Entscheidungsdatum
10.06.2024Norm
BDG 1979 §236dSpruch
W244 2267368-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 18.01.2023,
Zl. 2022-0.783.948, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
gemäß § 236d BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 18.01.2023,
Zl. 2022-0.783.948, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit
gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 20.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge: BDG 1979).1. Mit Schreiben vom 20.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (in der Folge: BDG 1979).
2. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.01.2023 wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 zum 31.10.2022 34 Jahre, 4 Monate und 15 Tage betrage. 2. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.01.2023 wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins,, 2 und 4 BDG 1979 zum 31.10.2022 34 Jahre, 4 Monate und 15 Tage betrage.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sich die im Bescheid festgestellte Gesamtdienstzeit von den Werten in ihrem Beamten-Konto auf www.meinesv.at um 4 Jahre, 7 Monate und 16 Tage zu ihren Ungunsten unterscheide. Die Differenz könne sich wie folgt erklären:
Zunächst betrügen ihre Ruhegenussvordienstzeiten für den Zeitraum XXXX laut beiliegender Dienstzeitbestätigung der Bildungsdirektion XXXX 10 Jahren, 6 Monate und 3 Tage, wohingegen im angefochtenen Bescheid lediglich 6 Jahre, 5 Monate und 26 Tage festgestellt worden seien.Zunächst betrügen ihre Ruhegenussvordienstzeiten für den Zeitraum römisch XXXX laut beiliegender Dienstzeitbestätigung der Bildungsdirektion römisch XXXX 10 Jahren, 6 Monate und 3 Tage, wohingegen im angefochtenen Bescheid lediglich 6 Jahre, 5 Monate und 26 Tage festgestellt worden seien.
Weiters seien für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin gesamt nur fünf Jahre Kindererziehungszeit angerechnet worden, obwohl für zwei Kinder in Summe acht Jahre (vier Jahre je Kind) angerechnet werden müssten.
Schließlich seien auch die von ihr nachgekauften Zeiten im Ausmaß von 24 Monaten im Zeitraum XXXX , die in einem beiliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt ersichtlich seien, nicht berücksichtigt worden. Schließlich seien auch die von ihr nachgekauften Zeiten im Ausmaß von 24 Monaten im Zeitraum römisch XXXX , die in einem beiliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt ersichtlich seien, nicht berücksichtigt worden.
Der Beschwerde beigefügt waren eine Pensionskontomitteilung der (damaligen) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom September 2017 als Anlage 1, eine Dienstzeitbestätigung der Bildungsdirektion XXXX vom 13.12.2022 als Anlage 2, Geburtsurkunden der beiden Kinder der Beschwerdeführerin als Anlagen 3 und 3a, Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 15.02.2000 und vom 13.02.2001 jeweils als Anlage 4 sowie weitere Schreiben der PVA aus den Jahren 1997 bis 1999.Der Beschwerde beigefügt waren eine Pensionskontomitteilung der (damaligen) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom September 2017 als Anlage 1, eine Dienstzeitbestätigung der Bildungsdirektion römisch XXXX vom 13.12.2022 als Anlage 2, Geburtsurkunden der beiden Kinder der Beschwerdeführerin als Anlagen 3 und 3a, Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 15.02.2000 und vom 13.02.2001 jeweils als Anlage 4 sowie weitere Schreiben der PVA aus den Jahren 1997 bis 1999.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 20.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Darin nimmt die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.02.2023 auch zur Beschwerde Stellung.
5. Das Vorlageschreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin nahm dazu nicht Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Hochschulprofessorin der XXXX seit dem 01.06.2000 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Die am römisch XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Hochschulprofessorin der römisch XXXX seit dem 01.06.2000 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2023 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Zeiten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979 angerechnet:Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2023 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Zeiten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 angerechnet:
von
bis
Jahre
Monate
Tage
1. ruhegenussfähige
Bundesdienstzeit
01.06.2000
31.10.2022
22
05
00
2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten (für die mindestens ein 7%-iger
Überweisungsbetrag geleistet wurde):
Land XXXX ; VertragslehrerinLand römisch XXXX ; Vertragslehrerin
27.11.1989
18.02.1991
12.09.1994
28.08.1990
22.02.1991
31.08.1999
00
00
04
09
00
11
02
05
19
Karenzurlaube gemäß § 29bKarenzurlaube gemäß Paragraph 29 b,
VBG
24.12.1992
28.02.1994
27.02.1994
11.09.1994
00
00
00
00
00
00
BMUK/PÄDAK des Bundes XXXX ;BMUK/PÄDAK des Bundes römisch XXXX ;
Vertragslehrerin
01.09.1999
31.05.2000
00
09
00
3. Zeiten des Präsenz- oder
Zivildienstes
-
-
-
-
-
4. Zeiten der
Kindererziehung
01.08.1982
23.02.1991
31.07.1986
22.02.1992
04
01
00
00
00
00
5. Zeiten mit Anspruch auf
Wochengeld
29.08.1990
17.02.1991
00
05
19
6. Nachgekaufte Zeiten
-
-
-
-
-
beitragsgedeckte
Gesamtdienstzeit
34
04
15
Die Beschwerdeführerin konsumierte von 23.02.1992 bis 23.12.1992 Karenzurlaub nach dem MSchG sowie von 24.12.1992 bis 11.09.1994 Karenzurlaub gemäß § 29b VBG.Die Beschwerdeführerin konsumierte von 23.02.1992 bis 23.12.1992 Karenzurlaub nach dem MSchG sowie von 24.12.1992 bis 11.09.1994 Karenzurlaub gemäß Paragraph 29 b, VBG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, wobei hervorzuheben ist, dass die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht bestritten werden. Die konkrete Auflistung der angerechneten Zeiten ist dem angefochtenen Bescheid auf Seite 3 zu entnehmen. Die Feststellung zu den Karenzurlauben der Beschwerdeführerin stützt sich auf die Angaben der Behörde im Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 03.02.2023, welche mit dem Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14.03.2001 betreffend Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, dem Versicherungsdatenauszug vom 29.11.2022 und Berechnungsblatt der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 04.04.2001, welche sich alle im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befinden, im Einklang stehen. Den im Bescheid bzw. im Vorlageschreiben vom 03.02.2023 getroffenen Ausführungen zu ihren Karenzurlauben ist die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. § 236d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (in der Folge: BDG 1979), BGBl. 333/1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 112/2019, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:3.1.1. Paragraph 236 d, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (in der Folge: BDG 1979), Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2019,, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 236 d, (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) […]
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten."(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c ASVG aufzuwerten."
3.1.2. Vor diesem Hintergrund stellt sich der vorliegende Fall wie folgt dar:
3.1.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin sich in Pkt. 2) ihrer Beschwerde gegen die Höhe der angerechneten Kindererziehungszeiten wendet, ist im vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass gemäß der klaren Anordnung des § 236d Abs. 2 Z 4 BDG 1979 Kindererziehungszeiten "bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten", das sind fünf Jahre, als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß § 236d Abs. 2 Z 4 BDG 1979 angerechnet werden können und der Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder daher zu Recht Kindererziehungszeiten (nur) im gesetzlichen Höchstausmaß angerechnet wurden. Eine darüberhinausgehende Anrechnung ist nicht zulässig.3.1.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin sich in Pkt. 2) ihrer Beschwerde gegen die Höhe der angerechneten Kindererziehungszeiten wendet, ist im vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass gemäß der klaren Anordnung des Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 Kindererziehungszeiten "bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten", das sind fünf Jahre, als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 angerechnet werden können und der Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder daher zu Recht Kindererziehungszeiten (nur) im gesetzlichen Höchstausmaß angerechnet wurden. Eine darüberhinausgehende Anrechnung ist nicht zulässig.
3.1.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin in Pkt. 1) ihrer Beschwerde vorbringt, dass ihr für die Zeit von XXXX , während der sie in einem Dienstverhältnis zur Bildungsdirektion XXXX (damals Landesschulrat für XXXX ) gestanden sei, lediglich 6 Jahre, 5 Monate und 26 Tage für die Bemessung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979 berücksichtigt worden seien, obwohl sie laut beiliegendem Schreiben ihrer Dienstbehörde in diesem Zeitraum Ruhegenussvordienstzeiten von 10 Jahren, 6 Monaten und 3 Tagen aufweise, ist vorweg festzuhalten, dass eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes gemäß § 236d Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 unzulässig ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in diesem Zeitraum enthaltenen und bereits (wie oben festgestellt) gemäß § 236d Abs. 2 Z 4 und 5 BDG 1979 angerechneten Zeiten der Kindererziehung von 23.02.1991 bis 22.02.1992 (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Pkt. 1.3.2.1.) und des Wochengeldbezugs von 29.08.1990 bis 17.02.1991 nicht noch einmal berücksichtigt.3.1.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin in Pkt. 1) ihrer Beschwerde vorbringt, dass ihr für die Zeit von römisch XXXX , während der sie in einem Dienstverhältnis zur Bildungsdirektion römisch XXXX (damals Landesschulrat für römisch XXXX ) gestanden sei, lediglich 6 Jahre, 5 Monate und 26 Tage für die Bemessung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 berücksichtigt worden seien, obwohl sie laut beiliegendem Schreiben ihrer Dienstbehörde in diesem Zeitraum Ruhegenussvordienstzeiten von 10 Jahren, 6 Monaten und 3 Tagen aufweise, ist vorweg festzuhalten, dass eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 unzulässig ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in diesem Zeitraum enthaltenen und bereits (wie oben festgestellt) gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 BDG 1979 angerechneten Zeiten der Kindererziehung von 23.02.1991 bis 22.02.1992 vergleiche dazu auch die Ausführungen unter Pkt. 1.3.2.1.) und des Wochengeldbezugs von 29.08.1990 bis 17.02.1991 nicht noch einmal berücksichtigt.
Nicht für die Bemessung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit berücksichtigt wurden lediglich jene Zeiten, in welchen die Beschwerdeführerin Karenzurlaub gemäß § 29b VBG konsumierte (von 24.12.1992 bis 27.02.1994 sowie von 28.02.1994 bis 11.09.1994) sowie der unmittelbar davor liegende Zeitraum nach Erreichen des Höchstausmaßes der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten, somit ab 23.02.1992, weil neben der Kindererziehungszeit, für die das gesetzliche Höchstausmaß gemäß § 236d Abs. 2 Z 4 BDG 1979 bereits voll ausgeschöpft war, keine weitere für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anrechenbare Zeit vorlag.Nicht für die Bemessung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit berücksichtigt wurden lediglich jene Zeiten, in welchen die Beschwerdeführerin Karenzurlaub gemäß Paragraph 29 b, VBG konsumierte (von 24.12.1992 bis 27.02.1994 sowie von 28.02.1994 bis 11.09.1994) sowie der unmittelbar davor liegende Zeitraum nach Erreichen des Höchstausmaßes der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten, somit ab 23.02.1992, weil neben der Kindererziehungszeit, für die das gesetzliche Höchstausmaß gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 bereits voll ausgeschöpft war, keine weitere für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anrechenbare Zeit vorlag.
Die belangte Behörde hat daher für die Bemessung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu Recht für den Zeitraum von XXXX lediglich 6 Jahre, 5 Monate und 26 Tage gemäß § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 berücksichtigt.Die belangte Behörde hat daher für die Bemessung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu Recht für den Zeitraum von römisch XXXX lediglich 6 Jahre, 5 Monate und 26 Tage gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 berücksichtigt.
3.1.2.3. In Pkt. 3) ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass von ihr nachgekaufte Zeiten betreffend den Zeitraum von XXXX nicht berücksichtigt worden wären. 3.1.2.3. In Pkt. 3) ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass von ihr nachgekaufte Zeiten betreffend den Zeitraum von römisch XXXX nicht berücksichtigt worden wären.
Wie sich jedoch aus den Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführerin dieser Zeitraum bereits zur Gänze aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung (§ 236b Abs. 2 Z 2 BDG 1979) als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Wie sich jedoch aus den Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführerin dieser Zeitraum bereits zur Gänze aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung (Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979) als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet.
Daher weist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zu Recht auf das ebenfalls bereits oben dargestellte Verbot einer doppelten Zählung ein und desselben Zeitraumes gemäß
§ 236d Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 hin, weshalb der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ansicht, ihr seien "nachgekaufte Zeiten" im Ausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen gewesen, schon aus diesem Grund nicht gefolgt werden kann.Daher weist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zu Recht auf das ebenfalls bereits oben dargestellte Verbot einer doppelten Zählung ein und desselben Zeitraumes gemäß
§ 236d Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 hin, weshalb der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ansicht, ihr seien "nachgekaufte Zeiten" im Ausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen gewesen, schon aus diesem Grund nicht gefolgt werden kann.
3.1.2.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen von den Parteien auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anrechnung beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Feststellungsantrag Karenzurlaub Kindererziehungszeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtslage RuhegenussvordienstzeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W244.2267368.1.00Im RIS seit
28.06.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024