TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/9 L523 2289667-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2024
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Entscheidungsdatum

09.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L523 2289667-1/3Z

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom 01.03.2024, Zl. XXXX betreffend die Aberkennung der aufschiebenden WirkungDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch XXXX , Außenstelle römisch XXXX , vom 01.03.2024, Zl. römisch XXXX betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

A)

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 12.05.2023 legal aus Armenien aus, flog in die Türkei und reiste dann über Serbien und Ungarn nach Österreich ein. Hier stellte er am 24.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung gab er zum Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt an, dass er wegen seiner Verlobten hier in Österreich sei und er weder Fluchtgründe noch sonstige Befürchtungen betreffend seiner Rückkehr nach Armenien habe („Meine Verlobte ist hier in Österreich. Ich möchte zu ihr. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“).

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung fälschlicherweise angegeben habe, dass er mit Frau XXXX geb. XXXX und deren beiden Kindern XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , verwandt sei. Das stimme aber nicht, er habe diese Armenier nur bei der Reise nach Österreich begleitet, er sei aber nicht wie von ihm ursprünglich behauptet, der Cousin bzw. der Onkel. Zu Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Verlobten hier in Österreich sei, um diese zu heiraten und um zu arbeiten. Auch habe es Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan gegeben, aber das sei letztes Jahr gewesen und der Krieg wäre jetzt vorbei und er möchte jetzt nur seine Freundin hier heiraten und seine Familie vergrößern. 2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung fälschlicherweise angegeben habe, dass er mit Frau römisch XXXX geb. römisch XXXX und deren beiden Kindern römisch XXXX , geb. römisch XXXX und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , verwandt sei. Das stimme aber nicht, er habe diese Armenier nur bei der Reise nach Österreich begleitet, er sei aber nicht wie von ihm ursprünglich behauptet, der Cousin bzw. der Onkel. Zu Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Verlobten hier in Österreich sei, um diese zu heiraten und um zu arbeiten. Auch habe es Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan gegeben, aber das sei letztes Jahr gewesen und der Krieg wäre jetzt vorbei und er möchte jetzt nur seine Freundin hier heiraten und seine Familie vergrößern.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.) Im verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VII.) Im verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt römisch VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer Armenier sei, seine Identität feststehe und in seinem Herkunftsland nach wie vor seine drei Kinder und seine Eltern aufhältig seien. Der Beschwerdeführer sei jung, erwerbsfähig, verfüge über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung und leide an keinen schweren Erkrankungen. Er habe Armenien verlassen, um mit einer russischen Staatsangehörigen, welche er über Instagram kennengelernt habe und die in Österreich zum Aufenthalt berechtigt ist, zusammenzuleben und hier dann einer Beschäftigung nachzugehen. Verfolgungsgründe im Sinne der GFK bzw. Rückkehrhindernisse habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Da dem Beschwerdeführer in Armenien keine asylrelevante Verfolgung drohe und er bei einer Rückkehr auch keiner existenzgefährdenden Notlage ausgesetzt wäre, sowie er sich erst seit kurzem in Österreich aufhalte und seine neue Lebensgefährten dementsprechend auch erst relativ kurz kenne, er demgegenüber dem überwiegenden Teil seines Lebens in Armenien verbracht habe und dort nach wie vor seine Kinder, seine Eltern und weitere Verwandte aufhältig wären, sei die getroffene Rückkehrentscheidung nach erfolgter Interessensabwägung zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei abzuerkennen gewesen, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.

4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar keine Asylgründe dargelegt habe, er jedoch glaubhaft und nachvollziehbar darauf verwiesen habe, dass er nach Österreich eingereist sei, um mit seiner Verlobten – welche im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sei und deren Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei – ein gemeinsames Leben zu führen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Verlobte einzuvernehmen und so ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren samt Interessensabwägung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer pflege zu seiner Verlobten und deren Familienangehörigen eine enge familienrechtliche Bande und sei er zudem gerichtlich unbescholten, stelle sein Aufenthalt keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei sein Aufenthalt auch finanziell abgesichert.

5. Vom BFA wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Teilerkenntnisses ausschließlich der Spruchteil VI. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides ist. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Teilerkenntnisses ausschließlich der Spruchteil römisch VI. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides ist.

Die Entscheidung in der Hauptsache – das heißt konkret gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.

1. Feststellungen:

De Beschwerdeführer ist aus Armenien legal ausgereist und nach Österreich gekommen, um hier mit seiner Verlobten – welche er über die sozialen Medien kennenlernte – zusammen zu leben.

Der Beschwerdeführer spricht armenisch, war bis zu seiner Ausreise in Armenien als Schäfer und Hilfsarbeiter am Bau tätig, ist strafrechtlich unbescholten und leidet an keinerlei schwerwiegenden Erkrankungen. In Armenien sind nach wie vor seine 3 Kinder aus einer früheren Beziehung sowie seine Eltern und weitere Verwandte aufhältig.

Gründe für eine Flucht aus Armenien bzw. allfällige Rückkehrhindernisse brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich, um sich hier ein Leben mit einer russischen Staatsangehörigen aufzubauen, welche er über die sozialen Medien kennengelernt hat und die in Österreich zum Aufenthalt berechtigt ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person, dem Familienstand und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinerlei Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse vorbrachte, ergibt sich zweifelsfrei aus dessen Aussagen bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde. Auch wird in der Beschwerde angegeben, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe dargelegt hat. Die bloße Angabe des Beschwerdeführers, dass zwischen Aserbaidschan und Armenien Krieg geführt wurde und er mitunter auch deswegen sein Heimatland verlassen habe, kann nicht als relevante politische Meinungsäußerung gegenüber der herrschenden Regierung in Armenien bzw. als Fluchtvorbringen angesehen werden. Der Beschwerdeführer selbst hat auch bei seinen Befragungen bzw. Einvernahmen wiederholt angegeben, dass er nur wegen seiner Verlobten nach Österreich gekommen ist und er keinerlei Rückkehrbefürchtungen betreffend Armenien hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

§ 18 BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:Paragraph 18, BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:

„§ 18 (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.         der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4.         der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.         gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.         der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
„§ 18 (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.         der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4.         der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.         gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.         der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.


(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt hat einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt hat einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zum Spruchteil A) I. Zurückweisung des Antrages:Zum Spruchteil A) römisch eins. Zurückweisung des Antrages:

Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen und weder notwendig noch zulässig. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen und weder notwendig noch zulässig.


Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig mittels Beschluss zurückzuweisen.

Zum Spruchteil A) II. Abweisung der Beschwerde:Zum Spruchteil A) römisch II. Abweisung der Beschwerde:

Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsbürger. Armenien ist ein sicherer Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung). Es ist daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen, so lange kein entsprechend substantiiertes Vorbringen erstattet wird, was hier zweifelsfrei nicht der Fall ist.

Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten.

Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er sich nach Armenien begeben würde und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er sich nach Armenien begeben würde und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet.

Aus den Verfahrensakten ergibt sich zudem, dass seitens der belangten Behörde eine entsprechende Interessensabwägung – einerseits des öffentlichen Interesses an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern welche aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, andererseits der allenfalls entgegenstehenden familiären bzw. privaten Interessen des Beschwerdeführers – ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, jungen, beruflich erfahrenen und weitgehend gesunden Mann, der erst seit Mai 2023 in Österreich ist und dessen drei Kinder sowie Eltern und Geschwister im Herkunftsland nach wie vor aufhältig sind. Seine neue Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer über die sozialen Medien kennengelernt und seine Beziehung erst mit ihr hier in Österreich– zu einem Zeitpunkt, in dem er sich der Unsicherheit der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst sein musste – verfestigt. Insofern ist der belangten Behörde bei der ihrerseits erfolgten Abwägung der Interessen nicht entgegen zu treten.

Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könne.

Daher war der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsrecht aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2289667.1.01

Im RIS seit

27.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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