TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/19 L516 2276702-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L516 2276702-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2023, Zahl 1328022205-223164905, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb römisch XXXX , StA Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2023, Zahl 1328022205-223164905, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.07.2023 den Antrag des Beschwerdeführers (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer unter einem (II.) gem § 8 Abs 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte (III.) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs 4 AsylG.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.07.2023 den Antrag des Beschwerdeführers (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer unter einem (römisch II.) gem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte (römisch III.) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.

Gegen Spruchpunkt I diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 15.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister]

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

1.1 Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Er ist syrische Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. (syrischer Personalausweis (AS 159); BFA Bescheid 21.06.2023 S 9)

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG. (BFA Bescheid 13.07.2023, Zahl 1328022205-223164905)Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. (BFA Bescheid 13.07.2023, Zahl 1328022205-223164905)

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (SA)

1.2 Zum Antragsgrund

1.2.1 In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung des Militärdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne der Familie sind. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, sind jedoch mit Beschränkungen, einer unklaren Gesetzesausführung und Willkür verbunden. Weiters bleibt der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund der Entlassung langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch.

1.2.2 Der Beschwerdeführer ist 27 Jahre alt und befindet sich damit wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes. Er ist gesund und es liegen auch sonst keine Befreiungsgründe vor. Der Beschwerdeführer wurde bisher nicht zum Wehrdienst eingezogen und hat daher seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet, sondern hat sich diesem durch seine Flucht aus dem Regimegebiet und spätere illegale Ausreise entzogen.

1.2.3 Die Herkunftsregion ist ein Gebiet südlich von Aleppo City, „Aleppo-Land“ mit den Orten XXXX .1.2.3 Die Herkunftsregion ist ein Gebiet südlich von Aleppo City, „Aleppo-Land“ mit den Orten römisch XXXX .

1.2.4 Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht seit Jänner 2018 bis aktuell unter Kontrolle des syrischen Regimes. (online-Karte Exploring Historical Control in Syria, https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html; ebenso https://syria.liveuamap.com/)

1.2.5 Der Beschwerdeführer lehnt es aus Gewissensgründen und politischer Überzeugung ab, in der syrischen Armee seinen Wehrdienst abzuleisten. Er lehnt es auch aus Gewissensgründen und politischer Überzeugung ab, dem Regime Geld für einen Freikauf zu zahlen, da er das syrische Regime für ein diktatorisches und illoyales Regime hält, das Kinder und Frauen ermordet und chemische Waffen gegen die Bevölkerung eingesetzt hat.

1.2.6 Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, gegen seinen Willen zum Militärdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. Aufgrund seiner Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, würde er mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre.

1.3 Zur Lage in Syrien

1.3.1 Zum Gouvernement Aleppo

Quellen: online-Karte Exploring Historical Control in Syria, https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html ; ebenso https://syria.liveuamap.com/ )

Das Gebiet südlich von Aleppo City, „Aleppo-Land“ mit den Orten URAYLAH (auch: ARJEHLA), TALL ED-DAMAN (auch: TELL AL-DAMAN), SHEIKH SAED und AYN AL-ASAFEER (auch AIN AL-ASAFIR) steht seit Jänner 2018 bis aktuell unter Kontrolle des syrischen Regimes.

Quelle: EUAA Country Guidance: Syria, April 2024 S 122 ff

Allgemeine Informationen

Das Gouvernement Aleppo liegt im Norden Syriens und grenzt im Westen an das Gouvernement Idlib, im Süden an Hama und im Osten an das Gouvernement Raqqa. Im Norden teilt es sich eine 221 Kilometer lange Grenze mit Tiirkiye. Das Gouvernement ist in acht Distrikte unterteilt: Jebel Saman (wo sich die größte Stadt Aleppo befindet), Afrin, A’zaz (Azaz), Al-Bab, Menbij (Manbij), Jarablus, Ain Al-Arab (Kobane) und As-Safira. Im Mai 2022 schätzte UNOCHA die Bevölkerung des Gouvernements Aleppo auf 4.226.203 Einwohner. Der gleichen Quelle zufolge betrug die Gesamtbevölkerung der Gebiete im Norden Aleppos, die unter türkischer Kontrolle stehen, etwa 1,4 Millionen, von denen 850.000 Binnenvertriebene waren.

