TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/12 LVwG-2024/30/0844-6

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Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Index

41/03 Personenstandsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PStG §36 Abs3
PStG §53
PStG §54
VwGVG 2014 §8
  1. PStG § 36 gültig von 01.01.1984 bis 31.10.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
  1. PStG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
  2. PStG § 53 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. PStG § 53 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. PStG § 53 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  5. PStG § 53 gültig von 01.01.1984 bis 30.06.1989
  1. PStG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
  2. PStG § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. PStG § 54 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. PStG § 54 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  5. PStG § 54 gültig von 01.01.1984 bis 30.06.1989

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über den am 31.07.2023 beim Standesamt der Stadtgemeinde Z eingebrachten Antrag des AA, geb. am XX.XX.XXXX in Y, wohnhaft in Z, Adresse 1, auf Ausstellung einer Geburtsurkunde nach dem Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), im Rahmen eines Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über den am 31.07.2023 beim Standesamt der Stadtgemeinde Z eingebrachten Antrag des AA, geb. am römisch XX.XX.XXXX in Y, wohnhaft in Z, Adresse 1, auf Ausstellung einer Geburtsurkunde nach dem Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), im Rahmen eines Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1.       Der Säumnisbeschwerde wird dem Grunde nach Recht gegeben und wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Geburtsurkunde gemäß §§ 53 und 54 PStG 2013 durch den Bürgermeister der Stadt Z gegeben sind.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 31.07.2023 beim Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft der Stadt Z eine Säumnisbeschwerde betreffend eine am 25.10.2022 beantragten Ausstellung einer Geburtsurkunde eingebracht und in diesem Schriftsatz Folgendes ausgeführt:

„SÄUMNISBESCHWERDE

gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 3 B-VGgemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG

Gegen die mehr als sechs-monatige Untätigkeit des Referates Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt bei der Erledigung meines Antrages auf Erteilung der Geburtsurkunde vom (25.10.2022), erhebe ich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde.

Sachverhalt und Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVGSachverhalt und Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Am (25.10.2022) beantragte ich beim Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt beim Beamten BB die Erteilung der Geburtsurkunde.

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, sei es eine gesetzliche Ausnahmeregelung vorsieht, entschieden hat.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, sei es eine gesetzliche Ausnahmeregelung vorsieht, entschieden hat.

Überwiegendes Verschulden der Behörde

Gemäß § 73 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Zusammen mit dem Antrag habe ich der Behörde alle für eine Entscheidung über meinen Antrag notwendigen Unterlagen zugesandt. Trotz der Notwendigkeit ist die Behörde, wie bereits ausgeführt, ihrer Pflicht zur Entscheidung nicht nachgekommen.

Beschwerdeantrag

und stelle einen Antrag an das Verwaltungsgericht, dass dieses meinen Antrag auf Erteilung der Geburtsurkunde selbst in der Sache erkennt und mir die Ausstellung zur Geburtsurkunde erteilt.

Stellungnahme:

Aus meiner Sicht ist es nicht Nachvollziehbar, dass das Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft - Geburt mehr als sechs Monate benötigt, um mir eine Geburtsurkunde auszustellen. Bei der Verleihung der österreichische Staatsbürgerschaft die damaligen vorgelegten Unterlagen (Personenstandesregisterauszug) eingereicht und akzeptiert. Zudem sollte die Überprüfung meiner Personalien mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgeschlossen sein.

BB verlangt von mir zusätzliche Beglaubigungen von der österreichischen Botschaft in Syrien oder eine neue Geburtsurkunde aus der syrischen Botschaft in X, welche sehr aufwendig bzw. unmöglich zum Beschaffen sind. Die syrische Botschaft ist mit mir leider nicht kooperativ, weil ich im Jahr 2012 illegal aus Syrien ausgereist bin und von meinem verpflichteten Militär in Syrien ferngeblieben bin. Ich stellte im Jahr 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und es wurde mir der Status des Asylberechtigen anerkannt. Nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2020 habe ich meinen verpflichteten Wehrdienst in Österreich vollständig abgeleistet.BB verlangt von mir zusätzliche Beglaubigungen von der österreichischen Botschaft in Syrien oder eine neue Geburtsurkunde aus der syrischen Botschaft in römisch zehn, welche sehr aufwendig bzw. unmöglich zum Beschaffen sind. Die syrische Botschaft ist mit mir leider nicht kooperativ, weil ich im Jahr 2012 illegal aus Syrien ausgereist bin und von meinem verpflichteten Militär in Syrien ferngeblieben bin. Ich stellte im Jahr 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und es wurde mir der Status des Asylberechtigen anerkannt. Nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2020 habe ich meinen verpflichteten Wehrdienst in Österreich vollständig abgeleistet.

Die österreichische Botschaft von Syrien ist in den Libanon übersiedelt. Es wird verlangt persönlich im Libanon zu erscheinen oder eine Vollmacht an eine dritte Person zu erteilen, um den Personenstandesregisterauszug zu beglaubigen. Am 09.06.2023 wurden BB und CC über die Rückmeldung der österreichischen Botschaft im Libanon in Kenntnis gesetzt. Zudem habe ich am 06.06.2023 eine Beschwerde per offiziellen Email an CC bezüglich der Verzögerung der Erteilung der Geburtsurkunde seitens BB gebracht.

