TE Bvwg Beschluss 2024/4/16 G306 2288490-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2024
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Entscheidungsdatum

16.04.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs3
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


G306 2288490-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Spanien, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Spanien, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Spanien alias XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Rumänien, alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Spanien, alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Spanien, alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Spanien alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zahl römisch XXXX :

A)

I.       In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins.       In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II.      Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird stattgegeben.römisch II.      Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2004 eine Hauptwohnsitzmeldung in einem Polizeianhaltezentrum, im Jahr 2015 eine Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt, im Jahr 2023 eine Hauptwohnsitzmeldung sowie seit Februar 2024 eine Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt auf.

2. Am XXXX .2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX eine Festnahmeanordnung und ein europäischer Haftbefehl gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldfälschung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 232 Abs. 2, 278 Abs. 1 StGB erlassen.2. Am römisch XXXX .2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft römisch XXXX eine Festnahmeanordnung und ein europäischer Haftbefehl gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldfälschung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 232, Absatz 2,, 278 Absatz eins, StGB erlassen.

3. Am XXXX .2024 wurde der BF in eine Justizanstalt eingeliefert und durch die LPD XXXX , PI XXXX , wegen des Verdachtes der Geldfälschung einvernommen.3. Am römisch XXXX .2024 wurde der BF in eine Justizanstalt eingeliefert und durch die LPD römisch XXXX , PI römisch XXXX , wegen des Verdachtes der Geldfälschung einvernommen.

4. Am XXXX .2024 wurde über den BF wegen § 232 Abs. 2 StGB, § 278 Abs. 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt.4. Am römisch XXXX .2024 wurde über den BF wegen Paragraph 232, Absatz 2, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, StGB die Untersuchungshaft verhängt.

5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 13.02.2024, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 13.02.2024, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

6. Mit per E-Mail am 07.03.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu gänzliche Behebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer beantragt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 14.03.2024 vorgelegt und langten am 18.03.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdaten), ist rumänischer Staatsangehöriger und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Rumänisch.

Der BF wurde in Rumänien geboren. Er hat in Rumänien sechs Jahre die Grundschule besucht und eine zweijährige Berufsausbildung zum Schweißer absolviert. Der BF weist Berufserfahrung als Schweißer und Lagerarbeiter auf und bezog zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 662,00. Er hat Kreditverbindlichkeiten iHv € 374,00.

Die minderjährige Tochter des BF lebt derzeit in der Obhut des Jugendamtes in Rumänien. Weiters leben zwei Schwestern und vier Brüder des BF in Rumänien (AS 50, 52f).

Eigenen Angaben zu Folge hielt sich der BF ab den Jahr 1997 in verschiedenen europäischen Ländern auf, habe dort wiederholt Probleme mit dem Gesetz gehabt und sei auch u.a. wegen Einbruchsdiebstählen und Diebstählen in Haft gewesen. Im Jahr 2003 sei er erstmals in das Bundesgebiet gekommen und habe gearbeitet. Im Jahr 2005 habe er Probleme mit der Polizei bekommen. Im Jahr 2016 oder 2017 sei er wiederrum im Bundesgebiet gewesen, habe mit einer Partie von Taschendieben zu tun gehabt, habe sich für zwei Monate und zwei Wochen in einem Gefängnis im Bundesgebiet befunden und ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot bekommen. Im Jahr 2004 sei er als verdeckter Ermittlung für die österreichische Kriminalpolizei tätig gewesen (AS 52f).

1.2. Am XXXX .2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX eine Festnahmeanordnung und ein europäischer Haftbefehl, Zahl XXXX , gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldfälschung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 232 Abs. 2, 278 Abs. 1 StGB erlassen (AS 133ff).1.2. Am römisch XXXX .2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft römisch XXXX eine Festnahmeanordnung und ein europäischer Haftbefehl, Zahl römisch XXXX , gegen den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldfälschung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 232, Absatz 2,, 278 Absatz eins, StGB erlassen (AS 133ff).

Eigenen Angaben zu Folge wurde der BF am XXXX .2024 in Rumänien an der Grenze zu Ungarn festgenommen. Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 habe er sich in Rumänien in Haft befunden und sei am XXXX .2024 nach Österreich verbracht worden. Seiter befinde er sich im Bundesgebiet in Haft (AS 52, 78).Eigenen Angaben zu Folge wurde der BF am römisch XXXX .2024 in Rumänien an der Grenze zu Ungarn festgenommen. Von römisch XXXX .2024 bis römisch XXXX .2024 habe er sich in Rumänien in Haft befunden und sei am römisch XXXX .2024 nach Österreich verbracht worden. Seiter befinde er sich im Bundesgebiet in Haft (AS 52, 78).

Am XXXX .2024 wurde der BF in eine Justizanstalt eingeliefert und durch die LPD XXXX , PI XXXX , wegen des Verdachtes der Geldfälschung einvernommen. Auf Ersuchen des BFA wurde der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Er gab unter anderem an, dass er im vergangenen Jahr im Bundesgebiet „wegen Falschgeld“ festgenommen worden sei. Er sei vorbestraft. Er glaube, dass in Frankreich und Österreich aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn erlassen worden seien. Er sei in Frankreich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden und habe ein lebenslängliches Aufenthaltsverbot in Frankreich erhalten. Ansonsten sei er nur wegen Kleinigkeiten im Ausland betreten worden (AS 78).Am römisch XXXX .2024 wurde der BF in eine Justizanstalt eingeliefert und durch die LPD römisch XXXX , PI römisch XXXX , wegen des Verdachtes der Geldfälschung einvernommen. Auf Ersuchen des BFA wurde der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Er gab unter anderem an, dass er im vergangenen Jahr im Bundesgebiet „wegen Falschgeld“ festgenommen worden sei. Er sei vorbestraft. Er glaube, dass in Frankreich und Österreich aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn erlassen worden seien. Er sei in Frankreich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden und habe ein lebenslängliches Aufenthaltsverbot in Frankreich erhalten. Ansonsten sei er nur wegen Kleinigkeiten im Ausland betreten worden (AS 78).

Am XXXX .2024 wurde über den BF wegen §§ 232 Abs. 2, 278 Abs. 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt (AS 153f).Am römisch XXXX .2024 wurde über den BF wegen Paragraphen 232, Absatz 2,, 278 Absatz eins, StGB die Untersuchungshaft verhängt (AS 153f).

1.3. Ein vom BVwG veranlasster Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich blieb ergebnislos.

1.4. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?         XXXX .2004 – XXXX .2004 Hauptwohnsitz PAZ?         römisch XXXX .2004 – römisch XXXX .2004 Hauptwohnsitz PAZ

?         XXXX .2004 – XXXX .2004 Hauptwohnsitz PAZ?         römisch XXXX .2004 – römisch XXXX .2004 Hauptwohnsitz PAZ

?         XXXX .2015 – XXXX .2015 Hauptwohnsitz JA?         römisch XXXX .2015 – römisch XXXX .2015 Hauptwohnsitz JA

?        06.03.2023 – 08.05.2023 Hauptwohnsitz

?         XXXX .2024 – laufend  Hauptwohnsitz JA?         römisch XXXX .2024 – laufend  Hauptwohnsitz JA

1.5. Aus dem Sozialversicherungsauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet.

1.6. Am 12.04.2024 verfügte der BF auf seinem Haftkonto über € 0,23 (davon € 0,23 Eigengeld, € 0,00 Hausgeld und € 0,00 Rücklagen).

1.7. Das BFA hielt im angefochtenen Bescheid vom 08.02.2024 auszugsweise Folgendes fest:

„A) Verfahrensgang

?        Über Sie wurde im Bundesgebiet erstmals im Jahr 2004 die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid vom 01.07.2004 wurde gegen Sie eine Ausweisung erlassen.

?        Später wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2015, zu GZ: XXXX , wegen § 12 3. Fall StGB; § 15 StGB §§ 127; 130 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon 8 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.?        Später wurden Sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX .2015, zu GZ: römisch XXXX , wegen Paragraph 12, 3. Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraphen 127 ;, 130 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon 8 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

?        Anhand des Urteils konnte festgestellt werden, dass Sie am XXXX .2015, in XXXX , gemeinsam mit zwei namentlich bekannten Personen, gewerbsmäßig, fremde bewegliche Sachen, und zwar erhoffte Bargeldbestände und sonstige Wertgegenstände, Anderen, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben, um sich und Ihre Mittäter durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. ?        Anhand des Urteils konnte festgestellt werden, dass Sie am römisch XXXX .2015, in römisch XXXX , gemeinsam mit zwei namentlich bekannten Personen, gewerbsmäßig, fremde bewegliche Sachen, und zwar erhoffte Bargeldbestände und sonstige Wertgegenstände, Anderen, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben, um sich und Ihre Mittäter durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

?        Nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft waren Sie unbekannten Aufenthaltes und somit für das Bundesamt nicht greifbar.

?        Sie wurden am XXXX .2015 in XXXX von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX , im Zuge einer Fahrzeugkontrolle betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. In weiterer Folge konnte festgestellt werden, dass gegen Sie ein aufrechter Festnahmeauftrag besteht.?        Sie wurden am römisch XXXX .2015 in römisch XXXX von Beamten der Landespolizeidirektion römisch XXXX , im Zuge einer Fahrzeugkontrolle betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. In weiterer Folge konnte festgestellt werden, dass gegen Sie ein aufrechter Festnahmeauftrag besteht.

?        Zu diesem Zeitpunkt waren gegen Sie strafrechtliche Ermittlungen wegen Sachwuchers und schweren Betrugs in Teilen des österreichischen Bundesgebiets anhängig. Sie verkaufen minderwertige Messer und Geschirrsets zu überhöhten Preisen. Auch bei der erwähnten Verkehrskontrolle fand man in Ihrem PKW entsprechendes Gut. Sie gaben zu wiederum Verkaufshandlungen gesetzt zu haben.

?        Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, IFA: XXXX wurde gegen Sie ein 6-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen.?        Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, IFA: römisch XXXX wurde gegen Sie ein 6-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen.

?        Am XXXX .2023 traten Sie wegen des Verdachtes ua. des Einbruchsdiebstahles im Bundesgebiet polizeilich in Erscheinung.?        Am römisch XXXX .2023 traten Sie wegen des Verdachtes ua. des Einbruchsdiebstahles im Bundesgebiet polizeilich in Erscheinung.

?        Mit XXXX .2023 wurden Sie über Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX , zu Zl.: XXXX , wegen des Verdachtes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie Betrugs- und Fälschungsdelikten, schengenweit zur Festnahme und Auslieferung ausgeschrieben (Art 26 SIS-VO Polizei und Justiz; XXXX ).?        Mit römisch XXXX .2023 wurden Sie über Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch XXXX , zu Zl.: römisch XXXX , wegen des Verdachtes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie Betrugs- und Fälschungsdelikten, schengenweit zur Festnahme und Auslieferung ausgeschrieben (Artikel 26, SIS-VO Polizei und Justiz; römisch XXXX ).

?        Am XXXX .2024 wurden Sie in Rumänien an der Grenze zu Ungarn festgenommen und in der Folge m XXXX .2024 nach Österreich überstellt.?        Am römisch XXXX .2024 wurden Sie in Rumänien an der Grenze zu Ungarn festgenommen und in der Folge m römisch XXXX .2024 nach Österreich überstellt.

?        Am XXXX .2024 wurden Sie von Organen der PI XXXX im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen der StPO wegen Geldfälschung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung einvernommen und zudem im Amtshilfewege für das Bundesamt befragt. ?        Am römisch XXXX .2024 wurden Sie von Organen der PI römisch XXXX im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen der StPO wegen Geldfälschung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung einvernommen und zudem im Amtshilfewege für das Bundesamt befragt.

[…]

B) Beweismittel

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

?        Ihre niederschriftlichen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom XXXX .20254, Zl.: XXXX ?        Ihre niederschriftlichen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom römisch XXXX .20254, Zl.: römisch XXXX

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

?        Gesamtakteninhalt zu IFA XXXX , insbesondere?        Gesamtakteninhalt zu IFA römisch XXXX , insbesondere

?        Ihr Vorakt VZ: XXXX (Aufenthaltsverbot) samt do. Beweismitteln?        Ihr Vorakt VZ: römisch XXXX (Aufenthaltsverbot) samt do. Beweismitteln

?        Abschlussbericht der PI XXXX vom XXXX .2023, PAD: XXXX ?        Abschlussbericht der PI römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, PAD: römisch XXXX

?        Zentrale Registerabfragen vom 08.02.2024 (ZMR, IZR, S(A), KPA,….)

C) Feststellungen

[…]

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, IFA: XXXX wurde gegen Sie ein 6-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses war bis 03.01.2022 gültig.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, IFA: römisch XXXX wurde gegen Sie ein 6-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses war bis 03.01.2022 gültig.

[…]

Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots:

Gegen Sie wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, IFA: XXXX ein 6-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Diesem lag unter anderem das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2015, GZ: XXXX , zugrunde, in dem Sie wegen § 12 3. Fall StGB; § 15 StGB §§ 127; 130 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon 8 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt wurden.Gegen Sie wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2015, IFA: römisch XXXX ein 6-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Diesem lag unter anderem das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX .2015, GZ: römisch XXXX , zugrunde, in dem Sie wegen Paragraph 12, 3. Fall StGB; Paragraph 15, StGB Paragraphen 127 ;, 130 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon 8 Monate unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt wurden.

Am XXXX .2023 traten Sie wegen des Verdachtes ua. des Einbruchsdiebstahles im Bundesgebiet polizeilich in Erscheinung.Am römisch XXXX .2023 traten Sie wegen des Verdachtes ua. des Einbruchsdiebstahles im Bundesgebiet polizeilich in Erscheinung.

Mit XXXX .2023 wurden Sie über Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX , zu Zl.: XXXX , wegen des Verdachtes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie Betrugs- und Fälschungsdelikten, schengenweit zur Festnahme und Auslieferung ausgeschrieben (Art 26 SIS-VO Polizei und Justiz; XXXX ). Mit römisch XXXX .2023 wurden Sie über Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch XXXX , zu Zl.: römisch XXXX , wegen des Verdachtes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie Betrugs- und Fälschungsdelikten, schengenweit zur Festnahme und Auslieferung ausgeschrieben (Artikel 26, SIS-VO Polizei und Justiz; römisch XXXX ).

Der inkriminierte Deliktszeitraum schließt unmittelbar an Ihre neuerliche Einreise in das Bundesgebiet an.

Zuvor befanden Sie sich zumindest vorübergehend in Deutschland, wo Sie ebenfalls Kontakt zu einschlägigen kriminellen Netzwerken hatten.

Zudem wurden Sie in Frankreich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt und besteht ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Frankreich gegen Ihre Person.

Sie sind mittellos und verfügen über keinen Krankenversicherungsschutz, sind im Bundesgebiet weder erwerbstätig, noch arbeitssuchend. Ihrer bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet dienten zumindest überwiegend der Begehung strafbarer Handlungen. Zudem haben Sie sich seit vielen Jahren als Kriminalitätstourist in mehreren europäischen Mitgliedsstaaten etabliert.

Es liegen zudem stichhaltige Gründe vor, dass Sie einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehören. Sie brachten zuletzt über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlungen mit mehreren Mitbeschuldigten Falschgeld im Umlauf, wobei den Tathandlungen jeweils ein komplexer Tatplan und arbeitsteiliger Ablauf zu Grunde lag.Es liegen zudem stichhaltige Gründe vor, dass Sie einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehören. Sie brachten zuletzt über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlungen mit mehreren Mitbeschuldigten Falschgeld im Umlauf, wobei den Tathandlungen jeweils ein komplexer Tatplan und arbeitsteiliger Ablauf zu Grunde lag.

Der Umstand, dass Sie Ihr Verhalten auf die Beteiligung an einer wiederkehrenden und nachhaltigen Bereicherung ausrichteten, sowie die Höhe des in Umlauf gebrachten Falschgeldes (inkriminierte Summe bereits im konkreten Fall von € 25.000), wie auch nicht zuletzt der grenzüberschreitende Charakter stellen stichhaltige Gründe für die Annahme dar, dass durch die in ihrer Gesamtheit angestrebte Bereicherung eine im größeren Umfang ist. […]“

1.8. Am 09.02.2024, 08:23 Uhr, wurde der im Spruch genannten RV des BF die Information-Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG übermittelt (AS 107).1.8. Am 09.02.2024, 08:23 Uhr, wurde der im Spruch genannten RV des BF die Information-Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG übermittelt (AS 107).

1.9. Am 09.02.2024, 08:58 Uhr – sohin einen Tag nach Bescheiderstellung und nach der Übermittlung der Information-Rechtsberatung an die RV des BF – ersuchte das BFA die Staatsanwaltschaft XXXX um Übermittlung der Festnahmeanordnung (AS 109).1.9. Am 09.02.2024, 08:58 Uhr – sohin einen Tag nach Bescheiderstellung und nach der Übermittlung der Information-Rechtsberatung an die RV des BF – ersuchte das BFA die Staatsanwaltschaft römisch XXXX um Übermittlung der Festnahmeanordnung (AS 109).

Am selben Tag übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX die Festnahmeanordnung betreffend den BF vom XXXX .2023, Zahl XXXX (AS 131ff).Am selben Tag übermittelte die Staatsanwaltschaft römisch XXXX die Festnahmeanordnung betreffend den BF vom römisch XXXX .2023, Zahl römisch XXXX (AS 131ff).

1.10. Am 09.02.2024, 09:20 Uhr – sohin einen Tag nach Bescheiderstellung und nach der Übermittlung der Information-Rechtsberatung an die RV des BF ersuchte das BFA das PKZ XXXX um Bekanntgabe, ob gegen den BF in Deutschland, sowie das GZ der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit XXXX um Bekanntgabe ob gegen den BF in Frankreich strafrechtliche Auffälligkeiten/Vormerkungen/Vorstrafen aufliegen würden (AS 111, 113).1.10. Am 09.02.2024, 09:20 Uhr – sohin einen Tag nach Bescheiderstellung und nach der Übermittlung der Information-Rechtsberatung an die RV des BF ersuchte das BFA das PKZ römisch XXXX um Bekanntgabe, ob gegen den BF in Deutschland, sowie das GZ der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit römisch XXXX um Bekanntgabe ob gegen den BF in Frankreich strafrechtliche Auffälligkeiten/Vormerkungen/Vorstrafen aufliegen würden (AS 111, 113).

Am selben Tag teilte das PKZ XXXX mit, dass gegen den BF in Deutschland fünf Fahndungen wegen 1. Diebstahl mit Waffen – Aufenthaltsermittlung, 2. Verstoß Pflichtversicherungsgesetz – Aufenthaltsermittlung, 3. Verstoß Pflichtversicherungsgesetz – Aufenthaltsermittlung, 4. Durchsetzung eines Fahrverbotes und 5. Sicherstellung von Führerscheinen aufscheinen würden. Der BF sei in Deutschland wegen folgender Delikte polizeilich bekannt geworden: 3x Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147), 1x Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1) und 1x Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1) (AS 115f).Am selben Tag teilte das PKZ römisch XXXX mit, dass gegen den BF in Deutschland fünf Fahndungen wegen 1. Diebstahl mit Waffen – Aufenthaltsermittlung, 2. Verstoß Pflichtversicherungsgesetz – Aufenthaltsermittlung, 3. Verstoß Pflichtversicherungsgesetz – Aufenthaltsermittlung, 4. Durchsetzung eines Fahrverbotes und 5. Sicherstellung von Führerscheinen aufscheinen würden. Der BF sei in Deutschland wegen folgender Delikte polizeilich bekannt geworden: 3x Inverkehrbringen von Falschgeld (Paragraph 147,), 1x Diebstahl mit Waffen (Paragraph 244, Absatz eins,) und 1x Bandendiebstahl (Paragraph 244, Absatz eins,) (AS 115f).

Ebenfalls am selben Tag teilte das GZ der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit XXXX dem BFA mit, dass der BF im französischen Fahndungsbestand mit einem Wiedereinreiseverbot nach Frankreich einliege. Im deutschen INPOL liege der BF mit fünf Fahndungen ein: 1. Fahndung zwecks Durchsetzung eines Fahrverbotes/Entziehung der Fahrerlaubnis, 2. Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung nach Diebstahl mit Waffe, 3. Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung nach Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, 4. Fahndung zwecks Durchsetzung eines Fahrverbotes/Entziehung der Fahrerlaubnis und 5. Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung nach Verstoß Pflichtversicherungsgesetz. Des weiteren scheine Inverkehrbringen von Falschgeld (in drei Fällen aus 2023), Diebstahl mit Waffe (aus 2020) und Bandendiebstahl (aus 2019) auf (AS 143f).Ebenfalls am selben Tag teilte das GZ der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit römisch XXXX dem BFA mit, dass der BF im französischen Fahndungsbestand mit einem Wiedereinreiseverbot nach Frankreich einliege. Im deutschen INPOL liege der BF mit fünf Fahndungen ein: 1. Fahndung zwecks Durchsetzung eines Fahrverbotes/Entziehung der Fahrerlaubnis, 2. Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung nach Diebstahl mit Waffe, 3. Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung nach Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, 4. Fahndung zwecks Durchsetzung eines Fahrverbotes/Entziehung der Fahrerlaubnis und 5. Fahndung zwecks Aufenthaltsermittlung nach Verstoß Pflichtversicherungsgesetz. Des weiteren scheine Inverkehrbringen von Falschgeld (in drei Fällen aus 2023), Diebstahl mit Waffe (aus 2020) und Bandendiebstahl (aus 2019) auf (AS 143f).

1.11. Am 12.02.2024 übermittelte das BFA der PI XXXX „die ECRIS vom 09.02.2024“ (AS 159).1.11. Am 12.02.2024 übermittelte das BFA der PI römisch XXXX „die ECRIS vom 09.02.2024“ (AS 159).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die fehlende Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zu den, dem BF im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden, Geldbeträgen während der Haft basieren auf einer schriftlichen Auskunft der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt XXXX vom 12.04.2024 (OZ 4).Die Feststellungen zu den, dem BF im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden, Geldbeträgen während der Haft basieren auf einer schriftlichen Auskunft der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt römisch XXXX vom 12.04.2024 (OZ 4).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Zurückverweisung:

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

?        Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.?        Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

?        Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.?        Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

?        Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).?        Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt.

3.1.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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