Entscheidungsdatum
10.06.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
L504 2282483-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet) ist Staatsangehörige der Republik Türkei.
Die bP reiste laut eigenen Angaben am 01.06.2015 unrechtmäßig erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Danach war sie zwischen 03.02.2016 bis 25.02.2016 in der Türkei aufhältig.
Die bP schloss am 04.06.2016 die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin, XXXX von welcher sie mit Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 22.10.2020, XXXX geschieden wurde.Die bP schloss am 04.06.2016 die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin, römisch XXXX von welcher sie mit Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 22.10.2020, römisch XXXX geschieden wurde.
Am 16.04.2016 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.07.2016 reiste die bP freiwillig in die Türkei zurück. Das Asylverfahren wurde aufgrund der freiwilligen Ausreise der bP am 18.07.2016 eingestellt.
Am 02.08.2016 wurde von Deutschland im Schengener Informationssystem ein Einreiseverbot für die bP ausgeschrieben. Dieses war seit 13.06.2016 rechtskräftig und gültig bis 20.04.2021.
Am 01.02.2018 wurde der bP nach erfolgter Eheschließung erstmals der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt und in den Folgejahren verlängert, zuletzt bis 14.12.2020. Seit 29.01.2018 ist die bP aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
Aufgrund eines Zweckänderungsantrages wegen Scheidung vom 04.01.2021 erhielt die bP eine „Rot-Weis-Rot- Karte plus“. Diese wurde der bP bis zum 16.12.2022 verlängert. Die bP brachte rechtzeitig einen Verlängerungsantrag ein, über diesen zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht entschieden wurde.
Die beschwerdeführende Partei wurde wegen nachfolgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:
Am 17.04.2018 XXXX wurde die bP vom Landesgericht für Strafsachen XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen den §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 8,-- (€ 1.440,--) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.Am 17.04.2018 römisch XXXX wurde die bP vom Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX unter der Aktenzahl römisch XXXX wegen den Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je € 8,-- (€ 1.440,--) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.
Am 05.10.2022 XXXX wurde die bP vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2 (mit Ausnahme des Faktums A) 6.), Abs 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Am 05.10.2022 römisch XXXX wurde die bP vom Landesgericht römisch XXXX unter der Aktenzahl römisch XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 (mit Ausnahme des Faktums A) 6.), Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Am 11.10.2022 wurde der bP vom Bundesamt schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und sie wurde darüber informiert, dass beabsichtigt ist gegen sie eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu verhängen. Der bP wurde Gelegenheit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 22.09.2022 Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben hat die bP am 13.10.2022 nachweislich übernommen. Die bP ist der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat keine Stellungnahme eingebracht.Am 11.10.2022 wurde der bP vom Bundesamt schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und sie wurde darüber informiert, dass beabsichtigt ist gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu verhängen. Der bP wurde Gelegenheit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 22.09.2022 Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben hat die bP am 13.10.2022 nachweislich übernommen. Die bP ist der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen und hat keine Stellungnahme eingebracht.
Am 10.11.2022 wurden die bP bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Mit Schreiben des BFA vom 24.04.2023 wurde der bP nochmals ein Parteiengehör mit der Aufforderung eine Stellungnahme abzugeben zugesendet. Die bP hat das Schreiben nachweislich am 02.05.2023 übernommen. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11.05.2023, eingelangt durch ihren Rechtsanwalt Mag. Tamer Öztürk, gab die bP im Wesentlichen Folgendes an:
„Richtig wäre, dass Ihnen bereits mit Schreiben vom 11.10.2022 Gelegenheit gegeben wurde, zum Sachverhalt bzw. zu Ihren Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. Damals hätten Sie sich in Haft befunden und hätten keine Möglichkeit gehabt, die Stellungnahme fristgerecht zu erstatten.
In der Folge hätten Sie das Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.12.2022 erhalten. Mit diesem Schreiben wären Sie informiert worden, dass von der Abteilung Aufenthaltsrecht des Magistrates Linz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Überprüfung Ihres Aufenthaltsstatus nach § 25 NAG eingeleitet werde.In der Folge hätten Sie das Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.12.2022 erhalten. Mit diesem Schreiben wären Sie informiert worden, dass von der Abteilung Aufenthaltsrecht des Magistrates Linz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Überprüfung Ihres Aufenthaltsstatus nach Paragraph 25, NAG eingeleitet werde.
Mit diesem Schreiben wäre Ihnen die Möglichkeit gegeben worden, innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bürgerinnen-Angelegenheiten, Aufenthaltsrecht schriftlich oder mündlich eine Stellungnahme einzubringen, wobei in diesem Schreiben angeführt worden wäre, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 25 NAG von Ihrer Stellungnahme verständigt werde.Mit diesem Schreiben wäre Ihnen die Möglichkeit gegeben worden, innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bürgerinnen-Angelegenheiten, Aufenthaltsrecht schriftlich oder mündlich eine Stellungnahme einzubringen, wobei in diesem Schreiben angeführt worden wäre, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 25, NAG von Ihrer Stellungnahme verständigt werde.
Sie hätten fristgerecht am 06.01.2023, vertreten durch Ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, eine Stellungnahme an das Magistrat der Landeshauptstadt Linz übermittelt.
Unter einem würden sowohl das Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.12.2022 sowie Ihre Stellungnahme vom 06.01.2023 vorgelegt werden.
Sie würden nun schon seit Jahren in Österreich leben und auch künftig in Österreich bleiben wollen. Es wäre Ihnen bewusst, dass Sie einen großen Fehler begangen haben, und Sie würden sich künftig an die österreichischen Gesetze halten und keine strafbaren Handlungen mehr begehen. Ihre Zeit in Haft wäre für Sie eine große Lehre gewesen.
Sie würden keinesfalls eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und Ihr Aufenthalt würde dem öffentlichen Interesse nicht widerstreiten.
1. Sie wären im Jahr 2015 in Österreich eingereist. Sie hätten nach der Einreise einen Asylantrag gestellt.
2. Sie würden sich seit dem Jahr 2015 mit der Unterbrechung im Jahr 2017 im Bundesgebiet befinden. Nach Ihrer Eheschließung im Jahr 2016 wären Sie in die Türkei ausgereist und hätten von der Türkei aus die Familienzusammenführung beantragt.
Sie hätten im Jahr 2018 nach Erteilung des Aufenthaltstitels wieder nach Österreich einreisen können. In den Jahren 2019 und 2020 hätten Sie weitere Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erhalten. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See vom 28.09.2020 wäre Ihre Ehe geschieden worden.
Danach hätten Sie jeweils Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erhalten.
Sie würden sich seit Februar 2018 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten.
Von Februar 2018 bis Ende 2020 hätten Sie gemeinsam mit Ihrer Gattin in Zell am See gewohnt.
Nach der Scheidung hätten Sie in XXXX gelebt, und zwar bis 2021.Nach der Scheidung hätten Sie in römisch XXXX gelebt, und zwar bis 2021.
Danach hätten Sie in XXXX gewohnt, und zwar bis 14.11.2022.Danach hätten Sie in römisch XXXX gewohnt, und zwar bis 14.11.2022.
Seit 14.11.2022 würden Sie in XXXX wohnen.Seit 14.11.2022 würden Sie in römisch XXXX wohnen.
3. Sie wären derzeit gesund und würden sich in keiner ärztlichen Behandlung befinden.
4. Sie hätten fünf Klassen Grundschule in der Türkei XXXX besucht. Eine darüberhinausgehende Schulausbildung hätten Sie nicht. 4. Sie hätten fünf Klassen Grundschule in der Türkei römisch XXXX besucht. Eine darüberhinausgehende Schulausbildung hätten Sie nicht.
Sie würden auch über keine Berufsausbildung verfügen.
5. Sie würden Kurdisch, Türkisch und Deutsch sprechen.
6. Sie wären mit Frau XXXX verlobt und würden beabsichtigen sie in Kürze zu heiraten.6. Sie wären mit Frau römisch XXXX verlobt und würden beabsichtigen sie in Kürze zu heiraten.
Diesbezüglich würde auch auf das beiliegende Schreiben XXXX vom 03.01.2023 verwiesen werden.Diesbezüglich würde auch auf das beiliegende Schreiben römisch XXXX vom 03.01.2023 verwiesen werden.