Minderheitsgemeinschaften im Gouvernement sind Christen, Kurden, Armenier und Turkmenen. Sowohl verschiedene nationale als auch religiöse Gruppen sind in Aleppo präsent. Die kurdische Bevölkerung ist im Gouvernement Aleppo präsent, insbesondere in den Stadtvierteln Scheich Maqsoud und Ashrafiya und im Bezirk Afrin. Es wurde berichtet, dass die Türkei einen demografischen Wandel in der Region Afrin durchführte, indem er die SNA ermächtigte, die kurdischen Einwohner von Afrin zu zwingen, das Gebiet zu verlassen, während Tausende von Rebellen und ihre Familien aus Ost-Ghouta nach einer Versöhnung in Afrin niedergelegt wurden, indem sie Kurden zwangen, das Gebiet zu verlassen und arabische Rebellen niederzulassen.

Hintergrund und Akteure, die an bewaffneten Konfrontationen beteiligt sind

Im Laufe der Jahre des Konflikts schwankte die Kontrolle über verschiedene Teile des Gouvernements Aleppo zwischen GoS und regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen, wobei auch internationale Akteure eine zentrale Rolle spielten.

Während des Bezugszeitraums blieb das Gouvernement Aleppo in Gebiete unterteilt, die von bewaffneten Anti-GoS-Gruppen kontrolliert werden, in Gebiete, die von der GoS kontrolliert werden und in mehrere separate Gebiete und Enklaven, die von der SDF/YPG kontrolliert werden.

Die GoS kontrollierte die zentralen und südlichen Teile des Gouvernements, einschließlich der Autobahn Damaskus Aleppo (M5) und ihrer unmittelbaren Umgebung. Im Juni 2023 wurden große Kontingente von GoS-Truppen im nördlichen Gouvernement Aleppo stationiert, während die Anzahl der GoS-Artillerieangriffe zunahm. Die vierte Division der GoS setzte eine Belagerung der kurdisch kontrollierten Stadtviertel Scheich-Maqsoud- und Ashrafiya der Stadt Aleppo fort, die seit Mitte März 2022 verhängt wurde. Berichten zufolge entsandte sie Verstärkungen in der Nähe dieser Viertel sowie im (gleichfalls kurdisch gehaltenen) Al-Shahba Kanton im Norden Aleppos, zu dem auch die Region Tall Rifaat gehört, „um die Belagerung des Gebiets weiter zu intensivieren“. Ab Dezember 2022 kontrollierten russisch unterstützte syrische Truppen Zonen hauptsächlich südlich von Tall Rifaat.

SDF/YPG haben die Kontrolle oder sind präsent in Aleppo-Stadt (in den Stadtteilen Scheich Maqsoud und Ashrafiya), im Gebiet Tall Rifaat nördlich der Stadt Aleppo und in Manbij und Ain al-Arab (Kobane) im östlichen Aleppo-Gouvernement. Berichten zufolge war auch die lokale kurdische Militärgruppe Afrin Liberation Forces im Gouvernement Aleppo aktiv.

Es wurde berichtet, dass ausländische Akteure, die mit GoS verbündet sind, einschließlich Russland und Iran, eine militärische Präsenz im Gouvernement Aleppo, in von der GoS kontrollierten Gebieten und in einigen von der SDF/YPG kontrollierten Gebieten haben. Russische Truppen waren weiterhin in Aleppo-Stadt stationiert, während GoS und russische Truppen Berichten zufolge auch die gemeinsame Basis al-Jarrah (oder Jirah) östlich der Stadt Aleppo wieder eröffnet haben. Im November 2022 entsandte Russland im Lichte eines möglichen türkischen Einfalls angeblich Truppen in die Stadt Tall Rifaat, wo russische Streitkräfte bereits anwesend waren. Es wurde berichtet, dass russische Truppen immer noch in der Stadt Tall Rifaat ab Juni 2023 positioniert waren.

Die zentrale iranische Militärbasis befand sich im Gebiet Jabal Azzan südlich von Aleppo. Iranische Drohnenstartplätze wurden auf den Luftwaffenstützpunkten Jirah und Kuweires im östlichen Gouvernement Aleppo platziert. Mehrere lokale pro-lranische Milizen waren auch im Gouvernement Aleppo anwesend.

