TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/14 L512 2255134-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L512 2255134-1/46E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2023, 14.04.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2022, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2023, 14.04.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch II. Die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein staatenloser Palästinenser und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellte am 01.08.2021 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein staatenloser Palästinenser und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft, stellte am 01.08.2021 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 02.08.2021 zusammengefasst zu seinen Ausreisegründen vor, dass es in Gaza keine Sicherheit gebe. Es gebe Kriege zwischen der Hamas und Israel. Es würde keine Möglichkeit zur Weiterbildung geben. Die Lage sei sehr instabil. Die Hamas würde die Menschen unterdrücken, welche in Gaza leben. Dort gebe es für den BF kein Leben. Deshalb habe er Gaza verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der Hamas [Aktenseite (AS) 19 ff.]. römisch eins.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 02.08.2021 zusammengefasst zu seinen Ausreisegründen vor, dass es in Gaza keine Sicherheit gebe. Es gebe Kriege zwischen der Hamas und Israel. Es würde keine Möglichkeit zur Weiterbildung geben. Die Lage sei sehr instabil. Die Hamas würde die Menschen unterdrücken, welche in Gaza leben. Dort gebe es für den BF kein Leben. Deshalb habe er Gaza verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der Hamas [Aktenseite (AS) 19 ff.].

I.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 18.02.2022 im Wesentlichen Folgendes vor: römisch eins.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 18.02.2022 im Wesentlichen Folgendes vor:

Mehrere seiner Onkel würden für die Hamas arbeiten. Diese hätten vom BF verlangt, dass auch er dies tue. Er habe das aber nicht gewollt. Die Hamas würde Menschen töten. Wenn man für die Hamas arbeite, dann könne man aber auch selbst getötet werden. Weil der BF dies abgelehnt habe, habe die Hamas den BF festgenommen, geschlagen und der Körper des BF sei verbrannt worden. Wenn man mit der Hamas nicht arbeite, dann würden sie behaupten, dass diese Person ein Verräter sei und dann gelte man auch als Verräter. Noch dazu sei das Leben für einen normalen Menschen in Gaza unmöglich. Man müsse ein Terrorist sein und Menschen töten, sonst würde man für die Hamas als Verräter gelten und werde dann eingesperrt. Die Hamas brauche die Menschen in Gaza nur für den eigenen Schutz. Sie würden als menschliche Schutzschirme verwendet werden. Wenn die Hamas jemanden als Verräter ansehe, dann würden sie zu dieser Person kommen und von dort eine Rakete in Richtung Israel abschießen. Israel beschieße dann dieses Haus und die Person würde dabei sterben. Seit 20 Jahren würden sie von der Hamas und auch Israel als Menschen schlecht behandelt (AS 83 ff.).

I.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat palästinensische Gebiete, Gaza nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach palästinensische Gebiete, Gaza gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat palästinensische Gebiete, Gaza nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach palästinensische Gebiete, Gaza gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

I.4.1. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des gesteigerten und nicht schlüssigen Vorbingens unglaubhaft seien (AS 201 ff.).römisch eins.4.1. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Angaben zum Fluchtgrund aufgrund des gesteigerten und nicht schlüssigen Vorbingens unglaubhaft seien (AS 201 ff.).

I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Palästinensisches Autonomiegebiete, Gaza traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Palästinensisches Autonomiegebiete, Gaza traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.5. Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 235 ff.).römisch eins.5. Gegen den Bescheid vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 235 ff.).

I.6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. römisch eins.6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

I.7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX sowie XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen für Palästinensische Gebiete – Gaza.römisch eins.7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch XXXX sowie römisch XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen für Palästinensische Gebiete – Gaza.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.

I.8. Ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene neurologisch-psychiatrische Gutachten sowie Erhebungsergebnisse bei UNRWA und aktuelle Feststellungen zur Lage in Gaza wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.römisch eins.8. Ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene neurologisch-psychiatrische Gutachten sowie Erhebungsergebnisse bei UNRWA und aktuelle Feststellungen zur Lage in Gaza wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

I.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch II.1.1. Der Beschwerdeführer

Die Identität des BF steht fest. Der BF ist staatenloser Palästinenser, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, sunnitischer Moslem und stammt aus dem israelischen Autonomiegebiet des sogenannten Gaza-Streifens (kurz: Gaza).

Geboren wurden der BF in Gaza. Der BF wuchs in Gaza, XXXX auf, besuchte dort insgesamt neun Jahre lang den Kindergarten und anschließend die Schule. Der BF besuchte XXXX eine Berufsschule, hat diese jedoch nicht beendet. Der BF hat verschiedenste berufliche Tätigkeiten wie als XXXX ausgeübt.Geboren wurden der BF in Gaza. Der BF wuchs in Gaza, römisch XXXX auf, besuchte dort insgesamt neun Jahre lang den Kindergarten und anschließend die Schule. Der BF besuchte römisch XXXX eine Berufsschule, hat diese jedoch nicht beendet. Der BF hat verschiedenste berufliche Tätigkeiten wie als römisch XXXX ausgeübt.

Der BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, zwei Schwestern sowie ein Bruder) im Herkunftsstaat.

Der BF ist als Flüchtling, wie seine Eltern und Geschwister, beim Hilfswerk der Vereinigten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (kurz UNRWA) registriert. Der BF und seine Familie haben humanitäre Hilfe der UNRWA in Form von Nahrungsmittelhilfe erhalten.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes behandlungsbedürftig. Der BF war im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2022 sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX und XXXX geistig bzw. körperlich in der Lage über Geschehenes in seiner Heimat zu erzählen.Der BF ist aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes behandlungsbedürftig. Der BF war im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2022 sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch XXXX und römisch XXXX geistig bzw. körperlich in der Lage über Geschehenes in seiner Heimat zu erzählen.

Der BF hat Gaza im XXXX legal über Rafah (AS 25) nach Ägypten verlassen und reiste im XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig.Der BF hat Gaza im römisch XXXX legal über Rafah (AS 25) nach Ägypten verlassen und reiste im römisch XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Derzeit läuft ein Strafverfahren gegen den BF beim Bezirksgericht XXXX wegen § 50 (1) Z 3 WaffG. Bis dato erfolgte keine gerichtliche Entscheidung.Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Derzeit läuft ein Strafverfahren gegen den BF beim Bezirksgericht römisch XXXX wegen Paragraph 50, (1) Ziffer 3, WaffG. Bis dato erfolgte keine gerichtliche Entscheidung.

II.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Palästinensische Gebiete - Gaza werden folgende Feststellungen getroffen:römisch II.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Palästinensische Gebiete - Gaza werden folgende Feststellungen getroffen:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Palästinensischen Gebieten – Gaza werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost- Jerusalem (AA 3.2.2022a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.5.2022). 138 der 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (UN) stimmten am 29.11.2012 für eine Aufwertung des völkerrechtlichen Status der Palästinenser zu einem „Beobachterstaat“. Konkret bedeutet der Beobachterstatus als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber stellt ein Signal an die internationale Gemeinschaft dar. Schweden ist einen Schritt weitergegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014).

Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vergleiche Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Jihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vergleiche SZ 12.1.2018).

Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte.Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vergleiche FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte.

Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a). Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 11.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel Online 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von der Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von der Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst (GIZ 11.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020).Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vergleiche FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Der Premierminister ist laut Verfassung gegenüber dem Präsidenten und dem Legislativrat für sein Handeln und das Handeln des Kabinetts verantwortlich (GIZ 11.2020a). Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 11.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel Online 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von der Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von der Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst (GIZ 11.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020).

Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vgl. CGRS 6.3.2020). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022).Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, weil die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 3.3.2021; vergleiche CGRS 6.3.2020). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022).

Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Die Hamas weigerte sich, an den Kommunalwahlen der PA 2017 teilzunehmen, die aufgrund von Streitigkeiten zwischen Hamas und Fatah über die Kandidatenlisten vom Vorjahr verschoben worden waren. Im Dezember 2021 wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen ab. Die Fähigkeit palästinensischer Regierungsvertreter, im Gazastreifen Politik zu machen und umzusetzen, ist durch israelische und ägyptische Grenzkontrollen, israelische Militäraktionen und die anhaltende Spaltung mit der PA im Westjordanland stark eingeschränkt (FH 28.2.2022).

Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas regiert die Hamas allein im Gazastreifen und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022).Seit dem Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas regiert die Hamas allein im Gazastreifen und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022).

Kleinere Parteien – darunter [Anm.: die beiden Terrorgruppen] Islamischer Jihad und die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) sowie die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah – werden in unterschiedlichem Maße von der Hamas toleriert. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 28.2.2022).

Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition, keinen bürgerlichen Aktivismus oder die Förderung von Werten, die der politischen und religiösen Ideologie der Hamas widersprechen, tolerieren (USDOS 12.4.2022).

Am 6. Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 11.2020a). Im August 2021 wurde Haniyye durch eine Wahl innerhalb der Hamas-Führung in dieser Funktion für weitere vier Jahre bestätigt, ebenso wie Yahya (al-)Sinwar als Vorsitzender der Hamas in Gaza und damit als de facto-Regierungschef des Gebiets im März 2021 bestätigt wurde (FH 28.2.2022). 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser haben keine Souveränität über ihre Ressourcen (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der rund zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vgl. BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1 Millionen, von denen etwa 1,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021).Am 6. Mai 2017 wurde Ismail Haniyye zum neuen Vorsitzenden des Politbüros der Hamas gewählt. Er löste damit Khaled Mashaal ab, der das Amt seit 1996 innehatte (GIZ 11.2020a). Im August 2021 wurde Haniyye durch eine Wahl innerhalb der Hamas-Führung in dieser Funktion für weitere vier Jahre bestätigt, ebenso wie Yahya (al-)Sinwar als Vorsitzender der Hamas in Gaza und damit als de facto-Regierungschef des Gebiets im März 2021 bestätigt wurde (FH 28.2.2022). 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht (DS 17.5.2018). Israel hat weiterhin die Kontrolle über Wasser, Elektrizität, Infrastruktur, Grenzübergänge, medizinische Behandlung, Exporte/Importe und viele andere Bereiche des täglichen Lebens. Die Palästinenser haben keine Souveränität über ihre Ressourcen (MEE 13.10.2019). Die Blockade des Gazastreifens seit 2007 durch Israel, die durch die ägyptischen Beschränkungen an der Grenze zum Gazastreifen noch verschärft wird, schränkt den Zugang der rund zwei Millionen dort lebenden Palästinenser zu Bildung, wirtschaftlichen Möglichkeiten, medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Elektrizität ein. Achtzig Prozent der Bevölkerung im Gazastreifen sind von humanitärer Hilfe abhängig (HRW 13.1.2022; vergleiche BBC 1.7.2021). Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf rund 2,1 Millionen, von denen etwa 1,4 Millionen registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.). Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021).

Quellen:

- AA – Auswärtiges Amt (3.2.2022a): Palästinensische Gebiete: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebietenode/steckbrief/203564, Zugriff 19.5.2022

- AA - Auswärtiges Amt (3.2.2022b): Palästinensische Gebiete: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebietenode/politisches-portrait/204438, Zugriff 19.5.2022

- BBC – British Broadcasting Corporation News (1.7.2021): Hamas: The Palestinian militant group that rules Gaza, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-13331522, Zugriff

19.5.2022

- BBC – BBC British Broadcasting Corporation News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, https://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 19.5.2022 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.5.2022): Palästina,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 19.5.2022

- BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (30.11.2012): Vereinte Nationen machen

Palästina zum Beobachterstaat, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/150698/unmachen-

palaestina-zum-beobachterstaat-30-11-2012, Zugriff 19.5.2022

- BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (17.7.2011): Hamas und Palästinensischer

Islamischer Jihad, https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36365/hamas, Zugriff

19.5.2022

- Britannica – Encyclopaedia Britannica (o.D.): Palestine Liberation Organization,

https://www.britannica.com/topic/Palestine-Liberation-Organization, Zugriff 19.5.2022

- CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless

Persons (Belgium), COI unit (6.3.2020): Territoires Palestiniens - Gaza Situation sécuritaire,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2026441/coi_focus_territoires_palestiniens_-

_gaza_situation_securitaire_20200306.pdf, Zugriff 30.5.2022

- DS - Der Standard (17.5.2018): Gaza und das Fenster zur Welt,

https://derstandard.at/2000079890527/Gaza-und-das-Fenster-zur-We l t, Zugriff 19.5.2022

- DS - Der Standard (1.11.2017): Hamas übergibt Gaza-Grenzverwaltung an

Palästinenserbehörde, https://www.derstandard.de/story/2000066993193/hamas-uebergibtgaza-

grenzverwaltung-an-palaestinenserbehoerde, Zugriff 19.5.2022

- EU – Europäische Union (4.2.2022): Beschluss (GASP) 2022/152 des Rates vom 3.

Februar 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und

Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des

Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eurlex.

europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0152, Zugriff 20.5.2022

- EU – Europäische Union (30.3.2022): EU Annual Report on Human Rights and Democracy

in the World; 2021 Country Updates,

https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU

%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country

%20Reports.docx.pdf, Zugriff 23.5.2022

- FAZ - Frankfurter Allgemeine (3.8.2008): Schwere Kämpfe im Gazastreifen. Fatah-

Anhänger fliehen nach Israel, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fatah-anhaengerfliehen-

nach-israel-schwere-kaempfe-im-gazastreifen-1679341.htm l, Zugriff 19.5.2022

- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Gaza Strip,

https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2022, Zugriff 19.5.2022

- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Gaza Strip,

https://freedomhouse.org/country/gaza-strip/freedom-world/2021, Zugriff 19.5.2022

- France 24 (31.3.2022): IS linked attacks in Israel spark fear of new enemy,

https://www.france24.com/en/live-news/20220331-is-linked-attacks-in-israel-spark-fear-ofnew-

enemy, Zugriff 30.5.2022

- GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal

(11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat,

https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensischegebiete/

geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022

- Haaretz (9.9.1993): Letters Establishing Mutual Israel-PLO Recognition,

https://www.haaretz.com/1.5426508, Zugriff 19.5.2022

- HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Israel and Palestine,

https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/israel/palestine#b9d2a1, Zugriff

19.5.2022

- ICHR – Independent Commission for Human Rights (4.2022): Shadow Report of the

Independent Commission for Human Rights (ICHR) to the Human Rights Committee on the

First Periodic Review of the State of Palestine,

https://www.ecoi.net/en/document/2072781.html, Zugriff 20.5.2022

- MEE – Middle East Eye (13.10.2019): Will Israel's next government take a new approach

on Gaza?, https://www.middleeasteye.net/opinion/will-israels-next-government-take-newapproach-

gaza, Zugriff 19.5.2022

- Spiegel Online (13.6.2007): Bruderkrieg in Gaza, Polizisten fliehen nach Ägypten,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/palaestinenser-bruderkrieg-in-gaza-polizisten-fliehen nach-

aegypten-a-488423.htm l, Zugriff 19.5.2022

- SZ – Süddeutsche Zeitung (12.1.2018): Warum die Hamas nun mit Islamisten kämpft,

https://www.sueddeutsche.de/politik/palaestinenser-kampf-der-islamisten-1.3822891,

Zugriff 19.5.2022

- UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East

(2019): How does she cope? Gaza women pushed to new limits in the gaza strip,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2023267/2388_gaza_report_a4_dkedits_final.pdf, Zugriff

19.5.2022

- UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East

(o.D.): Where We Work – Gaza Strip, https://www.unrwa.org/where-we-work/gaza-strip,

Zugriff 19.5.2022USDOS – United States Department of State (12.4.2022): 2021 Country