Sie hätten bereits einen Termin zur Eheschließung gehabt, da jedoch die Unterlagen nicht vollständig gewesen wären, wäre die Eheschließung bis jetzt nicht möglich gewesen. Sie wären gerade bemüht, die notwendigen Unterlagen vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg zu beschaffen.
Unter einem würde das türkische Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden. Die Eheschließung würde in Kürze stattfinden.
7. Sie hätten zwei Kinder, und zwar
XXXX und römisch XXXX und
XXXX römisch XXXX
Diese würden gemeinsam mit ihrer Mutter in XXXX leben.Diese würden gemeinsam mit ihrer Mutter in römisch XXXX leben.
Die Ehe wäre in der Türkei am 24.12.2013 geschieden worden. Damals wäre sie noch zum zweiten Kind XXXX schwanger gewesen.Die Ehe wäre in der Türkei am 24.12.2013 geschieden worden. Damals wäre sie noch zum zweiten Kind römisch XXXX schwanger gewesen.
Unter einem würde die türkische Scheidungsentscheidung mit der deutschen Übersetzung vorgelegt werden.
8. Die Kindesmutter hätte die alleinige Obsorge für XXXX Dies würde aus der vorgelegten Scheidungsentscheidung hervorgehen.8. Die Kindesmutter hätte die alleinige Obsorge für römisch XXXX Dies würde aus der vorgelegten Scheidungsentscheidung hervorgehen.
Während dieser Scheidung wäre die Kindesmutter für die XXXX noch schwanger gewesen. Während dieser Scheidung wäre die Kindesmutter für die römisch XXXX noch schwanger gewesen.
Für die Tochter XXXX würde eine gemeinsame Obsorge bestehen.Für die Tochter römisch XXXX würde eine gemeinsame Obsorge bestehen.
9. In Österreich würden Sie insbesondere folgende Verwandte haben:
Herr XXXX , CousinHerr römisch XXXX , Cousin
Herr XXXX CousinHerr römisch XXXX Cousin
Herr XXXX CousinHerr römisch XXXX Cousin
Herr XXXX CousinHerr römisch XXXX Cousin
Frau XXXX SchwesterFrau römisch XXXX Schwester
Frau XXXX TanteFrau römisch XXXX Tante
Herr XXXX CousinHerr römisch XXXX Cousin
10. Sie würden den engsten Kontakt zu Ihrer Schwester haben.
Momentan würden Sie mit ihr in einer Wohnung leben. Ihre Schwester wäre eine Pflegerin im Altersheim.
Ansonsten hätten Sie zu den Verwandten regelmäßigen Kontakt.
11. Sie hätten auch zahlreiche österreichische Freunde, mit denen Sie sich regelmäßig treffen und auch gut verstehen würden.
12. Sie hätten sich bemüht nicht nur zu kurdisch bzw. türkisch sprechenden Personen Kontakt zu haben. Sie hätten sich aktiv bemüht auch österreichische Freunde zu haben und hätten die Freundschaft zu diesen bewusst gepflegt. Auch aus diesem Grund hätten Sie zahlreiche österreichische Freunde, die auch wesentlich dazu beigetragen hätten, dass sich Ihre Deutschkenntnisse verbessert haben.
Sie würden gut Deutsch sprechen und wären in Österreich sehr gut sozial und kulturell integriert. Sie wären ein kontraktfreudiger Mensch und würden leicht Bekanntschaften schließen können. Sie hätten zahlreiche österreichische Bekannte und Freunde.
Sie hätten sich stehts bemüht Ihre Integration in Österreich voranzutreiben. So hätten Sie sich konkret bemüht hier Freundschaften und Bekanntschaften zu schließen und würden, wie bereits ausgeführt, über einen großen Bekannten- und Freundeskreis verfügen. Sie würden bewusst regelmäßig österreichische Lokale besuchen und wären gerne in Österreich unterwegs.
13. Sie hätten regelmäßig Kontakt zu Ihren Verwandten auch in der europäischen Union. Vor allem, wenn es Familienfeste, wie zB Hochzeiten oder Beschneidungsfeiern geben würde, würde man sich auch mit diesen Verwandten treffen.
Ihre ehemalige Gattin, Frau XXXX sowie Ihre beiden Kinder, XXXX und XXXX würden in XXXX leben.Ihre ehemalige Gattin, Frau römisch XXXX sowie Ihre beiden Kinder, römisch XXXX und römisch XXXX würden in römisch XXXX leben.
