TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/29 95/18/0851

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 1995, Zl. 105.555/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 16. März 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juni 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 1. Juli 1994; gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes seien Anträge auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen; als letzter Tag der vierwöchigen Frist errechne sich der 3. Juni 1994; da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 9. Juni 1994 eingebracht habe, habe er die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt. Auf die Angaben in der Berufung könne nicht weiter eingegangen werden, weil es sich bei der genannten Frist um eine solche handle, die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräume, sondern eine zwingend anzuwendende Norm darstelle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn "wegen Rechtswidrigkeit" aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit 1. Juli 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 9. Juni 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Unter Hinweis auf Art. 8 MRK vertritt der Beschwerdeführer zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides die Ansicht, die Nichteinhaltung der Vierwochenfrist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz stelle keinen zwingenden Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 5 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Fremdengesetz dar. Es bestehe im Gesetz kein Anhaltspunkt dahin, daß eine - noch dazu unverschuldete geringfügige - Überschreitung dieser Frist gleich zu einer zwingenden Ablehnung des Antrages führen müsse, ohne daß auf die sonstige Voraussetzung der Verlängerung des Aufenthaltes (gemeint: der Aufenthaltsberechtigung) eingegangen werde.

Dieser Rechtsansicht des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748 ua.). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Ob der Novellierung des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995 eine - wie der Beschwerdeführer meint - dem Gesetzgeber aufgefallene Problematik der gegenständlichen Frist zugrunde lag, kann dahingestellt bleiben. Zufolge des klaren Gesetzeswortlautes (in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung) kann die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.

2. Soweit der Beschwerdeführer auf eine Verletzung der Anleitungspflicht im Sinne des § 13a AVG im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, fristgerecht am 1. Juni 1994 beim Bezirksamt für den 15. Bezirk zur Einbringung eines Antrages vorgesprochen zu haben, verweist, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer gesteht zu, den Antrag - aus welchem Grunde auch immer - nicht schon am 1. Juni 1994 im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AVG eingebracht zu haben. Eine allfällige Verletzung der Anleitungspflicht durch die Behörde vermag - selbst wenn § 13a AVG anwendbar wäre - den durch die Fristversäumung eingetretenen Anspruchsverlust nicht aufzuheben (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0516).

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180851.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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