TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 L506 2293524-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L506 2293524-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, EASt Flughafen vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, EASt Flughafen vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz , Ziffer 13 und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im weiteren kurz BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, reiste am XXXX via Flug XXXX aus XXXX kommend am Flughafen Wien-Schwechat an und wurde einer Identitätskontrolle unterzogen. 1. Der Beschwerdeführer (im weiteren kurz BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, reiste am römisch XXXX via Flug römisch XXXX aus römisch XXXX kommend am Flughafen Wien-Schwechat an und wurde einer Identitätskontrolle unterzogen.

Der vorgelegte Reisepass aus Mauritius erwies sich als Totalfälschung.

Im Zuge der Amtshandlung stellte der BF beim Stadtpolizeikommando Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am selben Tag beim SPK Schwechat gab der BF zu seinem Ausreisegrund an, vor ca. 2 Monaten zweimal in Pakistan überfallen worden zu sein. Er sei verletzt worden und habe am Bauch eine Wunde davongetragen, welche mit 30 Stichen genäht worden sei. Eine Gangstergruppe sei hinter ihm her und wolle ihn umbringen. Er habe die Personen bei der Polizei angezeigt, weshalb ihn diese wieder überfallen hätten, um ihm eine Lektion zu erteilen. Bei einem weiteren Verbleib in Pakistan hätten ihn diese umgebracht. Er könne auch die Anzeige vorlegen. Im Rückkehrfall werde er umgebracht oder passiere seiner Familie etwas.

2. Am XXXX wurde für den BF durch einen Rechtsberater im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Urdu eine Rechtberatung durchgeführt, wobei dem Rechtsberater zuvor der gesamte Akteninhalt zur Einsichtnahme überlassen worden war.2. Am römisch XXXX wurde für den BF durch einen Rechtsberater im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Urdu eine Rechtberatung durchgeführt, wobei dem Rechtsberater zuvor der gesamte Akteninhalt zur Einsichtnahme überlassen worden war.

In der behördlichen Einvernahme am selben Tag gab der BF vor einem Organwalter der belangten Behörde in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, geistig und körperlich gesund zu sein, hin und wieder habe er Herzprobleme, welche er mit pflanzlichen Mitteln behandle, doch gehe es ihm derzeit aber sehr gut.

Er habe sich im April für ein Umrah (Anm.: islamische Pilgerfahrt nach Mekka) entschieden. Er sei dorthin gereist und habe sich erst in Saudi Arabien zur Weiterreise entschieden. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Bosnien sei er nach Wien weitergeflogen. Die Ausreise aus Pakistan sei legal erfolgt. Er habe sich im April für ein Umrah Anmerkung, islamische Pilgerfahrt nach Mekka) entschieden. Er sei dorthin gereist und habe sich erst in Saudi Arabien zur Weiterreise entschieden. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Bosnien sei er nach Wien weitergeflogen. Die Ausreise aus Pakistan sei legal erfolgt.

Zu den Ausreisegründen führte der BF zusammengefasst an, er sei von bewaffneten Leuten auf einem Motorrad überfallen worden, als er mit dem Traktor unterwegs gewesen sei. Er sei von diesen geschlagen und ausgeraubt worden. Er habe sie erkennen können und bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Am zweiten Tag nach der Anzeige hätten sie jemanden zum BF nach Hause geschickt, um ihn zur Zurückziehung der Anzeige zu bewegen, da er sonst Schlimmes zu befürchten habe. Da er die Anzeige nicht zurückgezogen habe, sei er nach 10 Tagen angegriffen worden. Er habe auch diesen Angriff bei der Polizei gemeldet, doch es sei nichts geschehen und diese Männer seien von der Polizei nicht gefasst worden. Diese Leute hätten ihm dann gesagt, sobald er von der Pilgerfahrt zurück sei, werden sie ihn umbringen, falls er die Anzeige bis dahin nicht zurücknehme. Dies seien seine Fluchtgründe.

3. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde UNHCR gem. § 33 Abs. 2 AsylG um Zustimmung zur Abweisung des Antrages des BF ersucht.3. Mit Schreiben des BFA vom römisch XXXX wurde UNHCR gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG um Zustimmung zur Abweisung des Antrages des BF ersucht.

Am XXXX teilte UNHCR Österreich mit, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.Am römisch XXXX teilte UNHCR Österreich mit, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 33 Abs 1 Ziffer 2 iVm § 3 Abs 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. 4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

4.1. Im Zuge der Beweiswürdigung argumentierte die belangte Behörde, der BF stütze sich auf ein Vorbringen, welches von diesem nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Hinsichtlich des festgestellten Gesundheitszustandes haben die ärztlichen Untersuchungen und die behördliche Einvernahme ergeben, dass der BF gesund sei. Gelegentliche Herzprobleme seien auch in Pakistan behandelt worden, sodass davon auszugehen sei, dass dies dem BF bei Bedarf wieder möglich sei und hätten sich keine dagegensprechenden Anhaltspunkte ergeben.

Begründend führte das BFA aus, der BF habe seine Identität mangels Vorlage eines Personaldokumentes nicht belegen können.

Zum betreffenden Vorfall habe der BF erklärt, er sei mit dem Traktor aufgrund des vielen Verkehrs nur sehr langsam unterwegs gewesen. Die Angreifer hätten sich vor den Traktor gestellt und mit Pistolen auf den BF gezielt, womit er zum Stillstand gezwungen gesessen sei. Der BF habe jedoch von sich aus keinerlei Angaben gemacht, wie sich das Geschilderte konkret zugetragen habe, sodass seitens der Behörde nachgefragt worden sei. Es bliebe jedoch die Frage offen, wie die Fahrzeuge hinter dem BF reagiert hätten, wenn der BF aufgrund der Anhaltung durch die Angreifer die Straße blockiert habe.

Daraufhin habe der BF erklärt, er sei an einer Stelle angehalten worden, wo weniger Verkehr gewesen sei und es seien keine Fahrzeuge mehr in der Umgebung gewesen, dies habe sich in den Morgenstunden zugetragen und sei alles sehr schnell gegangen.

Über Vorhalt der Ungereimtheiten in seinen Angaben habe der BF erklärt, er würde meinen, dass, nachdem er in den Stau gekommen sei, die Straßenverhältnisse sehr schlecht gewesen seien und er langsam habe fahren müssen. Der BF habe damit unmittelbar nacheinander ein gravierend widersprüchliches Vorbringen erstattet. Wäre dem BF das Dargelegte tatsächlich passiert, könne davon ausgegangen werden, dass der BF die Vorkommnisse gleichbleibend schildere, was jedoch nicht der Fall gewesen sei, sondern habe der BF vielmehr aufgrund der markanten Divergenzen zwei verschiedene, voneinander losgelöste Sachverhalte geschildert und sei davon auszugehen, dass es sich bei dem betreffenden Vorbringen um ein Konstrukt handle.
Ferner habe der BF angegeben, die Personen gekannt und Anzeige gegen diese erstattet zu haben. Über Nachfragen, ob er die Personen zuvor schon einmal gesehen habe, habe der BF jedoch dazu widersprüchlich erklärt, dass ein unbeteiligter Motorradfahrer die Angreifer gekannt habe und dem BF, nachdem die Angreifer weg gewesen seien, gesagt habe, um wen es sich dabei handle.

Über Vorhalt der Divergenz habe der BF argumentiert, er habe die Angreifer nicht sofort erkannt, sondern habe erst gewusst, wer diese seien, nachdem der Passant ihn darüber informiert habe und seien die drei Personen bekannt für ihre Raubzüge.

