TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/11 LVwG-2024/34/1202-22

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81
GewO 1994 §353
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 353 heute
  2. GewO 1994 § 353 gültig ab 06.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  3. GewO 1994 § 353 gültig von 18.07.2017 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 353 gültig von 01.12.2004 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 353 gültig von 02.11.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 353 gültig von 01.08.2002 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. GewO 1994 § 353 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 353 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.3.2024, ***, betreffend Zurückweisung in einer Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2024, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.3.2024, ***, betreffend Zurückweisung in einer Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2024,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin war Voreigentümerin einer Liegenschaft und der auf ihr befindlichen CC (im Folgenden: Betriebsanlage) und die frühere Betreiberin/Inhaberin dieser Betriebsanlage.

DD (im Folgenden: Zeuge) kaufte diese Liegenschaft und die Betriebsanlage von der Beschwerdeführerin. Er war ab November 2022 außerbücherlicher und ist seit circa Mitte 2023 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft und der Betriebsanlage. Er verpachtet die Betriebsanlage seit dem 1.12.2022 der EE (im Folgenden: GmbH). Der Zeuge ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH.

Verfahrensgegenständlich ist der mit 27.2.2024 datierte, von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zugerechnete und bei der belangten Behörde am 28.2.2024 eingelangte Antrag auf Abänderung der gewerblichen Betriebsanlage.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.3.2024 wies die belangte Behörde den der Beschwerdeführerin zugerechneten Antrag vom 28.2.2024 mit der Begründung zurück, dass die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin/Betreiberin der Betriebsanlage sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Begründend führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei durch den Kaufvertrag und dessen Nachtrag vertraglich zur Einholung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die in der Betriebsanlage durchgeführten Änderungen verpflichtet und habe den Antrag im Namen und im Auftrag des Zeugen eingebracht. Die belangte Behörde hätte ihr vor Zurückweisung des Antrags zumindest einen Mängelbehebungsauftrag erteilen müssen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die E-Mails des Zeugen vom 29.1.2024, vom 19.2.2024 und vom 4.3.2024, die Aktenvermerke der belangten Behörde vom 30.1.2024 und vom 19.2.2024, das mit 27.2.2024 datierte und bei der belangten Behörde am 28.2.2024 eingelangte Ansuchen, die mit 12.3.2024 datierte Aufforderung der belangten Behörde zur Zurückziehung des Ansuchens vom 27.2.2024, das Schreiben des Beschwerdeführerin-Vertreters an den Zeugen vom 20.3.2024, zwei Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem, datiert mit 26.3.2024, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den Auszug aus dem Grundbuch, datiert mit 8.5.2024 (vgl OZ 4), den Kaufvertrag vom 10.11.2022 sowie den Nachtrag zum Kaufvertrag vom 10.11.2022, datiert mit 17.5.2023 (vgl OZ 5), den Schriftsatz des Beschwerdeführerin-Vertreters vom 6.5.2024 (vgl OZ 6), den Auszug aus dem Grundbuch, datiert mit 13.5.2024 (vgl OZ 7), den Schriftsatz des Beschwerdeführerin-Vertreters vom 13.5.2024 (vgl OZ 8), die beiden E-Mails des Rechtsvertreters des Zeugen vom 14.5.2024 (vgl OZ 11 und 12), die E-Mail des Beschwerdeführerin-Vertreters vom 15.5.2024 (vgl OZ 14) und die vom Rechtsvertreter des Zeugen vorgelegte E-Mail eines Steuerberaters vom 15.5.2024 samt einer unterfertigten Punktation vom 14.11.2022 und diversen Kontoauszügen (vgl OZ 17) sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der belangten Behörde als Parteien und des Zeugen, des Rechtsvertreters des Zeugen und der Vertreterin der belangten Behörde als Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2024 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 19). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die E-Mails des Zeugen vom 29.1.2024, vom 19.2.2024 und vom 4.3.2024, die Aktenvermerke der belangten Behörde vom 30.1.2024 und vom 19.2.2024, das mit 27.2.2024 datierte und bei der belangten Behörde am 28.2.2024 eingelangte Ansuchen, die mit 12.3.2024 datierte Aufforderung der belangten Behörde zur Zurückziehung des Ansuchens vom 27.2.2024, das Schreiben des Beschwerdeführerin-Vertreters an den Zeugen vom 20.3.2024, zwei Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem, datiert mit 26.3.2024, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den Auszug aus dem Grundbuch, datiert mit 8.5.2024 vergleiche OZ 4), den Kaufvertrag vom 10.11.2022 sowie den Nachtrag zum Kaufvertrag vom 10.11.2022, datiert mit 17.5.2023 vergleiche OZ 5), den Schriftsatz des Beschwerdeführerin-Vertreters vom 6.5.2024 vergleiche OZ 6), den Auszug aus dem Grundbuch, datiert mit 13.5.2024 vergleiche OZ 7), den Schriftsatz des Beschwerdeführerin-Vertreters vom 13.5.2024 vergleiche OZ 8), die beiden E-Mails des Rechtsvertreters des Zeugen vom 14.5.2024 vergleiche OZ 11 und 12), die E-Mail des Beschwerdeführerin-Vertreters vom 15.5.2024 vergleiche OZ 14) und die vom Rechtsvertreter des Zeugen vorgelegte E-Mail eines Steuerberaters vom 15.5.2024 samt einer unterfertigten Punktation vom 14.11.2022 und diversen Kontoauszügen vergleiche OZ 17) sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der belangten Behörde als Parteien und des Zeugen, des Rechtsvertreters des Zeugen und der Vertreterin der belangten Behörde als Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2024 vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 19).

Die Beschwerdeführerin war im verwaltungsbehördlichen Verfahren unvertreten. Am 26.3.2024 fragte die Vertreterin der belangten Behörde den Beschwerdeführerin-Vertreter auf Grund des von ihm zur Kenntnis erhaltenen Schriftsatzes vom 20.3.2024 nach, ob er die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vertritt. Diese Frage verneinte der Beschwerdeführerin-Vertreter. Der angefochtene Bescheid erging an die Beschwerdeführerin persönlich.

Erst die Beschwerde brachte der Beschwerdeführerin-Vertreter im Namen und im Auftrag der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde: 23.4.2024).

Der verwaltungsbehördliche Akt langte am 6.5.2024 beim LVwG ein. Der Beschwerdeführerin-Vertreter erhielt den Ladungsbeschluss betreffend die für den 27.5.2024 anberaumte Verhandlung am 8.5.2024 (vgl OZ 2). Gleichzeitig forderte das LVwG den Beschwerdeführerin-Vertreter bezüglich von ihm in der Beschwerde als Zeugen angebotene Personen zur Bekanntgabe der Beweisthemen auf (vgl OZ 1). Zwischen dem 8.5.2024 und der Verhandlung am 27.5.2024 erstattete der Beschwerdeführerin-Vertreter Schriftsätze und Beweisanbote (vgl OZ 6, 8, 14). Das LVwG brachte dem Beschwerdeführerin-Vertreter den Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts von sich aus nicht zur Kenntnis. Am 14.5.2024 übermittelte es dem Beschwerdeführerin-Vertreter die beiden E-Mails des Rechtsvertreters des Zeugen vom 14.5.2024 (vgl OZ 11 und 12 sowie die Bestätigung in OZ 14, dass der Beschwerdeführerin-Vertreter diese E-Mails gelesen hat). Aus diesen beiden E-Mails ging hervor, dass die Betriebsanlage nicht vom Zeugen, sondern von der GmbH betrieben wird. Weitere Schriftstücke aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ließ das LVwG dem Beschwerdeführerin-Vertreter vor der Verhandlung nicht zukommen. Der Beschwerdeführerin-Vertreter stellte vor der Verhandlung am 27.5.2024 weder einen Antrag auf Akteneinsicht noch einen Antrag auf Vertagung dieser Verhandlung. Gründe, die es ihm unmöglich gemacht hätten, Akteneinsicht zu nehmen, legte der Beschwerdeführerin-Vertreter ebenfalls nicht dar. Er erkundigte sich am 23.5.2024 telefonisch beim LVwG, welcher der von ihm angebotenen Zeugen zur Verhandlung geladen worden war (vgl OZ 18).Der verwaltungsbehördliche Akt langte am 6.5.2024 beim LVwG ein. Der Beschwerdeführerin-Vertreter erhielt den Ladungsbeschluss betreffend die für den 27.5.2024 anberaumte Verhandlung am 8.5.2024 vergleiche OZ 2). Gleichzeitig forderte das LVwG den Beschwerdeführerin-Vertreter bezüglich von ihm in der Beschwerde als Zeugen angebotene Personen zur Bekanntgabe der Beweisthemen auf vergleiche OZ 1). Zwischen dem 8.5.2024 und der Verhandlung am 27.5.2024 erstattete der Beschwerdeführerin-Vertreter Schriftsätze und Beweisanbote vergleiche OZ 6, 8, 14). Das LVwG brachte dem Beschwerdeführerin-Vertreter den Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts von sich aus nicht zur Kenntnis. Am 14.5.2024 übermittelte es dem Beschwerdeführerin-Vertreter die beiden E-Mails des Rechtsvertreters des Zeugen vom 14.5.2024 vergleiche OZ 11 und 12 sowie die Bestätigung in OZ 14, dass der Beschwerdeführerin-Vertreter diese E-Mails gelesen hat). Aus diesen beiden E-Mails ging hervor, dass die Betriebsanlage nicht vom Zeugen, sondern von der GmbH betrieben wird. Weitere Schriftstücke aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ließ das LVwG dem Beschwerdeführerin-Vertreter vor der Verhandlung nicht zukommen. Der Beschwerdeführerin-Vertreter stellte vor der Verhandlung am 27.5.2024 weder einen Antrag auf Akteneinsicht noch einen Antrag auf Vertagung dieser Verhandlung. Gründe, die es ihm unmöglich gemacht hätten, Akteneinsicht zu nehmen, legte der Beschwerdeführerin-Vertreter ebenfalls nicht dar. Er erkundigte sich am 23.5.2024 telefonisch beim LVwG, welcher der von ihm angebotenen Zeugen zur Verhandlung geladen worden war vergleiche OZ 18).

Am Beginn der Verhandlung am 27.5.2024 fasste das LVwG den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen und erläuterte den Inhalt der oben aufgelisteten Schriftstücke aus den Akten der belangten Behörde und des LVwG (vgl OZ 19 S 2 und 3). Nachdem das LVwG dem Beschwerdeführerin-Vertreter Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, beschwerte er sich über die (teilweise) Unkenntnis der vom LVwG besprochenen Schriftstücke. Er beantragte Akteneinsicht, die Zurverfügungstellung der Urkunden in Kopie und die Vertagung der Verhandlung (vgl OZ 19 S 3). Das LVwG gab dem Vertagungsantrag keine Folge (vgl OZ 19 S 3). Am Ende der Verhandlung beantragte der Beschwerdeführerin-Vertreter unter Bezugnahme auf die ihm erst in der Verhandlung bekannt gewordenen Schriftstücke die Erstattung eines (weiteren) Beschwerdevorbringens nach Akteneinsicht (vgl OZ 19 S 14). Das LVwG schloss die Beweisaufnahme gemäß § 47 Abs 2 VwGVG und das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs 3 AVG. Der Beschwerdeführerin-Vertreter verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmte einer schriftlichen Entscheidung zu (vgl OZ 19 S 14 und 15).Am Beginn der Verhandlung am 27.5.2024 fasste das LVwG den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen und erläuterte den Inhalt der oben aufgelisteten Schriftstücke aus den Akten der belangten Behörde und des LVwG vergleiche OZ 19 S 2 und 3). Nachdem das LVwG dem Beschwerdeführerin-Vertreter Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, beschwerte er sich über die (teilweise) Unkenntnis der vom LVwG besprochenen Schriftstücke. Er beantragte Akteneinsicht, die Zurverfügungstellung der Urkunden in Kopie und die Vertagung der Verhandlung vergleiche OZ 19 S 3). Das LVwG gab dem Vertagungsantrag keine Folge vergleiche OZ 19 S 3). Am Ende der Verhandlung beantragte der Beschwerdeführerin-Vertreter unter Bezugnahme auf die ihm erst in der Verhandlung bekannt gewordenen Schriftstücke die Erstattung eines (weiteren) Beschwerdevorbringens nach Akteneinsicht vergleiche OZ 19 S 14). Das LVwG schloss die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 47, Absatz 2, VwGVG und das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG. Der Beschwerdeführerin-Vertreter verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmte einer schriftlichen Entscheidung zu vergleiche OZ 19 S 14 und 15).

Das LVwG war aus den folgenden Gründen berechtigt, den in der Verhandlung am 27.5.2024 gestellten Anträgen auf Akteneinsicht, Zurverfügungstellung der Urkunden in Kopie, Vertagung der Verhandlung und Erstattung eines (weiteren) Beschwerdevorbringens nach Akteneinsicht keine Folge zu geben (vgl OZ 19 S 3 und 14): Das LVwG war aus den folgenden Gründen berechtigt, den in der Verhandlung am 27.5.2024 gestellten Anträgen auf Akteneinsicht, Zurverfügungstellung der Urkunden in Kopie, Vertagung der Verhandlung und Erstattung eines (weiteren) Beschwerdevorbringens nach Akteneinsicht keine Folge zu geben vergleiche OZ 19 S 3 und 14):

Dem Beschwerdeführerin-Vertreter stand zwischen der Einbringung der Beschwerde bzw Erhalt des Ladungsbeschlusses betreffend die Verhandlung am 27.5.2024 und der Verhandlung ausreichend Zeit zur Verfügung um Akteneinsicht zu nehmen. Er begehrte in dieser Zeit keine Akteneinsicht, stellte keinen Antrag auf Vertragung der Verhandlung und teilte keine Gründe mit, die ihn gehindert hätten, Akteneinsicht zu nehmen.

Das LVwG besprach den Inhalt der oben aufgelisteten Schriftstücke am Beginn der Verhandlung.

Der Inhalt der E-Mails des Zeugen vom 29.1.2024, vom 19.2.2024 und vom 4.3.2024 und der mit 12.3.2024 datierten Aufforderung der belangten Behörde zur Zurückziehung des Ansuchens vom 27.2.2024 waren der Beschwerdeführerin bereits vor Einbringung der Beschwerde durch den Beschwerdeführerin-Vertreter bekannt, ergingen sie doch an sie persönlich (vgl dazu auch PV in OZ 19 S 4-6). Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführerin-Vertreter die von ihm selbst verfassten Schriftstücke kennt. Auch die Inhalte des Kaufvertrags, dessen Nachtrags und der Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem und des Grundbuchs dürfen als bekannt vorausgesetzt werden, betreffen sie doch die Beschwerdeführerin selbst. Die E-Mails des Rechtsvertreters des Zeugen vom 14.5.2024 (vgl OZ 11 und 12) brachte das LVwG dem Beschwerdeführerin-Vertreter vor der Verhandlung nachweislich zur Kenntnis (vgl OZ 13 und 14). Der Inhalt der E-Mails des Zeugen vom 29.1.2024, vom 19.2.2024 und vom 4.3.2024 und der mit 12.3.2024 datierten Aufforderung der belangten Behörde zur Zurückziehung des Ansuchens vom 27.2.2024 waren der Beschwerdeführerin bereits vor Einbringung der Beschwerde durch den Beschwerdeführerin-Vertreter bekannt, ergingen sie doch an sie persönlich vergleiche dazu auch PV in OZ 19 S 4-6). Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführerin-Vertreter die von ihm selbst verfassten Schriftstücke kennt. Auch die Inhalte des Kaufvertrags, dessen Nachtrags und der Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem und des Grundbuchs dürfen als bekannt vorausgesetzt werden, betreffen sie doch die Beschwerdeführerin selbst. Die E-Mails des Rechtsvertreters des Zeugen vom 14.5.2024 vergleiche OZ 11 und 12) brachte das LVwG dem Beschwerdeführerin-Vertreter vor der Verhandlung nachweislich zur Kenntnis vergleiche OZ 13 und 14).

Vor der Verhandlung waren dem Beschwerdeführerin-Vertreter und der Beschwerdeführerin mangels Akteneinsicht zusammengefasst die Aktenvermerke der belangten Behörde und die E-Mail des Steuerberaters vom 15.5.2024 samt einer Punktation vom 14.11.2022 und diversen Kontoauszügen (vgl OZ 17) unbekannt. Die E-Mails des Zeugen, mit denen er Vollmachten widerrufen hatte, hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdeführerin-Vertreter trotz Kenntnis anscheinend unerwähnt gelassen. Dafür, dass der Beschwerdeführerin-Vertreter entgegen seiner Behauptung in der Verhandlung vom Widerruf wusste, spricht allerdings sein Schriftsatz an den Zeugen vom 20.3.2024.Vor der Verhandlung waren dem Beschwerdeführerin-Vertreter und der Beschwerdeführerin mangels Akteneinsicht zusammengefasst die Aktenvermerke der belangten Behörde und die E-Mail des Steuerberaters vom 15.5.2024 samt einer Punktation vom 14.11.2022 und diversen Kontoauszügen vergleiche OZ 17) unbekannt. Die E-Mails des Zeugen, mit denen er Vollmachten widerrufen hatte, hatte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdeführerin-Vertreter trotz Kenntnis anscheinend unerwähnt gelassen. Dafür, dass der Beschwerdeführerin-Vertreter entgegen seiner Behauptung in der Verhandlung vom Widerruf wusste, spricht allerdings sein Schriftsatz an den Zeugen vom 20.3.2024.

Die Bedeutung der Verhandlung besteht darin, dass den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt wird. Das LVwG informierte in der Verhandlung vollständig über den Inhalt sämtlicher Dokumente, die es in seiner Entscheidung zu verwerten beabsichtigte, und vernahm die Beschwerdeführerin als Partei sowie den Zeugen, die Vertreterin der belangten Behörde und den Rechtsvertreter des Zeugen als Zeugen ein. Die Vertreterin der belangten Behörde berief sich während ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme auf die von ihr angefertigten Aktenvermerke. Der als Zeuge einvernommene Rechtsvertreter des Zeugen verwies in der Verhandlung auf die von ihm übermittelte E-Mail eines Steuerberaters vom 15.5.2024 samt einer Punktation vom 14.11.2022 und diversen Kontoauszügen (vgl OZ 17). Die Behauptung, die Betriebsanlage werde nicht vom Zeugen persönlich, sondern der GmbH betrieben, war dem Beschwerdeführerin-Vertreter in der Verhandlung nicht neu, hatte ihn das LVwG mit seiner E-Mail in OZ 13 doch bereits darüber informiert. Die E-Mail in OZ 17 sollte diese Behauptung bloß belegen. Der Beschwerdeführerin-Vertreter konnte sich in der Verhandlung zu allen Dokumenten und Einvernahmen äußern, Fragen stellen und Stellung nehmen.Die Bedeutung der Verhandlung besteht darin, dass den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt wird. Das LVwG informierte in der Verhandlung vollständig über den Inhalt sämtlicher Dokumente, die es in seiner Entscheidung zu verwerten beabsichtigte, und vernahm die Beschwerdeführerin als Partei sowie den Zeugen, die Vertreterin der belangten Behörde und den Rechtsvertreter des Zeugen als Zeugen ein. Die Vertreterin der belangten Behörde berief sich während ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme auf die von ihr angefertigten Aktenvermerke. Der als Zeuge einvernommene Rechtsvertreter des Zeugen verwies in der Verhandlung auf die von ihm übermittelte E-Mail eines Steuerberaters vom 15.5.2024 samt einer Punktation vom 14.11.2022 und diversen Kontoauszügen vergleiche OZ 17). Die Behauptung, die Betriebsanlage werde nicht vom Zeugen persönlich, sondern der GmbH betrieben, war dem Beschwerdeführerin-Vertreter in der Verhandlung nicht neu, hatte ihn das LVwG mit seiner E-Mail in OZ 13 doch bereits darüber informiert. Die E-Mail in OZ 17 sollte diese Behauptung bloß belegen. Der Beschwerdeführerin-Vertreter konnte sich in der Verhandlung zu allen Dokumenten und Einvernahmen äußern, Fragen stellen und Stellung nehmen.

Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses ergibt, ist entscheidungswesentlich, dass der Antrag vom 28.2.2024 eindeutig und zweifelsfrei der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist und nicht der Zeuge persönlich, sondern die GmbH Inhaberin/Betreiberin der Betriebsanlage ist. Ob der Zeuge die Beschwerdeführerin zur Einbringung des in Rede stehenden Antrags in seinem Auftrag und in seinem Namen bevollmächtigt hat, und ob der Zeuge eine allenfalls erteilte Vollmacht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen hat, ist irrelevant, würde der Beschwerdeführerin doch auch mangels Antragslegitimation des Zeugen eine von ihm (und nicht eine von ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH) erteilte Vollmacht nichts nützen. Die Beschwerdeführerin hätte eine Vollmacht seitens der GmbH (bzw des Zeugen als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit Vertreter der GmbH) gebraucht, die unstrittig nicht vorliegt. Insofern spielt es keine Rolle, ob dem Beschwerdeführerin-Vertreter die E-Mails des Zeugen, mit denen er Vollmachten widerrufen hatte, bekannt waren.

Das LVwG nahm aus diesen Gründen auch von der Einvernahme der zu obigem Beweisthema (Vorliegen einer Vollmacht seitens des Zeugen für die Beschwerdeführerin) angebotenen Zeugen (vgl Beschwerde, OZ 8 und 14) Abstand. Aus der zeugenschaftlichen Einvernahme der Vertreterin der belangten Behörde ergibt sich zweifelsfrei, dass die belangte Behörde keinen Auftrag zur Verbesserung des in Rede stehenden Antrags erteilt hatte und warum sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht von einem aufrechten Vollmachtverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen ausgegangen war (vgl OZ 19 S 12 bis 14). Eine Einvernahme weiterer Zeugen zu diesen Themen war nicht erforderlich. Ansonsten nahm das LVwG alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 19 S 14). Das LVwG nahm aus diesen Gründen auch von der Einvernahme der zu obigem Beweisthema (Vorliegen einer Vollmacht seitens des Zeugen für die Beschwerdeführerin) angebotenen Zeugen vergleiche Beschwerde, OZ 8 und 14) Abstand. Aus der zeugenschaftlichen Einvernahme der Vertreterin der belangten Behörde ergibt sich zweifelsfrei, dass die belangte Behörde keinen Auftrag zur Verbesserung des in Rede stehenden Antrags erteilt hatte und warum sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht von einem aufrechten Vollmachtverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen ausgegangen war vergleiche OZ 19 S 12 bis 14). Eine Einvernahme weiterer Zeugen zu diesen Themen war nicht erforderlich. Ansonsten nahm das LVwG alle angebotenen Beweise auf vergleiche OZ 19 S 14).

Das LVwG übermittelte die Verhandlungsschrift dem Beschwerdeführerin-Vertreter und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Erstattung von Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Verhandlungsschrift vom 27.5.2024 binnen drei Tagen (vgl OZ 20). Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, die dem Beschwerdeführerin-Vertreter zur Kenntnis gebracht wurde (vgl OZ 20, 21). Der Beschwerdeführerin-Vertreter beantragte mit E-Mail vom 10.6.2024 (vgl OZ 22) die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens und wiederholte seine bereits gestellten Anträge auf Einvernahme bereits namhaft gemachter Zeugen zum Beweisthema, dass der Zeuge die Beschwerdeführerin zur Einbringung des in Rede stehenden Antrags bevollmächtigt hatte. Er legte einen Aktenvermerk des Schwagers der Beschwerdeführerin vom 26.1.2024 vor, woraus sich ergebe, dass die belangte Behörde zunächst von einem Vollmachtverhältnis ausgegangen sei. Das inhaltliche Vorbringen deckt sich mit dem bisherigen Vorbringen, bleibt auf Grund der in der Verhandlung am 27.5.2024 gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs 3 AVG erfolgten Schließung des Ermittlungsverfahrens unberücksichtigt, weil die Voraussetzungen des § 39 Abs 4 AVG nicht erfüllt sind, fand aber ohnedies bereits Eingang in die Begründung des Erkenntnisses. Der Vollständigkeit halber ergeht der Hinweis, dass die Vertreterin der belangten Behörde nach dem vorgelegten Aktenvermerk vom 26.1.2024 auch sehr wohl darauf hingewiesen hat, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern „der Eigentümer“ das Projekt einreichen muss (vgl die letzten beiden Absätze im Aktenvermerk). Zur Verhandlungsschrift äußerte sich der Beschwerdeführerin-Vertreter nicht.Das LVwG übermittelte die Verhandlungsschrift dem Beschwerdeführerin-Vertreter und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Erstattung von Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Verhandlungsschrift vom 27.5.2024 binnen drei Tagen vergleiche OZ 20). Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, die dem Beschwerdeführerin-Vertreter zur Kenntnis gebracht wurde vergleiche OZ 20, 21). Der Beschwerdeführerin-Vertreter beantragte mit E-Mail vom 10.6.2024 vergleiche OZ 22) die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens und wiederholte seine bereits gestellten Anträge auf Einvernahme bereits namhaft gemachter Zeugen zum Beweisthema, dass der Zeuge die Beschwerdeführerin zur Einbringung des in Rede stehenden Antrags bevollmächtigt hatte. Er legte einen Aktenvermerk des Schwagers der Beschwerdeführerin vom 26.1.2024 vor, woraus sich ergebe, dass die belangte Behörde zunächst von einem Vollmachtverhältnis ausgegangen sei. Das inhaltliche Vorbringen deckt sich mit dem bisherigen Vorbringen, bleibt auf Grund der in der Verhandlung am 27.5.2024 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG erfolgten Schließung des Ermittlungsverfahrens unberücksichtigt, weil die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 4, AVG nicht erfüllt sind, fand aber ohnedies bereits Eingang in die Begründung des Erkenntnisses. Der Vollständigkeit halber ergeht der Hinweis, dass die Vertreterin der belangten Behörde nach dem vorgelegten Aktenvermerk vom 26.1.2024 auch sehr wohl darauf hingewiesen hat, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern „der Eigentümer“ das Projekt einreichen muss vergleiche die letzten beiden Absätze im Aktenvermerk). Zur Verhandlungsschrift äußerte sich der Beschwerdeführerin-Vertreter nicht.

I.       Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war Voreigentümerin der Liegenschaft in EZ **1 GB X, bestehend aus Gst-Nr **2, und der auf ihr befindlichen Betriebsanlage (vgl Auszug aus dem Grundbuch in OZ 7). Sie verfügte vom 3.1.2000 bis zum 13.12.2022 über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 in der Betriebsart Jausenstation am Standort in „X, FF“ (vgl Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem, datiert mit 26.3.2024) und war die frühere Betreiberin/Inhaberin der Betriebsanlage (vgl PV in OZ 19 S 4, unstrittig).Die Beschwerdeführerin war Voreigentümerin der Liegenschaft in EZ **1 GB römisch zehn, bestehend aus Gst-Nr **2, und der auf ihr befindlichen Betriebsanlage vergleiche Auszug aus dem Grundbuch in OZ 7). Sie verfügte vom 3.1.2000 bis zum 13.12.2022 über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994 in der Betriebsart Jausenstation am Standort in „X, FF“ vergleiche Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem, datiert mit 26.3.2024) und war die frühere Betreiberin/Inhaberin der Betriebsanlage vergleiche PV in OZ 19 S 4, unstrittig).

Der Zeuge kaufte die Liegenschaft samt der darauf befindlichen Betriebsanlage von der Beschwerdeführerin. Er war ab November 2022 außerbücherlicher und ist seit in etwa Mitte 2023 grundbücherlicher Alleineigentümer dieser Liegenschaft und der Betriebsanlage (vgl Auszug aus dem Grundbuch in OZ 4 und Kaufvertrag und dessen Nachtrag in OZ 5, unstrittig). Er verfügt seit dem 10.11.2022 über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe in der Betriebsart Jausenstation am Standort in X, Adresse 2, Tür **. An diesem Standort befindet sich die Betriebsanlage (vgl Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem, datiert mit 26.3.2024, unstrittig).Der Zeuge kaufte die Liegenschaft samt der darauf befindlichen Betriebsanlage von der Beschwerdeführerin. Er war ab November 2022 außerbücherlicher und ist seit in etwa Mitte 2023 grundbücherlicher Alleineigentümer dieser Liegenschaft und der Betriebsanlage vergleiche Auszug aus dem Grundbuch in OZ 4 und Kaufvertrag und dessen Nachtrag in OZ 5, unstrittig). Er verfügt seit dem 10.11.2022 über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gastgewerbe in der Betriebsart Jausenstation am Standort in römisch zehn, Adresse 2, Tür **. An diesem Standort befindet sich die Betriebsanlage vergleiche Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem, datiert mit 26.3.2024, unstrittig).

Im Kaufvertrag und dessen Nachtrag ist von der GmbH keine Rede (vgl Auszug aus dem Grundbuch in OZ 4 und Kaufvertrag und dessen Nachtrag in OZ 5, unstrittig).Im Kaufvertrag und dessen Nachtrag ist von der GmbH keine Rede vergleiche Auszug aus dem Grundbuch in OZ 4 und Kaufvertrag und dessen Nachtrag in OZ 5, unstrittig).

Der Zeuge verpachtet die Betriebsanlage auf Grund einer mit 14.11.2022 datierten, zwischen dem Zeugen und der GmbH abgeschlossenen und von beiden Parteien unterfertigten Punktation seit dem 1.12.2022 der GmbH (vgl OZ 11, 12 und 17). Der Pachtzins wird seither regelmäßig beglichen (vgl OZ 17). Der Zeuge ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH (vgl Auszug aus dem Firmenbuch zu FN ***).Der Zeuge verpachtet die Betriebsanlage auf Grund einer mit 14.11.2022 datierten, zwischen dem Zeugen und der GmbH abgeschlossenen und von beiden Parteien unterfertigten Punktation seit dem 1.12.2022 der GmbH vergleiche OZ 11, 12 und 17). Der Pachtzins wird seither regelmäßig beglichen vergleiche OZ 17). Der Zeuge ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH vergleiche Auszug aus dem Firmenbuch zu FN ***).

Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet die Betriebsanlage seit zumindest Mitte Dezember 2022 nicht mehr (vgl PV in OZ 19 S 4, unstrittig). Ihr kommen seither keine Zuständigkeiten in der Betriebsanlage mehr zu (vgl PV in OZ 19 S 4, unstrittig). Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet die Betriebsanlage seit zumindest Mitte Dezember 2022 nicht mehr vergleiche PV in OZ 19 S 4, unstrittig). Ihr kommen seither keine Zuständigkeiten in der Betriebsanlage mehr zu vergleiche PV in OZ 19 S 4, unstrittig).

Die Bewirtschaftung der Betriebsanlage erfolgt seither durch die GmbH (vgl Punktation in OZ 17, wonach die GmbH die Betriebsanlage „in eigener Verantwortung“ „betreibt“). Die Bewirtschaftung der Betriebsanlage erfolgt seither durch die GmbH vergleiche Punktation in OZ 17, wonach die GmbH die Betriebsanlage „in eigener Verantwortung“ „betreibt“).

Die Vertreterin der belangten Behörde stellte bereits bei der Besprechung am 26.1.2024 klar, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Änderung der Betriebsanlage nicht stellen kann (vgl Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.1.2024, Vorhalt der belangten Behörde in OZ 19 S 6). Die Vertreterin der belangten Behörde stellte bereits bei der Besprechung am 26.1.2024 klar, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Änderung der Betriebsanlage nicht stellen kann vergleiche Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.1.2024, Vorhalt der belangten Behörde in OZ 19 S 6).

Mit 27.2.2024 datiertem und am 28.2.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben wurde um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage angesucht. Dem Briefkopf sind Name und Adresse der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Im ersten Absatz steht: „Hiermit sucht [Name der Beschwerdeführerin] um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung […] an“. Der Name der Beschwerdeführerin ist fett formatiert. Der Antrag ist von der Beschwerdeführerin unterfertigt. Der Antrag enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin des Zeugen / der GmbH auftritt. Es wird weder auf einen erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen noch erklärt, namens des Zeugen / der GmbH tätig zu werden. Dem Antrag ist der Nachtrag zum Kaufvertrag beigeschlossen. Im Nachtrag ist die Wortfolge „dass [Name der Beschwerdeführerin] verpflichtet ist,“ grün markiert und blau unterstrichen (vgl Antrag vom 28.2.2024).Mit 27.2.2024 datiertem und am 28.2.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben wurde um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage angesucht. Dem Briefkopf sind Name und Adresse der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Im ersten Absatz steht: „Hiermit sucht [Name der Beschwerdeführerin] um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung […] an“. Der Name der Beschwerdeführerin ist fett formatiert. Der Antrag ist von der Beschwerdeführerin unterfertigt. Der Antrag enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin des Zeugen / der GmbH auftritt. Es wird weder auf einen erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen noch erklärt, namens des Zeugen / der GmbH tätig zu werden. Dem Antrag ist der Nachtrag zum Kaufvertrag beigeschlossen. Im Nachtrag ist die Wortfolge „dass [Name der Beschwerdeführerin] verpflichtet ist,“ grün markiert und blau unterstrichen vergleiche Antrag vom 28.2.2024).

Die GmbH hatte die Beschwerdeführerin nicht zur Einbringung dieses Ansuchens bevollmächtigt (unstrittig).

Der Zeuge hatte gegenüber der Behörde vor und nach Einbringung des Antrags vom 28.2.2024 kommuniziert, dass die Beschwerdeführerin in dieser Sache nicht von ihm bevollmächtigt ist, einen Antrag einzubringen (vgl Aktenvermerke der belangten Behörde vom 30.1.2024 und vom 19.2.2024, ZV Vertreterin belangte Behörde OZ 19 S 12 und 13, ZV Zeuge OZ 19 S 11). Der Zeuge hatte gegenüber der Behörde vor und nach Einbringung des Antrags vom 28.2.2024 kommuniziert, dass die Beschwerdeführerin in dieser Sache nicht von ihm bevollmächtigt ist, einen Antrag einzubringen vergleiche Aktenvermerke der belangten Behörde vom 30.1.2024 und vom 19.2.2024, ZV Vertreterin belangte Behörde OZ 19 S 12 und 13, ZV Zeuge OZ 19 S 11).

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.3.2024 zur Zurückziehung des in Rede stehenden Antrags mangels Antragslegitimation auf, einen Auftrag zur Mängelbehebung mangels Vorlage einer Vollmacht gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilte ihr die belangte Behörde nicht (unstrittig). Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.3.2024 zur Zurückziehung des in Rede stehenden Antrags mangels Antragslegitimation auf, einen Auftrag zur Mängelbehebung mangels Vorlage einer Vollmacht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilte ihr die belangte Behörde nicht (unstrittig).

II.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden und sind im Wesentlichen unstrittig.

Bei Durchsicht des verwaltungsbehördlichen Akts wird spätestens ab dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.1.2024 klar, dass nicht der Zeuge persönlich, sondern die GmbH die Betriebsanlage bewirtschaftet. Das LVwG forderte den Zeugen mit E-Mail vom 13.5.2024 zur Vorlage des Pachtvertrages auf (vgl OZ 6). Daraufhin setzte sich der Rechtsvertreter des Zeugen mit dem LVwG in Verbindung und bestätigte per E-Mail (vgl OZ 11 und 12), dass die Betriebsanlage von der GmbH betrieben wird. Das LVwG brachte diesen Schriftverkehr (also die OZ 6, 11 und 13) dem Beschwerdeführerin-Vertreter zur Kenntnis (vgl OZ 13). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin-Vertreter auf die E-Mail des LVwG in OZ 13 geantwortet hat (vgl OZ 14), ist zu schließen, dass ihm seit zumindest 14.5.2024 bekannt sein hätte müssen, dass die Bewirtschaftung der Betriebsanlage durch die GmbH erfolgt, weil der Zeuge ihr die Betriebsanlage verpachtet. Der Beschwerdeführerin-Vertreter erwähnte die Bewirtschaftung durch die GmbH und die an die GmbH erfolgte Verpachtung bis zur Verhandlung nicht, beantragte aber die Einvernahme einer bestimmten Person als Zeugen zum Beweis dafür, dass der Zeuge die Beschwerdeführerin zur Einbringung des in Rede stehenden Antrags bei der Behörde bevollmächtigt hatte (vgl OZ 14). Auf Grund des Ersuchens des LVwG entsprechende Belege für das Bestehen eines Pachtverhältnisses vorzulegen (vgl OZ 12), übermittelte der Rechtsvertreter des Zeugen am 22.5.2024 eine E-Mail eines Steuerberaters vom 15.5.2024 (vgl OZ 17). Der E-Mail beigefügt waren eine zwischen dem Zeugen und der GmbH abgeschlossene und mit 14.11.2022 datierte Punktation, wonach der Zeuge die Betriebsanlage der GmbH ab dem 1.12.2022 zu einem näher bestimmten Pachtzins verpachtet und die GmbH die Betriebsanlage ab diesem Zeitpunkt betreibt. Aus den ebenfalls beigelegten Kontoauszügen geht hervor, dass der Pachtzins seitens der GmbH regelmäßig bezahlt wird. Die E-Mail des Steuerberaters vom 15.5.2024 in OZ 17 erging vor der Verhandlung am 27.5.2024 nicht an den Beschwerdeführerin-Vertreter. Das LVwG besprach deren Inhalt am Beginn der Verhandlung (vgl OZ 19 S 2 und 3) und der über Antrag des Beschwerdeführerin-Vertreters als Zeuge einvernommene Rechtsvertreter des Zeugen verwies bei seiner Einvernahme auf die E-Mail in OZ 17 (vgl OZ 19 S 7). Auch in der Verhandlung selbst ließ der Beschwerdeführerin-Vertreter unbestritten, dass die Betriebsanlage von der GmbH betrieben wird. Er machte nur zum Thema, dass der Beschwerdeführerin diese Tatsache (entgegen der Meinung des Zeugen) nicht bekannt gewesen sei. Die E-Mail in OZ 17 belegt nur, was dem Beschwerdeführerin-Vertreter durch die E-Mail des LVwG in OZ 13 bereits bekannt sein hätte müssen (nämlich, dass die GmbH die Betriebsanlage betreibt). Sie wird daher im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich aus den OZ 11, 12 und 17 sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme des Rechtsvertreters des Zeugen zweifelsfrei, dass die GmbH die Betriebsanlage vom Zeugen pachtet und bewirtschaftet. Das hat auch der Zeuge bestätigt (vgl OZ 19 S 9 bis 11). Der Beschwerdeführerin-Vertreter hat das Gegenteil nicht behauptet, obwohl ihm diese Tatsachen bereits vor der Verhandlung bekannt sein hätten müssen. Bei Durchsicht des verwaltungsbehördlichen Akts wird spätestens ab dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.1.2024 klar, dass nicht der Zeuge persönlich, sondern die GmbH die Betriebsanlage bewirtschaftet. Das LVwG forderte den Zeugen mit E-Mail vom 13.5.2024 zur Vorlage des Pachtvertrages auf vergleiche OZ 6). Daraufhin setzte sich der Rechtsvertreter des Zeugen mit dem LVwG in Verbindung und bestätigte per E-Mail vergleiche OZ 11 und 12), dass die Betriebsanlage von der GmbH betrieben wird. Das LVwG brachte diesen Schriftverkehr (also die OZ 6, 11 und 13) dem Beschwerdeführerin-Vertreter zur Kenntnis vergleiche OZ 13). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin-Vertreter auf die E-Mail des LVwG in OZ 13 geantwortet hat vergleiche OZ 14), ist zu schließen, dass ihm seit zumindest 14.5.2024 bekannt sein hätte müssen, dass die Bewirtschaftung der Betriebsanlage durch die GmbH erfolgt, weil der Zeuge ihr die Betriebsanlage verpachtet. Der Beschwerdeführerin-Vertreter erwähnte die Bewirtschaftung durch die GmbH und die an die GmbH erfolgte Verpachtung bis zur Verhandlung nicht, beantragte aber die Einvernahme einer bestimmten Person als Zeugen zum Beweis dafür, dass der Zeuge die Beschwerdeführerin zur Einbringung des in Rede stehenden Antrags bei der Behörde bevollmächtigt hatte vergleiche OZ 14). Auf Grund des Ersuchens des LVwG entsprechende Belege für das Bestehen eines Pachtverhältnisses vorzulegen vergleiche OZ 12), übermittelte der Rechtsvertreter des Zeugen am 22.5.2024 eine E-Mail eines Steuerberaters vom 15.5.2024 vergleiche OZ 17). Der E-Mail beigefügt waren eine zwischen dem Zeugen und der GmbH abgeschlossene und mit 14.11.2022 datierte Punktation, wonach der Zeuge die Betriebsanlage der GmbH ab dem 1.12.2022 zu einem näher bestimmten Pachtzins verpachtet und die GmbH die Betriebsanlage ab diesem Zeitpunkt betreibt. Aus den ebenfalls beigelegten Kontoauszügen geht hervor, dass der Pachtzins seitens der GmbH regelmäßig bezahlt wird. Die E-Mail des Steuerberaters vom 15.5.2024 in OZ 17 erging vor der Verhandlung am 27.5.2024 nicht an den Beschwerdeführerin-Vertreter. Das LVwG besprach deren Inhalt am Beginn der Verhandlung vergleiche OZ 19 S 2 und 3) und der über Antrag des Beschwerdeführerin-Vertreters als Zeuge einvernommene Rechtsvertreter des Zeugen verwies bei seiner Einvernahme auf die E-Mail in OZ 17 vergleiche OZ 19 S 7). Auch in der Verhandlung selbst ließ der Beschwerdeführerin-Vertreter unbestritten, dass die Betriebsanlage von der GmbH betrieben wird. Er machte nur zum Thema, dass der Beschwerdeführerin diese Tatsache (entgegen der Meinung des Zeugen) nicht bekannt gewesen sei. Die E-Mail in OZ 17 belegt nur, was dem Beschwerdeführerin-Vertreter durch die E-Mail des LVwG in OZ 13 bereits bekannt sein hätte müssen (nämlich, dass die GmbH die Betriebsanlage betreibt). Sie wird daher im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich aus den OZ 11, 12 und 17 sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme des Rechtsvertreters des Zeugen zweifelsfrei, dass die GmbH die Betriebsanlage vom Zeugen pachtet und bewirtschaftet. Das hat auch der Zeuge bestätigt vergleiche OZ 19 S 9 bis 11). Der Beschwerdeführerin-Vertreter hat das Gegenteil nicht behauptet, obwohl ihm diese Tatsachen bereits vor der Verhandlung bekannt sein hätten müssen.

Dass die Vertreterin der belangten Behörde bei der Besprechung am 26.1.2024 klarstellte, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Änderung der Betriebsanlage nicht stellen kann, ergibt sich aus den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung am 27.5.2024 (vgl Vorhalt der belangten Behörde in OZ 19 S 6) und dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.1.2024. Die Beschwerdeführerin äußerte sich in der Verhandlung zum Vorhalt der Vertreterin der belangten Behörde nicht, vielmehr unterbrach der Beschwerdeführerin-Vertreter die Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde sofort und begehrte deren Belehrung gemäß § 50 AVG. Der Akt der belangten Behörde zeigt, dass die Vertreterin der belangten Behörde sorgfältig, gründlich und zuverlässig arbeitet. Dass die Vertreterin der belangten Behörde sehr gewissenhaft ist, bestätigte sich auch bei deren Einvernahme im Rahmen der Verhandlung. Auf Grund des in der Verhandlung von der Vertreterin der belangten Behörde gewonnenen Eindrucks folgt das LVwG hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass sie den Antrag nicht stellen kann, den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde. Dass die Vertreterin der belangten Behörde bei der Besprechung am 26.1.2024 klarstellte, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Änderung der Betriebsanlage nicht stellen kann, ergibt sich aus den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung am 27.5.2024 vergleiche Vorhalt der belangten Behörde in OZ 19 S 6) und dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.1.2024. Die Beschwerdeführerin äußerte sich in der Verhandlung zum Vorhalt der Vertreterin der belangten Behörde nicht, vielmehr unterbrach der Beschwerdeführerin-Vertreter die Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde sofort und begehrte deren Belehrung gemäß Paragraph 50, AVG. Der Akt der belangten Behörde zeigt, dass die Vertreterin der belangten Behörde sorgfältig, gründlich und zuverlässig arbeitet. Dass die Vertreterin der belangten Behörde sehr gewissenhaft ist, bestätigte sich auch bei deren Einvernahme im Rahmen der Verhandlung. Auf Grund des in der Verhandlung von der Vertreterin der belangten Behörde gewonnenen Eindrucks folgt das LVwG hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass sie den Antrag nicht stellen kann, den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass der Zeuge der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin von ihm nicht zur Einbringung des Antrags bevollmächtigt ist, stützt sich auf die angeführten Aktenvermerke und die übereinstimmenden Aussagen der Vertreterin der belangten Behörde und des Zeugen im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme. Zumal bei diesen Gesprächen niemand anderer dabei war, ist diesen Angaben zu folgen.

III.     Rechtslage:

Die §§ 81 und 353 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017, laute(te)n (auszugsweise) wie folgt: Die Paragraphen 81 und 353 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2017,, laute(te)n (auszugsweise) wie folgt:

§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Paragraph 81, (1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

[…]

[…]

§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:Paragraph 353, Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.   […]

[…]“

IV.      Erwägungen:

Zunächst steht in Frage, wem der am 28.2.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag auf Abänderung der gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnen ist.

Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl etwa VwGH 23.4.2007, 2005/10/0140, mwN). Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinne des Paragraph 37, AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen vergleiche etwa VwGH 23.4.2007, 2005/10/0140, mwN).

Wie festgestellt, sind dem Briefkopf des Antrags Name und Adresse der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Im ersten Absatz steht: „Hiermit sucht [Name der Beschwerdeführerin] um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung […] an“. Der Name der Beschwerdeführerin ist fett formatiert. Der Antrag ist von der Beschwerdeführerin unterfertigt. Der Antrag enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin des Zeugen / der GmbH auftritt. Es wird weder auf einen erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen noch erklärt, namens des Zeugen / der GmbH tätig zu werden. Dem Antrag ist der Nachtrag zum Kaufvertrag beigeschlossen. Im Nachtrag ist die Wortfolge „dass Frau [Name der Beschwerdeführerin] verpflichtet ist,“ grün markiert und blau unterstrichen.

Angesichts dieser Anhaltspunkte ist der Antrag vom 28.2.2024 eindeutig der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weshalb es im Sinne vorzitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner weiteren Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG und keines Verbesserungsverfahrens seitens der belangten Behörde bedurfte.Angesichts dieser Anhaltspunkte ist der Antrag vom 28.2.2024 eindeutig der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weshalb es im Sinne vorzitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner weiteren Ermittlungen im Sinne des Paragraph 37, AVG und keines Verbesserungsverfahrens seitens der belangten Behörde bedurfte.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen musste die belangte Behörde im konkreten Fall sogar davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Antragstellung bevollmächtigt ist.

Schließlich ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin im in Rede stehenden Verfahren Parteistellung bzw Antragslegitimation zukommt.

Aus § 353 GewO 1994 ergibt sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ebenso wie der Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Derartige Verwaltungsakte stehen nur dann mit dem Gesetz im Einklang, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hierzu legitimierten Person gestellter Antrag vorliegt (vgl VwGH 25.11.1997, 97/04/0122). Aus Paragraph 353, GewO 1994 ergibt sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ebenso wie der Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Derartige Verwaltungsakte stehen nur dann mit dem Gesetz im Einklang, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hierzu legitimierten Person gestellter Antrag vorliegt vergleiche VwGH 25.11.1997, 97/04/0122&SkipToDocumentPage=True&SucheNa">

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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