP: Nein.
LA: Welche Schulbildung haben Sie?
VP: Ich habe bis zur 6 oder 7 Klasse die Schule besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich danach nichts gemacht habe. Ich war bis 2007 in der Schule.
LA: Sind Sie in Indien einer Beschäftigung nachgegangen?
VP: Ja, ich habe als Landwirt und als Security gearbeitet. Ich habe im Einkaufszentrum gearbeitet. Ich habe 5 – 6 Monate 2022 im Mai oder Juni begonnen, gearbeitet. Ich habe nach meiner Schule als Landwirt gearbeitet.
LA: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?
VP: Nein.
LA: Warum haben Sie sich dazu entschlossen, nach Österreich zu gelangen?
VP: Weil es ein sicheres Land ist.
LA: Wurden Sie jemals persönlich von staatlicher Seite her in Ihrem Herkunftsland bedroht oder verfolgt?
VP: Nein.
FLUCHTGRUND
LA: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie Ihre individuellen Fluchtgründe dafür.
VP: Es wurde ein berühmter Sänger getötet, danach kam es zu Verhaftungen. Es hat jemand meinen Namen erwähnt und deswegen wurde ich auch von der Polizei gesucht bzw. verfolgt. Ich habe erfahren, dass ich gesucht werde und deswegen bin ich weggelaufen. Es wurden mehrere Freunde verhaftet und zwei wurden von der Polizei erschossen.
LA: Möchten Sie weitere Fluchtgründe geltend machen? Möchten Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Nein, das ist alles.
LA: Liegt ein Haftbefehl gegen Sie vor?
VP: Nein. Ich weiß das ich gesucht werde.
LA: Warum wurden Sie beschuldigt, dass Sie einen Sänger getötet haben?
VP: XXXX und XXXX sind Gangster dort und ich habe dies bei meinem Security Job kennengelernt. Die beiden haben den berühmten Sänger getötet. Ich war mit denen Befreundet und deswegen wurde ich auch beschuldigt diesen getötet zu haben.VP: römisch XXXX und römisch XXXX sind Gangster dort und ich habe dies bei meinem Security Job kennengelernt. Die beiden haben den berühmten Sänger getötet. Ich war mit denen Befreundet und deswegen wurde ich auch beschuldigt diesen getötet zu haben.
LA: Wie ist der Name des Sängers?
VP: XXXX .VP: römisch XXXX .
LA: Schildern Sie konkret im Detail die Bedrohung.
VP: XXXX hat die Namen angegeben das insgesamt am Mord 13 oder 14 Leute beteiligt waren an dem Mord und da war mein Name auch dabei. Einer von den zwei Gangster hat mich gewarnt das mein Name auch draufsteht. Die beiden sind weggelaufen und ich bin dann auch ausgereist. Der Mord war am XXXX .05.2022.VP: römisch XXXX hat die Namen angegeben das insgesamt am Mord 13 oder 14 Leute beteiligt waren an dem Mord und da war mein Name auch dabei. Einer von den zwei Gangster hat mich gewarnt das mein Name auch draufsteht. Die beiden sind weggelaufen und ich bin dann auch ausgereist. Der Mord war am römisch XXXX .05.2022.
LA: Wie konnten Sie von XXXX .-05-2022 bis XXXX .08.2022 in Indien leben, obwohl Sie gesucht wurden?LA: Wie konnten Sie von römisch XXXX .-05-2022 bis römisch XXXX .08.2022 in Indien leben, obwohl Sie gesucht wurden?
VP: Ich war in anderen Bundesländern.
LA: Wer hat Sie gesucht?
VP: Die Polizei.
LA: Wie konnten Sie legal aus Indien Ausreisen, wenn sie gesucht werden?
VP: Es war ein gefälschter Pass.
LA: Wurde Ihre Familie persönlich bedroht oder verfolgt?
VP: Nein, nur mich haben Sie angegriffen und bedroht. Ich habe nur Grundstücksprobleme.
LA: Wurden Sie jemals persönlich von staatlicher Seite her in Ihrem Herkunftsland bedroht oder verfolgt?
VP: Nein ich persönlich nicht. Dieser Mord soll von dem Politiker beauftragt worden sein. Es sind nicht die richtigen verhaftet worden, die den Sänger umgebracht haben sind nie verhaftet worden.
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals in Haft? Wurden Sie jemals festgenommen oder strafrechtlich verurteilt?
VP: Nein.
LA: Waren Sie politisch tätig oder haben Sie an Demonstrationen teilgenommen?
VP: Nein.
LA: Sind Sie Mitglied in einer Partei?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie jemals wegen Ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit persönlich bedroht?
VP: Nein.
LA: Führen Sie in Österreich ein Familienleben oder eine Lebensgemeinschaft?
VP: nein.
LA: Sie beziehen derzeit keine Grundversorgung und sind auch nicht sozialversichert, wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich, sind Sie privat sozialversichert?
VP: Nein.
LA: Gehen Sie in Österreich oder gingen Sie einer regelmäßigen Arbeit nach?
VP: Ja, ich bin seit ich in Österreich bin Zeitungszusteller. Ich arbeite von Montag bis Mittwoch. Ich verdiene 300 – 400 Euro im Monat. Wir sind insgesamt zu 3 in der Wohnung. Ich zahle jedes Monat 100 – 150 Euro Miete.
LA: Verfügten Sie über eine Arbeitsbewilligung?
VP: Nein.
LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien?
VP: Ich würde ins Gefängnis kommen.
LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?
VP: Nein.
LA: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?
VP: Nein.
LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
VP: Nein.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: Ich beende jetzt die Befragung möchten Sie noch irgendetwas angeben?
VP: Nein.
LA: Die Einvernahme wird Ihnen nun rückübersetzt werden. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!
[ … ]“
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er stammt aus dem Punjab. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und gehört der Volksgruppe der Jat an. Er verfügt über Schulbildung und hat in Indien Arbeitserfahrungen, in der Landwirtschaft sowie als Security, gesammelt. Seine Muttersprache ist Punjabi. Er spricht nach eigenen Angaben auch Hindi. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern leben nach wie vor in Indien. Sein (volljähriger) Bruder lebt nach Angaben des BF in Dubai. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige. Der BF arbeitet nach eigenen Angaben im Bundesgebiet als Zeitungszusteller. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am 01.09.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Covid-19
Letzte Änderung 2023-05-17
Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März 2022. Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vgl. BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023).Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden (AA 13.4.2023; vergleiche BMEIA 13.4.2023). Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne verfügt werden. Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind aufgrund der Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern derzeit nicht möglich (AA 13.4.2023).
Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen einschließlich verpflichtender kostenpflichtiger Corona-Schnelltests können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Verstöße gegen Pandemieauflagen können als Straftaten geahndet werden (AA 13.4.2023).
Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.4.2023): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 13.4.2023
? BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid vaccine: India becomes second country to cross two billion Covid jabs, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff 2.9.2022
? BMEIA - BM Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.4.2023): Reiseinformationen, Indien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 13.4.2023
? BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai boosts hospital capacity as Covid cases rise, bed occupancy doubles, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boosts-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff 12.9.2022
? MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 India: as on 22. September 2022, https://www.mohfw.gov.in/, Zugriff 22.9.2022
? WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for-pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-05-17
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich, ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden ind