Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2291597-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , in der Fassung des Bescheids vom XXXX .2024, betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2024, Zl. römisch XXXX , in der Fassung des Bescheids vom römisch XXXX .2024, betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit der Eingabe vom XXXX .2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid zurück, nachdem dieser mit dem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war. Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt. Mit der Eingabe vom römisch XXXX .2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid zurück, nachdem dieser mit dem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war. Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen diesen verfahrensbeendenden Beschluss nicht zuzulassen.Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen diesen verfahrensbeendenden Beschluss nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Beschwerdezurückziehung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2291597.1.00Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024