Entscheidungsdatum
29.04.2024Norm
BauO NÖ 2014 §6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des B (C) in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Baubewilligung, (mitbeteiligte Partei: A GmbH als Bauwerberin), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Begründung
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 06. Juli 2023, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der A GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von drei Wohnpavillons, Neubau eines Gebäudes für betreutes Wohnen samt Mülltraum, Neubau eines Verwaltungsgebäudes, Neubau einer Reihenhausanlage samt Müllraum, diverse Geländeveränderungen sowie bereichsweise die Änderung des Bezugsniveaus am Standort ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG *** nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014).
Ein Arbeitnehmer des B (C) (in der Folge: Beschwerdeführerin) übernahm den Bescheid am 05. September 2023.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2023 Berufung. In der Berufung ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Dies deshalb, weil das Ensemble und die gesamte Parkanlage zerstört werde, die Darstellung der geplanten zahlreichen Gebäude die zu erwartende Veränderung des Ensembles verschleiere; durch die Farbgebung der beantragten Bauwerke werde deren Unsichtbarkeit suggeriert, aber die Häuserfronten sollen großzügig verglast und damit keinesfalls unscheinbar werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin unklar, weshalb nunmehr eine derart großzügige Umwidmung der Parkanlage in Baugebiet möglich gewesen sei und weshalb die NÖ Landesregierung nicht darauf geachtet habe, den Park in seiner Gesamtheit zu erhalten, wo doch die NÖ Landesregierung in einer Stellungnahme im Jahr 2005 die Anfrage der Marktgemeinde *** betreffend eine Baulandwidmung im Schlossareal als abschlägig beurteilt habe. Außerdem habe die Baubehörde erster Instanz mit ihrem Hinweis in Spruchpunkt II. „sollten im Zuge der Bauführung Maßnahmen erforderlich sein, welche das Grundwasser betreffen, so hat der Bauwerber zu prüfen, ob eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken ist“ dem Bauwerber die Entscheidungsgewalt eingeräumt, ob eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken sei. Zum Schutz des Grundwassers hätte die Behörde von sich aus durch Vorabuntersuchungen feststellen müssen, ob dieses Bauvorhaben das Grundwasser gefährde und gegebenenfalls detaillierte Auflagen zum Grundwasserschutz vorschreiben müssen. Des Weiteren haben punktgenaue projektbezogene Umwidmungen stattgefunden und sei Umwidmung eine anlassbezogene Projektwidmung gewesen; dies widerspreche der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und sei unzulässig. Ausführlich wird von der Beschwerdeführerin zur Parteistellung ihrerseits ausgeführt, dass sie die geltenden Bestimmungen der „Liste der anerkannten Umweltorganisationen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 04.04.2022 erfülle und sich für den Schutz und die Erhaltung von Landschaften und Kulturdenkmälern einsetze und das *** mit seinem großflächigen Park ein Kulturdenkmal sei, weshalb das Engagement der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei; darüber hinaus grenze das Vorhabensareal im Süden unmittelbar an das FFH-Gebiet „*** – ***“ an. Die Verweigerung von Parteienrechten durch die Behörde stehe im Widerspruch zum Europäischen Recht und der Judikatur des EuGH, wonach Artikel 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention der betroffenen Öffentlichkeit, derer die Beschwerdeführerin hinzuzurechnen sei, und ihr Partizipations- und Anfechtungsrechte gewähre. Das der Beschwerdeführerin bereits im Bewilligungsverfahren Parteienrechte zugestanden wären, ergebe sich aus Punkt 2 der Entscheidung des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, sowie daraus, dass die Erhaltung des gesamten Ensembles *** mit seinem das Schloss umgebenden Park als Kulturgut zweifelsfrei im Allgemeininteresse liege; dies gelte auch für die Beeinträchtigung des Ortsbildes sowie die Gefährdung des Grundwassers und die offensichtlich nicht untersuchten Auswirkungen auf das Natura-200-Gebiet „*** – ***“. Dass dieser Schutz des Allgemeininteresses mit den taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Interessen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ausgeklammert werde, gehe unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts vor diesem Hintergrund der Verweigerung der Zuerkennung von Parteienrechten seitens der Baubehörde erster Instanz ins Leere. Die Beschwerdeführerin sei unbeschadet einer gesetzlichen Zuerkennung bestimmter subjektiver Rechte berechtigt, die von der Behörde angewandten Rechtsgrundlagen zu hinterfragen und deren Mangelhaftigkeit geltend zu machen.Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2023 Berufung. In der Berufung ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Dies deshalb, weil das Ensemble und die gesamte Parkanlage zerstört werde, die Darstellung der geplanten zahlreichen Gebäude die zu erwartende Veränderung des Ensembles verschleiere; durch die Farbgebung der beantragten Bauwerke werde deren Unsichtbarkeit suggeriert, aber die Häuserfronten sollen großzügig verglast und damit keinesfalls unscheinbar werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin unklar, weshalb nunmehr eine derart großzügige Umwidmung der Parkanlage in Baugebiet möglich gewesen sei und weshalb die NÖ Landesregierung nicht darauf geachtet habe, den Park in seiner Gesamtheit zu erhalten, wo doch die NÖ Landesregierung in einer Stellungnahme im Jahr 2005 die Anfrage der Marktgemeinde *** betreffend eine Baulandwidmung im Schlossareal als abschlägig beurteilt habe. Außerdem habe die Baubehörde erster Instanz mit ihrem Hinweis in Spruchpunkt römisch II. „sollten im Zuge der Bauführung Maßnahmen erforderlich sein, welche das Grundwasser betreffen, so hat der Bauwerber zu prüfen, ob eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken ist“ dem Bauwerber die Entscheidungsgewalt eingeräumt, ob eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken sei. Zum Schutz des Grundwassers hätte die Behörde von sich aus durch Vorabuntersuchungen feststellen müssen, ob dieses Bauvorhaben das Grundwasser gefährde und gegebenenfalls detaillierte Auflagen zum Grundwasserschutz vorschreiben müssen. Des Weiteren haben punktgenaue projektbezogene Umwidmungen stattgefunden und sei Umwidmung eine anlassbezogene Projektwidmung gewesen; dies widerspreche der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und sei unzulässig. Ausführlich wird von der Beschwerdeführerin zur Parteistellung ihrerseits ausgeführt, dass sie die geltenden Bestimmungen der „Liste der anerkannten Umweltorganisationen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 04.04.2022 erfülle und sich für den Schutz und die Erhaltung von Landschaften und Kulturdenkmälern einsetze und das *** mit seinem großflächigen Park ein Kulturdenkmal sei, weshalb das Engagement der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei; darüber hinaus grenze das Vorhabensareal im Süden unmittelbar an das FFH-Gebiet „*** – ***“ an. Die Verweigerung von Parteienrechten durch die Behörde stehe im Widerspruch zum Europäischen Recht und der Judikatur des EuGH, wonach Artikel 9 Absatz 2, der Aarhus-Konvention der betroffenen Öffentlichkeit, derer die Beschwerdeführerin hinzuzurechnen sei, und ihr Partizipations- und Anfechtungsrechte gewähre. Das der Beschwerdeführerin bereits im Bewilligungsverfahren Parteienrechte zugestanden wären, ergebe sich aus Punkt 2 der Entscheidung des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, sowie daraus, dass die Erhaltung des gesamten Ensembles *** mit seinem das Schloss umgebenden Park als Kulturgut zweifelsfrei im Allgemeininteresse liege; dies gelte auch für die Beeinträchtigung des Ortsbildes sowie die Gefährdung des Grundwassers und die offensichtlich nicht untersuchten Auswirkungen auf das Natura-200-Gebiet „*** – ***“. Dass dieser Schutz des Allgemeininteresses mit den taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ausgeklammert werde, gehe unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts vor diesem Hintergrund der Verweigerung der Zuerkennung von Parteienrechten seitens der Baubehörde erster Instanz ins Leere. Die Beschwerdeführerin sei unbeschadet einer gesetzlichen Zuerkennung bestimmter subjektiver Rechte berechtigt, die von der Behörde angewandten Rechtsgrundlagen zu hinterfragen und deren Mangelhaftigkeit geltend zu machen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 06. Dezember 2023, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die „Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sowie das Angrenzen des Vorhabenareals im Süden an das FFH Gebiet ***-***, Gebietsnummer ***“ jene Vorschriften, die von der Beschwerdeführerin angesprochen werden, in einem Verfahren nach der NÖ BO 2014 gar nicht anzuwenden seien. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention komme keine unmittelbare Wirkung zu und hänge die Durchführung und die Wirkung dieser Vorschrift von der Erlassung eines Rechtsaktes ab. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahren sei die Prüfung des Antrags auf Baubewilligung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass in einem Bewilligungsverfahren jede umweltbezogene EU-Bestimmung geltend gemacht werden könne, auch wenn sie mit dem Inhalt des Materiengesetzes in keinem Zusammenhang stehe. Mit Verweis auf die Judikatur des VwGH wird weiters ausgeführt, dass allein aus dem Umstand der Existenz einer EU-Richtlinie Verfahrensparteien auch im Weg über die Aarhus-Konvetion keine Parteistellung für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden könne. Auch habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2017, C-664/15 festgehalten, dass eine Umweltorganisation, die unter den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ iSd Aarhus-Konvention falle, in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht gemäß Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können muss. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften in jenen Verfahren geltend zu machen, in denen diese Verfahrensgegenstand seien. Dabei handle es sich um ein etwaig erforderliches Verfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000. Ob ein solches Verfahren jedoch erforderlich sei oder nicht, obliege nicht der Baubehörde. Sofern die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Anlasswidmung oder die Unbestimmtheit eines Hinweises in dem Bewilligungsbescheid geltend mache, handle es sich hierbei weder um die Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften noch zum zulässige Einwendungen gemäß der NÖ BO 2014. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Abschließend weist die belangte Behörde darauf hin, dass in den Einwendungen vom 16. Mai 2022 und auch in der Berufung vom 15. September 2023 keine subjektiv öffentlichen Rechte nach der NÖ BO 2014 geltend gemacht wurden, da nur die Beeinträchtigung des Ortsbildes (Ensemble und Parkanlage), Natura 2000 Gebiets „***-***“, Einwendungen hinsichtlich der Widmung und der Unbestimmtheit eines Hinweises in dem Bewilligungsbescheid eingewendet werden und keine entsprechenden zulässigen Einwendungen iSd NÖ BO 2014 erhoben worden sind. Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die „Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sowie das Angrenzen des Vorhabenareals im Süden an das FFH Gebiet ***-***, Gebietsnummer ***“ jene Vorschriften, die von der Beschwerdeführerin angesprochen werden, in einem Verfahren nach der NÖ BO 2014 gar nicht anzuwenden seien. Der Bestimmung des Artikel 9, Absatz 2, Aarhus-Konvention komme keine unmittelbare Wirkung zu und hänge die Durchführung und die Wirkung dieser Vorschrift von der Erlassung eines Rechtsaktes ab. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahren sei die Prüfung des Antrags auf Baubewilligung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass in einem Bewilligungsverfahren jede umweltbezogene EU-Bestimmung geltend gemacht werden könne, auch wenn sie mit dem Inhalt des Materiengesetzes in keinem Zusammenhang stehe. Mit Verweis auf die Judikatur des VwGH wird weiters ausgeführt, dass allein aus dem Umstand der Existenz einer EU-Richtlinie Verfahrensparteien auch im Weg über die Aarhus-Konvetion keine Parteistellung für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden könne. Auch habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2017, C-664/15 festgehalten, dass eine Umweltorganisation, die unter den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ iSd Aarhus-Konvention falle, in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Aarhus-Konvention die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können muss. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften in jenen Verfahren geltend zu machen, in denen diese Verfahrensgegenstand seien. Dabei handle es sich um ein etwaig erforderliches Verfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000. Ob ein solches Verfahren jedoch erforderlich sei oder nicht, obliege nicht der Baubehörde. Sofern die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Anlasswidmung oder die Unbestimmtheit eines Hinweises in dem Bewilligungsbescheid geltend mache, handle es sich hierbei weder um die Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften noch zum zulässige Einwendungen gemäß der NÖ BO 2014. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Abschließend weist die belangte Behörde darauf hin, dass in den Einwendungen vom 16. Mai 2022 und auch in der Berufung vom 15. September 2023 keine subjektiv öffentlichen Rechte nach der NÖ BO 2014 geltend gemacht wurden, da nur die Beeinträchtigung des Ortsbildes (Ensemble und Parkanlage), Natura 2000 Gebiets „***-***“, Einwendungen hinsichtlich der Widmung und der Unbestimmtheit eines Hinweises in dem Bewilligungsbescheid eingewendet werden und keine entsprechenden zulässigen Einwendungen iSd NÖ BO 2014 erhoben worden sind.
2. Zum Beschwerdevorbringen
In ihrer Beschwerde vom 3. Jänner 2024, eingelangt bei der Behörde am 5. Jänner 2024, erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen zu ihrer Parteistellung und zu der aus ihrer Sicht vorliegenden Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens. Sie beantragte die Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren, die Einräumung einer Frist von zumindest sechs Wochen ab Einsichtnahme in die Akten für die Erhebung detaillierter Einwendungen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des beantragten Vorhabens.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 08. Jänner 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 3. Jänner 2024 vor und teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Am 15. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin telefonisch um Gewährung von Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 16. April 2024 brachte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit, hiezu binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreiben Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 16. April 2024 brachte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit, hiezu binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreiben Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass ihr im vollsten Vertrauen auf die professionelle und korrekte Abwicklung des Verfahrens durch die belangte Behörde keinerlei Verfehlungen des Prozesses bekannt seien. Für weitere Informationen stehe sie zur Verfügung.
4. Feststellungen
Das gegenständliche Bauvorhaben liegt in ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG ***.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 für das gesamte Bundesgebiet anerkannte Umweltorganisation. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 für das gesamte Bundesgebiet anerkannte Umweltorganisation.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2022 wurden in dem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 06. Juli 2023, Zl. ***, als unzulässig qualifiziert und zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist weder Bauwerberin noch Eigentümerin der Bauwerke, des Baugrundstücks oder eines angrenzenden oder vom Baugrundstück durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennten Grundstücks. Sie ist auch nicht Straßenerhalterin oder Eigentümerin eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf dem Bau- oder einem Nachbargrundstück.
Das Projektgebiet grenzt an das Europaschutzgebiet FFH-Gebiet *** – ***.
Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid vom 06. Juli 2023, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von drei Wohnpavillons, Neubau eines Gebäudes für betrautes Wohnen samt Müllraum, Neubau eines Verwaltungsgebäudes, Neubau einer Reihenhausanlage samt Müllraum, diverse Geländeveränderungen sowie bereichsweise die Änderung des Bezugsniveaus am Standort ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG *** erteilt. Der Bauplatz entstand durch Umwidmung des bis dato als „Grünland Park“ gewidmeten, 112.639 m² umfassenden Schlossparks, der das Schloss als freistehendes Solitär umgrenzt. Die Fläche, auf der sich die Wohnpavillons für Dienstnehmer befinden ist als „Bauland-Kerngebiet“ (BK3 „Wohnnutzung im Zuge des Hotelbetriebs“), jene auf der sich Reihenhausanlage befindet als „Bauland-Kerngebiet (BK-2 „hotelservicierte Wohnnutzung“, jene auf der sich das Verwaltungsgebäude samt „Ärztezentrum“ befindet als „Bauland-Sondergebiet (BS-10 „VerwaltungsgebäudeSchloss“), jene auf der sich das Betreute Wohnen befindet als Bauland-Sondergebiet (BS-1 „betreutes Wohnen/Tagesklinik“) gewidmet.
5. Beweiswürdigung
Der mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. April 2007, Zl. ***, und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 24. November 2022, Zl. ***, festgelegte bzw. bestätigte Status der Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation ergeben sich nachvollziehbar aus der Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen, erstellt vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Stand 20. Februar 2024 (***).Der mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. April 2007, Zl. ***, und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 24. November 2022, Zl. ***, festgelegte bzw. bestätigte Status der Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation ergeben sich nachvollziehbar aus der Liste der gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen, erstellt vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Stand 20. Februar 2024 (***).
Dass die Beschwerdeführerin weder Straßenerhalterin noch Bauwerberin oder Eigentümerin der Bauwerke, des Baugrundstücks, eines Nachbargrundstücks oder eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf dem Bau- oder einem Nachbargrundstück ist, ergibt sich aus dem Akt; etwas Anderes wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Die Feststellungen zum geplanten Bauvorhaben beruhen auf dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 2023, jene zum Europaschutzgebiet FFH-Gebiet *** – *** aus der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0 i.d.F. LGBl. Nr. 33/2020, und den entsprechenden Lageplänen.Die Feststellungen zum geplanten Bauvorhaben beruhen auf dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 2023, jene zum Europaschutzgebiet FFH-Gebiet *** – *** aus der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0 i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2020,, und den entsprechenden Lageplänen.
6. Rechtslage:
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 20/2022 lauten:3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2022, lauten:
„§ 6Parteien und NachbarnVorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
beeinträchtigt werden könnte.
[…]
§ 20Paragraph 20,Vorprüfung[...]
[...]“
7. Erwägungen
7.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).7.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit ausgehend vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die erteilte Baubewilligung, wobei die Berufung der Beschwerdeführerin „als unzulässig zurückgewiesen“ und der erstinstanzliche Bescheid vom 06. Juli 2023 vollinhaltlich bestätigt wurde. Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 6 NÖ BO 2014. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme, und zwar deshalb, weil sie nicht als Nachbarin iSd § 6 NÖ BO 2014 zu qualifizieren sei und auch nicht rechtsmittellegitimiert sei. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit ausgehend vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die erteilte Baubewilligung, wobei die Berufung der Beschwerdeführerin „als unzulässig zurückgewiesen“ und der erstinstanzliche Bescheid vom 06. Juli 2023 vollinhaltlich bestätigt wurde. Gestützt wurde diese Entscheidung auf Paragraph 6, NÖ BO 2014. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme, und zwar deshalb, weil sie nicht als Nachbarin iSd Paragraph 6, NÖ BO 2014 zu qualifizieren sei und auch nicht rechtsmittellegitimiert sei.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit (lediglich) die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel ihrer Parteistellung.
7.2. Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z 1), die Errichtung von baulichen Anlagen (Z 2) und die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56 NÖ BO 2014) entstehen könnte (Z 3), einer 7.2. Gemäß Paragraph 14, NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden (Ziffer eins,), die Errichtung von baulichen Anlagen (Ziffer 2,) und die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56, NÖ BO 2014) entstehen könnte (Ziffer 3,), einer
Baubewilligung.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass Parteistellung in Baubewilligungsverfahren, abgesehen von den Bauwerbern, dem Eigentümer des Bauwerks und dem Eigentümer des Baugrundstücks, nur den Eigentümern jener Grundstücke zukommt, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundfläche mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind sowie den Eigentümern eines ober- und unterirdischen Bauwerks auf diesen Grundstücken oder dem Baugrundstück (z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller).Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 ergibt sich, dass Parteistellung in Baubewilligungsverfahren, abgesehen von den Bauwerbern, dem Eigentümer des Bauwerks und dem Eigentümer des Baugrundstücks, nur den Eigentümern jener Grundstücke zukommt, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundfläche mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind sowie den Eigentümern eines ober- und unterirdischen Bauwerks auf diesen Grundstücken oder dem Baugrundstück (z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller).
Der Beschwerdeführerin kommt nach § 6 NÖ BO 2014 keine Parteistellung zu, weil sie keinen der darin festgelegten Tatbestände erfüllt. Der Beschwerdeführerin kommt nach Paragraph 6, NÖ BO 2014 keine Parteistellung zu, weil sie keinen der darin festgelegten Tatbestände erfüllt.
Es ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht daher zu prüfen, ob sich – wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt – eine Parteistellung für dieses Verfahren direkt aus der Aarhus-Konvention ergeben kann, und ob die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zu Recht mangels Parteistellung bzw. auf Grund von Unzulässigkeit zurückgewiesen hat. Es ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht daher zu prüfen, ob sich – wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt – eine Parteistellung für dieses Verfahren direkt aus der Aarhus-Konvention ergeben kann, und ob die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status als anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 zu Recht mangels Parteistellung bzw. auf Grund von Unzulässigkeit zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdeführer