TE Bvwg Beschluss 2024/6/12 W211 2280883-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24
VwGVG §32
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W211 2280883-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über den Antrag des XXXX vom XXXX auf Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt II. des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024, W211 2280883-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über den Antrag des römisch XXXX vom römisch XXXX auf Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt römisch II. des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024, W211 2280883-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:

A)

Der Antrag wird mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Beschwerde vom XXXX .2022 an die Datenschutzbehörde monierte der damalige Erstbeschwerdeführer und nunmehrige Wiederaufnahmewerber für sich selbst sowie in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen mj. Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch die XXXX .Mit Beschwerde vom römisch XXXX .2022 an die Datenschutzbehörde monierte der damalige Erstbeschwerdeführer und nunmehrige Wiederaufnahmewerber für sich selbst sowie in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen mj. Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO durch die römisch XXXX .

Mit Bescheid vom XXXX .2023 lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wies sie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurück (Spruchpunkt 2.). Zu Spruchpunkt 2. führte die Behörde aus, dass mit Dekret des XXXX rechtskräftig ausgesprochen worden sei, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für den Zweitbeschwerdeführer trage, und der Erstbeschwerdeführer als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt sei. Da der Erstbeschwerdeführer nicht obsorgeberechtigt und damit für den Zweitbeschwerdeführer auch nicht vertretungsbefugt sei, sei die im Namen des Zweitbeschwerdeführers erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom römisch XXXX .2023 lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wies sie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurück (Spruchpunkt 2.). Zu Spruchpunkt 2. führte die Behörde aus, dass mit Dekret des römisch XXXX rechtskräftig ausgesprochen worden sei, dass die Kindesmutter nunmehr die alleinige Obsorgeberechtigung für den Zweitbeschwerdeführer trage, und der Erstbeschwerdeführer als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt sei. Da der Erstbeschwerdeführer nicht obsorgeberechtigt und damit für den Zweitbeschwerdeführer auch nicht vertretungsbefugt sei, sei die im Namen des Zweitbeschwerdeführers erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2024, W211 2280883-1/6E, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt (Spruchpunkt I.). Die im Namen des Sohnes erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wurde mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2024, W211 2280883-1/6E, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Die im Namen des Sohnes erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wurde mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).

Im Zusammenhang mit Spruchpunkt II. dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts stellte der Wiederaufnahmewerber im Namen seines Sohnes mit Schreiben vom XXXX .2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme.Im Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch II. dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts stellte der Wiederaufnahmewerber im Namen seines Sohnes mit Schreiben vom römisch XXXX .2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Wiederaufnahmewerber brachte am 08.08.2022 eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und darin für sich und in Vertretung seines minderjährigen Sohns eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO vor. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX .2023 lehnte diese die Behandlung der Beschwerde des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers ab (Spruchpunkt 1.) und wies die Beschwerde des minderjährigen Sohnes des Wiederaufnahmewerbers mangels dessen Vertretungsbefugnis zurück (Spruchpunkt 2.). Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber brachte gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024, W211 2280883-1/6E, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt (Spruchpunkt I.). Die im Namen des Sohnes des Wiederaufnahmewerbers erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wurde mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Der Wiederaufnahmewerber brachte am 08.08.2022 eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und darin für sich und in Vertretung seines minderjährigen Sohns eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO vor. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch XXXX .2023 lehnte diese die Behandlung der Beschwerde des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers ab (Spruchpunkt 1.) und wies die Beschwerde des minderjährigen Sohnes des Wiederaufnahmewerbers mangels dessen Vertretungsbefugnis zurück (Spruchpunkt 2.). Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber brachte gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024, W211 2280883-1/6E, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Die im Namen des Sohnes des Wiederaufnahmewerbers erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wurde mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2024, W211 2280883-1/6E, wurde dem Wiederaufnahmewerber am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich übernommen am XXXX .2024). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht eingebracht. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2024, W211 2280883-1/6E, wurde dem Wiederaufnahmewerber am römisch XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich übernommen am römisch XXXX .2024). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht eingebracht.

Am XXXX .2024 wurde dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich abgeholt am XXXX .2024), in welchem den Parteien des dortigen Verfahrens mitgeteilt wurde, dass das Gericht derzeit davon ausgehe, dass auf Grund eines Verwaltungsverfahrens in Italien zwar die Übermittlung von Eintragungen aus dem Geburtenbuch an die italienischen Behörden gerechtfertigt wäre, nicht aber die Übermittlung eines Gerichtsbeschlusses (im Konkreten: des Beschlusses des XXXX über die Feststellung der Vaterschaft des Wiederaufnahmewerbers), und zwar auch dann nicht, wenn dieser als Grundlage für solche Eintragungen gedient habe.Am römisch XXXX .2024 wurde dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich abgeholt am römisch XXXX .2024), in welchem den Parteien des dortigen Verfahrens mitgeteilt wurde, dass das Gericht derzeit davon ausgehe, dass auf Grund eines Verwaltungsverfahrens in Italien zwar die Übermittlung von Eintragungen aus dem Geburtenbuch an die italienischen Behörden gerechtfertigt wäre, nicht aber die Übermittlung eines Gerichtsbeschlusses (im Konkreten: des Beschlusses des römisch XXXX über die Feststellung der Vaterschaft des Wiederaufnahmewerbers), und zwar auch dann nicht, wenn dieser als Grundlage für solche Eintragungen gedient habe.

Am XXXX .2024 wurde dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 zugestellt, mit dem ihm die Stellungnahme der im dortigen Verfahren mitbeteiligten Partei samt E-Mail der XXXX übermittelt wurde, in denen rechtlich ausgeführt wurde, warum aus der Sicht der mitbeteiligten Partei die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses zulässig gewesen sei.Am römisch XXXX .2024 wurde dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 zugestellt, mit dem ihm die Stellungnahme der im dortigen Verfahren mitbeteiligten Partei samt E-Mail der römisch XXXX übermittelt wurde, in denen rechtlich ausgeführt wurde, warum aus der Sicht der mitbeteiligten Partei die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses zulässig gewesen sei.

Der Wiederaufnahmewerber ist seit dem XXXX .2018 für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt.Der Wiederaufnahmewerber ist seit dem römisch XXXX .2018 für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem im Akt W211 2280883-1 aufliegenden Rückschein. Die Feststellungen zu den Parteiengehören ergeben sich aus dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers, die im Einklang mit dem Akteninhalt zu W258 2224654-1 stehen.

Dass der Wiederaufnahmewerber für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret XXXX , das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht wurde und der Entscheidung zu W211 2280883-1 zugrunde lag. Dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers ist nicht zu entnehmen, dass diesem inzwischen wieder die Obsorge übertragen worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt zu W211 2280883-1 aufliegende Dekret des XXXX , zu verweisen, mit dem der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Art. 12 HKÜ abgewiesen wurde.Dass der Wiederaufnahmewerber für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret römisch XXXX , das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht wurde und der Entscheidung zu W211 2280883-1 zugrunde lag. Dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers ist nicht zu entnehmen, dass diesem inzwischen wieder die Obsorge übertragen worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt zu W211 2280883-1 aufliegende Dekret des römisch XXXX , zu verweisen, mit dem der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Artikel 12, HKÜ abgewiesen wurde.

Der Wiederaufnahmewerber legt dazu auch keine neuen Dokumente vor, sondern beruft sich auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB, wobei er übersieht, dass § 167 Abs. 1 ABGB nur dann besagt, dass jeder Elternteil für sich allein berechtigt ist, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, was im vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall ist. Der Wiederaufnahmewerber legt dazu auch keine neuen Dokumente vor, sondern beruft sich auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB, wobei er übersieht, dass Paragraph 167, Absatz eins, ABGB nur dann besagt, dass jeder Elternteil für sich allein berechtigt ist, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, was im vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall ist.

Auch die vom Wiederaufnahmewerber als „neues Beweismittel“ vorgelegten Parteiengehöre ändern daran nichts, denn selbst eine allenfalls rechtswidrige Datenübermittlung hat keinen Einfluss auf den rechtskräftigen Obsorgebeschluss des italienischen Gerichts. Darüber hinaus ist im Verfahren W258 2224654-1 noch nicht rechtskräftig entschieden worden, ob die Datenübermittlung überhaupt rechtswidrig war, sondern ist das Verfahren noch offen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. […]

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) […]

(4) […]

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt wurde, kommt dem Wiederaufnahmewerber mangels Obsorge keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes zu.

Es fehlte ihm daher an der Legitimation zur Erhebung eines Antrags auf Wiederaufnahme im Namen seines Sohnes, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen ist.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei den zwei vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Parteiengehören auch nicht um neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handelt, die voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei den zwei vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Parteiengehören auch nicht um neu hervorgekommene Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG handelt, die voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragslegimitation Datenschutzverfahren Obsorge Vertretungsbefugnis Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2280883.2.00

Im RIS seit

28.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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