TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/13 LVwG-2023/41/1130-4

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Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Index

80/02 Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ForstG 1975 §16 Abs1
ForstG 1975 §22 Abs1
ForstG 1975 §174 Abs1 lita
VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2023, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet – als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet - Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

3.       Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 VStG mit Euro 40,00 neu festgesetzt.

4.       Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.

5.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2023, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:

„1.     Datum/Zeit:  25.07.2022

Ort:             im südlichen Bereich des Grundstücks **1 und im nördlichen

Bereich des Grundstücks **2, beide KG X ***Bereich des Grundstücks **2, beide KG römisch zehn ***

Bei einer Begehung am 25.07.2022 wurden in Ihrem Wald im Bereich der Grundstücke **1 und **2 KG *** X Holz- und Betonteile vorgefunden, welche durch Sie dort entsorgt wurden.Bei einer Begehung am 25.07.2022 wurden in Ihrem Wald im Bereich der Grundstücke **1 und **2 KG *** römisch zehn Holz- und Betonteile vorgefunden, welche durch Sie dort entsorgt wurden.

Gemäß § 16 Abs. 2 lit. d Forstgesetz 1975 liegt eine Waldverwüstung unter anderem vor, wennGemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, Forstgesetz 1975 liegt eine Waldverwüstung unter anderem vor, wenn

durch Handlungen oder Unterlassungen Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird. Jede Waldverwüstung verboten ist. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Dadurch dass Sie Holz- und Betonteile im Wald entsorgt haben, haben Sie eine Waldverwüstung begangen.

2.       Datum/Zeit:  25.07.2022

Ort:             im südlichen Bereich des Grundstücks **1 und im nördlichen

Bereich des Grundstücks **2, beide KG X ***Bereich des Grundstücks **2, beide KG römisch zehn ***

Sie sind Eigentümer der Grundstücke **1 und **2 beide KG *** X. Die Waldflächen auf diesen Grundstücken sind als Schutzwald kategorisiert. Gemäß § 22 Abs 1 Forstgesetz 1975 hat der Eigentümer eines Schutzwaldes diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.Sie sind Eigentümer der Grundstücke **1 und **2 beide KG *** römisch zehn. Die Waldflächen auf diesen Grundstücken sind als Schutzwald kategorisiert. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Forstgesetz 1975 hat der Eigentümer eines Schutzwaldes diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.

Dadurch dass Sie Holz- und Betonteile auf den genannten Grundstücken abgelagert haben, haben Sie als Eigentümer Ihren Schutzwald nicht entsprechend der Bestimmung des § 22 Forstgesetz 1975 behandelt.Dadurch dass Sie Holz- und Betonteile auf den genannten Grundstücken abgelagert haben, haben Sie als Eigentümer Ihren Schutzwald nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 22, Forstgesetz 1975 behandelt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2015, idF BGBl. I Nr. 102/20151. Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2015,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2015,

2. § 22 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004, idF BGBl. I Nr. 83/20042. Paragraph 22, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 400,00

0 Tage(n) 18 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§§ 16 Abs 1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013, idF BGBl. I Nr. 104/2013Paragraphen 16, Absatz eins, in Verbindung mit 174 Absatz , Litera , Z3 Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

2. € 400,00

0 Tage(n) 18 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§§ 22 Abs 1 iVm 174 Abs.1 lit.a Z9 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr.440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013, idF BGBl. I Nr. 104/2013 Paragraphen 22, Absatz eins, in Verbindung mit 174 Absatz , Litera , Z9 Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr.440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

880,00“

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte zusammengefasst aus, dass er weder Beton noch Holz auf den besagten Grundstücken abgelagert oder deponiert habe. Es könne ihn niemand beobachtet haben, da er nämlich nichts gemacht habe. Weiters würden keine Fotos vorliegen bei der Ablagerung und könne auch kein Fahrzeug genannt werden. Es seien in der Vergangenheit mehrmals fremde Fahrspuren zu sehen gewesen und sei auch das Gatter nicht lückenlos zugesperrt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 03.06.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen BB und CC erfolgten.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke **1 und **2, KG *** X. Bei einer Begehung am 25.07.2022 durch den Waldaufseher wurden an der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit Betonteile vorgefunden (Lichtbilder S 4, 7, 14 und 17 des Behördenaktes). Der Beschwerdeführer hat am 25.07.2022 (Zeitpunkt der Feststellung) im südlichen Bereich des Grundstückes **1 und im nördlichen Bereich des Grundstückes **2, beide KG *** X, welcher Wald im Sinne des § 1a Forstgesetz darstellt, Abfälle, nämlich Holz- und Betonteile abgelagert.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke **1 und **2, KG *** römisch zehn. Bei einer Begehung am 25.07.2022 durch den Waldaufseher wurden an der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit Betonteile vorgefunden (Lichtbilder S 4, 7, 14 und 17 des Behördenaktes). Der Beschwerdeführer hat am 25.07.2022 (Zeitpunkt der Feststellung) im südlichen Bereich des Grundstückes **1 und im nördlichen Bereich des Grundstückes **2, beide KG *** römisch zehn, welcher Wald im Sinne des Paragraph eins a, Forstgesetz darstellt, Abfälle, nämlich Holz- und Betonteile abgelagert.

III.     Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass sich im südlichen Bereich des Grundstückes **1 und im nördlichen Bereich des Grundstücks **2, beide KG X, zur vorgeworfenen Tatzeit Holz- und Betonteile befunden haben, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere auch aus den dort einliegenden Lichtbildern. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich ausgeführt, dass er die auf den Lichtbildern dokumentierten Ablagerungen von Holz- und Betonteilen anlässlich einer Nachschau, welche er nach entsprechender Verständigung durch die belangte Behörde durchgeführt habe, auf den Grundstücken selbst gesehen habe.Der Umstand, dass sich im südlichen Bereich des Grundstückes **1 und im nördlichen Bereich des Grundstücks **2, beide KG römisch zehn, zur vorgeworfenen Tatzeit Holz- und Betonteile befunden haben, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere auch aus den dort einliegenden Lichtbildern. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich ausgeführt, dass er die auf den Lichtbildern dokumentierten Ablagerungen von Holz- und Betonteilen anlässlich einer Nachschau, welche er nach entsprechender Verständigung durch die belangte Behörde durchgeführt habe, auf den Grundstücken selbst gesehen habe.

Dass es sich bei der näher bezeichneten inkriminierten Tatörtlichkeit um Waldgrundstücke handelt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde, insbesondere auch aus im Behördenakt einliegenden Stellungnahme der Bezirksforstinspektion vom 27.07.2022, Zl *** und wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht in Abrede gestellt. Vom Beschwerdeführer wurde auch selbst ausgeführt, dass er der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei.

Dass es sich bei den abgelagerten Holz- und Betonteilen um Abfälle im Sinn des § 16 Abs 2 lit d Forstgesetz 1975 gehandelt hat, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere auch aus den einliegenden Lichtbildern sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers. Dieser führte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass das Material teilweise vom Gelände entfernt und an eine Entsorgungsfirma übergeben worden sei.Dass es sich bei den abgelagerten Holz- und Betonteilen um Abfälle im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, Forstgesetz 1975 gehandelt hat, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere auch aus den einliegenden Lichtbildern sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers. Dieser führte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass das Material teilweise vom Gelände entfernt und an eine Entsorgungsfirma übergeben worden sei.

Vom Beschwerdeführer wird jedoch sowohl in seinen Eingaben im behördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde sowie in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht bestritten, dass die Holz - und Betonteile von ihm dort abgelagert bzw deponiert worden seien.

Zu klären gilt die entscheidende Frage, wer zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgehaltenen Tatort die Holz - und Betonteile dort abgelagert hat. Zur Klärung dieser Frage wurde Einsicht in den Behördenakt genommen und wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen BB und CC einvernommen.

Auszuführen ist, dass die Zeugen BB und CC bereits zeitnah nach der inkriminierten Tatzeit, nämlich am 30.01.2023 (Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen BB, S 56 – 58 des Behördenaktes) und am 02.02.2023 (Niederschrift des Zeugen CC, S 61 – 63 des Behördenaktes) im Rahmen des behördlichen Verfahrens befragt wurden.

Der Zeuge BB erklärte in seiner Einvernahme vom 30.01.2023 unmissverständlich, dass er den von ihm namentlich genannten Beschwerdeführer am Wochenende vor dem 25.02.2022 gesehen habe, wie dieser Material auf dem Traktor aufgeladen habe und dieser den Hänger mit dem Material zugedeckt habe. Als er mit seinem Bruder nach Hause gefahren sei, sei der Beschwerdeführer mit dem Traktor bergwärts, Richtung Z-Berg gefahren. Der Zeuge führte aus, dass er genau das Material, welches auf den Lichtbildern zu sehen sei, auf dem Anhänger des Beschwerdeführers gesehen habe. Da sei er sich zu 100% sicher.

Der Zeuge CC wies in seiner Einvernahme vom 02.02.2023 darauf hin, dass er den – von ihm namentlich genannten – Beschwerdeführer zu einem ihm nicht mehr genau bekannten Datum im Sommer gesehen habe, wie dieser Betonteile aus seinem Anhänger verladen habe. Als er und sein Bruder nach Hause gefahren sind, sei der Beschwerdeführer vor ihnen Richtung Z-Berg gefahren. Auch dieser Zeuge bestätigte nach Vorhalt der Lichtbilder im Akt, dass es sich dabei um die Gegenstände handle, die auf den Hänger aufgeladen worden wären. Da sei er sich ganz sicher.

Zusammengefasst bestätigten beide Zeugen in ihrer Einvernahme vor der Behörde unmissverständlich klar, dass sie den Beschwerdeführer beobachten haben, wie dieser jene Gegenstände, die auf den Lichtbildern im Behördenakt erkennbar sind, auf seinen Traktor, bzw auf den Hänger geladen hat und anschließend Richtung Z-Berg gefahren sei

Die Zeugen wurden im Rahmen der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nochmals einvernommen. Beide Zeugen machten dabei einen überaus glaubwürdigen Eindruck. Nachvollziehbar erklärten die Zeugen, dass sie keine dermaßen detaillierten Ausführungen wie in deren Einvernahme vor der belangten Behörde machen können und verwiesen beide auf ihre Einvernahme vor der Behörde.

Dass sich die Zeugen im Rahmen der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr an Details erinnern konnten, vermag die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Ganz gegenteilig ist es nachvollziehbar, dass die Erinnerung aufgrund der vergangenen Zeitspanne verblasst und diese nicht mehr so präsent ist, wie anlässlich der Einvernahme vor der Behörde. Wenn die Zeugen nunmehr in der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben haben, sich nicht mehr im Detail erinnern zu können, belegt dies für die erkennende Richterin, dass diese bemüht waren wahrheits- und erinnerungsgemäß auszusagen.

Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass die Zeugen den Beschwerdeführer dabei beobachten haben, wie dieser jene Gegenstände, die auf den Lichtbildern im Behördenakt erkennbar sind, auf seinen Traktor, bzw auf seinen Hänger geladen hat und anschließend Richtung Z-Berg, sohin in Richtung der Grundstücke **1 und **2, KG *** X gefahren ist.Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass die Zeugen den Beschwerdeführer dabei beobachten haben, wie dieser jene Gegenstände, die auf den Lichtbildern im Behördenakt erkennbar sind, auf seinen Traktor, bzw auf seinen Hänger geladen hat und anschließend Richtung Z-Berg, sohin in Richtung der Grundstücke **1 und **2, KG *** römisch zehn gefahren ist.

Wenngleich keine unmittelbaren Beweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer sodann die von ihm aufgeladenen Gegenstände auf den Grundstücken **1 und **2, KG *** X abgeladen hat, besteht für die erkennende Richterin kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Ablagerung auf diesen Grundstücken vorgenommen hat. Wie oben bereits ausgeführt wurde, steht für das erkennende Gericht aufgrund der überzeugenden Zeugenaussagen fest, dass der Beschwerdeführer jene Gegenstände, die auf den Lichtbildern im Behördenakt erkennbar sind, auf seinen Traktor, bzw auf seinen Hänger geladen hat und anschließend Richtung Z-Berg, sohin in Richtung der Grundstücke **1 und **2, KG *** X gefahren ist. Es wäre in weiterer Folge nach Ansicht der erkennenden Richterin lebensfremd, wenn diese Gegenstände sodann in weiterer Folge nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einem unbekannten Dritten in dem – laut Beschwerdeführer - schwierigstem Gelände abgelagert worden sein sollen.Wenngleich keine unmittelbaren Beweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer sodann die von ihm aufgeladenen Gegenstände auf den Grundstücken **1 und **2, KG *** römisch zehn abgeladen hat, besteht für die erkennende Richterin kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Ablagerung auf diesen Grundstücken vorgenommen hat. Wie oben bereits ausgeführt wurde, steht für das erkennende Gericht aufgrund der überzeugenden Zeugenaussagen fest, dass der Beschwerdeführer jene Gegenstände, die auf den Lichtbildern im Behördenakt erkennbar sind, auf seinen Traktor, bzw auf seinen Hänger geladen hat und anschließend Richtung Z-Berg, sohin in Richtung der Grundstücke **1 und **2, KG *** römisch zehn gefahren ist. Es wäre in weiterer Folge nach Ansicht der erkennenden Richterin lebensfremd, wenn diese Gegenstände sodann in weiterer Folge nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einem unbekannten Dritten in dem – laut Beschwerdeführer - schwierigstem Gelände abgelagert worden sein sollen.

IV.      Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl Nr 440/1975 idF BGBl  I Nr 102/2015 (§ 16), BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 83/2004 (§ 22) und BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 104/2013 (§ 174) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG), Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt  römisch eins Nr 102 aus 2015, (Paragraph 16,), Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2004, (Paragraph 22,) und Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2013, (Paragraph 174,) lauten auszugsweise wie folgt:

„Waldverwüstung

§ 16.Paragraph 16,

(1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

  1. a)Litera a
    die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
  2. b)Litera b
    der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
  3. c)Litera c
    die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
  4. d)Litera d
    der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

[…]“

„Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes

§ 22.Paragraph 22,

(1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.

(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß Paragraph 21, vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.

(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Absatz eins und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den Paragraphen 40 bis 45 verpflichtet.

(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt sind. Unabhängig davon ist der Eigentümer zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Absatz eins und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt sind. Unabhängig davon ist der Eigentümer zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den Paragraphen 40 bis 45 verpflichtet. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, daß

  1. a)Litera a
    freie Fällungen einer Bewilligung bedürfen (§ 85), soweit nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet,freie Fällungen einer Bewilligung bedürfen (Paragraph 85,), soweit nicht Paragraph 96, Absatz eins, Litera a und Paragraph 97, Litera a, Anwendung findet,
  2. b)Litera b
    die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 festzusetzen ist,die Wiederbewaldungsfrist abweichend von Paragraph 13, festzusetzen ist,
  3. c)Litera c
    ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.“ein von einer Verordnung nach Paragraph 80, Absatz 4, abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.“

„Strafbestimmungen

§ 174.Paragraph 174,

(1) Wer

  1. a)Litera a

[…]

  1. 3.Ziffer 3
    das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt;

[…]

  1. 9.Ziffer 9
    Schutzwald entgegen § 22 Abs. 1 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 behandelt oder den Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz nicht entspricht;Schutzwald entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, behandelt oder den Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz nicht entspricht;

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen

  1. 1.Ziffer eins
    der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
  2. 2.Ziffer 2
    der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
  3. 3.Ziffer 3
    der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Wocheder Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche
zu ahnden.

[…]“

V.       Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass auf einer Teilfläche der Grundstücke **1 und **2, beide KG X, Holz- und Betonteilen vom Beschwerdeführer abgelagert wurden.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass auf einer Teilfläche der Grundstücke **1 und **2, beide KG römisch zehn, Holz- und Betonteilen vom Beschwerdeführer abgelagert wurden.

Der Verstoß gegen das Waldverwüstungsverbot gemäß § 16 Abs 1 iVm Abs 2 lit d Forstgesetz liegt daher in objektiver Hinsicht vor. Eine Waldverwüstung liegt unter anderem dann vor, wenn Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.Der Verstoß gegen das Waldverwüstungsverbot gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera d, Forstgesetz liegt daher in objektiver Hinsicht vor. Eine Waldverwüstung liegt unter anderem dann vor, wenn Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

Im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 27.11.2012, 2009/10/0088, ist beim Begriff Abfall auf dessen Definition im § 2 Abs 1 des AWG 2002 abzustellen. Abfälle nach der genannten Bestimmung sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen. In diesem Sinn ergibt sich aus dem genannten höchstgerichtlichen Erkenntnis, dass Abfall dann vorliegt, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist. Im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 27.11.2012, 2009/10/0088, ist beim Begriff Abfall auf dessen Definition im Paragraph 2, Absatz eins, des AWG 2002 abzustellen. Abfälle nach der genannten Bestimmung sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. In diesem Sinn ergibt sich aus dem genannten höchstgerichtlichen Erkenntnis, dass Abfall dann vorliegt, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist.

Für das Landesverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel, dass im vorliegenden Fall der Abfallbegriff nach § 16 Abs 2 lit d Forstgesetz 1975 iVm § 2 Abs 1 AWG 2002 verwirklicht und dem Beschwerdeführer zu Recht die Ablagerung von Abfall im Wald zur Last gelegt wurde.Für das Landesverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel, dass im vorliegenden Fall der Abfallbegriff nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 verwirklicht und dem Beschwerdeführer zu Recht die Ablagerung von Abfall im Wald zur Last gelegt wurde.

Was die innere Tatseite anlangt, ist Folgendes festzuhalten:

Bei der mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung der Waldverwüstung durch Abfallablagerung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.

Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen und ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Nach § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz 1975 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengere Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs 1 Forstgesetz 1975 nicht befolgt, die mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. Nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengere Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz 1975 nicht befolgt, die mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehen Strafrahmen von Bedeutung. Entsprechend dem schon weiter oben erwähnten § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz 1975 ist die vorliegende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 zu ahnden, sodass von der belangten Behörde der anzuwendende Strafrahmen im Ausmaß von 5,5 % ausgeschöpft wurde.Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehen Strafrahmen von Bedeutung. Entsprechend dem schon weiter oben erwähnten Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 ist die vorliegende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 zu ahnden, sodass von der belangten Behörde der anzuwendende Strafrahmen im Ausmaß von 5,5 % ausgeschöpft wurde.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschwerdeführer scheinen mehrere – zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt rechtskräftige und ungetilgte – (nicht einschlägige) Vormerkung auf. Sonstige strafmildernde Umstände oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen war von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.

Zusammengefasst ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln– die von der belangten Behörde verhängte Strafe nicht zu beanstanden. Von der belangten Behörde wurde eine Strafe in Höhe von lediglich 5,5 % der normierten Höchststrafe festgelegt und liegt diese bereits im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe erscheint auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten und ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (Z1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (Z1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Ziffer 3,) zu enthalten.

Nach § 44a lit a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zBsp nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.Nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zBsp nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VSlg 11894A/1985).

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 26.1.1998, Zl 97/10/0156 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann.Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH vom 26.1.1998, Zl 97/10/0156 ua). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Litera a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann.

Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (vlg VwSlg 17.326 A/2007; VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (zBsp VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017 ua), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl VwGH 20.7.1988, 86/01/0258 ua) und sie darf keine Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (vlg VwSlg 17.326 A/2007; VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (zBsp VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017 ua), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen vergleiche VwGH 20.7.1988, 86/01/0258 ua) und sie darf keine Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.4.2008, 2005/03/0243).

Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.2.1992, 91/04/085), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17.9.2009, 2008/07/0067).Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.2.1992, 91/04/085), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17.9.2009,

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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