Es kam bis heute seitens CC keine Rückmeldung. Mitte Juni habe ich mehrmals versucht CC innerhalb des Parteienverkehres im Rathaus anzutreffen, jedoch war er nicht in seinem Büro anwesend. Am Telefon wurde mir vom Sekretariat mitgeteilt, dass er über meine Anrufe Bescheid weiß und mich später anrufen wird. Das wurde nie eingehalten.

Z, am 31.07.2023

AA, ***“

Mit Schreiben vom 20.10.2023 wurde seitens der belangten Behörde der vorhandene Personenstandsakt betreffend die beantragte Ausstellung einer Geburtsurkunde durch den Beschwerdeführer vorgelegt und im Vorlageschreiben Folgendes ausgeführt:

Sehr geehrter DD, sehr geehrte Damen und Herren,

wie besprochen, darf die Säumnisbeschwerde von Herrn AA, ***, vom 31.07.2013 übermittelt werden.

Zum Sachverhalt darf auf die im Anhang befindliche ausführliche Stellungnahme zur Volksanwaltschaftsbeschwerde des Herrn AA, ***, an das Bundesministerium für Inneres verwiesen werden (Siehe Beilage).

Weiters geht aus dem Antwortschreiben von EE, Bundesministerium für Inneres, Abteilung FF hervor, dass die ha. Rechtsmeinung geteilt wird (Siehe Beilage). Das heißt, dass nach Anbringung des Beglaubigungsvermerkes an der bei der Einbürgerung vorgelegten Urkunde, durch die österr. Vertretungsbehörde in W, eine österr. Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Diese Rechtsmeinung wurde uns auch vom Amt der Tiroler Landesregierung (GG) bestätigt.

Im Zuge der Bearbeitung der Volksanwaltschaftsbeschwerde wurde von EE (BMI) eine Regierungsvorlage zur Änderung des Personenstands- und Meldegesetzes und Namensrechtsänderungsgesetzes erwähnt, welche eine eventuelle Urkundenausstellung ermögliche.

Diese Regierungsvorlage (Siehe Beilage) wurde uns übermittelt und bei der Tiroler Landesfachtagung der Österreichischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten (3.-4. Oktober 2023) präsentiert und kontroversiell diskutiert. Weitere Diskussionen über diese Regierungsvorlage sind momentan in X im Gange (BMI-JJ).Diese Regierungsvorlage (Siehe Beilage) wurde uns übermittelt und bei der Tiroler Landesfachtagung der Österreichischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten (3.-4. Oktober 2023) präsentiert und kontroversiell diskutiert. Weitere Diskussionen über diese Regierungsvorlage sind momentan in römisch zehn im Gange (BMI-JJ).

Aus dem ha. abwartenden Verhalten eine eventuelle positive Erledigung zu erlangen (Ausstellung österr. Geburtsurkunde), erklärt sich die verspätete Übermittlung der Säumnisbeschwerde des Herrn AA, ***.

Für den Bürgermeister

KK

Abteilungsleiter“

Der Säumnisbeschwerdeantrag und der Personenstandsakt der belangten Behörde langten am 25.10.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Der Beschwerdeakt wurde dem Richter LL zur Entscheidung zugewiesen. Nach der erfolgten Ruhestandsversetzung des zuständigen Richters wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren am 02.04.2024 dem nunmehr zuständigen Richter Dr. Rieser zur Entscheidung zugewiesen.

Im Beschwerdeverfahren wurde in die vorgelegten Aktenteile des Personenstandsaktes der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren vom ursprünglich zuständigen Richter durchgeführten Erhebungen samt dem einhergehenden Schriftverkehr Einsicht genommen und am 22.05.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde geklärt, dass die im Beschwerdeverfahren vor April 2024 eingeholten Unterlagen, die sich im Beschwerdeakt befinden, den Verfahrensparteien zugegangen sind.

Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Beschwerdeverhandlung zum Sachverhalt befragt Folgendes an:

„Zu meinem Säumnisbeschwerdeantrag betreffend die darin angeführte Antragstellung am 25.10.2022 gebe ich an, dass ich am 25.10.2022 wegen der Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis mit MM vom Standesamt Z telefoniert habe. Ein, zwei Tage später habe ich dann im Amt vorgesprochen und den Staatsbürgerschaftsnachweis abgeholt. Schriftlich habe ich mich erstmals mit E-Mail vom 06.11.2022 an MM vom Standesamt Z gewendet. Das E-Mail wurde an BB, einem Mitarbeiter im Standesamt, gerichtet. Mein Antrag war natürlich an das Standesamt Z gerichtet und wurde an den zuständigen Sachbearbeiter von mir direkt gesendet. Es hat in weiterer Folge dann schon noch Kontaktaufnahmen mit dem Standesamt gegeben. Es wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass ich von den syrischen Behörden eine Geburtsurkunde vorlege müsse. Ich habe dann auch versucht bei der syrischen Botschaft in X die Geburtsurkunde zu erlangen. Dies war mir jedoch nicht möglich. Auf meinen E-Mail-Schriftverkehr, der sich im Akt befindet, verweise ich. Es hat dann mehrere Telefonate mit BB gegeben. Es war ein Hin und Her betreffend die Geburtsurkunde. Er hat dann an meiner Glaubwürdigkeit gezweifelt. „Zu meinem Säumnisbeschwerdeantrag betreffend die darin angeführte Antragstellung am 25.10.2022 gebe ich an, dass ich am 25.10.2022 wegen der Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis mit MM vom Standesamt Z telefoniert habe. Ein, zwei Tage später habe ich dann im Amt vorgesprochen und den Staatsbürgerschaftsnachweis abgeholt. Schriftlich habe ich mich erstmals mit E-Mail vom 06.11.2022 an MM vom Standesamt Z gewendet. Das E-Mail wurde an BB, einem Mitarbeiter im Standesamt, gerichtet. Mein Antrag war natürlich an das Standesamt Z gerichtet und wurde an den zuständigen Sachbearbeiter von mir direkt gesendet. Es hat in weiterer Folge dann schon noch Kontaktaufnahmen mit dem Standesamt gegeben. Es wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass ich von den syrischen Behörden eine Geburtsurkunde vorlege müsse. Ich habe dann auch versucht bei der syrischen Botschaft in römisch zehn die Geburtsurkunde zu erlangen. Dies war mir jedoch nicht möglich. Auf meinen E-Mail-Schriftverkehr, der sich im Akt befindet, verweise ich. Es hat dann mehrere Telefonate mit BB gegeben. Es war ein Hin und Her betreffend die Geburtsurkunde. Er hat dann an meiner Glaubwürdigkeit gezweifelt.

Im Oktober 2023 habe ich nochmal bei der syrischen Botschaft in X vorgesprochen. In weiterer Folge wurde mir dann die Geburtsurkunde ausgestellt und per Post zugeschickt. Mir wurde die Geburtsurkunde original auf Arabisch zugesandt mit dem Originalstempel und Unterschrift und habe sie dann in weiterer Folge von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher, nämlich NN, in X übersetzen lassen. Die beglaubigte Übersetzung weist das Datum 27.01.2024 auf. Das Original der von der Botschaft ausgestellten Geburtsurkunde mit Datum 31.10.2023 samt der beglaubigten Übersetzung werden nochmals vorgezeigt. Ich zeige auch den im Staatsbürgerschaftsverfahren vorgelegten Personenstandsregister vom 10.07.2012 samt der beglaubigten Übersetzung vor. Beide Originaldokumente werden dem anwesenden Vertreter der belangten Behörde auch zur Ansicht vorgelegt. Farbkopien der beiden vorgelegten Originale werden zur Verhandlungsschrift genommen. Entsprechende Kopien werden auch dem Vertreter der belangten Behörde ausgehändigt. Die Originale werden wieder zurückgegeben.Im Oktober 2023 habe ich nochmal bei der syrischen Botschaft in römisch zehn vorgesprochen. In weiterer Folge wurde mir dann die Geburtsurkunde ausgestellt und per Post zugeschickt. Mir wurde die Geburtsurkunde original auf Arabisch zugesandt mit dem Originalstempel und Unterschrift und habe sie dann in weiterer Folge von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher, nämlich NN, in römisch zehn übersetzen lassen. Die beglaubigte Übersetzung weist das Datum 27.01.2024 auf. Das Original der von der Botschaft ausgestellten Geburtsurkunde mit Datum 31.10.2023 samt der beglaubigten Übersetzung werden nochmals vorgezeigt. Ich zeige auch den im Staatsbürgerschaftsverfahren vorgelegten Personenstandsregister vom 10.07.2012 samt der beglaubigten Übersetzung vor. Beide Originaldokumente werden dem anwesenden Vertreter der belangten Behörde auch zur Ansicht vorgelegt. Farbkopien der beiden vorgelegten Originale werden zur Verhandlungsschrift genommen. Entsprechende Kopien werden auch dem Vertreter der belangten Behörde ausgehändigt. Die Originale werden wieder zurückgegeben.

Am 31. Juli 2023 wurde dann von mir eine Säumnisbeschwerde eingebracht, weil von der Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten die begehrte Geburtsurkunde ausgestellt wurde. Das überwiegende Verschulden liegt meiner Einschätzung nach bei der Behörde, weil ich alle Unterlagen, die von mir gefordert wurden, vorgelegt habe.

Ich bin im Jahre 2012 als Asylwerber aus Syrien nach Österreich gekommen. Ich habe einen Asylantrag gestellt und über meinen Asylantrag wurde dann 2013 bescheidmäßig positiv entschieden. Ich habe dann in Österreich die Ausbildung gemacht. Im Mai 2020 wurde mir dann die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Im Staatsbürgerschaftsverfahren aber auch schon im Asylverfahren habe ich den bei der Flucht mitgenommenen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister vorgezeigt. Die Angaben wurden geprüft. Der Personenstandsregisterauszug wurde mir wieder retourniert. Bis zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahre 2020 war ich Besitzer eines österreichischen Konventionsreisedokumentes, das für alle Staaten bis auf Syrien galt. Ich war seit meiner Flucht im Jahre 2012 nicht mehr in Syrien. Ich werde auch die nächste Zeit nicht nach Syrien reisen, insbesondere, wenn sich die politische Situation nicht grundlegend ändert. Ich wurde wegen der Verfolgung wegen meiner politischer Gesinnung als Asylant anerkannt. Ich habe den Militärdienst damals antreten müssen und habe diesen verweigert. Ich war auch einige Zeit ohne Grund eingesperrt.

Ich beantrage weiterhin, dass mir meine Geburtsurkunde mit meinen persönlichen Geburtsdaten ausgestellt wird.

Ich bin zurzeit als Amtsdolmetscher für das Bundesverwaltungsgericht, das Landesgericht Z, das Bezirksgericht Z, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, für die Landespolizeidirektion Tirol und für das Landesverwaltungsgericht Tirol tätig. Ich dolmetsche Arabisch, Kurdisch und noch eine Dialektform des Kurdischen.

Ich bin der Meinung, dass meine persönlichen Daten grundsätzlich festzustellen und glaubwürdig sind. Ich könnte mir auch falsche Personalangaben gar nicht leisten.

Ich bin in der Ausbildung als gerichtlich beeideter Dolmetscher. Für die Ausbildung brauche ich bei den Unterlagen ua auch eine Geburtsurkunde. Ich habe keine Geburtsurkunde aus meinem Heimatstaat. Deshalb brauche ich unbedingt eine Geburtsurkunde, die in Österreich ausgestellt wird. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich auch ein Studium in Österreich abgeschlossen habe. Ich habe auch den Militärdienst in Österreich absolviert. Ich sehe keinen Grund, warum man mir keine Geburtsurkunde ausstellt werden kann. Ich fühle mich durch meine syrische Abstammung benachteiligt und diskriminiert.“

Der fachkundige Leiter des Referates Standesamt und Staatsbürgerschaft der Stadt Z, CC, gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als Vertreter der belangten Behörde auf Befragung Folgendes an:

„Es ist weiterhin richtig, dass seitens meiner Behörde nie Zweifel an der Richtigkeit der Identitäts-Daten des Beschwerdeführers bestanden haben. Es gibt diesbezüglich keine Zweifel. Die Daten ergeben sich bereits aus dem Asylverfahren und dem nachträglichen Staatsbürgerschaftsverfahren und den im Staatsbürgerschaftsverfahren vorgelegten Originalauszug aus dem Personenstandsregister. Dem Standesamt Z wurde der heute vom Beschwerdeführer vorgezeigte Originalauszug aus dem Personenstandsregister mit Datum 10.07.2012 nie vorgelegt. Da das Original nicht vorgezeigt wurde, wurden wir von Amts wegen aktiv und tätig und haben bei der Staatsbürgerschaftsabteilung den im Staatsbürgerschaftsakt einliegenden Personenstandsregisterauszug angefordert. Dieser wurde dann auch übermittelt. Auf das E-Mail des Sachbearbeiters der Staatsbürgerschaftsabteilung vom 26.05.2023 wird diesbezüglich hingewiesen. Es wurde der Personenstandsregisterauszug als Kopie übermittelt. Wäre damals das Original des Personenstandsregisterauszuges vorgelegt worden, hätte das am Verfahren nicht wesentlich viel geändert. Es hätte das Verfahren beschleunigt. Es wäre dann dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er auf dem originalen Personenstandsregister noch eine „Überbeglaubigung“, durch die Österreichische Vertretungsbehörde in Syrien veranlassen müsste. Laut aktuell durchgeführter Erhebung im Außenministerium befindet sich die Österreichische Botschaft für Syrien zurzeit in V im Libanon. Die Überbeglaubigung und der Auszug des Personenstandsregisters wären ja nicht geändert oder verändert worden. Auch der Inhalt wäre gleich geblieben. Er wäre dann nur dieser Urkunde die volle Beweiskraft zugekommen. An der Richtigkeit des Auszuges wird nicht gezweifelt.„Es ist weiterhin richtig, dass seitens meiner Behörde nie Zweifel an der Richtigkeit der Identitäts-Daten des Beschwerdeführers bestanden haben. Es gibt diesbezüglich keine Zweifel. Die Daten ergeben sich bereits aus dem Asylverfahren und dem nachträglichen Staatsbürgerschaftsverfahren und den im Staatsbürgerschaftsverfahren vorgelegten Originalauszug aus dem Personenstandsregister. Dem Standesamt Z wurde der heute vom Beschwerdeführer vorgezeigte Originalauszug aus dem Personenstandsregister mit Datum 10.07.2012 nie vorgelegt. Da das Original nicht vorgezeigt wurde, wurden wir von Amts wegen aktiv und tätig und haben bei der Staatsbürgerschaftsabteilung den im Staatsbürgerschaftsakt einliegenden Personenstandsregisterauszug angefordert. Dieser wurde dann auch übermittelt. Auf das E-Mail des Sachbearbeiters der Staatsbürgerschaftsabteilung vom 26.05.2023 wird diesbezüglich hingewiesen. Es wurde der Personenstandsregisterauszug als Kopie übermittelt. Wäre damals das Original des Personenstandsregisterauszuges vorgelegt worden, hätte das am Verfahren nicht wesentlich viel geändert. Es hätte das Verfahren beschleunigt. Es wäre dann dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er auf dem originalen Personenstandsregister noch eine „Überbeglaubigung“, durch die Österreichische Vertretungsbehörde in Syrien veranlassen müsste. Laut aktuell durchgeführter Erhebung im Außenministerium befindet sich die Österreichische Botschaft für Syrien zurzeit in römisch fünf im Libanon. Die Überbeglaubigung und der Auszug des Personenstandsregisters wären ja nicht geändert oder verändert worden. Auch der Inhalt wäre gleich geblieben. Er wäre dann nur dieser Urkunde die volle Beweiskraft zugekommen. An der Richtigkeit des Auszuges wird nicht gezweifelt.

Auf die Frage an mich durch den Beschwerdeführer, wie es ihm persönlich möglich sein sollte dies durchzuführen, gebe ich an, dass eine Beauftragung durch eine Vertretungsperson zu erfolgen hätte.

Aufgrund einer heutigen Erhebung beim Außenministerium wäre es in Ausnahmefällen auch zulässig, dass man das im Postwege über das Ministerium abwickeln könnte. Dieser Zugang ist mir jedoch nicht möglich. Die Überbeglaubigung prüft nicht den Inhalt der Urkunden, sondern die Echtheit und die angebrachten Amtssiegel. Die Echtheit und auch den Inhalt zweifelt aber im gegenständlichen Falle niemand an. Wäre der anwesende Beschwerdeführer noch anerkannter Flüchtling, würden wir ihm die Geburtsurkunde jedenfalls aufgrund des vorliegenden Aktes ausstellen. Wir würden eine Niederschrift aufnehmen, aus der sich dann die eingetragenen Personaldaten ergeben würden. Im gegenständlichen Falle ist das nicht mehr möglich, weil dem Beschwerdeführer im Mai 2020 die Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Da er nun österreichischer Staatsbürger ist, kann er auch die österreichischen Auslandsbehörden um Unterstützung ersuchen und würde diese Unterstützung auch bekommen. Es geht also im Wesentlichen nur um einen Stempel durch die Österreichische Botschaft in Syrien mit derzeitigem Sitz in V.Aufgrund einer heutigen Erhebung beim Außenministerium wäre es in Ausnahmefällen auch zulässig, dass man das im Postwege über das Ministerium abwickeln könnte. Dieser Zugang ist mir jedoch nicht möglich. Die Überbeglaubigung prüft nicht den Inhalt der Urkunden, sondern die Echtheit und die angebrachten Amtssiegel. Die Echtheit und auch den Inhalt zweifelt aber im gegenständlichen Falle niemand an. Wäre der anwesende Beschwerdeführer noch anerkannter Flüchtling, würden wir ihm die Geburtsurkunde jedenfalls aufgrund des vorliegenden Aktes ausstellen. Wir würden eine Niederschrift aufnehmen, aus der sich dann die eingetragenen Personaldaten ergeben würden. Im gegenständlichen Falle ist das nicht mehr möglich, weil dem Beschwerdeführer im Mai 2020 die Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Da er nun österreichischer Staatsbürger ist, kann er auch die österreichischen Auslandsbehörden um Unterstützung ersuchen und würde diese Unterstützung auch bekommen. Es geht also im Wesentlichen nur um einen Stempel durch die Österreichische Botschaft in Syrien mit derzeitigem Sitz in römisch fünf.

Der anwesende Beschwerdeführer ist bereits im Personenstandsregister vollständig erfasst. Es ist auch die Geburtszeile ausgefüllt. Es ist nur eine Rubrik „unvollständig“ vorhanden, weil die Bestätigung durch die Österreichische Vertretungsbehörde fehlt.

Wenn ich gefragt werde, auf welcher gesetzlichen Bestimmung ich den gegenständlichen Antrag abweisen würde, gebe ich an, dass laut geltender Durchführungsanleitung des BMI eine Ausstellung einer Geburtsurkunde in dem Fall nicht möglich ist. Eine genaue gesetzliche Bestimmung könnte ich jetzt nicht zitieren.

Die zwischenzeitlich von der syrischen Botschaft in X ausgestellte Geburtsurkunde vom Oktober 2023 wurde dem Amt der Tiroler Landesregierung zur Prüfung vorgelegt. Diese ist nicht ausreichend zur Ausstellung einer Österreichischen Urkunde. Die zwischenzeitlich von der syrischen Botschaft in römisch zehn ausgestellte Geburtsurkunde vom Oktober 2023 wurde dem Amt der Tiroler Landesregierung zur Prüfung vorgelegt. Diese ist nicht ausreichend zur Ausstellung einer Österreichischen Urkunde.

Zur Säumigkeit möchte ich angegeben, dass es dann wirklich längere Zeit keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer gab. Es gab aber keinen zusätzlichen Schriftverkehr. Nur der, der vorgelegt wurde. Es hat vermutlich aber doch telefonische Kontaktaufnahmen gegeben.“

Nach der Aussage des Behördenvertreters gab der Beschwerdeführer noch ergänzend Folgendes an:

„Ich möchte ausführen, dass ich mehrmals versucht habe, persönlich beim Referatsleiter vorzusprechen. Dies ist mir nicht gelungen. Dies war erst ab Juni 2023. Diesbezüglich habe ich auch ein E-Mail geschickt. Ich habe sicherlich bis Mai 2023 nichts Schriftliches bekommen. Über meinen Antrag, den ich per E-Mail am 06.11.2022 nach einer mündlichen Beantragung eingebracht habe, wurde nicht schriftlich entschieden und es wurde auch keine Geburtsurkunde ausgestellt.“

Der von der belangten Behörde vorgelegte Personenstandsakt wurde dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet.

Der Vertreter der belangten Behörde gab als abschließende Stellungnahme seitens der belangten Behörde Folgendes an:

„Eine Säumnis kann durchaus vorliegen, weil eben schriftliche Erledigungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ergangen sind. Die Ausstellung einer Österreichischen Geburtsurkunde ist nicht möglich, weil eben ein Überbeglaubigungsstempel des Österreichischen Außenministeriums auf dem Auszug aus dem Personenstandsregister fehlt. Es wird diesbezüglich beantragt, dass der Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde abgewiesen wird.“

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer seinerseits noch Folgendes aus:

„Ich möchte darauf hinweisen, dass es mir nicht möglich ist, meinen Original Personenstandsregisterauszug jemand anderen zu übergeben, damit er in den Libanon reist und dort in einem Art Bürgerkriegsland eine Überbeglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde erhält. Die Beglaubigung einer Maturaurkunde aus Syrien wurde ebenfalls so mit dieser Beglaubigung in Syrien angenommen und wurde mir dadurch auch ermöglicht an der Universität zu studieren. Auch im Staatsbürgerschaftsverfahren war der vorgelegte Personenstandsregisterauszug im Original samt beglaubigter Übersetzung und einer vorhandenen Beglaubigung ausreichend, dass mir aufgrund dieser Unterlagen dann auch die Staatsbürgerschaft verliehen werden konnte.

Ich möchte, dass über meinen Antrag schriftlich mit Bescheid entschieden wird.

Nach meiner Einschätzung liegen die Voraussetzungen vor. Meine persönlichen Angaben und Daten entsprechen vollinhaltlich der Richtigkeit und könnte ich mir auch etwas Anderes nicht leisten und würde es auch nicht tun.

Ich beantrage, dass mir vom Standesamt der Stadt Z die beantragte Österreichische Geburtsurkunde mit meinem Namen und Geburtsdaten ausgestellt wird.“

Beide Verfahrensparteien stimmten einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nachweislich mit E-Mail vom 06.11.2022 die Ausstellung einer Geburtsurkunde beim Standesamt der Stadt Z beantragte. Der Säumnisbeschwerdeantrag betreffend die telefonische Beantragung der Ausstellung einer Geburtsurkunde am 25.10.2022 ist im Personenstandsakt nicht dokumentiert und konnte diesbezüglich auch nicht nachgewiesen werden. Da mit der Beantragung der Ausstellung einer Geburtsurkunde der Lauf der Entscheidungsfrist für die belangte Behörde bestimmt wird, war im gegenständlichen Fall gemäß § 13 Abs 1 AVG ein diesbezüglicher Antrag schriftlich einzubringen. Mit der Antragseinbringung am 06.11.2022 wurden auch die angeführten Beilagen (Ehevertrag der Eltern, Familienregisterauszug und Bestätigung des österreichischen Bundesheeres) miteingereicht. Im vorgelegten Personenstandsakt finden sich erst Ende Mai 2023 Schriftstücke in Form von E-Mails, zB der Abteilung Staatsbürgerschaft und Datenschutz bzw Anfragen und Anfragebeantwortung an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (Außenministerium) und das Innenministerium (BMI). Aus den Schriftstücken ergibt sich weiters, dass es zumindest einen nicht dokumentierten telefonischen oder mündlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zumindest im Zeitraum ab Mai 2023 bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde gegeben hat. Diesbezüglich konkrete Dokumentationen liegen im Beschwerdeakt nicht ein. Parallel zum Personenstandsverfahren wurde auch am 19.06.2023 bei der Volksanwaltschaft ein Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers initiiert. In einem Bericht des Leiters des Standesamtes Z an das BMI vom 05.07.2023 an das BMI 2023 wurde der Sachverhalt nochmals seitens der belangten Behörde erläutert und unter anderem bezüglich der Identitätsfeststellung mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde nie ein Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestanden habe. Die belangte Behörde ging im vorausgehenden Verfahren davon aus, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar sei, eine entsprechende syrische Geburtsurkunde vorzulegen, die mit einer entsprechenden diplomatischen Beglaubigung versehen werden könnte. Seitens des Beschwerdeführers wurde diese von der belangten Behörde eingeräumte Möglichkeit bestritten.Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nachweislich mit E-Mail vom 06.11.2022 die Ausstellung einer Geburtsurkunde beim Standesamt der Stadt Z beantragte. Der Säumnisbeschwerdeantrag betreffend die telefonische Beantragung der Ausstellung einer Geburtsurkunde am 25.10.2022 ist im Personenstandsakt nicht dokumentiert und konnte diesbezüglich auch nicht nachgewiesen werden. Da mit der Beantragung der Ausstellung einer Geburtsurkunde der Lauf der Entscheidungsfrist für die belangte Behörde bestimmt wird, war im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG ein diesbezüglicher Antrag schriftlich einzubringen. Mit der Antragseinbringung am 06.11.2022 wurden auch die angeführten Beilagen (Ehevertrag der Eltern, Familienregisterauszug und Bestätigung des österreichischen Bundesheeres) miteingereicht. Im vorgelegten Personenstandsakt finden sich erst Ende Mai 2023 Schriftstücke in Form von E-Mails, zB der Abteilung Staatsbürgerschaft und Datenschutz bzw Anfragen und Anfragebeantwortung an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (Außenministerium) und das Innenministerium (BMI). Aus den Schriftstücken ergibt sich weiters, dass es zumindest einen nicht dokumentierten telefonischen oder mündlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zumindest im Zeitraum ab Mai 2023 bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde gegeben hat. Diesbezüglich konkrete Dokumentationen liegen im Beschwerdeakt nicht ein. Parallel zum Personenstandsverfahren wurde auch am 19.06.2023 bei der Volksanwaltschaft ein Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers initiiert. In einem Bericht des Leiters des Standesamtes Z an das BMI vom 05.07.2023 an das BMI 2023 wurde der Sachverhalt nochmals seitens der belangten Behörde erläutert und unter anderem bezüglich der Identitätsfeststellung mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde nie ein Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestanden habe. Die belangte Behörde ging im vorausgehenden Verfahren davon aus, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar sei, eine entsprechende syrische Geburtsurkunde vorzulegen, die mit einer entsprechenden diplomatischen Beglaubigung versehen werden könnte. Seitens des Beschwerdeführers wurde diese von der belangten Behörde eingeräumte Möglichkeit bestritten.

Zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser am XX.XX.XXXX in Y (Syrien) geboren wurde. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Bürgerkriegssituation und den politischen Wirren in Syrien im Jahre 2012 nach Österreich eingereist und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2013 wurde dem Asylantrag stattgegeben und der Status als Asylberechtigter zuerkannt. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer in Österreich eine Ausbildung auf einer Universität besucht und abgeschlossen. Am 05.11.2019 hat der Beschwerdeführer bei der Tiroler Landesregierung die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt. Mit Bescheid vom 10.12.2019 verlieh die Tiroler Landesregierung mit Wirkung vom 12.05.2020 dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft. Im Staatsbürgerschaftsverfahren wie auch bereits im vorausgegangenen Asylverfahren wurde zum Nachweis der Personenstandsdaten der vom Beschwerdeführer vorgelegte Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister herangezogen und für ausreichend angesehen. Laut Auskunft des fachkundigen Referatsleiters der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer bereits im Personenstandsregister vollständig erfasst. Es ist auch die Geburtszeile ausgefüllt. Es ist laut Auskunft des Behördenvertreters auch richtig, dass seitens der belangten Behörde nie Zweifel an der Richtigkeit der Identitätsdaten des Beschwerdeführers bestanden haben. Laut dem Behördenvertreter wäre dem Beschwerdeführer die beantragte Geburtsurkunde jedenfalls aufgrund des vorliegenden Aktes auszustellen gewesen, wenn der Beschwerdeführer noch anerkannter Flüchtling wäre. Es würde in einem solchen Fall eine Niederschrift aufgenommen werden, aus der sich dann die Personaldaten ergeben würden. Da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, könne er auch die österreichische Auslandsbehörde um Unterstützung ersuchen und würde er diese Unterstützung auch bekommen. Es gehe also im Wesentlichen um einen Stempel von der österreichischen Botschaft in Syrien, die derzeit in V ist. Der Vertreter der belangten Behörde gab auch in der Beschwerdeverhandlung an, dass an der Richtigkeit des vorgelegten syrischen Personenstandsregisterauszuges seitens der belangten Behörde nicht gezweifelt wird. Die „Überbeglaubigung“ und der Auszug aus dem Personenstandsregister würde nicht ge- oder verändert werden und der Inhalt würde gleichbleiben. Es wäre dann nur dieser Urkunde die volle Beweiskraft zugekommen. An der Richtigkeit des Auszuges wird seitens des Vertreters der belangten Behörde nicht gezweifelt.Zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser am römisch XX.XX.XXXX in Y (Syrien) geboren wurde. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Bürgerkriegssituation und den politischen Wirren in Syrien im Jahre 2012 nach Österreich eingereist und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2013 wurde dem Asylantrag stattgegeben und der Status als Asylberechtigter zuerkannt. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer in Österreich eine Ausbildung auf einer Universität besucht und abgeschlossen. Am 05.11.2019 hat der Beschwerdeführer bei der Tiroler Landesregierung die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt. Mit Bescheid vom 10.12.2019 verlieh die Tiroler Landesregierung mit Wirkung vom 12.05.2020 dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft. Im Staatsbürgerschaftsverfahren wie auch bereits im vorausgegangenen Asylverfahren wurde zum Nachweis der Personenstandsdaten der vom Beschwerdeführer vorgelegte Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister herangezogen und für ausreichend angesehen. Laut Auskunft des fachkundigen Referatsleiters der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer bereits im Personenstandsregister vollständig erfasst. Es ist auch die Geburtszeile ausgefüllt. Es ist laut Auskunft des Behördenvertreters auch richtig, dass seitens der belangten Behörde nie Zweifel an der Richtigkeit der Identitätsdaten des Beschwerdeführers bestanden haben. Laut dem Behördenvertreter wäre dem Beschwerdeführer die beantragte Geburtsurkunde jedenfalls aufgrund des vorliegenden Aktes auszustellen gewesen, wenn der Beschwerdeführer noch anerkannter Flüchtling wäre. Es würde in einem solchen Fall eine Niederschrift aufgenommen werden, aus der sich dann die Personaldaten ergeben würden. Da der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, könne er auch die österreichische Auslandsbehörde um Unterstützung ersuchen und würde er diese Unterstützung auch bekommen. Es gehe also im Wesentlichen um einen Stempel von der österreichischen Botschaft in Syrien, die derzeit in römisch fünf ist. Der Vertreter der belangten Behörde gab auch in der Beschwerdeverhandlung an, dass an der Richtigkeit des vorgelegten syrischen Personenstandsregisterauszuges seitens der belangten Behörde nicht gezweifelt wird. Die „Überbeglaubigung“ und der Auszug aus dem Personenstandsregister würde nicht ge- oder verändert werden und der Inhalt würde gleichbleiben. Es wäre dann nur dieser Urkunde die volle Beweiskraft zugekommen. An der Richtigkeit des Auszuges wird seitens des Vertreters der belangten Behörde nicht gezweifelt.

Zum Sachverhalt wird noch ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer seinerzeit als anerkannter Flüchtling aber auch nunmehr nach der erfolgten Staatsbürgerschaftsverleihung im Jahre 2020 nicht möglich und zumutbar ist, dass er in sein Fluchtland Syrien, in dem immer noch ein Bürgerkrieg und schwierigste politische Machtverhältnisse vorherrschen, zur Überbeglaubigung eines Personenstandsregisterauszuges, an dessen Richtigkeit grundsätzlich neben der belangten Behörde auch die Staatsbürgerschaftsbehörde und andere österreichische Behörden und Dienststellen nie Zweifel hatten, reist. Auch ist eine Libanonreise zurzeit aufgrund der herrschenden politischen Situation mit dem Nachbarstaat Israel zur Aufsuchung der österreichischen Botschaft in Syrien in V weder ratsam noch zumutbar. Dass der Beschwerdeführer seine vorgezeigten Original-Personenstandsregisterauszüge nicht an fremde Personen übergibt oder übersendet, ist ebenfalls verständlich und nachvollziehbar. Zum Sachverhalt wird noch ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer seinerzeit als anerkannter Flüchtling aber auch nunmehr nach der erfolgten Staatsbürgerschaftsverleihung im Jahre 2020 nicht möglich und zumutbar ist, dass er in sein Fluchtland Syrien, in dem immer noch ein Bürgerkrieg und schwierigste politische Machtverhältnisse vorherrschen, zur Überbeglaubigung eines Personenstandsregisterauszuges, an dessen Richtigkeit grundsätzlich neben der belangten Behörde auch die Staatsbürgerschaftsbehörde und andere österreichische Behörden und Dienststellen nie Zweifel hatten, reist. Auch ist eine Libanonreise zurzeit aufgrund der herrschenden politischen Situation mit dem Nachbarstaat Israel zur Aufsuchung der österreichischen Botschaft in Syrien in römisch fünf weder ratsam noch zumutbar. Dass der Beschwerdeführer seine vorgezeigten Original-Personenstandsregisterauszüge nicht an fremde Personen übergibt oder übersendet, ist ebenfalls verständlich und nachvollziehbar.

II.      Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 2013 lauten wie folgt:

„Grundlage der Eintragung

§ 36. (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.Paragraph 36, (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.

(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle sind ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrundeliegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen. Die Eintragungen erfolgen nach österreichischem Recht.

(4) Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Abs. 2 und 3.(4) Sofern der Betroffene die Ausstellung einer österreichischen Urkunde beantragt, gelten Absatz 2 und 3.

(5) Personen, die Beweismittel besitzen oder Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten Auskünfte zu geben.

(6) Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach § 9 oder § 28 anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.(6) Ist die Geburt oder der Tod einer Person nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen werden, wenn eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung ist der Arzt oder die Hebamme, die bei oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet. Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst nach Paragraph 9, oder Paragraph 28, anzeigepflichtig sind, haben sie die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben. Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde zu übermitteln, die die Geburt oder den Tod einzutragen hat.

(7) Auf Antrag der Mutter oder des Vaters oder des anderen Elternteils jeweils mit Einverständnis der Mutter können auch zu Fehlgeburten (§ 8 Abs. 1 Z 3 HebG) die Daten gemäß § 57a als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet. Als sonstige Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 7) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname der Person einzutragen, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.“(7) Auf Antrag der Mutter oder des Vaters oder des anderen Elternteils jeweils mit Einverständnis der Mutter können auch zu Fehlgeburten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, HebG) die Daten gemäß Paragraph 57 a, als sonstige Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz 7,) der Mutter eingetragen werden, wenn eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, die den Tag und – soweit feststellbar – das Geschlecht einer Fehlgeburt beinhaltet. Als sonstige Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz 7,) der Mutter sind darüber hinaus auch der Vorname und Familienname der Person einzutragen, die mit Einverständnis der Mutter die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil begehrt.“

„Personenstandsurkunde

§ 53. (1) Personenstandsurkunden sind Registerauszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder. Auf Antrag können Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen.Paragraph 53, (1) Personenstandsurkunden sind Registerauszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder. Auf Antrag können Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen.

(2) Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde.

(3) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:

         1.       Geburtsurkunden;

         2.       Heiratsurkunden;

         3.       Partnerschaftsurkunden;

         4.       Urkunden über Todesfälle.

(4) Im Ausland können Personenstandsurkunden, Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden. Zu diesem Zwecke sind sie ermächtigt, die erforderlichen Personenstandsdaten zu ermitteln.

(5) Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.

(6) Auf Verlangen sind Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.

(7) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Abs. 5 genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.“(7) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Absatz 5, genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.“

„Geburtsurkunde

§ 54. (1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:Paragraph 54, (1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:

         1.       die Namen des Kindes;

         2.       das Geschlecht des Kindes;

         3.       den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

         4.       die Namen der Eltern;

         5.       das Datum der Ausstellung;

         6.       die Namen des Standesbeamten.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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