Türkische Truppen sind neben anti-GoS bewaffneten Gruppen in der sogenannten Operation Olive Branch und Operation Euphrat Shield Gebiete, die von diesen Gruppen im Norden des Gouvernements Aleppo kontrolliert werden, mit einer hohen Dichte im Nordwesten und entlang der Grenzregionen zwischen Idlib und Aleppo Gouvernements präsent. Beobachtungsposten, die von türkischen Streitkräften entlang der Frontlinien errichtet wurden, die die Gebiete westlich der Stadt Aleppo trennten, die von anti-GoS bewaffneten Gruppen vom GoS-kontrollierten zentralen GoS-Gouverneursgouvernement kontrolliert wurden, blieben dieselben wie im vorherigen Bezugszeitraum. Türkische Proxies kontrollierten Gebiete um Tall Rifaat aus dem Norden.

Mitte Oktober 2022 übernahm HTS die Stadt Afrin einschließlich ihrer Umgebung für rund zwei Wochen von der SNA. Mindestens 30 Positionen in dem Gebiet waren Berichten zufolge bereits vor der Übernahme von Afrin unter der Kontrolle von HTS. Die Gruppe verschärfte Berichten zufolge die Kontrolle über Nordwestsyrien, etwa über Stellvertretergruppen und die Bildung neuer Allianzen. Im Februar 2023 wurde das „Shahba Gathering“ gegründet, das rund 7000 Kämpfer einer Reihe von SNA-Fraktionen sowie HTS-verbundenen Gruppen vereinte. Ab Mai 2023 wurde die territoriale Kontrolle wiederhergestellt, was sie vor der Übernahme von Afrin gewesen war, mit dem Unterschied, dass Afrin und andere angrenzende Gebiete unter der Kontrolle von HTS-freundlichen SNA-Fraktionen blieben.

Die Anwesenheit von ISIL wurde auch im Gouvernement gemeldet.

Art der Gewalt und Beispiele von Vorfällen

Die anhaltenden Spannungen in Nord-Aleppo setzten sich insbesondere in Frontgebieten mit Luftangriffen, Raketenbeschuss über Frontlinien, Beschuss und begrenzten Zusammenstößen fort.

Wahllose Angriffe von GoS und russischen Streitkräften auf Zivilisten in West-Aleppo dauerten 2022 an. Zwischen Juli und Dezember 2022 wurden laut UNCOI 20 Luft- und Bodenangriffe von pro-GoS-Truppen in West-Aleppo und Idlib durchgeführt. Der Beschuss durch GoS und Pro-GoS-Truppen soll auch 2022 in West-Aleppo fortgesetzt werden. Mitte 2023 griffen GoS-Truppen und verbundene Milizen häufiger den Nordwesten an, einschließlich ziviler Gebiete im Gouvernement Aleppo, was zu zivilen Opfern führte. Unterdessen kollidierte HTS mit den GoS-Truppen im Norden Aleppos und griff GoS-Positionen im Gouvernement an, die von Einheiten der HTS-verbundenen al-Fatah al-Mubin-Koalition begleitet wurden. Sporadische Feindseligkeiten unter GoS-verbundenen Milizen, die zu zivilen Opfern, einschließlich von Kindern, führten, wurden ebenfalls gemeldet.

Im August und September 2023 wurden Zusammenstöße zwischen HTS- und GoS-Truppen im Nordwesten Syriens, auch im Westen Aleppos, gemeldet. Nach einem Drohnenangriff auf das Militärkollegium in Homs Gouvernement im Oktober 2023, der Berichten zufolge zu Hunderten von Opfern führte, verstärkten GoS und russische Streitkräfte Angriffe auf die von HTS kontrollierten Gebiete imNordwesten Syriens, einschließlich des westlichen Gouvernements Aleppo. GoS und russische Streitkräfte nutzten intensive Bodenbeschuss und Luftangriffe, während HTS und verbündete Gruppen Berichten zufolge mit Artillerie- und Drohnenangriffen reagierten, auch in der Stadt Aleppo.

Gezielte Luftangriffe auf Flughäfen in Aleppo fanden regelmäßig statt. Angeblich zielten Angriffe auf zivile Gebiete in A’zaz, Al-Bab, Afrin und anderen Gebieten im nördlichen ländlichen Aleppo ab. Israelische Luftangriffe fanden auch im Gouvernement Aleppo statt und zielten während des Bezugszeitraums mehrfach auf den Flughafen von Aleppo sowie auf einen Militärflughafen in der Landschaft von Aleppo ab.