Reports on Human Rights Practices: West Bank and Gaza,

https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/israel-westbank-

and-gaza/west-bank-and-gaza/, Zugriff 19.5.2022

- USDOS – United States Department of State (16.12.2021): Country Reports on Terrorism

2020, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2020/#Hamas, Zugriff

19.5.2022 - VP - Vertretung von Palästina in Österreich (o.D.): Die Palästinensische

Befreiungsorganisation (PLO), https://www.palestinemission.at/palaestinensischebefreiungsorganis,

Zugriff 19.5.2022

- Zeit Online (8.7.2019): "Es könnte eine Hungerkatastrophe geben",

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/palaestina-unrwa-gazastreifen-fatah-hamasisrael/

komplettansicht, Zugriff 30.5.2022

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelischpalästinensischen Konflikt geprägt (AA 24.5.2022). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 8.4.2022).

1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der im Jahr 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden in der Vergangenheit Aufmärsche statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (AA 24.5.2022).

Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (BBC 1.7.2021, EU 4.2.2022, USDOS 16.12.2021). Seit der Übernahme der Kontrolle über den Gazastreifen im Jahr 2007 hat die Hamas die Verantwortung für zahlreiche Raketenangriffe auf Israel übernommen und organisierte Proteste an der Grenze zwischen dem Gazastreifen und Israel, die zu gewaltsamen Zusammenstößen, Opfern und militärischen Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Streitkräfte führten. Der Palästinensische Islamische Jihad (PIJ) hat seit den 1980er Jahren ebenfalls zahlreiche Angriffe auf Israel verübt, darunter eine Reihe von Mörser- und Raketenangriffen im Jahr 2020, die ebenfalls zu Gegenschlägen der IDF führten (CIA 24.5.2022). Gemäß einer Einschätzung des israelischen Militärs vom April 2022 würde der Islamische Jihad derzeit keine Angriffe von Gaza aus nach Israel ohne Zustimmung der Hamas durchführen (Haaretz 18.4.2022a).

Im Frühjahr 2021 kam es in Ost-Jerusalem zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Palästinensern und Israelis. Anlass war die geplante Zwangsräumung palästinensischer Häuser zugunsten von Siedlern sowie die Stationierung von Polizeieinheiten auf dem Tempelberg. Die Auseinandersetzungen breiteten sich auf die jüdisch-arabisch gemischten Städte in Israel, die besetzte Westbank und den Gaza-Streifen aus und eskalierten zu einem elftägigen Krieg zwischen der Hamas und Israel. Es war der vierte Krieg in vierzehn Jahren [Anm.: nach 2008-2009, 2012 und 2014 (ICG 10.8.2021)] (BPB 2.11.2021). Die im Gaza-Streifen regierende islamistische Hamas, die sich als Verteidigerin Jerusalems und der Al-Aqsa-Moschee stilisierte, beschoss israelisches Territorium mit Raketen und Mörsern. Die israelische Armee antwortete mit Bombenangriffen auf das Waffenarsenal, das Tunnelsystem sowie die militärische und politische Führung der Hamas. Mindesten 248 Palästinenser und 12 Israelis verloren in der jüngsten Eskalation ihr Leben (BPB 2.11.2021). Laut UN starben mindestens 129 palästinensische Zivilisten bei den israelischen Angriffen (OCHA 25.6.2021), wie auch 12 israelische Zivilisten und mindestens sieben Palästinenser im Gazastreifen durch Raketenangriffe der Hamas (HRW 13.1.2022). Mindestens 2.200 Palästinenser wurden verletzt, von denen manche möglicherweise Langzeitschäden erlitten haben (USDOS 12.4.2022).

Bei der „Guardian of the Walls“ genannten Operation der israelischen Streitkräfte im Mai 2021 wurden insgesamt fast 500 Gebäude im Gazastreifen zerstört oder schwer beschädigt, darunter mehrere Hochhäuser, in denen 33 Medienunternehmen ihre Büros hatten, unter ihnen lokale und internationale Pressebüros wie Al Jazeera und Associated Press. Ebenso wurden Bildungs- und medizinische Einrichtungen getroffen, und das Stromnetzwerk beschädigt. Der daraus resultierende Stromausfall wirkte sich auch auf die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung im Gazastreifen aus (ICG 10.8.2021). Auch wurde eine Wasserentsalzungsanlage bei einem israelischen Angriff getroffen, wodurch die Wasserversorgung für mehr als 250.000 Bewohner des Gazastreifens für rund 12 Tage eingestellt werden musste (AI 2022a). Die WHO warnte unter anderem vor einer verstärkten Ausbreitung von COVID-19, weil sich die vertriebenen Bewohner zum Schutz in Schulen drängten (ICG 10.8.2021).

Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht und offensichtliche Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten (HRW 13.1.2022; vgl. AI 2022a). Bei den israelischen Angriffen wurden zahlreiche Zivilisten getötet und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten, wie auch die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen willkürliche Raketenangriffe auf israelische Städte durchführten (HRW 13.1.2022). Militante Gruppierungen feuerten aus zivilen Gebieten im Gazastreifen Raketen auf zivile Gebiete in Israel ab. Die israelische Regierung gab an, dass die Hamas und andere Gruppierungen in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würden (USDOS 12.4.2022). Am 21. Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (BPB 2.11.2021).Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben schwerwiegende Verstöße gegen das Kriegsrecht und offensichtliche Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 2022a). Bei den israelischen Angriffen wurden zahlreiche Zivilisten getötet und unter anderem vier Hochhäuser zerstört, ohne dass sich diese in der Nähe offensichtlicher militärischer Ziele befunden hätten, wie auch die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen willkürliche Raketenangriffe auf israelische Städte durchführten (HRW 13.1.2022). Militante Gruppierungen feuerten aus zivilen Gebieten im Gazastreifen Raketen auf zivile Gebiete in Israel ab. Die israelische Regierung gab an, dass die Hamas und andere Gruppierungen in Gaza zivile Infrastruktur als Schutzschild verwenden würden (USDOS 12.4.2022). Am 21. Mai 2021 trat eine von Ägypten vermittelte Waffenruhe in Kraft (BPB 2.11.2021).

Seit den Kampfhandlungen zwischen Israel und militanten Gruppierungen im Gazastreifen im Mai 2021 konnte noch kein dauerhafter Waffenstillstand zwischen den Konfliktparteien erreicht werden. Es kam zuletzt mehrfach zu Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen, der zum Teil mit Luftschlägen der israelischen Streitkräfte beantwortet wurde (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Haaretz 18.4.2022b, Al-Jazeera 22.4.2022). Auch Demonstrationen und Zusammenstöße an der Sperranlage sind weiterhin möglich (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, Al-Jazeera 22.4.2022). Beispielsweise im April 2022 folgten tausende Bewohner im Norden des Gazastreifens Protestaufrufen der Hamas, nachdem die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem zu Beginn des heiligen Monats Ramadan im Zentrum tagelanger Gewalt und erhöhter Spannungen gestanden war (Al-Jazeera 22.4.2022). Ende August/Anfang September 2021 warfen Palästinenser im Grenzbereich zwischen dem Gazastreifen und Israel Sprengkörper und die israelischen Streitkräfte setzten scharfe Munition ein, es kam zu Todesopfern und Verletzten (BAMF 6.9.2021, BAMF 23.8.2021). Das unmittelbar an den Gazastreifen angrenzende Gebiet kann von Feuerballons betroffen sein, die Brände auslösen (AA 24.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit dem 22.5.2021 und bis zum 8.5.2022 [Anm.: letzte verfügbare Daten] zählte das Office for the Coordniation of Humanitarian Affairs (OCHA) der Vereinten Nationen insgesamt elf Todesopfer im Gazastreifen, darunter vier ZivilistInnen und drei Tote, deren Status umstritten ist, sowie 156 Verletzte [Anm.: insgesamt – hierbei keine Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten] (OCHA o.D.a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten