TE Vwgh Beschluss 1995/6/29 95/18/0621

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des Y, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. November 1994, Zl. IV-815.409-FrB/94, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I

1. Nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden (ihm vom Verfassungsgerichtshof im kurzen Weg übermittelten) Verwaltungsakten hatte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, mit Schriftsatz vom 26. September 1994 (u.a.) einen "Antrag auf Aufschiebung der Abschiebung gemäß § 36 Abs.2 FrG auf ein Jahr, da diese gemäß § 37 FrG unzulässig ist", gestellt, und zwar verbunden mit dem weiteren ausdrücklichen Begehren auf "bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags".

2. Unter dem Datum 8. November 1994 erließ die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer gegenüber einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Von Amts wegen wird die mit Bescheid der Bezirkshauptmanschaft Oberpullendorf vom 05.09.1994 erlassene Ausweisung gemäß § 36/2 FrG bis zum 15.12.1994 aufgeschoben."

3. Mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B 2861/94, lehnte der vom Beschwerdeführer dagegen zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4.1. Mit hg. Verfügung vom 3. April 1995 wurde der Beschwerdeführer (z.H. seines Rechtsanwaltes) aufgefordert, die Beschwerde (u.a.) durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behaupte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu ergänzen.

4.2. In seinem Schriftsatz vom 31. Mai 1995 nahm der Beschwerdeführer darauf wie folgt Bezug:

"Die belangte Behörde entscheidet zwar vom Ergebnis, nicht jedoch formal über den von mir gem. § 36 FrG gestellten Antrag auf Gewährung des Abschiebungsaufschubes in der Dauer eines Jahres und verletzt mich daher in meinem Recht gem § 36 Abs 2 iVm § 37 FrG, daß meine Abschiebung für die Dauer eines Jahres aufgeschoben werden mußte, weil diese gem § 37 FrG unzulässig ist."

Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht gemäß §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG auf Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sowie gemäß §§ 45 Abs. 2 und 60 AVG auf Erledigung aller entscheidungswesentlichen Ermittlungen und gesetzesmäßige Bescheidbegründung" verletzt.

II

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 7. Juni 1995, Zl. 95/18/0724, mwN).

2.1. Durch den hier angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm (primär) als verletzt erachteten Recht auf antragsgemäße Gewährung eines Abschiebungsaufschubes in der Dauer eines Jahres verletzt sein, weil mit diesem Bescheid - woran dessen Spruch zufolge des eindeutigen Wortlautes keinen Zweifel aufkommen läßt - nicht (auch nicht zum Teil) über den vom Beschwerdeführer am 26. September 1994 gestellten "Antrag auf Aufschiebung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 2 FrG auf ein Jahr" abgesprochen wurde.

2.2. Was die behauptete Rechtsverletzung durch angeblich unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften anlangt, so wird mit diesem Vorbringen nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluß, Zl. 95/18/0724).

3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180621.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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