TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 W293 2285070-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §13c
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13c heute
  2. GehG § 13c gültig von 01.01.2021 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. GehG § 13c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. GehG § 13c gültig von 28.12.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. GehG § 13c gültig von 01.01.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. GehG § 13c gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  7. GehG § 13c gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. GehG § 13c gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 13c gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  10. GehG § 13c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001

Spruch


W293 2285070-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Rudolf DENZEL und Dr. Peter PATTERER, Moritschstraße 1, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Personalamts XXXX der Österreichischen Post AG vom 10.10.2023, Zl. XXXX betreffend Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß § 13c GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Rudolf DENZEL und Dr. Peter PATTERER, Moritschstraße 1, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Personalamts römisch XXXX der Österreichischen Post AG vom 10.10.2023, Zl. römisch XXXX betreffend Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß Paragraph 13 c, GehG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 17.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Auszahlung ihrer gekürzten Bezüge seit Oktober 2019 in Höhe von € 29.032,91 (aufgrund von Krankenständen) und übermittelte eine Aufstellung über die Fehlbeträge.

2. Mit Schreiben vom 28.02.2023 erteilte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag. Sie führte einleitend aus, dass sie eine Entscheidung über eine reine Liquidierung beantragt habe, was gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig sei. Zudem fordere sie eine Feststellung ihres Anspruchs per Bescheid, was als Feststellungsantrag gewertet werde. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei ein solcher Feststellungsbescheid zulässig, wenn er im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Partei liege und die Gefährdung eines subjektiven Rechts beseitige. Da der Antrag der Beschwerdeführerin nicht als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung betrachtet werde, werde ihr empfohlen, ihn zu verbessern oder zu präzisieren, da er sonst wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werde. Sie habe zwei Wochen Zeit, ihren Antrag schriftlich zu verbessern, andernfalls werde ihr Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 abgelehnt.2. Mit Schreiben vom 28.02.2023 erteilte das Personalamt römisch XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag. Sie führte einleitend aus, dass sie eine Entscheidung über eine reine Liquidierung beantragt habe, was gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig sei. Zudem fordere sie eine Feststellung ihres Anspruchs per Bescheid, was als Feststellungsantrag gewertet werde. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei ein solcher Feststellungsbescheid zulässig, wenn er im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Partei liege und die Gefährdung eines subjektiven Rechts beseitige. Da der Antrag der Beschwerdeführerin nicht als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung betrachtet werde, werde ihr empfohlen, ihn zu verbessern oder zu präzisieren, da er sonst wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werde. Sie habe zwei Wochen Zeit, ihren Antrag schriftlich zu verbessern, andernfalls werde ihr Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 abgelehnt.

3. Die Beschwerdeführerin nahm keine Verbesserung vor.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.11.2022 auf Fälligstellung eines Bezuges in der Höhe von € 29.031,91 und Überweisung des Fehlbetrages laut beigeschlossener Tabelle binnen 14 Tagen auf ihr Gehaltskonto als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Behörde der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt habe, dass die Frage der Kürzung ihrer Bezüge aufgrund von Dienstverhinderung durch Krankheit im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden müsse. Da ihr Antrag, dass ihr ab Oktober 2019 ihre Bezüge ohne Abzüge auszuzahlen seien, kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle, habe kein Feststellungsinteresse vorgelegen. Daher sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ihren Antrag zu verbessern oder zu präzisieren, weil er nach geltender Rechtsprechung per se unzulässig gewesen sei. Die Dienstbehörde habe den Antrag der Beschwerdeführerin daher wegen Unzulässigkeit zurückweisen müssen. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre Verbesserung schriftlich innerhalb von zwei Wochen bei der belangten Behörde einzureichen, aber sie habe weder innerhalb der ihr gegebenen Frist noch bis dato einen neuen, verbesserten Antrag gestellt.

5. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen firstgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid insgesamt wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde, da die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.09.2019 auf Fälligstellung eines Bezugs von € 29.031,91 und Überweisung auf ihr Gehaltskonto zurückgewiesen habe. Die Bezüge seien aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten ab dem 29.07.2019 auf 80 % gekürzt worden, basierend auf einem falsch festgelegten Ersterkrankungsstichtag vom 10.09.2018. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch seit dem 21.03.2019 durchgehend im Krankenstand befunden, wobei die REHA-Zeiten nicht als Krankenstand gelten würden. Die Dienstbehörde habe diese REHA-Zeiten jedoch als Krankenstand angenommen und sie entsprechend gemeldet. Zudem sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig und das Verfahren gemäß § 14 DG 1979 noch nicht abgeschlossen.5. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen firstgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid insgesamt wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde, da die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.09.2019 auf Fälligstellung eines Bezugs von € 29.031,91 und Überweisung auf ihr Gehaltskonto zurückgewiesen habe. Die Bezüge seien aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten ab dem 29.07.2019 auf 80 % gekürzt worden, basierend auf einem falsch festgelegten Ersterkrankungsstichtag vom 10.09.2018. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch seit dem 21.03.2019 durchgehend im Krankenstand befunden, wobei die REHA-Zeiten nicht als Krankenstand gelten würden. Die Dienstbehörde habe diese REHA-Zeiten jedoch als Krankenstand angenommen und sie entsprechend gemeldet. Zudem sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig und das Verfahren gemäß Paragraph 14, DG 1979 noch nicht abgeschlossen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin sei kein reiner Liquidierungsantrag, da sie die belangte Behörde aufgefordert habe, zu entscheiden, warum ihr die geltend gemachten Beträge nicht zustehen oder teilweise zustehen. Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in drei Phasen erledigt: Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung. Die Liquidierung sei lediglich ein technischer Vorgang, daher könne sich der Antrag der Beschwerdeführerin nicht nur auf die Liquidierung beschränken. Es handle sich vielmehr um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit, über die bescheidmäßig entschieden werden müsse. Daher hätte die Dienstbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin meritorisch erledigen müssen, anstatt ihn zurückzuweisen.

6. Einlangend am 24.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Sie befindet sich seit dem 21.03.2019 durchgehend im Krankenstand.

Ihr wurden die Bezüge gemäß § 13c GehG ab dem 29.07.2019 auf 80 % des Ausmaßes, das ihr ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, gekürzt.Ihr wurden die Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG ab dem 29.07.2019 auf 80 % des Ausmaßes, das ihr ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, gekürzt.

Mit Schreiben vom 17.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtvertreters wie folgt:

„[…] Meine Mandantin erhält seit Oktober 2019 nicht die vollen zustehenden Bezüge ausbezahlt.

Es fehlen seit diesem Zeitpunkt Bezugsteile in Höhe von insgesamt € 29.032,91.

In der Anlage übermittle ich Ihnen die diesbezügliche Aufstellung über die Fehlbeträge.

Namens und Auftrags meiner Mandantschaft erlaube ich mir den Bezug in Höhe von € 29.032,91 fällig zu stellen und habe ich Sie aufzufordern, den Fehlbetrag XXXX auf ihr Gehaltskonto binnen 14 Tagen zu leisten bzw. über den geltend gemachten Anspruch bescheidmäßig zu entscheiden. […]“Namens und Auftrags meiner Mandantschaft erlaube ich mir den Bezug in Höhe von € 29.032,91 fällig zu stellen und habe ich Sie aufzufordern, den Fehlbetrag römisch XXXX auf ihr Gehaltskonto binnen 14 Tagen zu leisten bzw. über den geltend gemachten Anspruch bescheidmäßig zu entscheiden. […]“

Die Behörde forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 28.02.2023 („Verbesserungsauftrag“) u.a. dazu auf, ihren Antrag, der lediglich auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abziele, innerhalb von zwei Wochen zu verbessern, ansonsten werde dieser gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.Die Behörde forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 28.02.2023 („Verbesserungsauftrag“) u.a. dazu auf, ihren Antrag, der lediglich auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abziele, innerhalb von zwei Wochen zu verbessern, ansonsten werde dieser gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden.

Die Beschwerdeführerin nahm keine Verbesserung vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Die Feststellungen über die Abwesenheitstage der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Differenz der zu Unrecht gekürzten Monatsbezügen seit Oktober 2019 gemäß § 13c GehG zur Nachzahlung zu bringen, zurückgewiesen.3.1. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Differenz der zu Unrecht gekürzten Monatsbezügen seit Oktober 2019 gemäß Paragraph 13 c, GehG zur Nachzahlung zu bringen, zurückgewiesen.

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395/1987, 13.221/1992, jeweils mwH; vgl. hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131).3.2. Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395/1987, 13.221/1992, jeweils mwH; vergleiche hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131).

Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid [zur Frage der Gebührlichkeit] zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid [zur Frage der Gebührlichkeit] zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).

Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem im Schreiben vom 17.11.2022 erhobenen Antrag, ihr die Differenz der zu Unrecht gekürzten Monatsbezügen seit Oktober 2019 gemäß § 13c GehG zur Nachzahlung zu bringen. Diesem Antrag liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ein auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielendes Liquidierungsbegehren iSd oben angeführten Judikatur vor. Dem in der Folge von der Behörde – unter konkreter Darlegung der hierzu relevanten Judikatur – übermittelten Verbesserungsauftrag vom 28.02.2023 kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu zwar nicht verkannt, dass es der Behörde nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Verfahren auch möglich gewesen wäre, amtswegig über die Frage der Gebührlichkeit des behaupteten Anspruches mittels Feststellungsbescheids abzusprechen, eine dahingehende Verpflichtung der Behörde bestand jedoch nicht.Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem im Schreiben vom 17.11.2022 erhobenen Antrag, ihr die Differenz der zu Unrecht gekürzten Monatsbezügen seit Oktober 2019 gemäß Paragraph 13 c, GehG zur Nachzahlung zu bringen. Diesem Antrag liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ein auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielendes Liquidierungsbegehren iSd oben angeführten Judikatur vor. Dem in der Folge von der Behörde – unter konkreter Darlegung der hierzu relevanten Judikatur – übermittelten Verbesserungsauftrag vom 28.02.2023 kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu zwar nicht verkannt, dass es der Behörde nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Verfahren auch möglich gewesen wäre, amtswegig über die Frage der Gebührlichkeit des behaupteten Anspruches mittels Feststellungsbescheids abzusprechen, eine dahingehende Verpflichtung der Behörde bestand jedoch nicht.

Nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch die Behörde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Gebührlichkeit des Anspruches verwehrt.

Der gestellte Antrag auf Auszahlung der Bezüge wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Zurückweisungsbescheid wegen Nichtbehebung eines Mangels nur eine Erledigung in prozessualer Hinsicht darstellt. Einer Sachentscheidung über einen neuerlichen Antrag, in derselben Angelegenheit steht daher die Rechtskraft dieses Zurückweisungsbescheids nicht entgegen (s. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 162).

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen befasst. Es handelt sich nicht um komplexe Rechtsfragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bezugskürzung Dienstverhinderung Krankenstand Monatsbezug Nachzahlungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sache des Verfahrens Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2285070.1.00

Im RIS seit

28.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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