Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
ABGB §1332Spruch
G304 2264374-2/2E
Im NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. römisch XXXX zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.05.2024 wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 02.05.2024 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.05.2024 wird stattgegeben.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides vom 02.05.2024 wird stattgegeben.
III. Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.05.2024 hat wie folgt zu lauten: römisch III. Spruchpunkt römisch II. des Bescheides vom 02.05.2024 hat wie folgt zu lauten:
„Gemäß § 71 Abs 6 AVG wird Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.04.2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.“ „Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wird Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.04.2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g . Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ am 01.02.2024 einen Bescheid, in welchem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 u 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ am 01.02.2024 einen Bescheid, in welchem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins, u 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
2. Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.02.2024 durch persönliche Ausfolgung in der Justizanstalt zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 17.04.2024 stellte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich vollinhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2024. Durch einen internen Fehler der Rechtsvertretung habe man die Frist versäumt, es treffe den BF jedoch kein Verschulden an der Versäumung der Frist.
4. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.).
5. Gegen den Bescheid vom 02.05.2024 erhob der BF am 31.05.2024 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht vollinhaltliche Beschwerde.
6. Der Beschwerdeakt langte am 07.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der BF ist ein slowakischer Staatsangehöriger, der ab 2021 mit Unterbrechungen in Österreich erwerbstätig und polizeilich gemeldet war. Seit dem XXXX .2023 ist der BF verheiratet, seine Gattin hat einen Wohnsitz in Österreich. Der BF ist ein slowakischer Staatsangehöriger, der ab 2021 mit Unterbrechungen in Österreich erwerbstätig und polizeilich gemeldet war. Seit dem römisch XXXX .2023 ist der BF verheiratet, seine Gattin hat einen Wohnsitz in Österreich.
Am XXXX .09.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung und gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Am römisch XXXX .09.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung und gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2022 wurde gegen den BF ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF brachte Beschwerde gegen den Bescheid ein und nachdem der BF die Beschwerde zurückgezogen hatte, wurde das Verfahren mit Beschluss des BVwG G306 2264374-1 eingestellt.
Der BF beging zwischenzeitlich weitere Straftaten (Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, schwere Nötigung und gefährliche Drohung) und wurde am XXXX .11.2022 von einem Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.Der BF beging zwischenzeitlich weitere Straftaten (Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, schwere Nötigung und gefährliche Drohung) und wurde am römisch XXXX .11.2022 von einem Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Derzeit verbüßt der BF seine Haftstrafe in einer Justizanstalt.
Der Bescheid über die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 01.02.2024 wurde dem BF am 10.02.2024 nachweislich persönlich in der Justizanstalt zugestellt.
Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache (Slowakisch).
Die 4-Wochen-Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete mit Ablauf des 11.03.2024.
Die Beschwerde wurde am 17.04.2024 eingebracht.
Als Grund für die Verspätung wurde von der Rechtsvertretung vorgebracht, dass es durch einen „internen Fehler“ dazu gekommen sei, dass der BF nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist rechtlich beraten worden sei. Dem BF sei es nicht bewusst gewesen, dass die Frist abgelaufen sei und es sei ihm kein Verschulde anzulasten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.05.2024 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (I.) und dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.05.2024 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (römisch eins.) und dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (römisch II.).
In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides findet sich folgender Absatz, der nicht mit dem Spruchpunkt II. im Einklang steht:In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides findet sich folgender Absatz, der nicht mit dem Spruchpunkt römisch II. im Einklang steht:
„Sie haben die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels in der Hauptsache versäumt und damit ihre vorherige Rechtsstellung verloren. Es war offenkundig, dass Ihnen damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Deshalb war dem Wiedereinsetzungsantrag – zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich – gemäß § 71 Abs 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ (Hervorhebung durch das Gericht, Anm.).„Sie haben die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels in der Hauptsache versäumt und damit ihre vorherige Rechtsstellung verloren. Es war offenkundig, dass Ihnen damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Deshalb war dem Wiedereinsetzungsantrag – zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich – gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ (Hervorhebung durch das Gericht, Anm.).
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Verehelichung des BF (in der Justizanstalt) ergibt sich aus der Heiratsurkunde.
Aus den strafgerichtlichen Urteilen und aus dem Strafregisterauszug ergeben sich die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF.
Die Zustellung des Bescheides an den BF gegen Unterschrift zum angeführten Datum ergibt sich aus der Zustellbescheinigung.
Dass der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung in der Sprache Slowakisch enthält, ist in der Bescheidkopie ersichtlich.
Das Ende der Rechtsmittelfrist ergibt sich durch Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, da die Zustellung an einem Samstag erfolgte, war der nach 4 Wochen folgende erste Werktag (Montag, der 11.03.2024) heranzuziehen.
Das verspätete Einlangen der Beschwerde wurde von der Rechtsvertretung mit einem internen Fehler begründet.
Der Inhalt des Bescheides vom 02.05.2024 ergibt sich aus dem Schriftstück selbst, der oben zitierte Absatz befindet sich auf Seite 12.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.05.20243.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 02.05.2024
3.2.1. Zustellung und Fristen
Die Zustellung des Erstbescheides des BFA an den BF erfolgte nachweislich am 10.02.2024.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der Bescheid wurde dem BF am 10.02.2024 zugestellt, der letzte Tag der Frist war sohin der 10.03.2024, wobei es sich jedoch um einen Sonntag handelte. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist, wenn das Fristende wie fallbezogen auf einen Sonntag fällt, sodass der letzte Tag der Frist im vorliegenden Fall sohin der 11.03.2024 war.Der Bescheid wurde dem BF am 10.02.2024 zugestellt, der letzte Tag der Frist war sohin der 10.03.2024, wobei es sich jedoch um einen Sonntag handelte. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist, wenn das Fristende wie fallbezogen auf einen Sonntag fällt, sodass der letzte Tag der Frist im vorliegenden Fall sohin der 11.03.2024 war.
Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 11.03.2024. Die gegenständliche Beschwerde datiert jedoch mit 17.04.2024 wurde an diesem Tag an das BFA übermittelt.
3.3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 (1) VwGVG lautet:Paragraph 33, (1) VwGVG lautet:
"Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[...]
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
[...]
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[...]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
[...]"
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann, und als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft.
Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (VwGH 05.05.2011, 2011/22/0021 mit Verweis auf die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur).Unter einem Ereignis im Sinn von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (VwGH 05.05.2011, 2011/22/0021 mit Verweis auf die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu Paragraph 71, wiedergegebene hg. Judikatur).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Die Wendung „minderer Grad des Versehens“ ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Die Wendung „minderer Grad des Versehens“ ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch für die Vertretung durch eine Rechtsberatungsorganisation (beginnend mit VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, zuletzt VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054):
Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des VwGH zB vor, wenn eine rechtskundige Person, der die Bedeutung einer Terminvormerkung bewusst sein musste, diese falsch gehandhabt hat (VwGH 25.09.1987, 87/02/0072.)
Nach der zu § 46 Abs 1 VwGG entwickelten ständigen Judikatur des VwGH stellt ein Irrtum des BF oder seines Vertreters über das Ausmaß der gesetzlichen Beschwerdefrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (VwGH 20.07.1988, 88/01/0184 mit Hinweis auf B 4.2.1948, 0091/48, VwSlg 307 A/1948, B 16.12.1965, 1894/65, VwSlg 3381 F/1965, B 3.3.1966, 0250/66). Nach der zu Paragraph 46, Absatz eins, VwGG entwickelten ständigen Judikatur des VwGH stellt ein Irrtum des BF oder seines Vertreters über das Ausmaß der gesetzlichen Beschwerdefrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (VwGH 20.07.1988, 88/01/0184 mit Hinweis auf B 4.2.1948, 0091/48, VwSlg 307 A/1948, B 16.12.1965, 1894/65, VwSlg 3381 F/1965, B 3.3.1966, 0250/66).
3.3.1. Auf den Beschwerdefall bezogen:
Die oben zitierte Judikatur ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Die im gegenständlichen Verfahren betraute Rechtsberatung hat es durch einen internen Fehler verabsäumt, den BF innerhalb der Rechtsmittelfrist aufzusuchen und zu beraten. Dieser „interne Fehler“ wurde zwar nicht näher erläutert, im Ergebnis zeigt sich aber, dass der BF erst knapp 2 Monate nach der Zustellung des Bescheides in der Justizanstalt aufgesucht wurde.
Ein „Vergessen“ auf eine ausstehende Rechtsberatung oder die Erfassung einer unrichtigen Frist stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar, weil vor allem der Wahrnehmung, Bestimmung, Berechnung und Datierung einer Rechtsmittelfrist besondere Aufmerksamkeit zukommen muss.
Im vorliegenden Fall liegt daher dem Parteienvertreter ein - dem Beschwerdeführer zuzurechnendes - Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist zur Last, das nicht bloß als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren ist, sondern als grobes Verschulden.
Davon unabhängig kann auch der Argumentation in der Beschwerde nicht gefolgt werden, dass dem BF kein Verschulden an der Versäumung der Frist zuzurechnen ist. Im Bescheid war die Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache wiedergegeben. Bei nötiger Sorgfalt hätte es auch dem BF selbst auffallen müssen, dass zur Wahrung der Frist weitere Schritte innerhalb dieses Zeitraumes erforderlich sind. Es wäre dem BF jederzeit möglich gewesen, im Wege der Anstaltsleitung der Justizanstalt eine entsprechende Nachfrage zu veranlassen. Zudem war es bereits das zweite Verfahren des BF hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes - im ersten Verfahren brachte der BF fristgerecht ein Rechtsmittel ein und er war daher – zumindest in den Grundzügen – mit der Vorgehensweise hinsichtlich eines Rechtsmittelverfahrens vertraut.
Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte daher zu Recht und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt II. - Zur aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages:3.4. Zu Spruchpunkt römisch II. - Zur aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages:
Nach § 71 Abs 6 AVG kann die Behörde einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.Nach Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.
Im fremdenpolizeilichen Bereich, wie zB bei Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen ein Aufenthaltsverbot kann es zu einem unverhältnismäßigen Nachteil kommen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/21/0117).Im fremdenpolizeilichen Bereich, wie zB bei Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen ein Aufenthaltsverbot kann es zu einem unverhältnismäßigen Nachteil kommen vergleiche VwGH 29.09.2011, 2011/21/0117).
Wie oben angeführt, befindet sich in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ein Absatz, der nicht mit dem Spruchpunkt II. des Bescheides im Einklang steht.Wie oben angeführt, befindet sich in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ein Absatz, der nicht mit dem Spruchpunkt römisch II. des Bescheides im Einklang steht.
Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Beurteilung die Feststellung getroffen, dass es „offenkundig“ sei, dass dem BF (durch die Versäumung der Beschwerdefrist) ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Deshalb sei dem Wiedereinsetzungsantrag, dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, gemäß § 71 Abs 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Beurteilung die Feststellung getroffen, dass es „offenkundig“ sei, dass dem BF (durch die Versäumung der Beschwerdefrist) ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Deshalb sei dem Wiedereinsetzungsantrag, dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Aus diesem Absatz lässt sich ableiten, dass es in der Absicht des BFA gelegen ist, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was jedoch im Spruchpunkt II. des Bescheides genau gegenteilig ausgesprochen wurde.Aus diesem Absatz lässt sich ableiten, dass es in der Absicht des BFA gelegen ist, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was jedoch im Spruchpunkt römisch II. des Bescheides genau gegenteilig ausgesprochen wurde.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattzugeben und auszusprechen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. stattzugeben und auszusprechen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
3.5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung