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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1995, Zl. 105.672/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 31. März 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. April 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes seien Anträge auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen; vom Ende der Gültigkeitsdauer der Bewilligung an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 3. April 1994; da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 12. April 1994 eingebracht habe, habe er die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt. Die Frist räume der Behörde keinen Ermessensspielraum ein. Weiters gehe der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach und es sei eine Finanzierung des Aufenthaltes durch Dritte ohne Gegenleistung nicht glaubwürdig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag erst am 12. April 1994 eingebracht worden und die vierwöchige Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz versäumt worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, u. a.). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Folge.
Der Ansicht des Beschwerdeführers, die genannte Bestimmung lasse die Grundbedingung der Gesetzesklarheit vermissen, weil jegliche für den Rechtsanwender und für den einfachen Normadressaten ersichtliche Rechtsfolge oder Sanktion für die Überschreitung der vom Gesetz normierten Frist fehle und ihn im dunkeln lasse, welche Verfahrensnormen im gegenständlichen Verfahren anzuwenden seien und ob die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe, kann nicht beigetreten werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, 95/18/0842). Die Gründe für die zwischenzeitig mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995 erfolgte Novellierung des § 6 Aufenthaltsgesetz können dahingestellt bleiben.
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist rügt, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, u.a.).
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181090.X00Im RIS seit
11.07.2001