TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/24 KLVwG-882/4/2022

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Veröffentlicht am 24.03.2023
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Entscheidungsdatum

24.03.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO §52 lita Z10a
StVO §99 Abs2d
VStG §6

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx Weg xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxgasse xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.04.2022, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins.       Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 56,00 zu leisten.

III.    Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.04.2022, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx zur Last gelegt wie folgt:

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatzeit:          Datum: 01.01.2022          Uhrzeit: 07:55 Uhr

Tatort:                   Marktgemeinde xxx, xxx, xxx Straße,

                           StraßenNr.: Bxxx, StrKm: 006,770, Fahrtrichtung: xxx

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von EUR 280,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden gemäß der Strafbestimmung des § 99 Abs. 2d StVO verhängt wurde. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von EUR 280,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden gemäß der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 16.05.2022, mit welcher der Beschwerdeführer Folgendes vorbrachte:

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Das bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Anfechtungsgründe werden die unrichtige Tatsachenfeststellung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Diese Beschwerdegründe werden ausgeführt wie folgt:

Nicht bestritten werden die Geschwindigkeitsüberschreitung, die Tatzeit und der Tatort. Es wird jedoch als Strafausschließungsgrund entschuldigender Notstand geltend gemacht.

Der Vater des Beschuldigten, Herr Mag. xxx, ist seit ca. 10 Jahren zuckerkrank. Es handelt sich um sogenannten Alterszucker, und zwar um eine insulinpflichtige Diabetes 2 Erkrankung. Behandelnder Hausarzt ist Herr Dr. xxx (xxx). Dieser macht Hausbesuche auch mit Blutabnahme und hat auch bei Mag. xxx die erforderliche Insulinbehandlung eingestellt bzw. festgestellt. Der Beschuldigte, Herr Mag. xxx, ist Apotheker in xxx. Herr Mag. xxx war Apotheker. Dieser ist jedoch schon seit ca. 20 Jahren außer Dienst. Herr Mag. xxx ist 89 Jahre alt.

Den Silvesterabend am 31.12.2021 verbrachte der Beschuldigte mit seinem Vater, Mag. xxx. Dem Sohn ist bekannt, dass der Vater zuckerkrank ist. Grundsätzlich ist der Vater gut eingestellt und kann mit den Vorordnungen selbst gut umgehen (Kurzzeit- und Langzeitinsulin). Zu Silvester wurde ein kleines Silvestermenü konsumiert und wurden auch Getränke konsumiert. Dem Vater ging es gut. Der Beschuldigte ging davon aus, dass der Vater auch seine lnsulinmengen sich wie immer in der richtigen Dosierung verabreichen werde. Er verabschiedete sich und ging schlafen. Um ca. fünf oder halb sechs Uhr früh am Neujahrstag rief der Vater um Hilfe. Der Vater schläft im Erdgeschoß. Der Beschuldigte im Obergeschoß. Der Beschuldigte eilte zum Vater. Dieser ersuchte darum, dringend ins Bad bzw. aufs WC gebracht zu werden wegen dringendem Harndrang und spürte großen Durst, weshalb er trinken wollte. Beim ersten Gespräch merkte der Beschuldigte sofort, dass sein Vater bereits Verwirrungserscheinungen hatte. Auf die Insulineinnahme angesprochen erklärte der Vater, dass er sich nicht erinnern könne. Er würde den „Insulin Pen" nicht finden. Das Insulin wird mittels einer Injektion in den Bauch verabreicht. Der Insulinbezug des vom Arzt verordneten Insulins erfolgt schon immer durch den Beschuldigten an seinen Vater aus der Apotheke in xxx. Der Beschuldigte wusste daher genau, welches Insulin in welcher Menge von seinem Vater benötigt wird. Bei nicht zeitnaher Verabreichung des erforderlichen Insulins hätte ein lebensbedrohlicher Zustand entstehen können. Es ging quasi um Leben oder Tod. Der Neujahrstag ist ein Feiertag. Nicht jede Apotheke hat das geeignete bzw. erforderliche Insulin immer auf Lager. 

Der Beschuldigte, Herr Mag. xxx, entschloss sich daher, die sicherste Versorgung zu wählen und mit seinem Pkw in seine Apotheke nach xxx zu fahren, das dort lagernde Insulin zu holen und seinem Vater zu bringen. Im gegenständlichen Tatortbereich fuhr der Beschuldigte verkehrsangepasst (es herrschte am Neujahrstag praktisch kein Verkehr). Der Straßenverlauf ist geradlinig und weit einsichtig. Er beachtete - aufgrund der Notlage - die verordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht. Ein gefährliches Fahrverhalten ist daraus jedoch insbesondere im Hinblick auf die Tatzeit und den nicht vorhandenen sonstigen Straßenverkehr nicht abzuleiten. Der Beschuldigte fuhr so schnell, wie er nach bestem Wissen und Gewissen unfallvermeidend fahren konnte.

Erfahrungsgemäß haben Notärzte und auch Notarzthubschrauber ein für den Einzelfall geeignetes Insulin nicht vorrätig. 

Beweis: Ärztliches SV-Gutachten und PV

Es wird daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellt der

Antrag,

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten sowie Einholung eines ärztlichen SV-Gutachtens zur Gefahrensituation am 05.01.2022. Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.04.2022, Zahl: xxx, wolle vom Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt werden.“

Mit Schreiben vom 17.06.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 15.02.2023 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie die Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung gehört. Der Rechtsvertreter machte in der Verhandlung zusätzlich zum entschuldigenden Notstand Putativnotstand geltend. Zudem brachte er vor, dass dem Beschwerdeführer eine objektive Fehleinschätzung in der gegenständlichen Situation nicht vorwerfbar sei. Diese subjektive Komponente sei bei der Bemessung der Strafe jedenfalls zu berücksichtigen gewesen und hätte mit einer Ermahnung vorgegangen werden müssen. Dementsprechend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdeantrag in der Beschwerdeverhandlung auf Reduzierung des Strafausmaßes ausgeweitet.

Der Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Gefahr bestanden habe, dass der Notarzt nicht die richtige Medikation mithat, wurde abgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Apotheker und betreibt eine Apotheke in xxx, wo er auch wohnt. Er besucht seinen pflegebedürftigen 89-jährigen Vater, der an einer insulinpflichtigen Diabetes 2 Erkrankung leidet, zwei- bis dreimal in der Woche und übernachtet gelegentlich bei ihm in dessen Haus in xxx.

Am 01.01.2022 um 07:55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer auf der Bxxx xxxstraße in xxx in der Gemeinde xxx auf Höhe StrKm 006,770 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xxx in Fahrtrichtung xxx. Dabei überschritt er die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h, wobei die Messtoleranz von 4 km/h zu seinen Gunsten bereits abgezogen wurde. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem stationären Lasermessgerät der Marke „TraffiStar S350“ gemessen und aufgezeichnet und haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt durchgeführt worden wäre.

Dass im gegenständlichen Fall – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – wegen eines dringenden notwendigen Medikamententransportes entschuldigender Notstand oder Putativnotstand oder Umstände, die einem Notstand gleichkommen, vorgelegen wären, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension von netto ca. EUR 2.400 und betreibt nebenbei eine Apotheke, woraus er ein Einkommen von EUR 4.000 bezieht. Er besitzt an Vermögen ein Geschäftshaus und das Familienwohnhaus seines Vaters, hat wenige bis keine Schulden und keine Sorgepflichten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen laut Strafkartei der Bezirkshauptmannschaft xxx zwei einschlägige und zwei weitere nicht einschlägige Verwaltungsvorstrafen vor.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten vom 26.01.2022, AZ: xxx, dem Strafregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.05.2022, der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.03.2022, dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung sowie deren Ausmaß zur Tatzeit am Tatort ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer der Lenker des Kraftfahrzeuges, mit welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, war.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Notstandssituation, welche sich aufgrund eines lebensnotwendigen, dringend durchzuführenden Medikamententransportes ergeben haben soll, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen. Seine Schilderungen, wonach seinem zuckerkranken 89-jähigen Vater und ehemaligem Apotheker das Kurzzeitinsulin ausgegangen sei und der Beschwerdeführer – nachdem es um Leben und Tod des Vaters ging – derart dringend von xxx nach xxx zu seiner Apotheke und zurück fahren habe müssen, um das geeignete Medikament zu holen, sodass er auf dem Rückweg die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht einhalten habe können, sind für das Verwaltungsgericht weder nachvollziehbar noch überzeugend. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für seine Behauptung vorlegen konnte, hat er sich im Zuge seines Beschwerdevorbringens mehrmals in Widersprüche verwickelt. So hat er in seiner Beschwerde vorgebracht, sein Vater habe die „Insulin Pen“, welche im Kühlschrank aufzubewahren gewesen wäre, nicht auffinden können. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er dann, die Reste der Insulinampulle am Boden zersplittert aufgefunden zu haben. Auf die Frage nach einer ständig bereit zu haltenden Insulin-Notfallration erklärte er, nicht dafür verantwortlich gewesen zu sein und dass sein pflegebedürftiger Vater bisher die Verabreichung des notwendigen Insulins völlig selbständig vorzunehmen imstande gewesen sei.

Nicht nachvollziehbar schien auch, wie der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass weder der Notarzt noch das Rote Kreuz über das erforderliche Kurzzeitinsulin verfügen würden, ohne vorher dort telefonisch nachgefragt zu haben und wie er es verantworten konnte, seinen in Lebensgefahr befindlichen Vater 1 Stunde und 45 Minuten lang alleine zu Hause zurückzulassen, anstatt die Rettung zu rufen, welche den Vater in einer halben Stunde in das 10 km entfernte Krankenhaus xxx bringen hätte können („….und ich nicht wusste, ob ein Notarzt das passende Insulin mitführen würde, habe ich beschlossen, …... Ob der Notarzt grundsätzlich Insulinpräparate mit sich führt, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich habe bezweifelt, dass der Notarzt das Medikament, das mein Vater braucht, mithaben würde. Selbst wenn ich ihn nach dem speziellen Medikament gefragt hätte, ist es fraglich, ob er es zur Verfügung gehabt hätte.“) Die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, er sei nach dem Schema für Insulinpatienten vorgegangen und habe sich daran gehalten, was in der Literatur in so einem Fall vorgesehen sei, und es hätte sein können, dass der Notarzt nicht rechtzeitig gekommen wäre, waren in diesem Zusammenhang auch nicht überzeugend.

Ein weiterer Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers lag in seinem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme vom 25.03.2022, wonach drei Wochen später in der selben Causa sein Vater (sehr wohl) vom Notarzt erfolgreich behandelt worden sei und es kurze Zeit später wegen wiederholt bedrohlicher Stoffwechselentgleisungen zu einem Hubschraubereinsatz gekommen sei, und seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach sein Vater in den Fällen der Notarzteinsätze wegen eines „Kreislaufversagens“ behandelt worden sei. Stoffwechselentgleisung ist u.a. eine diabetische Ketuazidose. Sie entsteht als Folge eines relativen oder absoluten Insulinmangels. Die Änderung der Angaben der schriftlichen Stellungnahme in der Beschwerdeverhandlung von „in der selben Causa“ und „Stoffwechselentgleisungen“ auf „Kreislaufversagen“ war im Zusammenhang mit der insulinpflichtigen Diabetes 2 Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig. Wenn der Notarzt die Stoffwechselentgleisungen des Vaters des Beschwerdeführers aber drei Wochen nach dem gegenständlichen Vorfall erfolgreich behandelt hat, ist wohl nicht davon auszugehen, dass der Notarzt drei Wochen zuvor dasselbe aus Mangel der erforderlichen Medikamente nicht tun hätte können. Die Behauptung, dass erfahrungsgemäß Notärzte und auch Notarzthubschrauber ein für den Einzelfall geeignetes Insulin nicht vorrätig gehabt hätten, steht somit nicht im Einklang mit den logischen Denkgesetzen.

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer sich auf der Fahrt von xxx nach xxx weniger Sorgen um seinen Vater gemacht hat (keine Überschreitungen der höchst zulässigen Geschwindigkeit), als auf der Rückfahrt von xxx nach xxx („Auf der Fahrt nach xxx habe ich die Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten und auf der Rückfahrt bin ich aus Sorge um meinen Vater schneller gefahren, sodass es zur gemessenen Geschwindigkeitsübertretung kam.“). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine Notstandssituation, welche die Berücksichtigung eines entschuldigenden Notstandes gerechtfertigt hätte, glaubhaft zu machen.

Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst bekanntgegeben.

Die Klärung der Frage, ob die Gefahr bestanden habe, dass der Notarzt nicht die richtige Medikation bei einem Einsatz mitgehabt hätte, erübrigte sich somit und war der Beweisantrag auf Einholung eines diesbezüglichen medizinischen Sachverständigengutachtens daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der zur Tatzeit gültigen Fassung BGBl. I Nr. 37/2019, zeigt das Vorschrifts- und Beschränkungszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welche als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Die im Verkehrszeichen angegebene Zahl „70“ zeigt demnach an, dass ab dem Standort des Verkehrszeichens das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h verboten ist. Gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der zur Tatzeit gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,, zeigt das Vorschrifts- und Beschränkungszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welche als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Die im Verkehrszeichen angegebene Zahl „70“ zeigt demnach an, dass ab dem Standort des Verkehrszeichens das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h verboten ist.

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960, idF BGBl. I Nr. 154/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 150 bis EUR 5.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet. Gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 150 bis EUR 5.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

Da der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges unbestrittenerweise die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h überschritten hat, hat er gegen § 52 lit. a Z 10a StVO verstoßen und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 2d StVO begangen. Da der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges unbestrittenerweise die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h überschritten hat, hat er gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verstoßen und eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO begangen.

Gemäß § 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, idF BGBl. Nr. 52/1991, ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Gemäß Paragraph 6, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Der entschuldigende Notstand iSd § 6 VStG bildet einen Schuldausschließungsgrund. Eine Notstandssituation erfordert - so wie beim rechtfertigenden Notstand - das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteiles für ein Rechtsgut. Gemäß § 10 StGB ist der Täter diesfalls entschuldigt, „wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt, als der Nachteil, den sie (die Tat) abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war“. Die genannten Kriterien gelten grundsätzlich auch im VStG. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto laut VwGH aber einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (z.B. VwGH 30.03.1993, 92/04/0241). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines Arztes bei der Fahrt zu einem Patienten mit Schwächeanfall begründet keine Notstandssituation, wenn sich eine gleichwertige ärztliche Versorgung auch durch Alarmierung der Rettung hätte sicherstellen lassen (VwGH 20.11.1991, 91/02/0097). Das bedeutet, dass selbst wenn der Beschwerdeführer die von ihm geschilderte Notstandssituation glaubhaft machen hätte können – was nicht der Fall war – läge aus rechtlicher Sicht der Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes nicht vor. Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, alternative Handlungen zur Gefahrenabwehr in Erwägung zu ziehen und vorzunehmen. So hätte er, anstatt einen nahezu zweistündigen Medikamententransport durchzuführen und den in Lebensgefahr schwebenden Patienten währenddessen alleine zurückzulassen, die Rettung oder den Notarzt alarmieren können, welche sicherlich schneller beim Patienten eingetroffen wären, als der Beschwerdeführer nach seinem fast zweistündigen Medikamententransport. Welche Medikamente für die Behandlung des Patienten erforderlich gewesen wären und inwieweit diese beim Roten Kreuz und der Notarzteinrichtung vorhanden gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer bei Schilderung der Notstandssituation klären können. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Rettung zu rufen und seinen sich in Lebensgefahr befindenden Vater in das nahegelegene, ca. 10 km von xxx entfernte, Krankenhaus xxx zur Behandlung einliefern zu lassen. Von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen wäre in der Lage des Beschwerdeführers wohl die Alarmierung der Rettung zu erwarten gewesen. Die vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung war somit im gegenständlichen Fall keineswegs das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr und begründete somit keine Notstandssituation iSd § 6 VStG.Der entschuldigende Notstand iSd Paragraph 6, VStG bildet einen Schuldausschließungsgrund. Eine Notstandssituation erfordert - so wie beim rechtfertigenden Notstand - das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteiles für ein Rechtsgut. Gemäß Paragraph 10, StGB ist der Täter diesfalls entschuldigt, „wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt, als der Nachteil, den sie (die Tat) abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war“. Die genannten Kriterien gelten grundsätzlich auch im VStG. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto laut VwGH aber einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (z.B. VwGH 30.03.1993, 92/04/0241). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines Arztes bei der Fahrt zu einem Patienten mit Schwächeanfall begründet keine Notstandssituation, wenn sich eine gleichwertige ärztliche Versorgung auch durch Alarmierung der Rettung hätte sicherstellen lassen (VwGH 20.11.1991, 91/02/0097). Das bedeutet, dass selbst wenn der Beschwerdeführer die von ihm geschilderte Notstandssituation glaubhaft machen hätte können – was nicht der Fall war – läge aus rechtlicher Sicht der Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes nicht vor. Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, alternative Handlungen zur Gefahrenabwehr in Erwägung zu ziehen und vorzunehmen. So hätte er, anstatt einen nahezu zweistündigen Medikamententransport durchzuführen und den in Lebensgefahr schwebenden Patienten währenddessen alleine zurückzulassen, die Rettung oder den Notarzt alarmieren können, welche sicherlich schneller beim Patienten eingetroffen wären, als der Beschwerdeführer nach seinem fast zweistündigen Medikamententransport. Welche Medikamente für die Behandlung des Patienten erforderlich gewesen wären und inwieweit diese beim Roten Kreuz und der Notarzteinrichtung vorhanden gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer bei Schilderung der Notstandssituation klären können. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Rettung zu rufen und seinen sich in Lebensgefahr befindenden Vater in das nahegelegene, ca. 10 km von xxx entfernte, Krankenhaus xxx zur Behandlung einliefern zu lassen. Von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen wäre in der Lage des Beschwerdeführers wohl die Alarmierung der Rettung zu erwarten gewesen. Die vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung war somit im gegenständlichen Fall keineswegs das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr und begründete somit keine Notstandssituation iSd Paragraph 6, VStG.

Zum geltend gemachten Putativnotstand ist anzumerken, dass es richtig ist, dass der Täter, der irrtümlich eine Notstandssituation annimmt, entschuldigt ist, sofern der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruht, also ihm vorwerfbar ist, wobei im Falle einer Fahrlässigkeitstat die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens schon im Rahmen der Fahrlässigkeit, jedenfalls im Falle unbewusster, zu prüfen ist (VwGH 27.06.1984, 83/03/0321). Im gegenständlichen Fall wäre ein etwaiger Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen des Notstandes jedoch vom Beschwerdeführer zumindest fahrlässig verursacht worden, weil er es unterließ, vor Durchführung seines Medikamententransportes mit dem Roten Kreuz und dem Notarztdienst die Notfallsituation zu beraten, um den Irrtum über den geltend gemachten Notstand gar nicht erst aufkommen zu lassen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch nicht vermochte, die Notstandssituation glaubhaft zu machen, konnte allein schon deshalb der geltend gemachte Putativnotstand nicht zielführend sein. Aber selbst wenn dem Beschwerdeführer dies gelungen wäre, wäre er wegen fahrlässiger Tatbegehung zu bestrafen, weil er bereits 2 einschlägige Fahrlässigkeitsdelikte begangen hat und ihm der Irrtum auch fahrlässig unterlaufen ist.

Zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer im Tatortbereich „verkehrsangepasst“ gefahren sei, praktisch kein Verkehr geherrscht habe und der Straßenverlauf geradlinig und weit einsichtig gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass ein Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit innerhalb der kundgemachten zulässigen Geschwindigkeit anzupassen hat und die zulässige Höchstgeschwindigkeit keinesfalls überschritten werden darf.

Der Beschwerdeführer war daher für sein gesetzwidriges Verhalten, zu dessen Verwirklichung gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit genügte, strafrechtlich verantwortlich. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot gemäß § 5 Abs. 1 VStG dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft und hat er jedenfalls fahrlässig gehandelt. Der Beschwerdeführer war daher für sein gesetzwidriges Verhalten, zu dessen Verwirklichung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit genügte, strafrechtlich verantwortlich. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft und hat er jedenfalls fahrlässig gehandelt.

Die Erteilung einer Ermahnung – wie vom Beschwerdeführer gefordert - war schon allein aufgrund der 2 einschlägigen Verwaltungsvorstrafen unzulässig.

Zur Strafbemessung ist anzumerken, dass nicht zu erkennen war, dass von der belangten Behörde die in § 19 VStG genannten Strafzumessungskriterien außer Acht gelassen worden wären. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine höhere Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen grundsätzlich der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktions- und Bremswege. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insofern, als er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert. Dies gilt auch bei mäßigerem Verkehrsaufkommen. Geschwindigkeitsüberschreitungen bringen außerdem eine erhöhte Umweltbelastung durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung mit sich. Von einem geringen Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung kann somit keine Rede sein und ist auch sein Verschulden nicht gering. Zur Strafbemessung ist anzumerken, dass nicht zu erkennen war, dass von der belangten Behörde die in Paragraph 19, VStG genannten Strafzumessungskriterien außer Acht gelassen worden wären. Der Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine höhere Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen grundsätzlich der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktions- und Bremswege. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insofern, als er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert. Dies gilt auch bei mäßigerem Verkehrsaufkommen. Geschwindigkeitsüberschreitungen bringen außerdem eine erhöhte Umweltbelastung durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelästigung mit sich. Von einem geringen Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung kann somit keine Rede sein und ist auch sein Verschulden nicht gering.

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die geltend gemachte Notstandssituation glaubhaft zu machen, lagen auch zu berücksichtigende Umstände, die einem Notstand nahekommen und strafmildernd zu veranschlagen wären, nicht vor. Aber selbst wenn man derartige Umstände angenommen hätte, stünde lediglich ein Strafmilderungsgrund den Straferschwerungsgründen zweier einschlägiger Vorstrafen und bewusster Fahrlässigkeit gegenüber, weshalb in Anbetracht des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als die Hälfte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die verhängte Strafe bei einem Strafrahmen von EUR 150 bis EUR 5.000 durchaus tat- und schuldangemessen schien. Die Höhe der verhängten Strafe ist auch im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gerechtfertigt und war aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen geboten, um den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Delikten abzuhalten und ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war ebenfalls angepasst.

Aus den oben dargelegten Erwägungen war im spruchgemäßen Sinne zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Aus den oben dargelegten Erwägungen war im spruchgemäßen Sinne zu entscheiden und die Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten hat.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die gegenständlich behandelten Rechtsfragen als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die gegenständlich behandelten Rechtsfragen als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Straßenverkehrsordnung, Geschwindigkeitsübertretung, entschuldigender Notstand, Pflichtenkollision, Verständigung, Rettung, Putativnotstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.882.4.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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