Entscheidungsdatum
11.06.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litgText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerden 1. der AA, Z, 2. des BB, 3. der CC, 4. des DD, 5. der EE und 6. des FF, alle Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.2.2024, ***, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts nach den §§ 27 Abs 1 lit g und 29 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.6.2024, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerden 1. der AA, Z, 2. des BB, 3. der CC, 4. des DD, 5. der EE und 6. des FF, alle Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.2.2024, ***, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Litera g und 29 Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.6.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerden der Dritt- und der Fünftbeschwerdeführerin sowie des Vier- und des Sechstbeschwerdeführers werden als unbegründet abgewiesen, den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ihnen gegenüber behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde Y.
Im Wasserbuch der belangten Behörde wird unter der Wasserbuchpostzahl *** ein Bewässerungsrecht für diverse Grundstücke geführt.
Aufgrund des Umstandes, dass sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen am 28.4.2015 schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befanden, stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.2.2024 nach den §§ 27 Abs 1 lit g in Verbindung mit 29 Abs 1 WRG 1959 das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechts fest sowie sprach aus, dass letztmalige Vorkehrungen nicht zu treffen und die nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind.Aufgrund des Umstandes, dass sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen am 28.4.2015 schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befanden, stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.2.2024 nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit 29 Absatz eins, WRG 1959 das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechts fest sowie sprach aus, dass letztmalige Vorkehrungen nicht zu treffen und die nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind.
Dagegen richten sich die von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Im Wesentlichen kritisieren sie die Art und Weise, wie das verwaltungsbehördliche Verfahren durchgeführt wurde, behaupten die gesetzlichen Bestimmungen seien unrichtig ausgelegt worden und wenden ein, die Wasserentnahme erfolge nunmehr teilweise mittels Schläuchen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Auszug aus dem Wasserbuch (**) samt den im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Tiris-Auszügen, den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.4.2015, die Rückmeldungen der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.2.2024, die Beschwerden der Beschwerdeführer, die E-Mail der Gemeinde Y vom 2.4.2024 (OZ 3), die E-Mail an die Erstbeschwerdeführerin vom 3.4.2024 samt Auszügen aus dem Grundbuch (OZ 5), die E-Mail an den Zweitbeschwerdeführer vom 3.4.2024 samt Auszügen aus dem Grundbuch (OZ 6), die E-Mail der Gemeinde vom 3.4.2024 (OZ 9), den Aktenvermerk über die Eigentumsverhältnisse der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers vom 4.4.2024 (OZ 10), den Aktenvermerk über die Eigentumsverhältnisse der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers vom 4.4.2024 (OZ 11), die Mitteilung der Erstbeschwerdeführerin vom 7.4.2024 (OZ 12), die Mitteilung des Zweitbeschwerdeführers vom 8.4.2024 (OZ 13), die Grundbuchsauszüge und Aktenvermerke in Zusammenhang mit der Mitteilung des Zweitbeschwerdeführers vom 8.4.2024 (OZ 13, 14, 15), die E-Mail an den Zweitbeschwerdeführer vom 9.4.2024 (OZ 16), die Antwort des Zweitbeschwerdeführers vom 17.4.2024 (OZ 18), die E-Mail der Erstbeschwerdeführerin vom 22.4.2024 (OZ 19), die Grundbuchsauszüge in Zusammenhang mit der E-Mail der Erstbeschwerdeführerin vom 22.4.2024 (OZ 19, 20), das nach Durchführung mehrerer Ortsaugenscheine erstattete Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 27.5.2022 (OZ 22 und 23) sowie Einvernahme aller Beschwerdeführer abgesehen von der Drittbeschwerdeführerin (diese erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung) und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.6.2024 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 24). Die Beschwerdeführer stellten keine Beweisanträge, verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer schriftlichen Entscheidung zu (vgl OZ 24 S 9). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Auszug aus dem Wasserbuch (**) samt den im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Tiris-Auszügen, den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.4.2015, die Rückmeldungen der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.2.2024, die Beschwerden der Beschwerdeführer, die E-Mail der Gemeinde Y vom 2.4.2024 (OZ 3), die E-Mail an die Erstbeschwerdeführerin vom 3.4.2024 samt Auszügen aus dem Grundbuch (OZ 5), die E-Mail an den Zweitbeschwerdeführer vom 3.4.2024 samt Auszügen aus dem Grundbuch (OZ 6), die E-Mail der Gemeinde vom 3.4.2024 (OZ 9), den Aktenvermerk über die Eigentumsverhältnisse der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers vom 4.4.2024 (OZ 10), den Aktenvermerk über die Eigentumsverhältnisse der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers vom 4.4.2024 (OZ 11), die Mitteilung der Erstbeschwerdeführerin vom 7.4.2024 (OZ 12), die Mitteilung des Zweitbeschwerdeführers vom 8.4.2024 (OZ 13), die Grundbuchsauszüge und Aktenvermerke in Zusammenhang mit der Mitteilung des Zweitbeschwerdeführers vom 8.4.2024 (OZ 13, 14, 15), die E-Mail an den Zweitbeschwerdeführer vom 9.4.2024 (OZ 16), die Antwort des Zweitbeschwerdeführers vom 17.4.2024 (OZ 18), die E-Mail der Erstbeschwerdeführerin vom 22.4.2024 (OZ 19), die Grundbuchsauszüge in Zusammenhang mit der E-Mail der Erstbeschwerdeführerin vom 22.4.2024 (OZ 19, 20), das nach Durchführung mehrerer Ortsaugenscheine erstattete Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 27.5.2022 (OZ 22 und 23) sowie Einvernahme aller Beschwerdeführer abgesehen von der Drittbeschwerdeführerin (diese erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung) und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.6.2024 vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 24). Die Beschwerdeführer stellten keine Beweisanträge, verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer schriftlichen Entscheidung zu vergleiche OZ 24 S 9).
I. Sachverhalt:
Im Wasserbuch der belangten Behörde wird unter der Wasserbuchpostzahl ** ein Bewässerungsrecht für diverse Grundstücke geführt. Die Eintragung dieses Wasserbenutzungsrechts ins Wasserbuch erfolgte auf Grund einer Niederschrift ohne Datumsangabe. In dieser Niederschrift wurde vom Bürgermeister und zwei Zeugen bestätigt, dass die Bewässerungsanlage bereits vor dem Jahr 1870 bestanden hat. Die Niederschrift wurde von einem Bürgermeister unterfertigt, der von 1935 bis 1938 im Amt war.
Die Anlage sollte aus einer Fassung linksufrig am GG (2-8-5-14) ohne besondere Vorrichtung (vermutliche größere Steine im Bachbett) und einem JJ (Erdwaal), welcher 40 l/s ableiten konnte, bestehen. Dieser JJ sollte das Wasser zu den einzelnen Seitenwaalen führen, wo dann auf den landwirtschaftlichen Kulturflächen eine Berieselung (gravimetrisches Verfahren) durchgeführt werden konnte. Bei der Berieselung wird die Fläche mit Wasser „geflutet“.
Das Bewässerungsrecht wurde als Rieselverfahren bewilligt. Eine Wasserableitung mittels Schläuchen und Rohren (Beregnung) entspricht nicht der im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzung.
Die Fassung linksufrig am GG (2-8-5-14) und der JJ (Erdwaal) sind Teile der Wasserbenutzungsanlage, ohne die diese nicht betrieben werden kann.
Die Erstbeschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt grundbücherliche Eigentümerin des Gst-Nr **1 in EZ **2. Das Gst-Nr **1 steht aufgrund der Amtsbestätigung vom 3.12.2020 im Alleineigentum von KK. Vor diesem Zeitpunkt war das Gst-Nr **1 in EZ **3 vorgetragen und stand auf Grund des Kaufvertrages vom 16.12.1955 im Alleineigentum von LL. Es steht und stand kein anderes Grundstück im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin, das mit der in Rede stehenden Wasserbenutzungsanlage hätte bewässert werde dürfen. Das seit Mitte 2021 im grundbücherlichen Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin stehende Gst-Nr **4 in EZ **3 ist kein Grundstück, das mit der in Rede stehenden Anlage berieselt werden sollte. Über dieses Grundstück führte der JJ (Erdwaal).
Das Gst-Nr **5 in EZ **6 stand auf Grund des Kaufvertrags vom 19.4.1984 im grundbücherlichen Alleineigentum von MM. Das Gst-Nr **5 wurde auf Grund des Schenkungsvertrages vom 18.11.2015 der im grundbücherlichen Alleineigentum des Zweitbeschwerdeführers stehenden Liegenschaft in EZ **7 zugeschrieben. Im Jahr 2020 wurde das Gst-Nr **5 der Liegenschaft in EZ *** zugeschrieben. Diese Liegenschaft stand im grundbücherlichen Alleineigentum des Zweitbeschwerdeführers. Das Gst-Nr **5 in EZ *** steht aufgrund des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 4.8.2022 im Alleineigentum von NN. Das Gst-Nr **8 in EZ **7 stand bereits 1986 im Alleineigentum des Zweitbeschwerdeführers. Die Gst-Nrn **9 und **10 in EZ **7 standen auf Grund des Kaufvertrags vom 4.3.1994 in seinem Alleineigentum. Im Jahr 2020 wurden die drei Grundstücke der Liegenschaft in EZ *** zugeschrieben. Diese Liegenschaft stand im Alleineigentum des Zweitbeschwerdeführers. Die drei Grundstücke in EZ *** stehen aufgrund des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 4.8.2022 im Alleineigentum von NN. Die Gst-Nr **8, **9 und **10 werden im Wasserbuch weder bei den berührten noch bei den berieselten Grundstücken angeführt. Vor dem 18.11.2015 stand kein Grundstück im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers, das mit der in Rede stehenden Wasserbenutzungsanlage bewässert werden hätte dürfen.
Das Gst-Nr **11 in EZ **12 steht auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 9.11.1999 und des Übergabsvertrags vom 24.5.2005 jeweils im Hälfteeigentum der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers.
Das Gst-Nr **13 in EZ **14 steht auf Grund des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 13.1.1993 und des Schenkungsvertrages vom 17.1.2006 jeweils im Hälfteeigentum der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers.
Die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin sowie der Viert- und der Sechsbeschwerdeführer sind grundbücherliche Hälfteeigentümer von Grundstücken, die mit der in Rede stehenden Anlage bewässert werden sollten, sie selbst haben ihre Grundstücke aber nie mit der Anlage bewässert. Nur die jeweiligen Voreigentümer haben von diesem Recht Gebrauch gemacht.
Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft fand anlässlich der von ihm durchgeführten Ortsaugenscheine am 2.5.2024, am 8.5.2024 und am 14.5.2024 keine betriebsbereiten Anlagenteile vor. Die Fassungsstelle war nicht mehr eruierbar und der Erdwaal (JJ) war mit Pflanzen (Gras, Bäume, Sträucher, usw) bewachsen. Diese Umstände waren bereits von einem anderen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft am 28.4.2015 festgestellt worden. Wäre der Erdwaal in den letzten drei Jahren vor dem 28.4.2015 benutzt worden, wäre dieser an diesem Tag in der Natur nicht bewachsen gewesen.
Die Fassung am GG und der JJ (Erdwaal) waren zumindest bereits drei Jahre vor dem Ortsaugenschein am 28.4.2015 in einem betriebsunfähigen Zustand.
Am 28.4.2015 waren die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer – im Gegensatz zu den übrigen Beschwerdeführern – nicht im Eigentum von Grundstücken, die mit der Wasserbenutzungsanlage bewässert werden sollten.
II. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zur in Rede stehenden Anlage stützen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft (vgl OZ 22 und 33) und dessen mündliche Erörterung im Rahmen der Verhandlung (vgl Verhandlungsschrift in OZ 24). Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens und erachtet dieses als schlüssig. Vor der Gutachtenserstattung hat der Amtssachverständige drei Ortsaugenscheine durchgeführt. In der Verhandlung hat der Amtssachverständige erklärt, warum er davon ausgeht, dass die Anlage zumindest bereits drei Jahre vor dem 28.4.2015 betriebsunfähig war. Es liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor. Die Beschwerdeführer bestreiten das Gutachten nicht und sind ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das LVwG folgt somit den Ausführungen des Amtssachverständigen. Die getroffenen Feststellungen zur in Rede stehenden Anlage stützen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vergleiche OZ 22 und 33) und dessen mündliche Erörterung im Rahmen der Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 24). Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens und erachtet dieses als schlüssig. Vor der Gutachtenserstattung hat der Amtssachverständige drei Ortsaugenscheine durchgeführt. In der Verhandlung hat der Amtssachverständige erklärt, warum er davon ausgeht, dass die Anlage zumindest bereits drei Jahre vor dem 28.4.2015 betriebsunfähig war. Es liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor. Die Beschwerdeführer bestreiten das Gutachten nicht und sind ihm nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das LVwG folgt somit den Ausführungen des Amtssachverständigen.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem Grundbuch und den Ausführungen der in der Verhandlung anwesend gewesenen Beschwerdeführer (vgl OZ 24). Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem Grundbuch und den Ausführungen der in der Verhandlung anwesend gewesenen Beschwerdeführer vergleiche OZ 24).
III. Rechtslage:
1. § 27 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 74/1997, lautet (auszugsweise): 1. Paragraph 27, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 1997,, lautet (auszugsweise):
„Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27, (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
a) […]
[…]
g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
[…]“
2. § 29 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 123/2006, lautet (auszugsweise): 2. Paragraph 29, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2006,, lautet (auszugsweise):
„Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29, (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
[…]“
IV. Erwägungen:
Nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Wasserbenutzungsanlage nur dann als bestehend angesehen werden, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist. Jeder Teil einer Anlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als „wesentlicher Teil der Anlage“ im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile zu ersetzen, mag in der Regel zwar gegeben sein, doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht. Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 ist allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung (vgl VwGH 30.10.2008; 2005/07/0156, 18.1.2018, Ra 2017/07/0139). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Wasserbenutzungsanlage nur dann als bestehend angesehen werden, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist. Jeder Teil einer Anlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als „wesentlicher Teil der Anlage“ im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile zu ersetzen, mag in der Regel zwar gegeben sein, doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht. Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ist allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung vergleiche VwGH 30.10.2008; 2005/07/0156, 18.1.2018, Ra 2017/07/0139).
Für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts ist es ohne Relevanz, dass die Bewässerung inzwischen teilweise mittels mobiler Anlagen erfolgt.
In Anbetracht der getroffenen Feststellungen ist somit der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erfüllt. In Anbetracht der getroffenen Feststellungen ist somit der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erfüllt.
Adressat des in § 29 Abs 1 WRG 1959 genannten Feststellungsbescheides ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (§ 22 WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG², K3 zu § 29). Adressat des in Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 genannten Feststellungsbescheides ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (Paragraph 22, WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG², K3 zu Paragraph 29,).
Im Falle des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 tritt das Erlöschen mit Ablauf der Dreijahres-Frist ein. Gemäß den getroffenen Feststellungen befanden sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen zu einem Zeitpunkt als die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin und der Viert- und der Sechstbeschwerdeführer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke waren, über drei Jahre hinweg in einem betriebsunfähigen Zustand. Zum Zeitpunkt des Erlöschens waren diese Beschwerdeführer Inhaber des Wasserbenutzungsrechts. Insofern hat die belangte Behörde diese Beschwerdeführer zu Recht als Adressat des angefochtenen Bescheides herangezogen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer waren am 28.4.2015 nicht Eigentümer von Grundstücken, die mit der Wasserbenutzungsanlage bewässert werden sollten. Sie scheiden damit als Adressat des angefochtenen Bescheides aus. Im Falle des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 tritt das Erlöschen mit Ablauf der Dreijahres-Frist ein. Gemäß den getroffenen Feststellungen befanden sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen zu einem Zeitpunkt als die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin und der Viert- und der Sechstbeschwerdeführer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke waren, über drei Jahre hinweg in einem betriebsunfähigen Zustand. Zum Zeitpunkt des Erlöschens waren diese Beschwerdeführer Inhaber des Wasserbenutzungsrechts. Insofern hat die belangte Behörde diese Beschwerdeführer zu Recht als Adressat des angefochtenen Bescheides herangezogen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer waren am 28.4.2015 nicht Eigentümer von Grundstücken, die mit der Wasserbenutzungsanlage bewässert werden sollten. Sie scheiden damit als Adressat des angefochtenen Bescheides aus.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 verwirklicht wurde. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 nur objektive Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufs maßgeblich (vgl zB VwGH 14.12.1993, 90/07/0087, 18.1.2018, Ra 2017/07/0139). Der „bisher Berechtigte“ gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes derjenige dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (vgl VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Zumal das gegenständliche Verfahren im Einklang mit den angeführten Gesetzesbestimmungen und der zitierten Judikatur gelöst wurde, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 verwirklicht wurde. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 nur objektive Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufs maßgeblich vergleiche zB VwGH 14.12.1993, 90/07/0087, 18.1.2018, Ra 2017/07/0139). Der „bisher Berechtigte“ gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes derjenige dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist vergleiche VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Zumal das gegenständliche Verfahren im Einklang mit den angeführten Gesetzesbestimmungen und der zitierten Judikatur gelöst wurde, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Schlagworte
Erlöschen WasserbenutzungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.34.0801.26Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024