TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/29 KLVwG-1854/5/2021

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Veröffentlicht am 29.04.2022
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Entscheidungsdatum

29.04.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO §20 Abs2
StVO §99 Abs2e
VStG §6

Anmerkung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.07.2022, Ra 2022/02/0119-7, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29.04.2022, KLVwG-1854/5/2021 zurückgewiesen.

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Dr. med.univ. xxx, geboren am xxx, xxx, xxx gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 17.08.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO, nach durchgeführter mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Dr. med.univ. xxx, geboren am xxx, xxx, xxx gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 17.08.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO, nach durchgeführter mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins.       Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.     Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- zu leisten.

III.    Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins.       Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten 17.08.2021, Zahl: xxx wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18.01.2021 um 23.10 Uhr, in der Bxxx, xxx Straße, HHNr.xxx, Richtung xxx, mit dem PKW, Kennzeichen xxx, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz, sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO, eine Geldstrafe von € 400,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 22 Stunden, verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, wurde ein Betrag von € 40,00 auferlegt. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, eine Geldstrafe von € 400,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 22 Stunden, verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, wurde ein Betrag von € 40,00 auferlegt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde eingebracht und wie folgt ausgeführt:

„Diese Strafverfügung hätte entsprechend § 6 VStG wegen Vorliegens eines entschuldigten Notstandes eingestellt werden müssen, oder die verhängte Strafe in eine Ermahnung gemäß des § 21 Abs. 1 VStG umgewandelt werden können, da ich in dieser Situation nicht nur moralisch, sondern auch aus medizinischer Indikation gezwungen war, so schnell wie möglich zur Patientin zu fahren!„Diese Strafverfügung hätte entsprechend Paragraph 6, VStG wegen Vorliegens eines entschuldigten Notstandes eingestellt werden müssen, oder die verhängte Strafe in eine Ermahnung gemäß des Paragraph 21, Absatz eins, VStG umgewandelt werden können, da ich in dieser Situation nicht nur moralisch, sondern auch aus medizinischer Indikation gezwungen war, so schnell wie möglich zur Patientin zu fahren!

Die Argumentation der Behörde, dass die zweckentsprechende Behandlung von jedem ausgebildeten Arzt erwartet hätte werden können, geht in diesem Fall völlig ins Leere, da diese Patientin explizit nur von mir behandelt werden wollte.

Hätte ich den Rettungsdienst gegen den Willen der Patientin verständigt, oder hätte ich keine Hilfeleistung gegeben, hätte die Patientin rechtliche Schritte gegen mich einleiten können (z.B. Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht, Unterlassung der ärztlichen Hilfeleistung, …), bzw. wäre dann das Vertrauensverhältnis dieser Patientin zu mir unwiderruflich zerstört worden und hätte diese Patientin massive, unter Umständen irreversible körperliche, bzw. auch psychische Beschwerden bekommen können.

Es ist nicht vertretbar, dass die Behörde meine Geschwindigkeitsübertretung gleich schwer bestrafen will, wie in einem Fall, bei dem die Geschwindigkeitsübertretung völlig unentschuldigt begangen wird und auf eine Verurteilung auch ein Führerscheinentzug folgt, der mich dazu zwingt, meine Ordination für die Dauer des Führerscheinentzuges zu schließen und ich dadurch als Kassenarzt für Allgemeinmedizin in meinem Versorgungsauftrag für die xxx Bevölkerung massivst behindert werde.

Falls die Behörde diese Strafverfügung nicht entsprechend § 6 VStG wegen Vorliegens eines entschuldigten Notstandes einstellen sollte, oder die verhängte Strafe nicht in eine Ermahnung gemäß des § 21 Abs. 1 VStG umgewandelt werden sollte, ersuche ich um Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.“Falls die Behörde diese Strafverfügung nicht entsprechend Paragraph 6, VStG wegen Vorliegens eines entschuldigten Notstandes einstellen sollte, oder die verhängte Strafe nicht in eine Ermahnung gemäß des Paragraph 21, Absatz eins, VStG umgewandelt werden sollte, ersuche ich um Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.“

II.     Feststellungen: römisch II.     Feststellungen:

Am 18.01.2021 hat der Beschwerdeführer in der Nacht, einen Anruf einer Patientin erhalten. Die Patientin teilte dem Beschwerdeführer mit, er möge ihr helfen, da es ihr ganz schlecht geht und sie keine Luft bekommt. Weiters teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie dies schon einmal gehabt hätte und fragte den Beschwerdeführer, ob er vorbeikommen kann, da sie schon einmal eine Infusion von einem anderen Arzt bekommen und ihr das geholfen, hätte. Der Beschwerdeführer verwies die Patientin auf den Rettungsdienst. Die Patientin teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie sich das nicht traue und ihr Chef dann davon erfahre. Das Gespräch wurde dann von der Patientin unterbrochen, die Telefonleitung war jedoch aufrecht. Der Beschwerdeführer ist dann von seinem Wohnort, in xxx, losgefahren. Er dachte, dass die Patientin kollabiert sei und er der einzige ist, der ihr helfen könnte. Dies deshalb, da die Patientin nur von ihm behandelt werden wollte, damit niemand anders, von ihrem gesundheitlichen Problem, erfährt. Sie hat dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass sie keinen Sanitäter in die Wohnung lässt. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass die Patientin die Türe bei einem anderen Arzt oder Sanitäter, nicht öffnet. Dies auf Grund Angststörungen und Panikattacken der Patientin. Der Beschwerdeführer ist daraufhin von seinem Wohnort, xxx, xxx, zur Wohnung der Patientin, in xxx, xxx, gefahren.

Im Ortsgebiet von xxx, Höhe Haus xxx Straße xxx, wurde beim Kfz des Beschwerdeführers, mit dem Kennzeichen xxx um 23:10 Uhr, durch ein stationäres Messsystem, welches aufrecht geeicht war, eine Geschwindigkeit von 105 km/h gemessen.

Die Patientin hat den Beschwerdeführer die Haupteingangstüre geöffnet, ihre Wohnungstüre war bereits geöffnet. Sie hatte zuvor bereits erbrochen, war ansprechbar, hatte einen sehr hohen Puls, sowie einen niedrigen Blutdruck. Der Beschwerdeführer verabreichte ihr zwei Infusionen und war eine Stunde bei ihr aufhältig.

Auf Grund Abzuges einer Meßtoleranz, wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis, eine Überschreitung von 51 km/h der im Ortsgebiet höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, zur Last gelegt.

III.    Beweiswürdigung: römisch III.    Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsstrafakt vorliegenden Beweisergebnissen sowie die Ergebnisse der am 13.01.2022 durchgeführten Verhandlung (Einvernahme des Beschwerdeführers).

Unstrittig ist und vom Beschwerdeführer auch zugestanden, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Das entsprechende stationäre Messsystem funktionierte fehlerfrei, war aufrecht geeicht und liegt auch ein entsprechender Eichschein, im Verwaltungsstrafakt auf. Die entsprechende Feststellung konnte daher unzweifelhaft getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Beweggründen des Losfahrens des Beschwerdeführers zu der Patientin und die Feststellungen zu dem vorgefundenen Gesundheitszustand der Patientin, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und die Geschehnisse an dem entsprechenden Tag, nachvollziehbar darlegen können, weshalb die entsprechenden Feststellungen, ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, getroffen werden konnten.

IV.      Gesetzliche Grundlagen: römisch IV.      Gesetzliche Grundlagen:

§ 20 Abs. 2 StVO 1960 lautet wie folgt:Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 lautet wie folgt:

……

  1. (2)Absatz 2Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

……

§ 99 Abs.2e StVO 1960 lautet:Paragraph 99, Absatz , StVO 1960 lautet:

……

  1. (2e)Absatz 2 eEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

……

Der § 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hält wie folgt fest:Der Paragraph 6, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hält wie folgt fest:

Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

V.       Rechtliche Beurteilung: römisch fünf.       Rechtliche Beurteilung:

Das Tatbild nach § 20 Abs. 2 StVO verwirklicht, wer als Lenker eines Fahrzeuges, im Ortsgebiet schneller als 50 km/h fährt. Das Tatbild nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO verwirklicht, wer als Lenker eines Fahrzeuges, im Ortsgebiet schneller als 50 km/h fährt.

Das objektive Tatbild hat der Beschwerdeführer, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, unzweifelhaft erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt es, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes, dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt es, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes, dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer beruft sich in Zusammenhang mit der Übertretung nach der StVO, auf das Vorliegen eines Notstandes, im Sinne des § 6 VStG.Der Beschwerdeführer beruft sich in Zusammenhang mit der Übertretung nach der StVO, auf das Vorliegen eines Notstandes, im Sinne des Paragraph 6, VStG.

In diesem Zusammenhang ist wie folgt auszuführen:

Der Beschwerdeführer ist zur Patientin losgefahren, da die Patientin das Gespräch am Telefon unterbrochen hat, die Telefonleitung jedoch aufrecht war und der Beschwerdeführer dachte, dass sie ohnmächtig geworden sei. Weiters führt er in diesem Zusammenhang aus, dass die Patientin nur von ihm behandelt werden wollte, da niemand anders von ihrem gesundheitlichen Problem erfahren soll und dass ihr Chef sie wahrscheinlich entlassen, wenn er von einem Krankenhausaufenthalt erfahren, hätte. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Patientin einem anderen Arzt oder Sanitäter, nicht die Türe geöffnet hätte.

Zu diesen den Notstand begründenden Argumenten des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass unter Notstand im Sinne des § 6 VStG, nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen Anderen, aus schwerer unmittelbarer Gefahr, einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht gesehen werden. So sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe (im konkreten Fall: Niemand soll von einem gesundheitlichen Problem erfahren, Gefahr der Entlassung durch den Arbeitgeber bei Kenntnis des Krankenhausaufenthaltes) mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr, nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (VwGH 25.11.1985, GZ 85/02/0176). Ebenso ist der vorgebrachte mögliche Verlust des Vertrauensverhältnisses samt Folgewirkungen, ebenso mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr, nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen.Zu diesen den Notstand begründenden Argumenten des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG, nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen Anderen, aus schwerer unmittelbarer Gefahr, einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG nicht gesehen werden. So sind insbesondere auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe (im konkreten Fall: Niemand soll von einem gesundheitlichen Problem erfahren, Gefahr der Entlassung durch den Arbeitgeber bei Kenntnis des Krankenhausaufenthaltes) mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr, nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (VwGH 25.11.1985, GZ 85/02/0176). Ebenso ist der vorgebrachte mögliche Verlust des Vertrauensverhältnisses samt Folgewirkungen, ebenso mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr, nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen.

Weiters ist zum Argument, dass der Beschwerdeführer die Situation der Patientin kennt und jemand anders davon keine Kenntnis erlangen sollte, festzuhalten, dass es gerade die Aufgabe des Rettungsdienstes ist, in akuten lebensbedrohlichen Fällen Erste Hilfe zu leisten und mit der hierfür vorgesehenen Ausstattung unter Verwendung des Einsatzfahrzeuges, den Patienten gegebenenfalls der weiteren Versorgung in einer Klinik zuzuführen (VwGH 25.06.2002, GZ 99/03/0270).

Die begangene Tat muss das einzige Mittel sein, um der schweren unmittelbaren Gefahr zu begegnen. Im Fall drohender Lebensgefahr und damit „Erster Hilfe“, steht in xxx, der öffentliche Rettungsdienst zur Verfügung (vgl. VwGH vom 25.11.1985, GZ 85/02/0176). Die begangene Tat muss das einzige Mittel sein, um der schweren unmittelbaren Gefahr zu begegnen. Im Fall drohender Lebensgefahr und damit „Erster Hilfe“, steht in xxx, der öffentliche Rettungsdienst zur Verfügung vergleiche VwGH vom 25.11.1985, GZ 85/02/0176).

Zu den weiteren Argumenten ist festzuhalten, dass es zum Wesen des Notstandes gehört, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung, zu beheben ist (VwGH 25.11.1985, GZ 85/02/0176, VwGH 06.10.1993, 93/17/0266).

Diese Voraussetzung trifft jedoch gegenständlich nicht zu. Da - wie der Beschwerdeführer angab - das Gespräch durch die Patientin unterbrochen wurde, die Telefonleitung jedoch aufrecht war und er dann losfuhr, ist auf Grund der Entfernung seines Wohnortes in xxx zur Patientin, die in xxx wohnhaft ist, der öffentliche Rettungsdienst, auch schneller bei der Patientin vor Ort. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, den öffentlichen Rettungsdienst zu verständigen und auch bereits auf den Umstand hinzuweisen, dass womöglich ein Zutritt zur Wohnung der Patientin, nicht oder erschwert möglich ist, da die Patientin nicht öffnet, oder nicht mehr öffnen kann. Hier ist es gerade die Aufgabe des Rettungsdienstes, Erste Hilfe leisten zu können und auch auf solche Situationen, vorbereitet zu sein.

Vielmehr auch dann, wenn bereits auf solche Umstände, telefonisch hingewiesen und dadurch auf das weitere Handeln des Rettungsdienstes, Einfluss genommen werden kann (vgl. VwGH 25.11.1985, GZ 85/02/0176).Vielmehr auch dann, wenn bereits auf solche Umstände, telefonisch hingewiesen und dadurch auf das weitere Handeln des Rettungsdienstes, Einfluss genommen werden kann vergleiche VwGH 25.11.1985, GZ 85/02/0176).

Weiters ist zum Vorbringen in der Beschwerde festzuhalten, dass auf Grund einer Notsituation und dadurch erfolgter Verständigung des Rettungsdienstes, eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nicht gesehen wird und eine Unterlassung einer ärztlichen Hilfeleistung, bei Verständigung des Rettungsdienstes - dessen Aufgabe es ist, in akuten lebensbedrohlichen Fällen Erste Hilfe zu leisten- nicht vorliegt.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass im konkreten Fall, kein Notstand im Sinne des § 6 VStG vorliegt. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass im konkreten Fall, kein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG vorliegt.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG, sind im ordentlichen Verfahren überdies, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens, ist besonders Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG, sind im ordentlichen Verfahren überdies, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens, ist besonders Bedacht zu nehmen.

Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften, eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes, aus besonderen Gründen, nur schwer hätte vermieden werden können.

Zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, sind beim Beschwerdeführer aufscheinend.

Mit Blick auf die Strafzumessungsgründe, ist die für die Tathandlung des Beschwerdeführers festgesetzte Geldstrafe, in der Höhe von € 400,00 als schuld- und tatangemessen anzusehen. Die gegenständliche Strafe, ist bei dem gegenständlichen Strafrahmen von € 300,00 bis € 5.000,00 im unteren Bereich angesetzt. Die Höhe der Strafe ist daher auch unter Berücksichtigung der Sorgepflichten des Beschwerdeführers, nicht als überhöht anzusehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Straßenverkehrsordnung, Geschwindigkeitsübertretung, entschuldigender Notstand, Pflichtenkollision, Verständigung , Rettung, ärztliche Schweigepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1854.5.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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