TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/9 L532 2281660-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2024
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Entscheidungsdatum

09.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L532 2281660-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zl. römisch XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 22.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er sei im Jahre 2015 Mitglied der Militärorganisation YPG geworden. In Schengal (wohlgemeint: Schingal/Sindschar) sei er aufgegriffen worden und zwei Monate lang im Irak in Haft gewesen. Er sei vom Irak der Türkei überstellt worden, wo er ca. drei Monate in Haft gewesen sei. Danach sei er bedingt freigelassen worden. Der BF sei wegen Terrorpropaganda auf Facebook und der Mitgliedschaft bei der YPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der Akt liege beim Obersten Gerichtshof in der Türkei. Wenn das Urteil bestätigt werden würde, müsse der BF wieder ins Gefängnis. Da der BF die YPG verlassen habe, werde er auch von der YPG bedroht. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der BF von der YPG umgebracht oder vom Staat eingesperrt zu werden.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 20.04.2023 vor der belangten Behörde (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

[…]

LA: Was ist Ihre Muttersprache?

Antragsteller – VP: Kurdisch.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie noch?

VP: Türkisch.

Der anwesende Dolmetscher ist (von der Einvernahmeleitung - LA) als Dolmetscher für die Sprache Türkisch bestellt worden. Sind Sie damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden?

VP: Ja, ich kann besser Türkisch reden.

LA: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

VP: Ja.

LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

VP: Nein, keine Einwände.

LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?

VP: Nein.

Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Alle Anwesenden werden gebeten, ihre Mobiltelefone auszuschalten bzw. lautlos zu schalten. Der VP wird Wasser angeboten. Wird angenommen. Der VP wird gesagt, dass sie die Einvernahme jederzeit unterbrechen kann, sollte sie eine Pause benötigen.

LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja, ich kann aussagen. Ich bin in psychologischer Betreuung in Österreich.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Psychisch nicht.

LA: Woran leiden Sie?

VP: Wegen der Vergangenheit.

LA: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit?

VP: Ich habe nur im Frühling Pollenallergie, sonst nichts.

LA: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Ich gehe zur Psychotherapie (legt einen Brief vor). Und ich nehme Medikamente: Sertralin und Quantalin. Ich habe die Medikamente nicht mit, aber es steht im ärztlichen Attest. Ich nehme die Medikamente jeden Tag in der Früh und am Abend.

LA: Seit wann schon?

VP: Seit 2020, ich habe die Medikamente auch schon in der Türkei genommen. Andere Namen aber derselbe Wirkstoff.

LA: Waren Sie auch in der Türkei in psychischer Behandlung?

VP: Ja. Ich kann mich nicht ganz erinnern, aber 2020 oder 2021 habe ich einen Suizidversuch unternommen. Ich hatte in der Türkei sowohl einen privaten Arzt, auch war ich in öffentlichen Einrichtungen.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass Behörden und Gerichte im gesamten Verfahren Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen können, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.

VP: Ja.

Anm.: Vollmacht zur Einsicht die Krankenakte wird der VP vorgelegt, übersetzt, unterfertigt sowie dem Akt beigelegt.Anmerkung, Vollmacht zur Einsicht die Krankenakte wird der VP vorgelegt, übersetzt, unterfertigt sowie dem Akt beigelegt.

BELEHRUNG

[…]

LA: Haben Sie die Belehrung verstanden?

VP: Ja.

LA: Verstehen Sie die Dolmetscherin?

VP: Ja.

Frage an die Dolmetscherin: Verstehen Sie den Asylwerber (VP)?

VP: Ja.

LA: Stimmen die Angaben auf Ihrer weißen Verfahrenskarte?

VP: Der Vorname ist falsch, es ist XXXX .VP: Der Vorname ist falsch, es ist römisch XXXX .

VAO: Aufgrund glaubhafter Angaben und des im Akt befindlichen Führerscheines wird der Name von XXXX auf XXXX geändert.VAO: Aufgrund glaubhafter Angaben und des im Akt befindlichen Führerscheines wird der Name von römisch XXXX auf römisch XXXX geändert.

INTEGRATION; ÖSTERR.

LA: Verfügen Sie über die finanziellen Mittel, um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können?

VP: Nur das, was ich von Behörden bekomme.

LA: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt?

VP: Ich habe einen Kurs besucht, aber dort wurde nur auf Arabisch übersetzt. Deswegen konnte ich den Unterricht nicht verfolgen. Ich habe auch generell Konzentrationsschwierigkeiten, wodurch es mir noch schwieriger gefallen ist. Deswegen habe ich aufgehört.

LA: Sind Sie in irgendeiner Form in Österreich bereits integriert? Sind Sie zB. in einem Verein tätig oder arbeiten Sie ehrenamtlich für eine Organisation in Österreich, etc.?

VP: Nein.

LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?

VP: Heute beginnt für mich mein neues Leben. Ich möchte mich in Österreich integriere, die Kultur und Sprache lernen und mir hier ein neues Leben aufbauen. Eine neue Ordnung für mich, ein neues Leben für mich. Ich war in der Türkei als Taxifahrer tätig, ich möchte mich in Ö aber umschulen lassen und den Beruf Koch lernen.

VERFAHREN

Sie haben bei der Polizei eine Erstaufnahme gehabt, in der Sie Angaben über Ihre Person, den Fluchtgrund und die Reiseroute nach Österreich getätigt haben. Von der Behörde wurde festgestellt, dass Österreich für Ihren Fall zuständig ist. Die heutige Einvernahme dient der Beweisführung Ihrer Angaben und zur Feststellung ob und aus welchen Gründen Ihnen Österreich Schutz gewähren soll/muss.

LA: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung verstanden?

VP: Der Dolmetscher hat zwar Türkisch geredet, aber ich habe ihn mehr oder weniger verstanden, weil ich mit der Situation überfordert war.

LA: Gemäß dem Protokoll der Erstbefragung wurde Ihnen die aufgenommene Niederschrift in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt. Sie hätten keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu diesem Zeitpunkt angeregt. Sie hätten alles verstanden und Ihnen wäre eine Kopie der Erstbefragung ausgefolgt. Stimmen diese Protokolleinträge?

VP: Ich kann mich nicht erinnern, ob das Protokoll rückübersetzt wurde. Die Kopie, die ich erhalten habe, ist auf Deutsch und ich verstehe sie nicht.

LA: Haben Sie bisher in Ihrem Verfahren ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht?

VP: Ja.

BEWEISMITTEL

LA: Bisher haben Sie folgende Dokumente/Beweismittel in Vorlage gebracht:

(1)      Türkischer Führerschein, Nr. XXXX , ausgestellt am 31.01.2019, gültig bis 31.01.2029, FS-Nr. XXXX , ausgestellt in XXXX (1)      Türkischer Führerschein, Nr. römisch XXXX , ausgestellt am 31.01.2019, gültig bis 31.01.2029, FS-Nr. römisch XXXX , ausgestellt in römisch XXXX

LA: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen?

VP: Ich habe eine Türkische ID-Karte.

(2)      ID-Karte, Nr. XXXX , gültig bis 31.10.2027(2)      ID-Karte, Nr. römisch XXXX , gültig bis 31.10.2027

(3)      Konvolut medizinische Dokumente: Überweisung Neurologie und Psychiatrie, 13.05.2022, Befundbericht 28.03.2023, XXXX Bestätigung psych. Erstgespräch 22.06.2022 und Bestätigungen über Behandlungen, Ambulanzbestätigung XXXX , div. Ambulanzberichte(3)      Konvolut medizinische Dokumente: Überweisung Neurologie und Psychiatrie, 13.05.2022, Befundbericht 28.03.2023, römisch XXXX Bestätigung psych. Erstgespräch 22.06.2022 und Bestätigungen über Behandlungen, Ambulanzbestätigung römisch XXXX , div. Ambulanzberichte

(4)      Begründetes Gerichtsurteil: Tatbestand Mitgliedschaft Terrororganisation und Propaganda für Terrororganisation

(5)      Informationsformular des Onkels, der auch seit 1993 aufgrund Terrorismus im Gefängnis ist, ist im März 2023 auf Bewährung frei

Anm. VP gibt an, es gibt auch Fotos auf dem Handy. Darauf zu sehen sind Bilder aus seiner Zeit in Syrien, wo er als Soldat tätig war. Anmerkung VP gibt an, es gibt auch Fotos auf dem Handy. Darauf zu sehen sind Bilder aus seiner Zeit in Syrien, wo er als Soldat tätig war.

Er gibt auch an, dass es eine eigene Dokumentation, die er übermitteln wird. Diese ist auf Französisch, weil französische Soldaten dort waren. Die Datei ist jedoch zu groß zum Schicken, es gibt aber einen Link. Dieser wird ebenso übermittelt.

VAO: VP wird angewiesen, sämtliche Fotos per E-Mail an die Behörde zu übermitteln; VP wird angewiesen, den Link der besagten Dokumentation an das BFA zu übermitteln und die Zeit anzugeben, an welcher er in der Dokumentation zu sehen ist.

Die Dokumente wurden nach § 39 BFA-VG sichergestellt. Die Verfahrenspartei hat die Dokumente der Behörde freiwillig übergeben. Die Dokumente wurden nach Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Die Verfahrenspartei hat die Dokumente der Behörde freiwillig übergeben.

LA: Besitzen Sie einen Reisepass?

VP: Ich hatte einen RP, zwischen Rumänien und Serbien habe ich ihn aber verloren beim Überqueren eines Gewässers.

Anm. Die Dokumente (4) und (5) werden der Dolmetscherin für eine schriftliche Übersetzung mitgegeben.Anmerkung Die Dokumente (4) und (5) werden der Dolmetscherin für eine schriftliche Übersetzung mitgegeben.

LA: Wo haben Sie das heute vorgelegte (gerichtliche) Dokument her?

VP: Aus dem E-Devlet. Ich weiß aber nicht, ob das Verfahren noch weiterläuft.

LA: Rufen Sie regelmäßig Ihr eDevlet-Konto auf? (wann zuletzt)?

VP: Über uyap. Dort sieht man alle Dokumente. Zuletzt war ich auf der Seite vor 1 Woche.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Pass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe.

LA: Haben Sie nun alle Dokumente, die Sie besitzen, vorgelegt?

VP: Ja.

Der VP wird mitgeteilt, dass er weitere Unterlagen nach Einlangen unverzüglich dem BFA vorzulegen hat.

PERSON, FAMILIE

LA: Welcher Religion und Volksgruppe gehören Sie an? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: Ich bin sunnitisch-muslimischen Glaubens, ich gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bin Staatsangehöriger der Türkei.

LA: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Kinder?

VP: Ledig und keine Kinder.

LA: Wo leben Ihre Eltern?

VP: In der Provinz Sirnak, im Bezirk XXXX . So heißt auch der Ort. Meine Eltern sind umgezogen, deswegen kann ich die genaue Adresse nicht angeben, weil ich sie nicht kenne. Meine Eltern sind XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX VP: In der Provinz Sirnak, im Bezirk römisch XXXX . So heißt auch der Ort. Meine Eltern sind umgezogen, deswegen kann ich die genaue Adresse nicht angeben, weil ich sie nicht kenne. Meine Eltern sind römisch XXXX , römisch XXXX , und römisch XXXX , römisch XXXX

LA: Haben Sie Geschwister?

VP: Zwei Brüder: XXXX , XXXX VP: Zwei Brüder: römisch XXXX , römisch XXXX

Vier Schwestern: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX Vier Schwestern: römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX

LA: Wo leben Ihre Geschwister?

VP: Alle bei den Eltern.

LA: Leben Familienangehörige von Ihnen in Österreich oder haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

VP: In Österreich habe ich keine Angehörigen.

LA: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)?

VP: Eine Tante in Deutschland.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins)?

VP: Eine sehr große Familie habe ich in der Türkei.

LEBENSUMSTÄNDE

Wir sprechen nun über Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise (Datum und Ort der Geburt, Ausbildung, Arbeit, Familie, finanzielle Situation, …)

LA: Wo sind Sie geboren (genauer Ort – Stadt - Provinz)?

VP: In XXXX .VP: In römisch XXXX .

LA: Wo sind Sie aufgewachsen?

VP: Bis 2015 war ich in XXXX , dann habe ich die Türkei verlassen.VP: Bis 2015 war ich in römisch XXXX , dann habe ich die Türkei verlassen.

LA: Haben Sie immer in XXXX gelebt?LA: Haben Sie immer in römisch XXXX gelebt?

VP: Ja.

LA: Lebten Sie dort in einem Haus/Wohnung? Wem gehörte diese Unterkunft?

VP: Wir leben mit der Großfamilie zusammen in einem Haus. Ich weiß nicht, ob das Haus auf meinen Vater oder meinen Onkel registriert ist.

LA: Wer lebte noch an dieser Wohnadresse?

VP: Es war ein Mehr-Generationenhaus, wo auch mehrere Onkel gewohnt haben.

LA: Die Familie lebt jetzt nicht mehr dort?

VP: Nicht mehr, weil das Haus während des Krieges zerstört wurde.

LA: Wann war das?

VP: Soweit ich von meiner Familie erfahren habe, 2016. Ich war zu dem Zeitpunkt nicht mehr in der Türkei.

LA: Zu diesem Zeitpunkt ist die Familie nach XXXX umgezogen?LA: Zu diesem Zeitpunkt ist die Familie nach römisch XXXX umgezogen?

VP: Die Familie ist Ende 2019 nach XXXX umgezogen.VP: Die Familie ist Ende 2019 nach römisch XXXX umgezogen.

LA: Wo war die Familie zwischen „Haus zerstört“ und Umzug nach XXXX ?LA: Wo war die Familie zwischen „Haus zerstört“ und Umzug nach römisch XXXX ?

VP: Sie haben in XXXX gewohnt.VP: Sie haben in römisch XXXX gewohnt.

LA: Haben Sie eine Schulausbildung?

VP: Hauptschulabschluss – in XXXX , Abschluss entweder 2012 oder 2013.VP: Hauptschulabschluss – in römisch XXXX , Abschluss entweder 2012 oder 2013.

LA: Was haben Sie danach gemacht?

VP: Danach habe ich eine Art Ferngymnasium gemacht, ohne Abschluss. Das war in XXXX und XXXX .VP: Danach habe ich eine Art Ferngymnasium gemacht, ohne Abschluss. Das war in römisch XXXX und römisch XXXX .

LA: Haben Sie eine Berufsausbildung?

VP: Ich hatte ein Geschäft, wo ich militärische und Sportartikel verkauft habe, in XXXX .VP: Ich hatte ein Geschäft, wo ich militärische und Sportartikel verkauft habe, in römisch XXXX .

LA: Wann führten Sie dieses Geschäft?

VP: Ich habe mit 7 angefangen, dort die Artikel zu verkaufen. Mein Vater kam natürlich immer wieder ins Geschäft. Nachgefragt, die Waren habe ich aus Istanbul bekommen.

LA: Haben Sie weitere Tätigkeiten ausgeübt?

VP: Ich habe auch als Taxifahrer gearbeitet. 2018-2019 ca. Ich konnte ohne Führerschein fahren, weil jeder sich kennt und das unwichtig war.

LA: Was war Ihre letzte Tätigkeit vor Ihrer Ausreise?

VP: Im Geschäft. Dazwischen war ich in Syrien, dann bin ich zurückgekommen, ich war im Gefängnis und nach der Freilassung habe ich weitergemacht.

LA: Hat sich jemand um das Geschäft gekümmert, als Sie weg waren?

VP: Mein Vater hat sich darum gekümmert, während des Krieges 2016 wurde das Geschäft auch geplündert.

LA: Gibt es das Geschäft noch?

VP: Mein Vater hat den Standort nach XXXX verlegt.VP: Mein Vater hat den Standort nach römisch XXXX verlegt.

LA: Wie heißt das Geschäft?

VP: XXXX . Es werden dort aber nur Textilien verkauft (militärisch). Ich habe auch Druck auf Textilien gemacht.VP: römisch XXXX . Es werden dort aber nur Textilien verkauft (militärisch). Ich habe auch Druck auf Textilien gemacht.

LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag, bevor Sie die Türkei verlassen haben?

VP: Das weiß ich nicht genau. Das war 2019.

LA: Wie lange waren Sie in Syrien? Wann sind Sie zurückgekommen?

VP: Von 2015 bis zum 24.06.2017 war ich in Syrien.

LA: Wie war Ihre finanzielle Situation und von Ihrer Familie?

VP: Normal.

LA: Was arbeiten Ihre Eltern?

VP: Meine Mama ist Hausfrau, der Vater betreibt das Geschäft.

LA: Was machen Ihre Geschwister?

VP: XXXX arbeitet als Mechaniker, die anderen gehen in die Schule, in XXXX .VP: römisch XXXX arbeitet als Mechaniker, die anderen gehen in die Schule, in römisch XXXX .

LA: Wie ist der Kontakt zu Ihrer Familie, Ihren Verwandten und Freunden?

VP: Nur mit der Familie. Wir haben alle 2 Tage Kontakt, zuletzt vorgestern mit meinen Eltern und Geschwistern. Es geht ihnen gut. Zumindest gesundheitlich.

LA: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?

VP: Gut.

FLUCHT

LA: Wir kommen nun zu Ihrer Flucht. Sie haben Ihre Fluchtroute bereits bei Ihrer Ersteinvernahme ausführlich geschildert. Wollen Sie ergänzende Angaben zum Fluchtweg machen oder etwas berichtigen?

VP: Das, was ich in der EB geschildert habe, stimmt. Aber wenn es gewünscht ist, kann ich es noch detaillierter angeben.

LA: Seit wann hatten Sie die Absicht, Ihr Heimatland zu verlassen?

VP: 2021.

LA: Wann sind Sie tatsächlich ausgereist?

VP: Am 13.01.2022.

LA: Wie viel Zeit lag zwischen Ihrem Entschluss und der tatsächlichen Ausreise?

VP: Es lag eine lange Zeit dazwischen, weil ich arbeiten und Geld dafür sparen musste.

LA: Was war damals Ihr Reiseziel?

VP: Ich wollte nach Deutschland, weil meine Tante ms dort lebt.

LA: Sind sie alleine ausgereist?

VP: Ja.

LA: War es eine legale Ausreise?

VP: Ja, legal.

LA: Gab es Vorkommnisse bei der legalen Ausreise?

VP: Nein.

LA: Sie sind mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?

VP: Ja.

LA: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?

VP: Nein.

LA: Zwischen Österreich und Ihrem Heimatland befinden sich einige als schutzwillig für Schutzsuchende eingestufte sichere Staaten. Weshalb haben Sie den Schutz dieser Staaten nicht in Anspruch genommen, sondern sind nach Österreich weitergereist?

VP: Mein Ziel war es, nach DE zu reisen. Dass ich in Ö bin, ist dem geschuldet, dass ich in Ö aufgehalten wurde.

LA: Was hat die Reise gekostet?

VP: In Serbien habe ich 700 Euro an den Schlepper bezahlt.

LA: Hat der Schlepper gesagt, er bringt Sie nach DE?

VP: Ja.

LA: Waren Sie nach Ihrer Ausreise noch einmal in der Türkei?

VP: Nein.

10:20: Pause wird angeboten. Wird abgelehnt.

FLUCHTGRUND

LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)

VP: 2015 habe ich mich der YPG in Syrien als Soldat angeschlossen. Mein Grund für dieses Vorgehen war, dass mein bester Freund, mit dem ich zusammen ausgewachsen bin, durch IS umgebracht wurde und ich das rächen wollte. Nach meinem Anschluss an die YPG habe ich aber sehr schnell bemerkt, dass sie die Ziele, die sie immer kommunizieren, nicht verfolgen. Dass sie das Volk ungerecht behandeln und bestehlen und Häuser plündern. Auch die Soldaten wurden ungerecht behandelt, was dazu geführt hat, dass eine Freundin Selbstmord begangen hat. Und die Araber, die sich angeschlossen hatten, wurden auch besser behandelt. Ich wollte nicht sterben, deshalb habe ich die YPG verlassen und mich der Peshmerga gestellt. Die Peshmerga hat uns im Irak in ein Gefängnis gesteckt. Wir wurden dort psychischer und körperlicher Gewalt ausgesetzt. Es wurde gesagt, entweder wirst du unser Hund oder unsere Frau werden, oder wir liefern dich an die Türkei aus. (Anm. VP gibt auf Nachfrage an, es sei im Irak im Gefängnis zu keinem sexuellen Übergriff gekommen). Ich wollte ausgeliefert werden und wurde am 08.08.2017 an die Türkei übergeben. Auch in der Türkei wurde ich ebenfalls psychischer und körperlicher Gewalt ausgesetzt. Da wir genau zu Bayram ausgeliefert wurden, waren wir bis 3-4 Tage in U-Haft. Dann sollten wir zum Gericht gebracht werden, die Vorgehensweise erfordert haber, dass wir davor in ein Krankenhaus zur Untersuchung kommen. Am Weg ins Krankenhaus wurden wir bedroht, dass wir keinesfalls von der körperlichen Gewalt reden dürfen, da es sonst schlimmer wird. Im Krankenhaus wurden wir angesprochen auf unsere Verletzungen und gefragt, ob wir ein ärztliches Attest bezüglich der körperlichen Gewalt haben wollen. Wir haben dies verneint, weil wir Angst hatten, was sonst in der Nacht passieren würde. Wir wurden auch dazu gezwungen, die türkische Nationalhymne zu singen. Vor Gericht wurden die Fotos, welche mich mit Waffen in der Hand zeigen, als Beweismittel vorgebracht. Ich wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 15 Tagen und war dann 88 Tage im Gefängnis. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch minderjährig. Ich habe mein 18. Lebensjahr im Gefängnis erreicht. Im Gefängnis habe ich keine Gewalt erlitten. Nach Vollendung meines 18. LJ. Wurde ich ins Gefängnis für Erwachsene überstellt, dann wurde ich bedingt entlassen nach 88 Tagen. Ich bin zurückgekehrt zu meiner Familie. Sie haben versucht, für mich da zu sein und mich nicht alleine zu lassen. Ich bekam aber nach meiner Entlassung laufend Drohungen von der YPG, das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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