Entscheidungsdatum
17.04.2024Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L532 2257635-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. römisch XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Türkei, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller (AS) hat am 24.08.2021 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei brachte er im Zuge der polizeilichen Erstbefragung im Wesentlichen vor, er habe seinen Herkunftsstaat aus ethnischen sowie politischen Gründen verlassen, da er Kurde und Alevit sei. Er habe in der Türkei gewünscht, in einer bestimmten Firma eingestellt zu werden, und habe auch die Aufnahmeprüfung geschafft. Da er aber Kurde und Alevit sei, habe er keine Chance gehabt, dort aufgenommen zu werden. Daraufhin habe er woanders Arbeit gesucht. Da er aber kein Mitglied der Regierungspartei sei, habe er auch keine Arbeit bekommen. Bei der Arbeitssuche sei er immer gefragt worden, ob er Kurde oder Alevit sei. Er sei 30 Jahre alt und habe noch nicht sein eigenes Geld verdienen können. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde sich dort alles wiederholen und er werde dort keine Arbeit finden.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.12.2021 führte der AS zur Begründung seines Antrages zusammengefasst aus, er sei Alevit und Kurde und habe abgesehen von seiner Studienzeit in XXXX bei seinen Eltern in XXXX gelebt. Da er Kurde gewesen sei, sei auf ihn Druck ausgeübt worden. Es gebe eine Diskriminierung für alle anderen Gruppen. Es herrsche eine Diktatur im Lande. Weil er sich geweigert habe, Mitglied der AKP zu werden, habe er Schwierigkeiten mit der Arbeit gehabt. Es würden immer die Leute aufgenommen werden, die bei der AKP seien. Ungefähr eineinhalb Jahre zuvor sei er von seiner Arbeit entlassen worden. Es sei ihnen nicht möglich, ihre Muttersprache zu sprechen und frei zu leben. Der zweite Grund für diese Diskriminierung sei, dass er Alevit sei. In XXXX lebe er in einem Viertel, wo der Großteil der Bevölkerung radikale Islamisten seien. Er habe lange Haare, trage einen Ohrring und habe Tätowierungen am Arm. Das alles sei zum Problem geworden. „Sie“ hätten psychischen Druck ausgeübt. „Sie“ hätten ihm gesagt, dass er wie eine Frau aussehe. Er könne dort nicht seine Freiheit ausleben. Fünf oder sechs Jahre zuvor sei er in XXXX von fünf unbekannten Männern auf der Straße geschlagen worden, weil er lange Haare trage. Es sei von ihnen beschimpft worden, weil er in ihren Augen wie eine Frau aussehe. Er habe auch eine Narbe auf der rechten Seite seines Kopfes wegen jener Auseinandersetzung. Die Platzwunde neben dem rechten Auge habe genäht werden müssen. Diese Gründe hätten ihn zur Ausreise motiviert. Er habe keine finanziellen Gründe gehabt. Wenn man im staatlichen Dienst aufgenommen werden wolle, müsse man die „KPSS“-Prüfung machen und habe er eine sehr gute Punkteanzahl erreicht. Das sei ungefähr ein Jahr zuvor gewesen. Der Staat habe ihn aber nicht aufgenommen. Nach der schriftlichen Prüfung habe es auch ein Interview gegeben. Bei diesem werde man gefragt, bei welcher Partei man Mitglied sei. Bei der Prüfung hab er wie viele andere auch nicht durchkommen können und es seien Personen angestellt worden, die seine Punkteanzahl nicht übertroffen hätten. Mit Gerichten und Behörden hatte er keine Probleme. Vier Jahr zuvor sei er auf der Uni in XXXX einmal für einen Tag festgenommen worden, nachdem die Studenten eine Presseerklärung abgegeben hatten. Aber es habe dann kein Verfahren gegeben. Er wäre auch nie in Strafhaft gewesen und es gebe auch keinen Haftbefehl. Bei einer Rückkehr wäre sein Berufsleben damit beendet. Vielleicht wäre sogar sein Leben in Gefahr, weil er in einer islamistischen Gesellschaft lebe und er glaube, dass diese zu allem in der Lage wären und ihn nicht akzeptieren würden. Sie würden seine Ansichten nicht akzeptieren. Er habe studiert und könne keiner Arbeit nachgehen, die er gelernt habe. Seine Ausbildung habe 20 Jahre gedauert und er habe diese mit Liebe gelernt. Er habe niemals daran gedacht, in Istanbul zu leben und sich dort eine neue Existenz aufzubauen, aber er sei davon überzeugt, dass er auch in Istanbul solche Probleme haben werde, da die Diskriminierung landesweit sei.In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.12.2021 führte der AS zur Begründung seines Antrages zusammengefasst aus, er sei Alevit und Kurde und habe abgesehen von seiner Studienzeit in römisch XXXX bei seinen Eltern in römisch XXXX gelebt. Da er Kurde gewesen sei, sei auf ihn Druck ausgeübt worden. Es gebe eine Diskriminierung für alle anderen Gruppen. Es herrsche eine Diktatur im Lande. Weil er sich geweigert habe, Mitglied der AKP zu werden, habe er Schwierigkeiten mit der Arbeit gehabt. Es würden immer die Leute aufgenommen werden, die bei der AKP seien. Ungefähr eineinhalb Jahre zuvor sei er von seiner Arbeit entlassen worden. Es sei ihnen nicht möglich, ihre Muttersprache zu sprechen und frei zu leben. Der zweite Grund für diese Diskriminierung sei, dass er Alevit sei. In römisch XXXX lebe er in einem Viertel, wo der Großteil der Bevölkerung radikale Islamisten seien. Er habe lange Haare, trage einen Ohrring und habe Tätowierungen am Arm. Das alles sei zum Problem geworden. „Sie“ hätten psychischen Druck ausgeübt. „Sie“ hätten ihm gesagt, dass er wie eine Frau aussehe. Er könne dort nicht seine Freiheit ausleben. Fünf oder sechs Jahre zuvor sei er in römisch XXXX von fünf unbekannten Männern auf der Straße geschlagen worden, weil er lange Haare trage. Es sei von ihnen beschimpft worden, weil er in ihren Augen wie eine Frau aussehe. Er habe auch eine Narbe auf der rechten Seite seines Kopfes wegen jener Auseinandersetzung. Die Platzwunde neben dem rechten Auge habe genäht werden müssen. Diese Gründe hätten ihn zur Ausreise motiviert. Er habe keine finanziellen Gründe gehabt. Wenn man im staatlichen Dienst aufgenommen werden wolle, müsse man die „KPSS“-Prüfung machen und habe er eine sehr gute Punkteanzahl erreicht. Das sei ungefähr ein Jahr zuvor gewesen. Der Staat habe ihn aber nicht aufgenommen. Nach der schriftlichen Prüfung habe es auch ein Interview gegeben. Bei diesem werde man gefragt, bei welcher Partei man Mitglied sei. Bei der Prüfung hab er wie viele andere auch nicht durchkommen können und es seien Personen angestellt worden, die seine Punkteanzahl nicht übertroffen hätten. Mit Gerichten und Behörden hatte er keine Probleme. Vier Jahr zuvor sei er auf der Uni in römisch XXXX einmal für einen Tag festgenommen worden, nachdem die Studenten eine Presseerklärung abgegeben hatten. Aber es habe dann kein Verfahren gegeben. Er wäre auch nie in Strafhaft gewesen und es gebe auch keinen Haftbefehl. Bei einer Rückkehr wäre sein Berufsleben damit beendet. Vielleicht wäre sogar sein Leben in Gefahr, weil er in einer islamistischen Gesellschaft lebe und er glaube, dass diese zu allem in der Lage wären und ihn nicht akzeptieren würden. Sie würden seine Ansichten nicht akzeptieren. Er habe studiert und könne keiner Arbeit nachgehen, die er gelernt habe. Seine Ausbildung habe 20 Jahre gedauert und er habe diese mit Liebe gelernt. Er habe niemals daran gedacht, in Istanbul zu leben und sich dort eine neue Existenz aufzubauen, aber er sei davon überzeugt, dass er auch in Istanbul solche Probleme haben werde, da die Diskriminierung landesweit sei.
2. Mit Bescheid vom 10.05.2022, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den AS gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.2. Mit Bescheid vom 10.05.2022, Zl. römisch XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den AS gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der AS das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4. In der mündlichen Verhandlung am 30.08.2023 führte der AS zur Begründung seiner aktuellen Rückkehrbefürchtung zusammengefasst aus, in der Türkei gebe es keine Menschenrechte und keine Demokratie, Er dürfe seine Muttersprache nicht sprechen und habe dort auch keine Rechte. Wo es keine Menschenrechte gebe, dort könne man nicht gut leben. Die Türken würden die Kurden als Terroristen ansehen. Man müsse schweigen. Wenn man etwas sage, werde man festgenommen. Er sei Alevite und auch Kurde. Und deswegen sei er bei den Strengreligiösen nicht beliebt. Auch diesem Grund habe er keine Rechte dort und er könne seine Rechte nicht verteidigen. Wo er lebe, würden die Strengreligiösen Druck auf die Kurden ausüben und fragen, weshalb sie – die Kurden – nicht in die Moschee gehen würden, warum sie nicht fasten würden, und jene Leute würden zu ihnen sagen, die Kurden seien keine Moslems. Diese Leute würden zu den Kurden sagen, diese müssten wie Moslems leben. Sie würden die Kurden beschuldigen, dass diese Terroristen seien, und würden die Kurden als Landesverräter bezeichnen. Erdo?an regiere seit 20 Jahren die Türkei und würden die Kurden keine Rechte haben. Die letzten zehn Jahre seien sehr viele Kurden im Gefängnis, dass sei das 500-fache als davor. Auch in Diyarbak?r würden jetzt gerade viele Kurden getötet. Wo er gelebt habe, das sei genauso gewesen. Sie würden dort von der Polizei psychisch unter Druck gesetzt und von Nationalisten unterdrückt. Es gebe natürlich auch kurdische Polizisten. Aber er sage nicht, dass alle Türken so seien, nur die Nationalisten. In Europa gebe es Menschenrechte und demokratische Länder. Deswegen sei er nach Österreich gekommen. In der Türkei werde er als Terrorist beschuldigt. Wegen seiner Meinung werde er jetzt beschuldigt. Wenn er in der Türkei gelebt hätte, hätten sie ihn festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Dort hätte er kein normales Leben gehabt, man hätte ihn weiter unterdrückt. Sonst hätte er seine Familie nicht verlassen. Er sei der einzige Sohn. Er habe seine Mutter und seinen Vater nicht alleine lassen wollen. Aber er habe gedacht, dass es später noch schlechter werde. Der AS habe gesehen, dass viele Personen festgenommen worden seien, deswegen habe er das Land verlassen. Bei der Beamtenprüfung gebe es schriftliche und mündliche Prüfungen und würden Kurden meistens bei der mündlichen Prüfung fallen gelassen. Es würden Menschen genommen, die Mitglieder bei der Partei seien. Deswegen habe er die Prüfung nicht bestanden. Er sei 2016 und 2018 zur Beamtenprüfung angetreten, die alle zwei Jahre stattfinden würden, und habe sich danach die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise wieder auf die Beamtenprüfung vorbereitet. 2020 sei er aber nicht angetreten, da dort die Personalien kontrolliert werden würden und er Angst gehabt habe, dass man ihn dort festnehme. Wenn man zur Prüfung komme, stehe dort die Polizei und kontrolliere. Wenn man gesucht werde, werde man gleich festgenommen. In XXXX , wo er gelebt habe, seien die meisten moslemische Sunniten, nämlich 90 %, er selbst aber sei Alevite. Dadurch habe er auch Probleme bekommen, weil er nicht bete und faste. Jene Personen, welche ihm dies vorgehalten hätten, würden auch sagen, dass kurze Hosen, lange Haaren und Tätowierungen sowie Ohrringe „haram“ seien. Man werde dort psychisch unterdrückt. Er habe das auch oft erlebt. Er sei einmal im Jahr 2013 in XXXX und im Jahr 2014 zwei Mal in XXXX von der Polizei mitgenommen worden und man habe ihm gesagt, dass er den Staat beleidigt für Terroristen Propaganda gemacht hätte. Von 2014 bis zu seiner Ausreise im August 2021 habe er aber nichts mehr mit der türkischen Polizei zu tun gehabt. In XXXX sei er im Jahr 2017 zwei Mal sein Ausweis kontrolliert worden, dann habe er warten müssen bis im Computer nachgeschaut worden sei. Im Anschluss sei er wieder freigelassen worden. Bei einer Rückkehr würde er am Flughafen sofort von der Polizei festgenommen werden. Er komme sicher ins Gefängnis. Wenn man aus dem Gefängnis rauskomme, könne man kein normales Leben führen. Ob etwas Anderes passiere wisse er nicht. Er sei jedoch sicher, dass er Probleme bekommen werde. Der AS legte in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2023 ein Schriftstück in türkischer Sprache vor, das von ihm als Haftbefehl bezeichnet wurde. Er gab dazu an, dass man davon nichts Näheres erfahre, weil die Akte geheim gehalten werden würden. Er denke, dass er 2014 oder 2015 von jemanden angezeigt worden sei. Es gebe eine türkische Website, auf der man eine anonyme Anzeige erstatten könne. Die Polizei forsche daraufhin nach, ob das richtig sei. Sie würden auch in soziale Medien, Facebook, Whatsapp oder Instagram schauen und alles überprüfen. Deswegen werde ein Verfahren eröffnet. In der Türkei würden die Verfahren sehr lange dauern, und zwar vier bis fünf Jahre. Danach gehe es zum Gericht und das Gericht entscheide. Bei ihm stehe, dass er für eine terroristische Organisation Propaganda gemacht habe. Er wisse seit 2014, dass es seit 2013 oder 2014 ein Verfahren gebe und vor sechs bis sieben Monate sei ein Brief an seine Heimatadresse in XXXX geschickt worden. Und seit einer Woche wisse er, dass es diesen Haftbefehl gebe.4. In der mündlichen Verhandlung am 30.08.2023 führte der AS zur Begründung seiner aktuellen Rückkehrbefürchtung zusammengefasst aus, in der Türkei gebe es keine Menschenrechte und keine Demokratie, Er dürfe seine Muttersprache nicht sprechen und habe dort auch keine Rechte. Wo es keine Menschenrechte gebe, dort könne man nicht gut leben. Die Türken würden die Kurden als Terroristen ansehen. Man müsse schweigen. Wenn man etwas sage, werde man festgenommen. Er sei Alevite und auch Kurde. Und deswegen sei er bei den Strengreligiösen nicht beliebt. Auch diesem Grund habe er keine Rechte dort und er könne seine Rechte nicht verteidigen. Wo er lebe, würden die Strengreligiösen Druck auf die Kurden ausüben und fragen, weshalb sie – die Kurden – nicht in die Moschee gehen würden, warum sie nicht fasten würden, und jene Leute würden zu ihnen sagen, die Kurden seien keine Moslems. Diese Leute würden zu den Kurden sagen, diese müssten wie Moslems leben. Sie würden die Kurden beschuldigen, dass diese Terroristen seien, und würden die Kurden als Landesverräter bezeichnen. Erdo?an regiere seit 20 Jahren die Türkei und würden die Kurden keine Rechte haben. Die letzten zehn Jahre seien sehr viele Kurden im Gefängnis, dass sei das 500-fache als davor. Auch in Diyarbak?r würden jetzt gerade viele Kurden getötet. Wo er gelebt habe, das sei genauso gewesen. Sie würden dort von der Polizei psychisch unter Druck gesetzt und von Nationalisten unterdrückt. Es gebe natürlich auch kurdische Polizisten. Aber er sage nicht, dass alle Türken so seien, nur die Nationalisten. In Europa gebe es Menschenrechte und demokratische Länder. Deswegen sei er nach Österreich gekommen. In der Türkei werde er als Terrorist beschuldigt. Wegen seiner Meinung werde er jetzt beschuldigt. Wenn er in der Türkei gelebt hätte, hätten sie ihn festgenommen und ins Gefängnis gebracht. Dort hätte er kein normales Leben gehabt, man hätte ihn weiter unterdrückt. Sonst hätte er seine Familie nicht verlassen. Er sei der einzige Sohn. Er habe seine Mutter und seinen Vater nicht alleine lassen wollen. Aber er habe gedacht, dass es später noch schlechter werde. Der AS habe gesehen, dass viele Personen festgenommen worden seien, deswegen habe er das Land verlassen. Bei der Beamtenprüfung gebe es schriftliche und mündliche Prüfungen und würden Kurden meistens bei der mündlichen Prüfung fallen gelassen. Es würden Menschen genommen, die Mitglieder bei der Partei seien. Deswegen habe er die Prüfung nicht bestanden. Er sei 2016 und 2018 zur Beamtenprüfung angetreten, die alle zwei Jahre stattfinden würden, und habe sich danach die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise wieder auf die Beamtenprüfung vorbereitet. 2020 sei er aber nicht angetreten, da dort die Personalien kontrolliert werden würden und er Angst gehabt habe, dass man ihn dort festnehme. Wenn man zur Prüfung komme, stehe dort die Polizei und kontrolliere. Wenn man gesucht werde, werde man gleich festgenommen. In römisch XXXX , wo er gelebt habe, seien die meisten moslemische Sunniten, nämlich 90 %, er selbst aber sei Alevite. Dadurch habe er auch Probleme bekommen, weil er nicht bete und faste. Jene Personen, welche ihm dies vorgehalten hätten, würden auch sagen, dass kurze Hosen, lange Haaren und Tätowierungen sowie Ohrringe „haram“ seien. Man werde dort psychisch unterdrückt. Er habe das auch oft erlebt. Er sei einmal im Jahr 2013 in römisch XXXX und im Jahr 2014 zwei Mal in römisch XXXX von der Polizei mitgenommen worden und man habe ihm gesagt, dass er den Staat beleidigt für Terroristen Propaganda gemacht hätte. Von 2014 bis zu seiner Ausreise im August 2021 habe er aber nichts mehr mit der türkischen Polizei zu tun gehabt. In römisch XXXX sei er im Jahr 2017 zwei Mal sein Ausweis kontrolliert worden, dann habe er warten müssen bis im Computer nachgeschaut worden sei. Im Anschluss sei er wieder freigelassen worden. Bei einer Rückkehr würde er am Flughafen sofort von der Polizei festgenommen werden. Er komme sicher ins Gefängnis. Wenn man aus dem Gefängnis rauskomme, könne man kein normales Leben führen. Ob etwas Anderes passiere wisse er nicht. Er sei jedoch sicher, dass er Probleme bekommen werde. Der AS legte in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2023 ein Schriftstück in türkischer Sprache vor, das von ihm als Haftbefehl bezeichnet wurde. Er gab dazu an, dass man davon nichts Näheres erfahre, weil die Akte geheim gehalten werden würden. Er denke, dass er 2014 oder 2015 von jemanden angezeigt worden sei. Es gebe eine türkische Website, auf der man eine anonyme Anzeige erstatten könne. Die Polizei forsche daraufhin nach, ob das richtig sei. Sie würden auch in soziale Medien, Facebook, Whatsapp oder Instagram schauen und alles überprüfen. Deswegen werde ein Verfahren eröffnet. In der Türkei würden die Verfahren sehr lange dauern, und zwar vier bis fünf Jahre. Danach gehe es zum Gericht und das Gericht entscheide. Bei ihm stehe, dass er für eine terroristische Organisation Propaganda gemacht habe. Er wisse seit 2014, dass es seit 2013 oder 2014 ein Verfahren gebe und vor sechs bis sieben Monate sei ein Brief an seine Heimatadresse in römisch XXXX geschickt worden. Und seit einer Woche wisse er, dass es diesen Haftbefehl gebe.
5. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 31.08.2023, Zl. L516 2257635-1, die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das BVwG – im Hinblick auf die negative Asylentscheidung - aus, dass der AS aufgrund seiner ethno-religiösen Herkunft mit gewissen Formen der Diskriminierung konfrontiert gewesen sei. Nicht glaubhaft sei jedoch das Vorbringen des AS, wonach ihm in der Türkei eine aktuelle Verfolgung durch die türkischen Behörden und ein strafgerichtliches Verfahren drohe und ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Die Beschwerde sei sohin als unbegründet abzuweisen.
6. Am 12.03.2024 stellte der AS bei der PI Flughafen einen zweiten Asylantrag. Begründend führte der AS aus, seine alten Fluchtgründe seien aufrecht, es bestehe seit drei Monaten ein Festnahmeauftrag gegen ihn, außerdem habe er erdogankritische Beiträge in sozialen Medien geteilt. Die Gerichtsunterlagen werde er sich über seinen Anwalt schicken lassen, die Beiträge in sozialen Medien werde er dem BFA in ausgedruckter Form zur Verfügung stellen.
7. Am 12.04.2024 wurde der AS vom BFA zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Er sei nicht in ärztlicher Behandlung oder bedürfe regelmäßiger Medikation, er leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, seine Eltern und Geschwister hielten sich in der Türkei auf und zwar in jenem Haus, in welchem diese auch vor der Ausreise des AS gelebt hätten, es bestehe ein Gerichtsurteil sowie ein Festnahmeauftrag gegen den AS, der Akt werde jedoch geheim geführt, das wisse der AS von seinem Anwalt und wisse er dies seit ungefähr einem Monat, im Erstverfahren sei es um ein anderes Verfahren gegangen, wobei er auf seinem Handy einen Beschluss des Strafgerichts Elazig vom 30.12.2019 vorzeigte, laut welchem gegen den AS ein Festnahmeauftrag wegen Propaganda für eine terroristische Organisation vorlegte, diesen Haftbefehl habe er bereits in seinem Erstverfahren dem BVwG vorgelegt, der AS werde seinen Anwalt in der Türkei kontaktieren und ihn bitten, ein Schreiben über den gesamten Verlauf vorzulegen, außerdem werde er über das UYAP des AS erfahren, ob ein Geheimhaltungsverfahren vorliege, weitere Beweise werde er vorlegen, sobald der Anwalt des AS im diese Dokumente schicke, andere Festnahmeaufträge gäbe es nicht, befragt, warum er angegeben habe, er habe erst vor einem Monat davon erfahren, führte der AS aus, er hätte vor einem Monat freiwillig in die Türkei zurückkehren wollen, dies habe jedoch nicht funktioniert, sein Antrag sei abgelehnt worden, und habe sein Anwalt ihn nach Rücksprache über die aufrechte Gültigkeit des Festnahmeauftrags vom 30.12.2019 in Kenntnis gesetzt. Über den Inhalt des Festnahmeauftrags konnte der AS keine Auskunft geben, er sei in der Türkei weder vorbestraft noch in Haft gewesen, er sei niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen, er sei Alevit, dies habe er auch im Vorverfahren geltend gemacht. Zum Vorhalt der beabsichtigten weiteren Vorgangsweise gab der AS neuerlich an, er wolle die Gerichtsunterlagen und Screenshots in Vorlage bringen. Der AS habe den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen des nach wie vor aufrechten Festnahmeauftrags gestellt. Die in der Erstbefragung vom 25.08.2021 geltend gemachten Fluchtgründe bekräftigte der AS.
8. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 12.04.2024, Zl. XXXX , erkannte das BFA den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG ab. 8. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 12.04.2024, Zl. römisch XXXX , erkannte das BFA den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ab.
9. Am 16.04.2024 wurden seitens des BFA der Administrativakt vorgelegt, welcher am 17.04.2024 physisch in der ho. Gerichtsabteilung einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (§ 3 und § 8 rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (Paragraph 3 und Paragraph 8, rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.
Der volljährige AS ist gesund und im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet.
Eine außergewöhnliche familiäre, soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vernetzung in Österreich konnte bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden. Der AS verfügt in Österreich über keine Angehörigen.
Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesamt legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zugrunde.
Der AS kam der im Erstverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in Folge seiner gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzte er seinen Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise in rechtswidriger Weise fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.
Die geplante Abschiebung am 31.01.2024 konnte nicht durchgeführt werden, da der AS zu diesem Zeitpunkt an seiner Wohnadresse nicht festgenommen werden konnte, einem Antrag auf freiwillige Rückkehr wurde am 12.02.2024 seitens des BFA nicht zugestimmt.
2. Beweiswürdigung:
Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung legte das Bundesamt dar:
„[…]
Ihren ersten Asylantrag begründeten Sie damit, dass Sie aus ethnischen und politischen Gründen, da Sie Kurde und Alevit sind aus Ihrem Heimatland geflohen sind. Sie wollten in der Türkei in einer bestimmten Firma eingestellt werden, und hätten auch die Aufnahmeprüfung dort bestanden, da Sie Kurde und Alevit sind, hätten Sie aber keine Chance dort aufgenommen zu werden. Daraufhin suchten Sie anderswo Arbeit, Sie hätten aber keine Arbeit gefunden, weil Sie kein Mitglied der Regierungspartei wären. Auch im gegenständlichen Verfahren gaben Sie an, dass Ihre alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären. Vor 3 Monaten wäre ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen worden. Außerdem hätten Sie Erdogankritische Beiträge in den sozialen Medien geteilt und dabei auch die Regierung und die Nationalisten kritisiert. Über Ihren Anwalt in der Türkei würden Sie die Gerichtsunterlagen, den gegen Sie erlassenen Festnahmeauftrag und ein Schreiben Ihres Anwalts in der Türkei schicken lassen und der Behörde vorlege.
In Ihrem Vorverfahren ist es Ihnen nicht gelungen, eine bestehende Verfolgungsgefahr in Ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Ihren gegenständlichen Asylantrag begründeten Sie im Wesentlichen damit, dass Sie Ihre Fluchtgründe aufrecht halten würden, gaben jedoch an, dass Sie im Jänner 2024 erfuhren, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag bestehe.
In der heutigen Einvernahme gaben Sie an, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren aufrecht sind und wiederholten bzw. konkretisierten im Wesentlichen Ihr Vorbringen aus der Erstbefragung. Sie gaben an, dass Sie Beiträge seit 2015 in den sozialen Medien teilen. Und seit 2-3 Jahren auch über Twitter. Ihr gesamtes gegenständliches Vorbringen bezieht sich auf Ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ihre Angaben betreffend einer Sie persönlich betreffenden Verfolgung in Ihrem Heimatland sind nicht glaubhaft.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Sie haben keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Vorverfahrens am 01.09.2023 neu entstanden ist, vorgebracht. Ihr ursprüngliches Vorbringen war nicht hinreichend relevant und Ihr nunmehr gesteigertes – darauf aufbauendes – Vorbringen ist ebenfalls nicht glaubhaft bzw. besitzt keinen glaubhaften Kern und wurde teilweise im Vorverfahren berücksichtigt.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.“
Seitens des BVwG wird den Darlegungen des BFA nicht entgegengetreten. Es entspricht der Richtigkeit, dass der AS mit seinem nunmehrigen Vorbringen gerade jenen Sachverhalt wiederholt, welcher bereits im ersten Verfahren rechtskräftig für unglaubhaft festgestellt wurde. Insbesondere berief sich der AS auch ausdrücklich auf jenen Festnahmeauftrag vom 30.12.2019, den er schon im Vorverfahren vorlegte und welcher daher bereits Berücksichtigung fand. Darüberhinaus wird ausdrücklich festgehalten, dass der gegenständliche Folgeantrag am 12.03.2024 gestellt wurde und der AS schon zum damaligen Zeitpunkt die Vorlage von konkret angeführten Beweismitteln (Gerichtsunterlagen, Festnahmeauftrag, geteilte Beiträge) in Aussicht stellte. Dieser Ankündigung entsprach er jedoch – trotz hinreichender Gelegenheit – bis dato nicht, sondern wiederholte er diese Inaussichtstellung lediglich im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom 12.04.2024, sodass nicht absehbar ist, dass er zeitnah in der Lage wäre, entsprechende Urkunden ins Verfahren einzubringen und somit (auch nur möglicherweise) sein Vorbringen zu untermauern eine anderslautende Prognoseentscheidung herbeizuführen.
Die Wiedergabe identer Fluchtgründe vermag an der Entscheidung im ersten Asylverfahren nichts zu ändern und strebt der AS offensichtlich durch die Einbringung eines Asylfolgeantrags lediglich die neuerliche Überprüfung der im ersten Asylverfahren rechtskräftig ergangenen Entscheidung außerhalb des Instanzenzugs an, was keinesfalls der Zweck eines Asyl(folge)antrags sein kann. Der AS selbst begründete die gegenständliche Asylantragsstellung nicht mit einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne einer vom Erstverfahren abweichenden Verfolgung oder einer Verschlechterung der individuellen oder generellen Sicherheitslage, sondern sinngemäß damit, sein Haftbefehl sei nach wie vor aufrecht, weshalb er Angst hätte und einen neuerlichen Asylantrag stellen würde; dass er damit eine maßgebliche Sachverhaltsänderung selbst nicht relevierte, liegt auf der Hand. Zutreffend führte das BFA aus, dass das BVwG sich schon im Vorverfahren mit behaupteten Diskriminierungen gegenüber der Mehrheitsgesellschaft auseinandergesetzt und der AS den ins Treffen geführten Festnahmeauftrag ins Erstverfahren eingebracht habe, eine Verfolgung sei durch das BVwG verneint worden. Richtig ist auch – wie bereits oben dargelegt -, wenn das BFA moniert, der AS habe trotz entsprechender Ankündigung keine ergänzenden Beweismittel vorgelegt. Der erkennende Richter teilt sohin die Einschätzung des BFA, die Behauptung des AS, er habe im Jänner 2024 von seinen neuen Gründen erfahren, sei nicht glaubhaft. Im Übrigen wird hiezu angemerkt, dass der AS in der Folge einen Antrag auf freiwillige Rückkehr eingebracht hat, welchem jedoch vom BFA mit 12.02.2024 nicht entsprochen wurde. Dies hätte der AS nicht gemacht, wäre er zu diesem Zeitpunkt von einer aufrechten Gefährdung ausgegangen, sondern hätte er vielmehr stattdessen einen Folgeasylantrag eingebracht.
Den weiteren – umfassenden - Ausführungen des BFA zu den Verfahrensaussichten, zusammengefasst zur voraussichtlichen Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrags wegen entschiedener Sache, ist beizupflichten. Der erkennende Richter schließt sich vor dem Hintergrund obiger Erwägungen den Erwägungen des BFA vollinhaltlich an. Von einem Vorgehen nach § 68 AVG ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Argumente, die dem entgegenstehen würden, sind aus hg. Sicht nicht erkennbar. Den weiteren – umfassenden - Ausführungen des BFA zu den Verfahrensaussichten, zusammengefasst zur voraussichtlichen Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrags wegen entschiedener Sache, ist beizupflichten. Der erkennende Richter schließt sich vor dem Hintergrund obiger Erwägungen den Erwägungen des BFA vollinhaltlich an. Von einem Vorgehen nach Paragraph 68, AVG ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Argumente, die dem entgegenstehen würden, sind aus hg. Sicht nicht erkennbar.
Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das BFA dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in § 12a Abs 2 Z 3 AsylG beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das BFA dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und ist die darauf resultierende Beweiswürdigung bzw. Prognose schlüssig.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des AS traf das Bundesamt aufgrund seiner eigenen Darstellungen, konkret brachte der AS (auf Vorhalt von Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich) vor, es sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens zu keinen Änderungen gekommen.
Zur Lage in seinem Herkunftsstaat legte das BFA dar, dass sich die Feststellungen aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben würden. Dem wird seitens des BVwG beigetreten. Im Zuge der Einvernahme hatte der AS zudem die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern abzugeben. Das BFA zitierte die fallbezogen relevanten Passagen des aktuellen Länderinformationsblattes.
Dass mit der nunmehrigen Antragstellung die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich rechtsmissbräuchlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden soll, ist daraus abzuleiten, dass er keinerlei neue Gründe geltend machen konnte.
Von einer hohen Wahrscheinlichkeit der zeitnahen Abschiebung ist auszugehen, weil diese zuletzt, nämlich am 31.01.2024, nicht am BFA oder den türkischen Behörden scheiterte, sondern ausschließlich wegen mangelnder Greifbarkeit des AS.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:
„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.