In mehreren Fällen kam es im Gouvernement Aleppo zu Zusammenstößen zwischen der Türkei und kurdischen bewaffneten Gruppen. Eine Operation namens Claw-Sword wurde von der Türkei im November 2022 gegen Positionen der SDF und der GoS-Armee im Gouvernement Aleppo gestartet. Mit Beginn der Operation Claw-Sword setzten sich die Feindseligkeiten zwischen der Türkei und SDF/YPG entlang der Frontlinie der Operation Peace Spring fort. Die Türkei setzte fort, regelmäßig SDF-Truppen anzugreifen und Artillerie- und Drohnenangriffe auf kurdisch gehaltene Positionen im Gouvernement wie auf Kobane und Tall Rifaat im November 2022 oder, nachdem Positionen auf der türkischen Seite der Grenze im Juni 2023 angegriffen wurden, auf die Regionen Manbij und Tall Rifaat durchzuführen. Darüber hinaus wurden Luftangriffe gemeldet, die von der Türkei im Jahr 2022 durchgeführt wurden, um Fahrzeuge, Posten, verschiedene Positionen und zivile Infrastruktur zu erreichen. Luftangriffe und gegenseitige Beschuss wurden auch in dicht besiedelten Gebieten wie Ayn Al-Arab (Kobane) gemeldet. Im September 2023 wurden bei Drohnenangriffen, die der Türkei zugeschrieben wurden, Mitglieder der syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) getötet, während die Türkei im Oktober 2023 nach einem PKK-Angriff in Ankara eine Kampagne von Drohnenangriffen durchführte, die mehr als 150 Orte, darunter das Gouvernement Aleppo, trafen.

UNOCHA berichtete, dass die Mehrheit der IED-Angriffe 2022 in Syrien in Gebieten verzeichnet wurden, die von bewaffneten Gruppen bei türkischen Operationen in Aleppo und zwei anderen Gouvernements kontrolliert wurden.

Im Bezugszeitraum wurden Kämpfe zwischen verschiedenen bewaffneten Anti-GoS-Gruppen im Norden Aleppos gemeldet, darunter im Oktober 2022 zwischen zwei mit der SNA verbundenen Gruppen, die zivile Opfer verursachten. Diese Infighting veranlasste HTS, eine bewaffnete Operation im nördlichen Aleppo Gouvernement zu starten und vorübergehend die Stadt Afrin zu ergreifen, die zuvor von SNA-Truppen kontrolliert worden war. Die Türkei entsandte dann angeblich Kräfte in der Gegend, um den Zusammenstößen ein Ende zu setzen.

ISIL verübt Berichten zufolge eine Reihe von Angriffen im Gouvernement. Bis zu zwei bestätigte ISIL-Angriffe pro Monat in Aleppo, darunter Angriffe auf Trüffelpflücker, wurden im August, Oktober und Dezember 2022 sowie im März, April und Mai 2023 gemeldet. Darüber hinaus haben die US-geführte Koalition und die Türkei Berichten zufolge hochrangige ISIL-Führer im Gouvernement Aleppo getötet und gefangen genommen.

Vorfälle, bei denen Zivilisten von einer bewaffneten Gruppe, an einem Kontrollpunkt oder von unbekannten Tätern erschossen wurden, wurden ebenfalls gemeldet.

Nach den Erdbeben im Februar 2023 nahmen die gewaltsamen Vorfälle zwar ab, hörten aber nicht vollständig auf.

Vorfälle: Daten

Aleppo verzeichnete die höchste Anzahl von Sicherheitsvorfällen in allen Gouvernements, ACLED verzeichnete 2.735 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 53 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Aleppo im Zeitraum vom 1. August 2022 bis 28. Juli 2023. Von den gemeldeten Vorfällen wurden 551 als „Schlachten“ kodiert, 1717 als „Explosionen/Ferngewalt“ und 467 als „Gewalt gegen Zivilisten“. In der Zeit vom 1. August bis 30. November 2023, fanden 1.077 der 4.381 in Syrien gemeldeten Sicherheitsvorfälle in Aleppo statt. Dies entspricht durchschnittlich 62 Sicherheitsvorfällen pro Woche.

Geografischer Anwendungsbereich

Sicherheitsvorfälle wurden in allen Gouvernements verzeichnet, wobei die höchste Zahl in Jebel Saman, A’zaz und Afrin dokumentiert wurde. Im Vergleich dazu wurden im Bezirk As-Safira nur sehr wenige Vorfälle verzeichnet.

Zivile Todesopfer: Daten

Aleppo war das syrische Gouvernement, das 2022 am stärksten von zivilen Opfern betroffen war. Seit 2012 ist Aleppo eines der fünf gefährlichsten syrischen Gouvernements für Zivilisten. Zwischen August 2022 und Juli 2023 dokumentierte die SNHR 156 zivile Todesfälle. Im August – November 2023 verzeichnete die SNHR 54 zivile Todesfälle.

Im Vergleich zu den Zahlen für die Bevölkerung ab Mai 2022 entfielen im gesamten Bezugszeitraum fünf zivile Todesfälle pro 100.000 Einwohner.

Verdrängung

Im Mai 2022 gab es 1267887 Binnenvertriebene im Gouvernement Aleppo.

Feindseligkeiten, HTS-Militäroperationen, Luftangriffe und gegenseitiger Beschuss nach dem Start der Operation Claw-Sword durch die Türkei im nördlichen ländlichen Aleppo führten Berichten zufolge zu Zwangsvertreibungen während des Bezugszeitraums.

Nach Angaben der UNOCHA wurden zwischen Januar und Dezember 2022 etwa 18.000 Personen aus dem Gouvernement Aleppo vertrieben und 26.000 innerhalb des Gouvernements. Rund 15.000 Menschen wurden aus anderen Gouvernements nach Aleppo vertrieben. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2023 gab es etwa 25.272 Binnenvertriebene aus Aleppo und 2.008 Binnenvertriebene in das Gouvernement sowie etwa 59.479 Binnenvertriebenenbewegungen innerhalb des Gouvernements. Die Mehrheit der Binnenvertriebenenbewegungen im Gouvernement Aleppo im Jahr 2023 wurde im Februar registriert und auf die Erdbeben im Februar in der Region zurückgeführt. Russische Luftangriffe im Juni 2023 haben jedoch Berichten zufolge auch Vertreibungen induziert.

Was die Rückkehr von Binnenvertriebenen anbelangt, so war das Gouvernement Aleppo weiterhin der wichtigste Bereich der Rückkehr in Syrien, auf den 34 % der Binnenvertriebenen zwischen Januar und Mitte November 2022 entfielen. UNOCHA verzeichnete 2022 etwa 2000 Binnenvertriebene nach Aleppo und 3000 Rückführungen aus Aleppo in andere Gouvernements. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2023 wurden 571 Binnenvertriebene in Aleppo und etwa 3992 Rückführungen aus Aleppo in andere Gouvernements verzeichnet.

Weitere Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung

Die massive Zerstörung der Infrastruktur im Gouvernement Aleppo wurde als Ergebnis des anhaltenden Konflikts dokumentiert. Schulen, Krankenhäuser und Märkte im Gouvernement Aleppo wurden durch den anhaltenden Konflikt beschädigt. UN Habitat berichtete im Mai 2023, dass 14 % der Wohnimmobilien im Gouvernement Aleppo unbewohnbar geworden seien.

Aleppo gehörte zu den syrischen Gouvernements mit den höchsten Anteilen irgendeiner Form von explosiver Kontamination und unter den Gouvernements, in denen die Kontamination durch nicht explodierte Kampfmittel (UXO) ein besonders großes Sicherheitsproblem darstellte. Die SNHR stellte fest, dass 26 % aller durch Landminen verursachten Todesfälle in Syrien zwischen März 2011 und Anfang April 2023 im Gouvernement Aleppo verzeichnet wurden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen (UN-Generalsekretär) berichtete im Juni 2023, dass „[d]isplaced persons und Schuttentferner einem erhöhten Risiko ausgesetzt waren, explosiven Kampfmitteln ausgesetzt zu werden“. Darüber hinaus wurde nach den Erdbeben im Februar 2023 im Gouvernement Aleppo ein Anstieg von explosionsgefährdeten Vorfälle im Gouvernement Aleppo, als die Menschen in oder über kontaminierte Gebiete zurückkehrten.

Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Syrien, Version 11, 27.03.2024

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

[…]

Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023).

1.3.2 Zum Wehrdienst

Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Syrien, Version 11, 27.03.2024

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).

Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022). […]Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022). […]

Die Umsetzung

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).

Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).

Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024).

Rekrutierungspraxis

Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).

Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).

Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vgl. DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten (DIS 1.2024). Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen (NMFA 8.2023; vergleiche DIS 7.2023). Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (DIS 1.2024).

Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).

Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).

Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 2.2.2024).

[…]

Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung

Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).

Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022). Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 1.2.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.1.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (SANA 4.12.2023). Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt o

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten