TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 L518 2252821-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L518 2252821-2/16E

L518 2252822-2/15E

L518 2252820-2/10E

L518 2286750-1/11E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 02.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. GEORGIEN, der minderjährige Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , der minderjährige Beschwerdeführer XXXX , geb XXXX , beide vertreten durch XXXX , alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.01.2024, Zl. 1286381401-211468485, 1286382300-211468515, 1286378907-211468523, 1336864306-223885888 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , römisch XXXX , geb. römisch XXXX , alle StA. GEORGIEN, der minderjährige Beschwerdeführer römisch XXXX , geb. römisch XXXX , der minderjährige Beschwerdeführer römisch XXXX , geb römisch XXXX , beide vertreten durch römisch XXXX , alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.01.2024, Zl. 1286381401-211468485, 1286382300-211468515, 1286378907-211468523, 1336864306-223885888 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1, BF2, der minderjährige BF3 und minderjährige BF4 bezeichnet), reisten am 04.08.2021 auf dem Luftweg legal aus Georgien aus und über die Türkei und Bulgarien am 05.10.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF1 und die BF2 brachten am 05.10.2021 sowie die BF2 am 05.10.2021 für sich und ihren minderjährigen Sohn, BF3, einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1, BF2, der minderjährige BF3 und minderjährige BF4 bezeichnet), reisten am 04.08.2021 auf dem Luftweg legal aus Georgien aus und über die Türkei und Bulgarien am 05.10.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF1 und die BF2 brachten am 05.10.2021 sowie die BF2 am 05.10.2021 für sich und ihren minderjährigen Sohn, BF3, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Der BF1 gab dazu bekannt, dass er Moslem ist und sein Vater ihn durch die Heirat einer Christin, BF2, mit dem Tode bestrafen will. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er getötet zu werden. Die BF2 stützte, befragt zu ihren Fluchtgründen, ihr und das Fluchtvorbringen des BF3 auf das Vorbringen des BF1. Über Reisedokumente würden sie verfügen. Die Reisepässe wurden im Zuge der weiteren Amtshandlung den Sicherheitsbeamten ausgehändigt und wurden diese sichergestellt. römisch eins.2. Der BF1 gab dazu bekannt, dass er Moslem ist und sein Vater ihn durch die Heirat einer Christin, BF2, mit dem Tode bestrafen will. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er getötet zu werden. Die BF2 stützte, befragt zu ihren Fluchtgründen, ihr und das Fluchtvorbringen des BF3 auf das Vorbringen des BF1. Über Reisedokumente würden sie verfügen. Die Reisepässe wurden im Zuge der weiteren Amtshandlung den Sicherheitsbeamten ausgehändigt und wurden diese sichergestellt.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF am 18.10.2021 und am 04.11.2021 vor dem BFA, ASt St. Georgen im Attergau, niederschriftlich einvernommen. römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF am 18.10.2021 und am 04.11.2021 vor dem BFA, ASt St. Georgen im Attergau, niederschriftlich einvernommen.

Für den BF3 wurde von der BF2 explizit bekannt gegeben, dass er keine eigenen Fluchtgründe hat.

I.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.02.2022, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. AsylG wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem.§ 10 AsylG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen, gemäß § 52 FPG wurde die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien als zulässig festgestellt, eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG wurde nicht festgelegt, einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, gemäß § 53 FPG wurde gegen den BF1 ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen. römisch eins.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 12.02.2022, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Abs. AsylG wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem.§ 10 AsylG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, FPG wurde die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien als zulässig festgestellt, eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG wurde nicht festgelegt, einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, gemäß Paragraph 53, FPG wurde gegen den BF1 ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.

I.5. Gegen diesen Bescheid haben die BF fristgerecht über die Bundesagentur für Betreuungs- u. Unterstützungsleistungen (BBU) als ihre rechtliche Vertretung, am 10.03.2022, das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesamt eingebracht.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid haben die BF fristgerecht über die Bundesagentur für Betreuungs- u. Unterstützungsleistungen (BBU) als ihre rechtliche Vertretung, am 10.03.2022, das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesamt eingebracht.

I.6. Mit 11.03.2022 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übermittelt.römisch eins.6. Mit 11.03.2022 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übermittelt.

I.7. Am 15.03.2022 ist der Verwaltungsakt beim BVwG Außenstelle Linz eingelangt.römisch eins.7. Am 15.03.2022 ist der Verwaltungsakt beim BVwG Außenstelle Linz eingelangt.

I.8. Mit am 05.04.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG L518 2252821 1/10E, wurde ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. bis VII. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt VIII. wurde der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.römisch eins.8. Mit am 05.04.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG L518 2252821 1/10E, wurde ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. bis römisch VII. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch VIII. wurde der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.

I.9. Am 26.09.2022 haben die BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.römisch eins.9. Am 26.09.2022 haben die BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

I.10. Im Zuge der schriftlichen Befragung nach dem Asylgesetz durch die Salzburg Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), Polizeiinspektion Salzburg Fremdenpolizei, am 26.09.2022, gab der BF1 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.10. Im Zuge der schriftlichen Befragung nach dem Asylgesetz durch die Salzburg Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), Polizeiinspektion Salzburg Fremdenpolizei, am 26.09.2022, gab der BF1 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen Folgendes an:

„Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Ich hatte Probleme wegen meiner Religion. Ich bin einfach nur müde vom ständigen Angsthaben. Ich möchte einfach irgendwo wohnen.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich werde ermordet werden.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Wenn ja, welche?

Nein“

Im Zuge der schriftlichen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Salzburg Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), Polizeiinspektion Salzburg Fremdenpolizei, am 26.09.2022, gab die BF2 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt im Wesentlichen Folgendes an:

„Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Mein Mann hat Probleme aufgrund der Religion in Georgien.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich befürchte dass ich mein Kind abgeben muss und dass mein Mann umgebracht wird.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Wenn ja, welche?

Nein“

I.11. Mit Urteil des Bezirksgerichts Perg XXXX , wurde der BF1 wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt. Gem. § 43 Abs. 1 StGB wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingte Strafnachsicht gewährt.römisch eins.11. Mit Urteil des Bezirksgerichts Perg römisch XXXX , wurde der BF1 wegen des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt. Gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingte Strafnachsicht gewährt.

I.12. Am XXXX wurde in Amstetten der gemeinsame Sohn der BF2 und des BF1, der minderjährige BF4, geboren. römisch eins.12. Am römisch XXXX wurde in Amstetten der gemeinsame Sohn der BF2 und des BF1, der minderjährige BF4, geboren.

I.13. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2023 gab der BF1 vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:römisch eins.13. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2023 gab der BF1 vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:

„LA: Was hat sich seit der BVwG Entscheidung vom 05.04.2022 geändert?

VP: Ich bin hier zufrieden, ich bin mit den Lagern hier zufrieden, ich habe nur Angst, dass man mir die Kinder wegnimmt, ich habe nur Angst, dass man der Familie droht.

Bei der Einvernahme zu Ihrem Folgeantrag vor der Exekutive am 26.09.2022 gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt an:

„Ich hatte Probleme wegen meiner Religion. Ich bin einfach nur müde vom ständigen Angsthaben. Ich möchte einfach irgendwo wohnen.“

Und zur Rückkehrgefährdung:

„Ich werde ermordet werden.“

VP: Es ist jetzt auch so, dass ich umgebracht werde.

LA: Von wem befürchten Sie das?

VP: Von meinem Vater und von meinen Onkeln väterlicherseits und von meinen Angehörigen. Deswegen weil ich eine Frau gebracht habe, wo die Religion nicht passt. Die verfolge mich seitdem ich geheiratet habe, nachgefragt habe ich vor 12 Jahren geheiratet, in Georgien.“

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2023 gab die BF2 vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an:

„LA: Was hat sich seit der BVwG Entscheidung vom 05.04.2022 geändert?

VP: Es hat sich nicht geändert, das Problem das war, ist geblieben.“

I.14. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 16.01.2024 wurden die Anträge des BF1, der BF2 und des BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Absatz 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.14. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 16.01.2024 wurden die Anträge des BF1, der BF2 und des BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG, erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).

Hinsichtlich des BF4 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Absatz 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Absatz 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Absatz 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).Hinsichtlich des BF4 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass die BF keine neuen Flucht- und Asylgründe vorbrachten. Die vorgebrachten Gründe des Folgeantrages entsprechen jenen des Vorverfahrens, welches rechtskräftig negativ in 2. Instanz entschieden wurde. Hinsichtlich des BF4 wurde festgehalten, dass ihm im Herkunftsland keine Verfolgung droht, seine gesetzlichen Vertreter hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“ behauptet oder bescheinigt, weswegen die Behörde davon ausgegangen ist, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam, da keine neu entstandenen Tatsachen bezüglich der Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vorlagen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam, da keine neu entstandenen Tatsachen bezüglich der Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vorlagen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.

I.15. Gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und VII. dieser Bescheide wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF1 selbsterhaltungsfähig und die BF2 derzeit von einer Problemschwangerschaft betroffen sei und sie aufgrund medizinischer Komplikationen ein gesteigertes Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich habe. Die Behörde habe eine eingehende Prüfung des Kindeswohl unterlassen. Die Feststellungen der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheint auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig. römisch eins.15. Gegen die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf., römisch VI. und römisch VII. dieser Bescheide wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF1 selbsterhaltungsfähig und die BF2 derzeit von einer Problemschwangerschaft betroffen sei und sie aufgrund medizinischer Komplikationen ein gesteigertes Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich habe. Die Behörde habe eine eingehende Prüfung des Kindeswohl unterlassen. Die Feststellungen der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheint auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig.

Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die angeordnete Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BFA-Vg auf Dauer unzulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die angeordnete Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Vg auf Dauer unzulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

I.16. Am 25.01.2024 hat der BF1 als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in XXXX , B100 bei der dortigen Kontrollstelle eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG missachtet und wurde eine Verwaltungsstrafe iHv € 100,00 gegen ihn verhängt. römisch eins.16. Am 25.01.2024 hat der BF1 als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in römisch XXXX , B100 bei der dortigen Kontrollstelle eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG missachtet und wurde eine Verwaltungsstrafe iHv € 100,00 gegen ihn verhängt.

I.17. Am 02.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der BF sowie eines geladenen Dolmetschers für die georgische Sprache und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Die BF blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. römisch eins.17. Am 02.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der BF sowie eines geladenen Dolmetschers für die georgische Sprache und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Die BF blieben der Verhandlung unentschuldigt fern.

I.18. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.18. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:römisch II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, und gehört der georgischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an. Der BF1 wurde am XXXX in Georgien geboren. Die Identität des BF1 steht fest. Der BF1 führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien, und gehört der georgischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an. Der BF1 wurde am römisch XXXX in Georgien geboren. Die Identität des BF1 steht fest.

Die Schwester und Mutter des BF1 leben in Italien. Der Vater des BF lebt in Georgien.

Der BF1 arbeitete im Herkunftsstaat als Autolackierer.

Der BF1 ist gesund und benötigt keine Medikamente.

BF1 ist strafrechtlich aufgrund des Vergehens des Diebstahles in Erscheinung getreten. Mit Urteil des XXXX , wurden der BF1 wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt. Gem. § 43 Abs. 1 StGB wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingte Strafnachsicht gewährt.BF1 ist strafrechtlich aufgrund des Vergehens des Diebstahles in Erscheinung getreten. Mit Urteil des römisch XXXX , wurden der BF1 wegen des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt. Gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingte Strafnachsicht gewährt.

Der BF1 ist mit BF2 verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Söhne, BF3 und BF4.

Die BF2 führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Georgien und gehört der georgischen Volksgruppe und dem christlich-orthodoxen Glauben an. Die BF2 wurde am 25.01.1995 in Georgien geboren. Die BF2 lebt finanziell vom BF1. Die Identität der BF2 steht fest.

Die BF2 ist schwanger. Die Beschwerdeführerin leidet weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen, die einer rein hypothetischen Überstellung nach Georgien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Die medizinische Versorgung ist in Georgien sichergestellt.

In Achmeta und Matani leben Verwandte der BF2. Die Eltern, der Bruder und die Großeltern der BF2 leben im Herkunftsstaat, sowie zahlreiche Tanten und Onkel. Die BF2 arbeitete im Herkunftsstaat in einem Supermarkt.

Die BF2 ist strafrechtlich unbescholten.

BF3 und BF4 sind die Kinder von BF1 und BF2. BF3 und BF4 sind gesund. BF3 besucht die Pflichtschule im Bundesgebiet. BF3 und BF4 sind strafunmündig.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

Die BF gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu gewärtigen hatten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft.

Die BF halten sich seit 05.10.2021 in Österreich auf und bezog der BF1 von 06.10.2021 bis zum 02.10.2023 staatliche Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF2 bezog von 06.10.2021 bis zum 11.03.2024 staatliche Leistungen aus der Grundversorgung. Im Bundesgebiet halten sich keine Verwandten der BF auf. Die BF1 ist, außer für den BF2, BF3 und BF4, für niemanden sorgepflichtig. Die BF besuchen keine Deutschkurse. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen tätig.

Der BF1 arbeitet als selbständiger Zusteller im Bundesgebiet.

Die BF haben keine österreichischen Freunde. Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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