Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.04.2024Norm
BauO NÖ 2014 §6Rechtssatz
Die wasserrechtlichen Vorschriften sind im Bauverfahren nicht anzuwenden, und zwar auch dann nicht, wenn kein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt wird und die Baubehörde auch die zuständige Wasserrechtsbehörde wäre.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Umweltrecht; Aarhus Übereinkommen; Umweltorganisation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2712.001.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024