Entscheidungsdatum
25.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 1429911-4/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Bangladesch, vertreten durch den Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Bangladesch, vertreten durch den Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bangladesch – stellte nach illegaler Einreise am 10.09.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er zunächst vor, dass er nach Österreich gekommen sei, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Andere Gründe habe er nicht. Im Fall einer Rückkehr würde er in Bangladesch keine Arbeit finden. Am 28.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er nunmehr politische Gründe für seine Ausreise aus Bangladesch anführte. Demnach sei er im Zuge von Demonstrationen angegriffen und verletzt worden. Außerdem sei ein Mitglied der Awami League von Mitgliedern der Bangladesh Nationalist Party getötet worden und daraufhin eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden.
Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2012 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein, das den Bescheid mit Beschluss vom 08.03.2016, W152 14299-1, behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwies. Nach neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers
am 22.11.2016 und am 01.08.2017 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2020 – mit Erkenntnis vom 06.08.2020, W181 1429911-2, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er politisch aktiv gewesen oder aus politischen Gründen einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen sei. Weder lassen seine Ausführungen hinsichtlich seiner Teilnahme an Demonstrationen auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr schließen, noch erscheine es plausibel, dass er als einfaches Mitglied der BNP aus politischen Gründen in der von ihm geschilderten Intensität und über einen derart langen Zeitraum gesucht werde. Auch sein allgemeines Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lassen auf keine individuelle Verfolgung des BF schließen.
2. Am 10.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels § 56 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 10.05.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Am 20.07.2021 stellte er erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG, welcher mit Bescheid vom 15.10.2021 als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt „1.“). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt „I.“) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt „II.“). Es wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt „III.“) erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt „IV.“). Gegen diesen Bescheid erhob er Beschwerde an das BVwG, wo nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 02.02.2022 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, homosexuell zu sein. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2022, W169 1429911-3, hinsichtlich Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte „I.“ bis „IV.“ des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.2. Am 10.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Paragraph 56, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 10.05.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Am 20.07.2021 stellte er erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG, welcher mit Bescheid vom 15.10.2021 als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt „1.“). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt „I.“) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt „II.“). Es wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt „III.“) erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt „IV.“). Gegen diesen Bescheid erhob er Beschwerde an das BVwG, wo nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 02.02.2022 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, homosexuell zu sein. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2022, W169 1429911-3, hinsichtlich Spruchpunkt „1.“ des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte „I.“ bis „IV.“ des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.
3. Am 12.02.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit seinem Anwalt gesprochen und habe ihn dieser gesagt, er müsse bei der Polizei einen neuen Asylantrag stellen und angeben, dass er homosexuell sei. Seine Homosexualität sei ihm seit 2019 bekannt (vgl. AS 7). 3. Am 12.02.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit seinem Anwalt gesprochen und habe ihn dieser gesagt, er müsse bei der Polizei einen neuen Asylantrag stellen und angeben, dass er homosexuell sei. Seine Homosexualität sei ihm seit 2019 bekannt vergleiche AS 7).
4. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2023 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Über seinen Grund seiner Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bemerkt habe, homosexuell zu sein. Er habe eine Beziehung mit einem Mann namens XXXX gehabt, über dessen Asylantrag jedoch negativ entschieden worden sei und der Österreich bereits wieder verlassen habe. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland müsse er sein Leben lang seine Sexualität geheim ausleben. Wenn seine Homosexualität herauskäme, so würde er weder von seiner Familie noch von der Gesellschaft akzeptiert werden und würde er wahrscheinlich diskriminiert werden. Der Beschwerdeführer legte der Behörde zwei Arbeitsverträge, ein ÖSD Zertifikat A2 sowie eine Honorarnote vor.4. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2023 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Über seinen Grund seiner Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bemerkt habe, homosexuell zu sein. Er habe eine Beziehung mit einem Mann namens römisch XXXX gehabt, über dessen Asylantrag jedoch negativ entschieden worden sei und der Österreich bereits wieder verlassen habe. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland müsse er sein Leben lang seine Sexualität geheim ausleben. Wenn seine Homosexualität herauskäme, so würde er weder von seiner Familie noch von der Gesellschaft akzeptiert werden und würde er wahrscheinlich diskriminiert werden. Der Beschwerdeführer legte der Behörde zwei Arbeitsverträge, ein ÖSD Zertifikat A2 sowie eine Honorarnote vor.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein, nicht glaubhaft sei. Obwohl er bis zur gegenständlichen Entscheidung insgesamt vier Mal persönlich einvernommen worden sei, habe er seine sexuelle Orientierung bis dahin nicht einmal ansatzweise erwähnt. Zudem habe er massiv abweichende Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Wahrnehmung seiner Homosexualität gemacht. Auch zu seinem Partner habe er keine näheren Angaben machen können und habe er mit diesem trotz mehrfacher Wohnungswechsel nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.
6. Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und moniert, die Befragung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde sei nur oberflächlich und mangelhaft erfolgt. Außerdem habe das BFA veraltete Länderberichte herangezogen und beinhalten diese keine Informationen über Homosexuelle in Bangladesch. Der Beschwerdeführer halte sich zudem seit elf Jahren in Österreich auf und wäre die Außerlandesbringung für ihn aufgrund seines hier aufgebauten Privat- und Familienlebens nicht zumutbar.
7. Am 19.05.2023 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Bangladesch übermittelt. Am 20.03.2024 erging zum Länderinformationsblatt eine Stellungnahme durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
9. Am 27.03.2024 führte das erkennende Gericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Bengali. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX . Der Beschwerdeführer hat in Bangladesch die Grundschule besucht, anschließend eine Ausbildung als Spengler absolviert und gemeinsam mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Bengali. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er stammt aus dem Dorf römisch XXXX im Distrikt römisch XXXX . Der Beschwerdeführer hat in Bangladesch die Grundschule besucht, anschließend eine Ausbildung als Spengler absolviert und gemeinsam mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig.
In Bangladesch leben seine Mutter XXXX samt dessen Familie. Sein Vater ist bereits verstorben. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern im Elternhaus. Es besteht noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Bangladesch. In Bangladesch leben seine Mutter römisch XXXX samt dessen Familie. Sein Vater ist bereits verstorben. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern im Elternhaus. Es besteht noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Bangladesch.
Der Beschwerdeführer reiste 2005 aus Bangladesch aus und lebte im Anschluss für ca. zwei Jahre in Pakistan und eineinhalb Jahre im Iran, wo er jeweils erwerbstätig war. Nachdem er die Jahre 2008 und 2009 in der Türkei verbrachte, reiste er schlepperunterstützt nach Griechenland weiter, wo er Gelegenheitsarbeiten ausführte. Am 10.09.2012 reiste er schließlich illegal in Österreich ein, wo er sich seither aufhält.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er lebt gemeinsam mit zwei Mitbewohnern in einer Mietwohnung. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Von 10.09.2012 bis 05.05.2021 stand der Beschwerdeführer im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Aktuell geht er keiner Erwe