Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L516 2291638-1/8E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU Gmbh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2024, 1387182203-240388698:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU Gmbh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2024, 1387182203-240388698:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens (§ 28 Abs 1 und § 31 VwGVG)Zu A) Einstellung des Verfahrens (Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.06.2024 die Beschwerde zurückgezogen, die er gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2024, 1387182203-240388698, erhoben hatte, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2024 zur Gänze abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen worden war.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 zog die Rechtsvertretung die Beschwerde zurück (OZ 6). Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf. (vgl VwGH 2011/21/0140, 2007/03/0040, 2006/10/0075, 2000/06/0173)Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 zog die Rechtsvertretung die Beschwerde zurück (OZ 6). Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf. vergleiche VwGH 2011/21/0140, 2007/03/0040, 2006/10/0075, 2000/06/0173)
Mit der Zurückziehung der Beschwerde erwuchs der angefochtene Bescheid in Rechtskraft, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)Mit der Zurückziehung der Beschwerde erwuchs der angefochtene Bescheid in Rechtskraft, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage geklärt bzw eindeutig ist.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2291638.1.00Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024