TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/22 L519 2283423-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2283423-1/6E

L519 2283426-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX und der XXXX , geb. XXXX , beide StA Türkei, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA, RD Salzburg, vom 13.10.2023, Zlen. XXXX und XXXX wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch XXXX , geb. römisch XXXX und der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , beide StA Türkei, beide vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des BFA, RD Salzburg, vom 13.10.2023, Zlen. römisch XXXX und römisch XXXX wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet. Beide BF sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe (BF1) bzw. der türkischen Volksgruppe (BF2) zugehörig. Der BF1 ist Alevit, die BF2 sunitische Muslima. römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet. Beide BF sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe (BF1) bzw. der türkischen Volksgruppe (BF2) zugehörig. Der BF1 ist Alevit, die BF2 sunitische Muslima.

I.2. Die BF reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.04.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt, dass er aufgrund seiner kurdischen Voksgruppe ständig Druck ausgesetzt gewesen sei, seine Arbeitsplätze verloren habe und diskriminiert worden sei. Nach dem Erdbeben seien die Diskriminierungen noch stärker aufgetreten. Dann habe er von seiner Schwester erfahren, dass in anderen Ländern keine Diskriminierungen stattfänden, weswegen er mit seiner Gattin nach Österreich reiste. Die BF2 gab bekannt, dass am 06.02.2023 im Zuge des Erdbebens das Haus eingestürzt sei. Der Staat habe keine Hilfe gewährt, weswegen sie psychische Probleme bekommen habe. Erst langsam erhole sie sich davon. römisch eins.2. Die BF reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.04.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt, dass er aufgrund seiner kurdischen Voksgruppe ständig Druck ausgesetzt gewesen sei, seine Arbeitsplätze verloren habe und diskriminiert worden sei. Nach dem Erdbeben seien die Diskriminierungen noch stärker aufgetreten. Dann habe er von seiner Schwester erfahren, dass in anderen Ländern keine Diskriminierungen stattfänden, weswegen er mit seiner Gattin nach Österreich reiste. Die BF2 gab bekannt, dass am 06.02.2023 im Zuge des Erdbebens das Haus eingestürzt sei. Der Staat habe keine Hilfe gewährt, weswegen sie psychische Probleme bekommen habe. Erst langsam erhole sie sich davon.

I.3. Am 04.07.2023 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF1 zum Ausreisegrund befragt abermals aus, dass er aufgrund seiner ethnischen Herkunft Druck und Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei und erzählte von einem Vorfall aus dem Jahr 1993, bei dem ein Hotel niedergebrannt worden sei. Aufgrund seiner Glaubensrichtung sei er auch nicht in staatlichen Stellen aufgenommen worden. Er sei jedenfalls müde, ständig beleidigt, beschimpft, ausgegrenzt und diskriminiert zu werden. Früher sei zudem auch Gewalt ausgeübt worden. Die BF2 sei keine Alevitin, weswegen ihr ihr erster Gatte den Kontakt zu ihren drei Kindern untersage. Außerdem würden sich in Österreich viele Verwandte aufhalten. römisch eins.3. Am 04.07.2023 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF1 zum Ausreisegrund befragt abermals aus, dass er aufgrund seiner ethnischen Herkunft Druck und Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei und erzählte von einem Vorfall aus dem Jahr 1993, bei dem ein Hotel niedergebrannt worden sei. Aufgrund seiner Glaubensrichtung sei er auch nicht in staatlichen Stellen aufgenommen worden. Er sei jedenfalls müde, ständig beleidigt, beschimpft, ausgegrenzt und diskriminiert zu werden. Früher sei zudem auch Gewalt ausgeübt worden. Die BF2 sei keine Alevitin, weswegen ihr ihr erster Gatte den Kontakt zu ihren drei Kindern untersage. Außerdem würden sich in Österreich viele Verwandte aufhalten.

Von der BF2 wurde im Rahmen der freien Erzählung vorgebracht, dass es in der Türkei keine Menschlichkeit gäbe. Sie seien immer ausgegrenzt worden, auch habe sie nie jemand besucht. Der BF1 hätte keine Arbeit bekommen, weil er Alevit ist. Sie seien nach Österreich gekommen, um nicht mehr diskriminiert und ausgegrenzt zu werden. In der Türkei habe sie wegen ihres Alters keine Arbeit erhalten.

I.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt VI.). römisch eins.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Aleviten die größte religiöse Minderheit darstellen, es leben ca. 25 Millionen in der Türkei. Eine Gruppenverfolgung sei dessen ungeachet nicht feststellbar. Auch werde nicht verkannt, dass Kurden Diskriminierungen ausgesetzt sind, aber auch hier sei eine Pauschalverfolgung nicht feststellbar. Hinsichtlich des gesteigerten Vorbringes wegen der Symphatie des BF1 zur HDP bzw. einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung bleibe festzuhalten, dass eine Verfolgung von einfachen Mitgliedern der HDP nicht stattfinde. Zudem sei der BF1 zu keiner Zeit Mitglied, sondern lediglich Symphatisant gewesen.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.5. Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. römisch eins.5. Gegen die Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen vorgebracht, dass das BFA unterlassen habe, den konkreten Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln und diesen in Kombination mit den aktuellen Länderfeststellungen zu Türkei mängelfrei zu würdigen. Auch habe sich das BFA nicht ausreichend mit der Lage der Kurden und Aleviten in der Türkei auseinandergesetzt. Auch zeige ein unabhängiger Bericht, dass auch Sympathisanten der HDP staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein können.

Es werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung beantragt, weiter den angefochtenen Bescheid zu beheben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte IV-VI zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig erklärt und den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt werden; in eventu die Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.Es werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung beantragt, weiter den angefochtenen Bescheid zu beheben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte IV-VI zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig erklärt und den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werden; in eventu die Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.

I.6. Am 08.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. römisch eins.6. Am 08.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zu den Beschwerdeführern: römisch II.1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Alevit. Er wurde am XXXX in Dorf XXXX , Kreis XXXX , Provinz XXXX geboren, wuchs jedoch in XXXX auf. Der BF1 besuchte zwölf Jahre die Schule und absolvierte danach eine Ausbildung zum Koch. Der BF1 ist seit 2017 mit der BF2 verheiratet, er hat keine leiblichen Kinder. Vor der Ausreise lebte er mit der BF2 in seiner Eigentumswohnung in XXXX . Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Alevit. Er wurde am römisch XXXX in Dorf römisch XXXX , Kreis römisch XXXX , Provinz römisch XXXX geboren, wuchs jedoch in römisch XXXX auf. Der BF1 besuchte zwölf Jahre die Schule und absolvierte danach eine Ausbildung zum Koch. Der BF1 ist seit 2017 mit der BF2 verheiratet, er hat keine leiblichen Kinder. Vor der Ausreise lebte er mit der BF2 in seiner Eigentumswohnung in römisch XXXX .

Die Identität des BF1 steht fest.

Der BF1 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Der Wehrdienst wurde vom BF1 vollständig abgleistet.

In XXXX leben noch die Eltern, ein Bruder und eine unbekannte Anzahl von Cousinen und Cousins. Der Vater bezieht eine staatliche Pension und ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, der Bruder ist als Arbeiter beschäftigt. Weitere Tanten und Onkel, sowie Cousins leben in K.Maras, Izmir, Istanbul und Bursa. Alle Verwandten sind alevitische Kurden. In römisch XXXX leben noch die Eltern, ein Bruder und eine unbekannte Anzahl von Cousinen und Cousins. Der Vater bezieht eine staatliche Pension und ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, der Bruder ist als Arbeiter beschäftigt. Weitere Tanten und Onkel, sowie Cousins leben in K.Maras, Izmir, Istanbul und Bursa. Alle Verwandten sind alevitische Kurden.

Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der türkischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 besuchte fünf Jahre die Schule und wurde danach als Köchin angelernt. Die BF2 ist mit dem BF1 verheiratet und hat drei Kinder. Vor der Ausreise lebte sie mit dem BF1 in XXXX zusammen. Die Identität der BF2 steht fest. Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der türkischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Sie wurde am römisch XXXX in römisch XXXX geboren. Die BF2 besuchte fünf Jahre die Schule und wurde danach als Köchin angelernt. Die BF2 ist mit dem BF1 verheiratet und hat drei Kinder. Vor der Ausreise lebte sie mit dem BF1 in römisch XXXX zusammen. Die Identität der BF2 steht fest.

Die BF2 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Aus der ersten Ehe der BF2 stammen drei Kinder. Der 15jährige Sohn XXXX und die Töchter XXXX , 22 Jahre und XXXX , 23 Jahre alt. Alle drei Kinder der BF1 leben bei ihrem leiblichen Vater in der Türkie. Aus der ersten Ehe der BF2 stammen drei Kinder. Der 15jährige Sohn römisch XXXX und die Töchter römisch XXXX , 22 Jahre und römisch XXXX , 23 Jahre alt. Alle drei Kinder der BF1 leben bei ihrem leiblichen Vater in der Türkie.

In XXXX leben noch die Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder und weitere ca. 50 Verwandte, sowie ihre drei Kinder. Die Eltern beziehen eine Pension, der Bruder ist Stuckateur, ein Schwager ist Bankangestellter, der zweite Bauarbeiter. Die restlichen Verwandten sind vorwiegend als Beamte beschäftigt, bzw. führen Kleidergeschäfte. Die Eltern sind Eigentümer eines Hauses. Die BF2 hat Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Kindern. In römisch XXXX leben noch die Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder und weitere ca. 50 Verwandte, sowie ihre drei Kinder. Die Eltern beziehen eine Pension, der Bruder ist Stuckateur, ein Schwager ist Bankangestellter, der zweite Bauarbeiter. Die restlichen Verwandten sind vorwiegend als Beamte beschäftigt, bzw. führen Kleidergeschäfte. Die Eltern sind Eigentümer eines Hauses. Die BF2 hat Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Kindern.

Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

Die BF gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu gewärtigen hatte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 aufgrund der Zugehörigkeit zu den Aleviten verfolgt oder bedroht wurde.

Festgestellt wird, dass der BF1 zu keinem Zeitpunkt Mitglied der HDP, nunmehr DEM, war. Eine – unterstellte – oppositionelle Gesinnung kann nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass gegen den BF1 in der Türkei ein Strafverfahren wegen Verdachtes des Raufhandels eröffnet wurde.

Festgestellt wird weiter, dass der mit den BF mitgereiste Bruder des BF1 nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 25.08.2023 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist.
XXXX ist über den dortigen internationalen Flughafen sicher erreichbar und wird auch von Wien-Schwechat aus angeflogen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Den BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar.

Die BF befinden sich zumindest seit 17.04.2023 im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet wohnen eine Schwester, eine Tante und ein Onkel des BF1, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Eine Tante (Aufenthaltsstatus unbekannt) der P2 lebt in der BRD. Der BF1 verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 16.01.2024 für die Tätigkeit als Alleinkoch. Er ist bei der Fa. XXXX beschäftigt. Die BF sind für niemanden sorgepflichtig. Der BF1 hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt, die BF2 die A1-Prüfung. Sie sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder und leisten keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Es wurden mehrere Unterstützungserklärungen, jedoch keine Patenschaftserklärungen, in Vorlage gebracht. Die BF haben keine österreichischen Freunde. Die BF befinden sich zumindest seit 17.04.2023 im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet wohnen eine Schwester, eine Tante und ein Onkel des BF1, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Eine Tante (Aufenthaltsstatus unbekannt) der P2 lebt in der BRD. Der BF1 verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 16.01.2024 für die Tätigkeit als Alleinkoch. Er ist bei der Fa. römisch XXXX beschäftigt. Die BF sind für niemanden sorgepflichtig. Der BF1 hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt, die BF2 die A1-Prüfung. Sie sind in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglieder und leisten keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Es wurden mehrere Unterstützungserklärungen, jedoch keine Patenschaftserklärungen, in Vorlage gebracht. Die BF haben keine österreichischen Freunde.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geboten. Die Abschiebung der BF in die Türkei ist zulässig und möglich.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

I.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch eins.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die herangezogenen Länderfeststellungen wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unter Offenlegung sämtlicher Quellen vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2024-02-28 16:26

Zum Inhalt:

Auswirkungen der Erdbeben vom Februar 2023: Die schweren Erdbeben im Südosten des Landes im Februar 2023 hatten multiple Folgen. Betroffen waren u. a. die Versorgungs- und Sicherheitslage, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Position der Opposition un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten