Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
29.04.2024Norm
BauO NÖ 2014 §6Rechtssatz
Allein aus dem Umstand der Existenz von unionsrechtlichen Richtlinien zum Schutz der Umwelt kann auch im Weg über die Aarhus-Konvention keine Parteistellung im Verfahren nach der NÖ BO 2014 abgeleitet werden (vgl VwGH Ra 2019/06/0052, zum Stmk VeranstaltungsG).Allein aus dem Umstand der Existenz von unionsrechtlichen Richtlinien zum Schutz der Umwelt kann auch im Weg über die Aarhus-Konvention keine Parteistellung im Verfahren nach der NÖ BO 2014 abgeleitet werden vergleiche VwGH Ra 2019/06/0052, zum Stmk VeranstaltungsG).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Umweltrecht; Aarhus Übereinkommen; Umweltorganisation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2712.001.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024