Sie hätten regelmäßigen Kontakt zu Ihren Kindern.
Im Falle einer Abschiebung in die Türkei würden Sie Ihre Kinder kaum mehr sehen können und wäre Ihr Privat- bzw. Familienleben diesbezüglich sehr eingeschränkt.
Weiters hätten Sie zahlreiche Verwandte in Deutschland, Holland und Belgien.
(…)
Es würden also zahlreiche Verwandte von Ihnen in der Europäischen Union leben.
14. Sie hätten keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat.
15. Sie wären zurzeit als LKW-Lenker bei der Firma XXXX tätig. Sie wären seit 15.11.2022 dort beschäftigt.15. Sie wären zurzeit als LKW-Lenker bei der Firma römisch XXXX tätig. Sie wären seit 15.11.2022 dort beschäftigt.
Ihr Einkommen bei dieser Firma würde ca. € 2.400,-- bis € 2.500,-- netto monatlich betragen.
Diesbezüglich würden der Arbeitsvertrag, eine Arbeitsbestätigung sowie die entsprechenden Lohnabrechnungen vorgelegt werden.
Weiters würde ein Versicherungsdatenauszug vorgelegt werden, aus dem die Daten der vorangegangenen Arbeitsverhältnisse entnommen werden können.
Für Ihre Kinder würde eine Lohnexekution durchgeführt werden. (Kindesunterhalt) Sie wären bemüht den Rückstand so schnell wie möglich zu bezahlen.
16. Diese Frage würde sich erübrigen.
17. Sie würden zurzeit über Geldmittel von ca. € 1.000,-- verfügen.
18. Wie bereits oben angeführt, wären Sie in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und würden ca. € 2.500,-- netto monatlich verdienen.
19. Ihre Eltern wären bereits verstorben. In der Türkei hätten Sie noch zwei Schwestern. Außer Urlaubsreisen hätten Sie kaum mehr Kontakte in die Türkei.
20. Sie wären zuletzt vom 11.07.2021 bis 20.08.2021 in der Türkei gewesen. Es würde sich um einen Urlaubsaufenthalt handeln.
21. Sie hätten in der Türkei keine Wohnanschrift.
22. Sie würden nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren wollen.
Eine freiwillige Rückkehr in die Türkei würde für Sie nicht in Frage kommen. Wie bereits ausgeführt, hätten Sie dort kaum mehr soziale und familiäre Kontakte. Sie würden gerne in Österreich leben und arbeiten und würden auf Dauer in Österreich bleiben wollen. Hier hätten Sie zahlreiche Verwandte, Bekannte und Freunde und würden diese keinesfalls verlassen müssen wollen.
Sollte es jedoch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung geben, wovon Sie nicht ausgehen würden, würden Sie dieser Entscheidung entsprechen und wenn es keine rechtlichen Möglichkeiten mehr geben würde, in Österreich zu verbleiben, in die Türkei ausreisen.
23. Sie wären das erste Mal in Haft gewesen und dies wäre eine große Lehre für Sie gewesen. Sie würden Ihre strafbaren Handlungen bereuen und würden nie mehr wieder strafbare Handlungen begehen. Sie würden auch künftig keinesfalls eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen.
Sie würden daher den Antrag stellen, das gegenständliche Verfahren einzustellen und von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in die Türkei und eines Einreiseverbotes abzusehen.
Allein die Tatsache, dass Sie die gegenständliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten haben, wäre Ihnen Lehre genug gewesen und es wäre Ihnen sehr wohl bewusst, dass Sie sich rechtstreu verhalten müssen und ansonsten die Gefahr bestehen würde, Österreich verlassen zu müssen.
Weiters würden Sie lediglich für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Erlassung eines Einreiseverbotes, wovon Sie nicht ausgehen würden, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes von zumindest drei Monaten beantragen.“
Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Kopien:
Meldebestätigung
Aufenthaltstitel
Ehefähigkeitszeugnis vom 16.02.2023
Schreiben vom 03.01.2023 von Frau XXXX Schreiben vom 03.01.2023 von Frau römisch XXXX
Reisepass von Frau XXXX Reisepass von Frau römisch XXXX
Meldebestätigung von Frau XXXX Meldebestätigung von Frau römisch XXXX
E-Mail-Verkehr mit dem Standesamt Linz
Scheidungsurteil vom 24.12.2013 in Türkisch und Deutsch (beglaubigte Übersetzung)
Arbeitsvertrag vom 15.11.2022
Arbeitsbestätigung
Lohn-Gehaltsabrechnungen von November 2022 bis April 2023
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 03.01.2023
Heiratsurkunde vom 04.06.2016
Beschluss des BG Zell am See vom XXXX Beschluss des BG Zell am See vom römisch XXXX
Schreiben des Magistrat Linz Abt. Aufenthaltsrecht vom 27.12.2022
Stellungnahme an das Magistrat Linz Abt. Aufenthaltsrecht vom 06.01.2023
Mit Schreiben des BFA vom 29.08.2023 wurde bei der Rechtsvertretung der bP nachgefragt, ob bereits eine Eheschließung stattgefunden habe. Zur Beurteilung der persönlichen Verhältnisse wurde die bP im Rahmen des Parteiengehörs zur Beantwortung mehrerer Fragen sowie zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert. Am 06.09.023 übermittelte die bP eine dementsprechende Stellungnahme:
Die bP hätte noch nicht geheiratet. Wie den beiliegenden Befunden des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Linz entnommen werden könne, hätte sich bei ihrer Verlobten ein gesundheitliches Problem ergeben. Durch dieses Gesundheitsproblem wäre die Verlobte der bP psychisch massiv belastet. Aufgrund dieser gesundheitlichen Entwicklung hätten die bP und ihre Verlobte sich nun entschlossen, die Eheschließung nicht zu überstürzen.
Zurzeit der Stellungnahme konnte noch nicht gesagt werden, wann und ob eine Eheschließung stattfinden wird.
Der Stellungnahme beigelegt war die Kopie eines Befundes des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Linz.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2023, wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2023, wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der bisherige Aufenthalt der bP aufgrund des gesetzten Verhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das vorhandene Privatleben wurde nicht dergestalt beurteilt, dass es der Erlassung des gegenständlichen Bescheides entgegenstünde. Es lägen demnach auch keine Umstände vor, welche gegen eine Abschiebung in die Türkei sprechen würden.
Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass ein weiterer Aufenthalt aufgrund dessen bisherigen Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP sei zuletzt 2018 nach Österreich gekommen und seither hier legal aufhältig. Zuletzt sei die Rot-Weiß-Rot Karte plus bis zum 16.12.2022 gültig gewesen und habe sie rechtzeitig um Verlängerung angesucht. Seit 15.11.2022 arbeite sie für die XXXX und hab sie davor von 21.02.2018 bis 27.11.2020 für XXXX gearbeitet. Sie lebe bei ihrer Schwester und deren Kindern und kümmere sie sich um diese während die Schwester arbeite. Zwei Kinder der bP würden in Deutschland leben und sie sei unterhaltspflichtig. Die bP habe in Österreich eine ungarische Staatsangehörige als Lebensgefährtin. Die bP spreche Deutsch und habe einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie habe in der Türkei noch 2 Schwestern aber kein soziales Netzwerk. Sie sei am 10.11.2022 bedingt aus der Haft entlassen worden. Sie bedauere ihr Fehlverhalten. Sie habe nach der Entlassung wieder mit einer Arbeit begonnen. Eine Rückkehrentscheidung bei mehr als 6-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt sei unzulässig. Die bP sei ein „ARB-berechtigter“ türkischer Staatsangehöriger und für die Erlassung des Einreiseverbotes sei ein erhöhter Gefährdungsmaßstab erforderlich, es liege auch ein „schützenswertes Privat- und Familienleben“ vor. Sie sei nunmehr seit mehr als einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und werde dort auch weiter arbeiten, sodass ihr jedenfalls die Rechte nach Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich des Abkommens zukämen. Sie sei aber auch davor bereits in der gleichen Branche tätig gewesen, dies für mehr als 2 Jahre und 9 Monate, sodass sie auch die Rechte nach Art 6 Abs 1 zweiter Spiegelstrich habe. Es sei daher für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein erhö