Über Nachfrage habe der BF jedoch keine Namen der Angreifer nennen können, sondern auf die Anzeige verwiesen. Dies widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, da es nicht nachvollziehbar sei, dass der BF die Namen der Personen, die den BF überfallen hätten und die er zur Anzeige gebracht habe und wegen derer er schließlich ausgereist sein will, nicht nennen könne. Auch diese Ungereimtheiten würden dafürsprechen, dass es sich beim Vorbringe des BF um ein Konstrukt, jedoch nicht um tatsächliche Erlebnisse handle.

Weiter habe der BF einen zweiten Vorfall geschildert, wobei der BF erklärt habe, dass in der ersten Anzeige die Namen der Angreifer, die er angegeben habe, nicht niedergeschrieben worden seien. Mit dieser Ungereimtheit konfrontiert, habe der BF angegeben, dass er die Namen selbst angegeben habe. Widersprüchlich sei das Vorbringen des BF auch insoweit, als er einmal erklärt habe, der Zeuge habe ihm die Namen mitgeteilt und er habe diese in die Anzeige aufnehmen lassen und die Polizei habe den Zeugen angerufen, um sich die Namen von ihm bestätigen zu lassen; an anderer Stelle habe der BF jedoch angegeben, der Zeuge habe bei der Polizei erscheinen müssen, da diese eine Bestätigung von ihm habe haben wollen, doch habe sich der Zeuge geweigert, da er mit der Sache nichts zu tun habe wollen. Auch darin seien Widersprüche zu erblicken, welche sich nicht plausibel erklären lassen würden und sei nicht, wie vom BF schließlich angegeben, von einem Missverständnis, sondern von einer schlecht durchdachten, nicht selbst erlebten Geschichte auszugehen, weshalb dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.
Ein weiteres Indiz für ein konstruiertes Vorbringen sei darin gelegen, dass der BF im Zuge der Erstbefragung von einer Wunde am Bauch infolge einer Verletzung des Überfalles gesprochen habe, welche mit 30 Stichen genäht habe werden müssen. Eine solche Wunde habe der BF im Zuge der Niederschrift mit keinem Wort erwähnt, sondern habe angegeben, bei einem zweiten Angriff am Knie verletzt worden zu sein. Eine solch gravierende Verletzung nicht zu erwähnen, liege außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Über Vorhalt der Divergenz habe der BF schließlich erklärt, er sei mit einem Metallteil verletzt worden und habe er mit 13, nicht mit 30 Stichen genäht werden müssen. Der BF habe über Aufforderung eine alte senkrecht am Bauch verlaufende Narbe gezeigt, welche auf einen Operationsschnitt schließen lasse. Befunde habe der BF nicht in Vorlage gebracht. Da der BF keine solche Verletzung von sich aus vorgebracht habe, könne darauf geschlossen werden, dass die Narbe mit dem Vorbringen des BF nichts zu tun habe.

Auch sei die legale Ausreise ein Indiz dafür, dass der BF in seinem Heimatland keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei.

Der BF habe aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und mangelnden Plausibilität seiner Angaben keine Verfolgung glaubhaft machen können und sei davon auszugehen, dass er aus Pakistan wegen der Pilgerreise ausgereist sei, die er dann auch in Mekka abgehalten habe. Erst in Saudi Arabien habe der BF einen Schlepper kennengelernt und sich gegen eine Rückkehr nach Pakistan und zur Weiterreise entschlossen.

Auch die vorgelegten Beweismittel würden nichts an der Gesamtwürdigung des Vorbringens ändern, da es sich dabei um Kopien handle und würden sich darauf keine Stempel oder andere Signale, welche auf behördliche Schriftstücke schließen lassen, befinden.

Auch habe sich der BF für die Weiterreise nach Wien eines gefälschten Reisepasses bedient, sodass davon auszugehen sei, dass er sich wiederholt gefälschter Beweismittel zur Erschleichung eines Aufenthalts bedienen würde.

Letztlich gebe es keine Hinweise darauf, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund der Asylantragstellung mit Schwierigkeiten zu rechnen habe. Ferner bestehe in Pakistan derzeit keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebensowenig herrsche eine derartige humanitäre Katastrophe vor, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage stehe. Auch handle es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann, der über Berufserfahrung verfüge und bis zur Ausreise einer Arbeit nachgegangen sei; er habe bei der Familie gewohnt und auf deren Landwirtschaft, die nach wie vor in Familienbesitz sei, gearbeitet. Der BF sei im Herkunftsstaat keiner existenziellen Notlage ausgesetzt und bestehe kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, der BF sei gesund und befinde sich in keiner medizinischen Behandlung. Letztlich gebe es keine Hinweise darauf, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund der Asylantragstellung mit Schwierigkeiten zu rechnen habe. Ferner bestehe in Pakistan derzeit keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebensowenig herrsche eine derartige humanitäre Katastrophe vor, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage stehe. Auch handle es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann, der über Berufserfahrung verfüge und bis zur Ausreise einer Arbeit nachgegangen sei; er habe bei der Familie gewohnt und auf deren Landwirtschaft, die nach wie vor in Familienbesitz sei, gearbeitet. Der BF sei im Herkunftsstaat keiner existenziellen Notlage ausgesetzt und bestehe kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, der BF sei gesund und befinde sich in keiner medizinischen Behandlung.

Letztlich gebe es kein nationales Melderegister bzw. Personenstandsregister in Pakistan, sodass der BF auch die Möglichkeit habe, sich anderswo in Pakistan niederzulassen.

4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

4.3. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG scheitere am Umstand, dass sich der BF nicht im Bundesgebiet, sondern im Sondertransit des Flughafens Schwechat aufhalte. 4.3. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG scheitere am Umstand, dass sich der BF nicht im Bundesgebiet, sondern im Sondertransit des Flughafens Schwechat aufhalte.

Gemäß § 33 Abs 5 AsylG sei im Flughafenverfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG sei im Flughafenverfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX innerhalb offener Frist wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren, mangelhafter Länderfeststellungen, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch XXXX innerhalb offener Frist wegen mangelhaftem Ermittlungsverfahren, mangelhafter Länderfeststellungen, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

6. Am 14.06.2024 langte die Beschwerde samt gegenständlichem Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der Beschwerdeführer

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus XXXX , Provinz Punjab stammt. Der BF gehört dem muslimischen Glauben (Sunnit) und der Volksgruppe der Punjabi, Kaste Jatt-Gondal, an. Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus römisch XXXX , Provinz Punjab stammt. Der BF gehört dem muslimischen Glauben (Sunnit) und der Volksgruppe der Punjabi, Kaste Jatt-Gondal, an.

Der BF ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann und hat in Pakistan 10 Jahre die Schule besucht. Er verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft, ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan sowie eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF aufgrund eines Überfalles durch Privatpersonen und seiner diesbezüglichen Anzeigeerstattung in der Vergangenheit in Pakistan eine Gefährdung drohte oder ihm aktuell oder pro futuro unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Pakistan droht.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

2.2. Zur Situation im Herkunftsstaat

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-02-01 11:02

Allgemeine Strukturen

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 27.10.2023). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 27.10.2023).

Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vgl. EB 19.1.2024).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vergleiche EB 19.1.2024).

Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 23.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 23.2.2022; vgl. FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 23.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen (BS 23.2.2022). Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der nationalen Sicherheitspolitik bis zur Außenpolitik. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2023). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und von traditionellen Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 23.2.2022).

Wahlen 2018 und PTI-Regierung

Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie im Zuge von internationalen Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter einerseits technische Verbesserungen in der Durchführung des Wahlprozesses festgestellt haben, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2022a). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022a). Imran Khan wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, BS 23.2.2022, FH 2022a, Guardian/Khokhar 24.5.2023).Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif und seiner Familie im Zuge von internationalen Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter einerseits technische Verbesserungen in der Durchführung des Wahlprozesses festgestellt haben, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2022a). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vergleiche BS 25.2.2022). Dies beinhaltete Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022a). Imran Khan wurde, Berichten zufolge, damals vom Militär gestützt (Guardian 24.5.2023; vergleiche SZ 13.6.2023, BS 23.2.2022, FH 2022a, Guardian/Khokhar 24.5.2023).

Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seiner politischen Botschaft erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 23.2.2022). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie hinzuzuziehen, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022).Khan hatte die Korruptionsbekämpfung zu seiner politischen Botschaft erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021, BS 23.2.2022). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, sie hinzuzuziehen, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022).

Im Oktober 2020 gelang es den beiden Großparteien PPP und PML-N, sich unter dem Namen Pakistan Democratic Movement zu einer Allianz aus insgesamt elf Oppositionsparteien zu vereinen und zu breiten Demonstrationen zu mobilisieren (BS 23.2.2022; vgl. FH 2022a).Im Oktober 2020 gelang es den beiden Großparteien PPP und PML-N, sich unter dem Namen Pakistan Democratic Movement zu einer Allianz aus insgesamt elf Oppositionsparteien zu vereinen und zu breiten Demonstrationen zu mobilisieren (BS 23.2.2022; vergleiche FH 2022a).

Die starke politische Polarisierung erhöhte außerdem den Einfluss des militärischen Establishments weiter. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Die starke politische Polarisierung erhöhte außerdem den Einfluss des militärischen Establishments weiter. Gleichzeitig war die PTI-Regierung auch selbst in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzte sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden (BS 23.2.2022). Im Oktober 2021 wurden so auch Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts, aber auch hoher Militärs, in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (DIP 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021).

Misstrauensvotum und folgende politische Krise

Im März 2022 kam es schließlich erstmals zu Gewalt von protestierenden Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI, die versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, zu stürmen. Dorthin hatten sich abtrünnige Abgeordnete der eigenen Partei in Sicherheit gebracht, nachdem sie angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der geeinten Opposition gegen Premierminister Khan zu unterstützen (GeoNews 18.3.2022). Zwei Minister hatten zuvor Gewalt andeutende Drohungen gegen ebenjene Abgeordneten ausgesprochen (HRW 16.3.2022).

Ein für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum gegen den damaligen Premierminister Khan wurde mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, der alle Bürger zur Loyalität dem Staat gegenüber verpflichtet, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten auf Bitte des Premierministers aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vgl. Zeit online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (ExT 7.4.2022). Es folgte die Absetzung Khans im Misstrauensvotum und die Wahl des Oppositionsführers Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung (Zeit online 11.4.2022).Ein für 3. April 2022 angesetztes Misstrauensvotum gegen den damaligen Premierminister Khan wurde mit dem Argument, es sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, der alle Bürger zur Loyalität dem Staat gegenüber verpflichtet, untersagt (ExT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten auf Bitte des Premierministers aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (ExT 3.4.2022b; vergleiche Zeit online 3.4.2022). Der Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (ExT 7.4.2022). Es folgte die Absetzung Khans im Misstrauensvotum und die Wahl des Oppositionsführers Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, zum neuen Premierminister durch die Nationalversammlung (Zeit online 11.4.2022).

Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versuchte Khan vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen (ICG 27.12.2022).

Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde. Es kam zu Demonstrationen vor Militäreinrichtungen (AI 27.3.2022). Khan beschuldigt Premierminister, Innenminister und Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein (ICG 27.12.2022).

Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab und beeinspruchte eine Verschiebung der diesbezüglichen Wahlen vor Gericht (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (AJ 21.10.2022; vgl. TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Khan leitete daraufhin selbst ein Verfahren gegen die Wahlkommission ein (TI 31.1.2023). Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). Um allgemeine Neuwahlen zu erzwingen, veranlasste die PTI im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab und beeinspruchte eine Verschiebung der diesbezüglichen Wahlen vor Gericht (AJ 4.4.2023)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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