RS Vfgh 2024/6/10 E3352/2023 ua

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Veröffentlicht am 13.06.2024
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Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

EMRK Art8
NamensänderungsG §1, §2, §3 Abs1 Z2
VfGG §7 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die Abweisung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens in Teuer; keine "Gebräuchlichkeit" des beantragten Wunschnamens iSd NamensänderungsG auf Grund der (bloß fallweisen) ca vierjährigen Verwendung; Relevanz der orthografischen Schreibweise eines Familiennamens für die "Gebräuchlichkeit"; Prüfung einer Änderung der Schreibweise des beantragten Familiennamens im Sprachgebrauch sowie eines eigenständigen – nicht im Inland gebräuchlichen – Wunschnamens ist eine einfachgesetzliche Frage

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) setzt sich bei der Auslegung des §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG mit den durch Art8 Abs1 EMRK geschützten namensbezogenen Identität des Beschwerdeführers folgenden Anforderungen auseinander. Eine - neben seinem derzeitigen Familiennamen - (bloß) fallweise circa vierjährige Verwendung des beantragten Wunschnamens in beruflichen und sozialen Kontexten begründet noch nicht jenes Maß an durch Art8 Abs1 EMRK geschützter namensbezogener Identität, das aus verfassungsrechtlichen Gründen die Annahme einer "Gebräuchlichkeit" dieses Namens iSd §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG nahelegt.

Dem VGW ist aus dem Blickwinkel des Art8 EMRK aber auch nicht entgegenzutreten, wenn es grundsätzlich der (orthografischen) Schreibweise eines Familiennamens Relevanz zumisst, weil diese für die Gebräuchlichkeit des Familiennamens von Bedeutung sein kann. Dabei ist freilich in Rechnung zu stellen, dass sich die Schreibweise von Familiennamen wie diejenige von Wörtern im Allgemeinen im Zuge ihres Gebrauches in einer Sprachgemeinschaft ändern kann, was bei der Beurteilung der "Gebräuchlichkeit" iSd §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG - auch im Lichte des Art8 EMRK - zu berücksichtigen ist. Dies hat das VGW auch erkannt. Ob es im vorliegenden Fall zutreffend eine solche Änderung der Schreibweise des beantragten Familiennamens im Sprachgebrauch verneint ("Theuer"/"Teuer") und demzufolge von einem eigenständigen, anders als in einer unterschiedlichen Schreibweise nicht im Inland gebräuchlichen Wunschnamen ausgegangen ist, ist eine Frage der Auslegung des einfachen Gesetzes, die gegebenenfalls vom VwGH zu prüfen ist.

Entscheidungstexte

  • E1338/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.2024 E1338/2024

Schlagworte

Namensrecht, Personenstandswesen, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E1338.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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