TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/30 I405 2204403-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2024
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Entscheidungsdatum

30.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I405 2204403-3/14E

I405 2204405-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Sudan (BF1), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, Zl. XXXX und1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Sudan (BF1), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, Zl. römisch XXXX und

2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko (BF2), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht:2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Marokko (BF2), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

Die Verfahren des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden auch: BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF2) werden gemäß § 34 AsylG 2005 und § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Verfahren des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden auch: BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF2) werden gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der BF1 ist der Ehemann der BF2. Der BF1 stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2015 gab der BF1 an, dass er im Sudan politisch aktiv und Mitglied der kommunistischen Partei gewesen sei. Die Regierung habe ihn deswegen verfolgt, er habe seinen Arbeitsplatz verloren und man habe ihn zusammengeschlagen.römisch eins.1. Der BF1 ist der Ehemann der BF2. Der BF1 stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2015 gab der BF1 an, dass er im Sudan politisch aktiv und Mitglied der kommunistischen Partei gewesen sei. Die Regierung habe ihn deswegen verfolgt, er habe seinen Arbeitsplatz verloren und man habe ihn zusammengeschlagen.

I.2. Die BF2 stellte am 01.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag wurde die BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab an, in Marokko im Studentenverein aktiv gewesen und als Journalistin tätig gewesen zu sein. Ihre Geschäftsstelle sei aufgrund ihrer demokratischen Ausrichtung geschlossen worden. Sie habe ständig Probleme mit der Polizei gehabt. So sei sie verhaftet und gegen sie seien Ermittlungen eingeleitet worden. Nach ihrer Freilassung sei sie weiterhin unter permanenter polizeilicher Kontrolle gestanden, habe deswegen keine Arbeit mehr finden können und sei vom öffentlichen Leben ausgeschlossen gewesen, sodass sie und der BF1 beschlossen hätten, Marokko zu verlassen und in den Sudan zu flüchten. Im Sudan sei dann allerdings der BF1 aufgrund seiner politischen Aktivitäten und Einstellungen verfolgt worden, weswegen sie den Sudan verlassen haben müssen.römisch eins.2. Die BF2 stellte am 01.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag wurde die BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab an, in Marokko im Studentenverein aktiv gewesen und als Journalistin tätig gewesen zu sein. Ihre Geschäftsstelle sei aufgrund ihrer demokratischen Ausrichtung geschlossen worden. Sie habe ständig Probleme mit der Polizei gehabt. So sei sie verhaftet und gegen sie seien Ermittlungen eingeleitet worden. Nach ihrer Freilassung sei sie weiterhin unter permanenter polizeilicher Kontrolle gestanden, habe deswegen keine Arbeit mehr finden können und sei vom öffentlichen Leben ausgeschlossen gewesen, sodass sie und der BF1 beschlossen hätten, Marokko zu verlassen und in den Sudan zu flüchten. Im Sudan sei dann allerdings der BF1 aufgrund seiner politischen Aktivitäten und Einstellungen verfolgt worden, weswegen sie den Sudan verlassen haben müssen.

I.3. Der BF1 und die BF2 wurden am 10.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 an, dass er den Sudan aus politischen Gründen verlassen habe. Er sei als Schüler zur Zeit des Präsidenten Gaafar Mohammed Nemery der „Demokratischen Front“ beigetreten, habe an der Uni für Studenten gesprochen und sei deswegen verhaftet sowie zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und 10 Tagen verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung habe er Philosophie weiterstudiert und sich weiter für die Studenten eingesetzt. Wegen seiner politischen Aktivitäten hätte er die Todesstrafe bekommen sollen. Er habe zwar kein Urteil bekommen, aber er hätte ein Urteil bekommen können. Ein Freund von ihm sei bereits hingerichtet worden. Er sei dann ausgereist, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Er sei auch an der Privatschule, an der er unterrichtet habe, durch die Muslimbrüder entlassen worden. Er habe dann andere Jobs gemacht. Sein Cousin habe dann bei den Sicherheitskräften am Flughafen gearbeitet und mit seiner Hilfe habe er im Jänner 2011 ausreisen können. Bei einer Rückkehr würde ihm Verfolgung durch die aktuelle sudanesische Regierung drohen und er habe Angst vor der Todesstrafe.römisch eins.3. Der BF1 und die BF2 wurden am 10.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 an, dass er den Sudan aus politischen Gründen verlassen habe. Er sei als Schüler zur Zeit des Präsidenten Gaafar Mohammed Nemery der „Demokratischen Front“ beigetreten, habe an der Uni für Studenten gesprochen und sei deswegen verhaftet sowie zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und 10 Tagen verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung habe er Philosophie weiterstudiert und sich weiter für die Studenten eingesetzt. Wegen seiner politischen Aktivitäten hätte er die Todesstrafe bekommen sollen. Er habe zwar kein Urteil bekommen, aber er hätte ein Urteil bekommen können. Ein Freund von ihm sei bereits hingerichtet worden. Er sei dann ausgereist, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Er sei auch an der Privatschule, an der er unterrichtet habe, durch die Muslimbrüder entlassen worden. Er habe dann andere Jobs gemacht. Sein Cousin habe dann bei den Sicherheitskräften am Flughafen gearbeitet und mit seiner Hilfe habe er im Jänner 2011 ausreisen können. Bei einer Rückkehr würde ihm Verfolgung durch die aktuelle sudanesische Regierung drohen und er habe Angst vor der Todesstrafe.

Die BF2 führte aus, dass sie als Studentin Mitglied bei der UNEM gewesen sei. Durch ihre Arbeit bei UNEM habe sie Kontakte zur „Demokratischen Front des Sudan in Marokko“ gehabt. Sie sei auch Journalistin gewesen und habe Artikel über Politik und Demokratie verfasst. Es habe eine Organisation namens „Hamalet Al Shahadat Al Moatelin“ gegeben, welche sich dafür eingesetzt habe, dass Studenten ihr Recht auf eine Arbeit erlangen. Sie habe für diese Organisation gearbeitet, Artikel geschrieben und Fotos gemacht. Dadurch sei sie ständig unter Beobachtung der Uni-Polizei (Awax) und der offiziellen Polizei gewesen. Sie sei immer wieder von der Polizei geladen und stundenlang befragt und dann wieder freigelassen worden. Wegen dieser Situation habe sie Marokko verlassen wollen, um sich selbst zu schützen. Ihr sei aber anfangs kein Reisepass ausgestellt worden. Als ihre Freunde ihr dann den BF2 vorgestellt hätten, haben sie geredet und beschlossen zu heiraten, damit sie dann das Land verlassen können habe. Nachdem sie geheiratet habe, habe sie wieder einen Reisepass beantragt und ihn nach anfänglichen Schwierigkeiten auch bekommen und Marokko verlassen. Nach Marokko könne sie nicht zurück, weil sie jederzeit verhaftet werden könne.

I.4. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF1 vom 12.08.2015 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.). römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2018, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des BF1 vom 12.08.2015 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.) sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).

I.5. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der 2.-BF gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).römisch eins.5. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2018, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.) sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der 2.-BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.).

I.6. Die gegen diese Bescheide des BFA vom 26.07.2018 erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: BVwG) vom 27.09.2018 zu GZ: I405 2204403-1/3E und GZ: I405 2204405-1/2E behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen. Dies wurde zusammenfassend damit begründet, dass es das BFA verabsäumt habe, sich ausreichend mit der Ausgestaltung des Asylverfahrens in Marokko auseinanderzusetzen.römisch eins.6. Die gegen diese Bescheide des BFA vom 26.07.2018 erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: BVwG) vom 27.09.2018 zu GZ: I405 2204403-1/3E und GZ: I405 2204405-1/2E behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen. Dies wurde zusammenfassend damit begründet, dass es das BFA verabsäumt habe, sich ausreichend mit der Ausgestaltung des Asylverfahrens in Marokko auseinanderzusetzen.

I.7. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2019 gab der BF1 zu einem möglichen Asylverfahren in Marokko befragt an, dass er nach seiner Hochzeit mit der BF2 gesehen habe, dass die meisten ihrer Kolleginnen und Freunde in der Haft gewesen seien und eine große Arbeitslosigkeit geherrscht habe. So habe er beschlossen nicht in Marokko zu bleiben. Die BF2 und ihre Freundinnen seien Aktivisten gewesen, welche sich für mehr Demokratie im Land eingesetzt haben. Auch in den Sudan könne er nicht zurückkehren, denn er sei ein Aktivist gegen das System gewesen und würde enthauptet werden. Er sei des Öfteren von den Sicherheitsbehörden festgenommen und einvernommen worden, einmal für zwei Wochen, einmal für eine Woche und manchmal für ein paar Tage. Man habe ihn als Kollaborateur in den Schulen gewinnen wollen. Er habe sich immer verstecken müssen, beispielsweise zuletzt sieben oder acht Monate bei seinem Cousin, um die Reise zu organisieren.römisch eins.7. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2019 gab der BF1 zu einem möglichen Asylverfahren in Marokko befragt an, dass er nach seiner Hochzeit mit der BF2 gesehen habe, dass die meisten ihrer Kolleginnen und Freunde in der Haft gewesen seien und eine große Arbeitslosigkeit geherrscht habe. So habe er beschlossen nicht in Marokko zu bleiben. Die BF2 und ihre Freundinnen seien Aktivisten gewesen, welche sich für mehr Demokratie im Land eingesetzt haben. Auch in den Sudan könne er nicht zurückkehren, denn er sei ein Aktivist gegen das System gewesen und würde enthauptet werden. Er sei des Öfteren von den Sicherheitsbehörden festgenommen und einvernommen worden, einmal für zwei Wochen, einmal für eine Woche und manchmal für ein paar Tage. Man habe ihn als Kollaborateur in den Schulen gewinnen wollen. Er habe sich immer verstecken müssen, beispielsweise zuletzt sieben oder acht Monate bei seinem Cousin, um die Reise zu organisieren.

Die BF2 gab an, dass der BF2 gar nie vorgehabt habe, in Marokko zu leben und sie über eine Asylantragstellung gar nicht erst nachgedacht haben, weil sie selbst unbedingt aus Marokko flüchten habe wollen, da ihr Leben dort in Gefahr gewesen sei. Ihr Mann sei ein gebildeter Mann und er habe sie darüber informiert, dass es in den arabischen Ländern keine Demokratie gebe und, dass die Menschenrechte dort mit den Füßen getreten würden, daher sei er nie zu dem Gedanken in Marokko um Asyl anzusuchen gekommen. Sie habe mit ihrem Land per se kein Problem, aber sie habe mit dem System dort ein Problem und sie habe aktiv für Frauen und Arbeitsrechte gekämpft. Im Sudan sei sie ab und zu beschimpft worden, weil sie kein Kopftuch tragen habe wollen. Den BF2 habe sie nur geheiratet, um an einen Reisepass zu gelangen und Marokko verlassen zu können.

I.8. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und weiters gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).römisch eins.8. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019, Zl. römisch XXXX wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.) und weiters gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch IV.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.).

I.9. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF2 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihr wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.9. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019, Zl. römisch XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF2 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ihr wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und weiters gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).

I.10. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2021 zu GZ: XXXX und XXXX wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stattgegeben und die Entscheidungen des BFA vom 30.08.2019 behoben. Die gekürzte Ausfertigung erfolgte am 22.11.2021, GZ: XXXX und XXXX .römisch eins.10. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2021 zu GZ: römisch XXXX und römisch XXXX wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stattgegeben und die Entscheidungen des BFA vom 30.08.2019 behoben. Die gekürzte Ausfertigung erfolgte am 22.11.2021, GZ: römisch XXXX und römisch XXXX .

I.11. Am 27.04.2023 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme beim BFA. Der BF1 erklärte dabei neuerlich, dass er im Sudan gegen das politische Regime gewesen sei und deswegen Angst davor habe, gehängt zu werden. Er stehe nach wie vor auf der Gesuchtenliste, denn er habe immer und überall seine Meinung und seine Kritiken geäußert, er habe für die Demokratie gekämpft, insbesondere gegen die Islambruderschaft.römisch eins.11. Am 27.04.2023 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme beim BFA. Der BF1 erklärte dabei neuerlich, dass er im Sudan gegen das politische Regime gewesen sei und deswegen Angst davor habe, gehängt zu werden. Er stehe nach wie vor auf der Gesuchtenliste, denn er habe immer und überall seine Meinung und seine Kritiken geäußert, er habe für die Demokratie gekämpft, insbesondere gegen die Islambruderschaft.

Die BF2 gab an, dass es für sie unmöglich sei, nach Marokko zurückzukehren, weil ihr Name auf der Gesuchtenliste stehe, da sie das Regime in Marokko öffentlich kritisiert habe. Sobald sie in Marokko ankomme, würde sie verhaftet werden und sie könne es nicht vergessen, dass einmal ein Sicherheitsbeamter auf ihr Gesicht geschlagen habe. Sie würde als Verräterin gegen das Regime in Marokko verurteilt werden, das umso mehr, weil sie in Österreich um Asyl angesucht habe.

I.12. Mit Bescheiden des BFA vom 21.07.2023, Zl. XXXX (BF1) und Zl. XXXX (BF2) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Den BF wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.12. Mit Bescheiden des BFA vom 21.07.2023, Zl. römisch XXXX (BF1) und Zl. römisch XXXX (BF2) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Den BF wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

I.13. Gegen Spruchpunkt I. der gegenständlich angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft. römisch eins.13. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlich angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. der angefochtenen Bescheide erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.

I.14. Mit Schreiben des BFA vom 22.08.2023 wurden die gegenständlichen Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langten die Akte am 24.08.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.römisch eins.14. Mit Schreiben des BFA vom 22.08.2023 wurden die gegenständlichen Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langten die Akte am 24.08.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

I.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.römisch eins.15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.11.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

I.16. Am 13.12.2023 langte eine Stellungnahme der BF zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2013 samt Bestätigungen betreffend den BF1 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.16. Am 13.12.2023 langte eine Stellungnahme der BF zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2013 samt Bestätigungen betreffend den BF1 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person der BF:

Der BF1 und die BF2 sind volljährig und miteinander verheiratet. Der BF1 ist Staatsangehöriger des Sudan, die BF2 marokkanische Staatsangehörige.

Die BF bekennen sich zum moslemisch Glauben, gehören der Volksgruppe der Araber an und sprechen Arabisch. Ihre Identitäten stehen nicht fest.

Der BF1 ist herzkrank und nicht arbeitsfähig. Die BF2 leidet an Diabetes, Leberproblemen und hohem Blutdruck, jedoch an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig.

Die BF haben 2008 in Marokko geheiratet und lebten dann von 2008 bis zu ihrer Ausreise 2011 im Sudan, Khartum, Hauptstadt der Republik Sudan und des Bundesstaates al-Chartum. Dann reisten sie in die Türkei, von dort aus nach Griechenland, wo sie vier Jahre lang in Athen verblieben, und 2015 (BF1) bzw. 2016 (BF2) illegal nach Österreich ein. Die BF halten sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

Im Sudan leben Schwestern und zwei Brüder des BF1, zu welchen regelmäßig Kontakt besteht. In Marokko verfügt die BF2 noch über eine Schwester samt deren Familie.

Die BF verfügen in Österreich, abgesehen von einander, über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblich privaten Beziehungen.

Der BF1 und die BF2 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Sudan bzw. in Marokko aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren.

Der BF1 und die BF2 konnten keine asylrelevanten Gründe vorbringen bzw. nicht glaubhaft machen, dass ihnen im Sudan (BF1) bzw. in Marokko (BF2) politische Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der BF1 und die BF2 konnten keine asylrelevanten Gründe vorbringen bzw. nicht glaubhaft machen, dass ihnen im Sudan (BF1) bzw. in Marokko (BF2) politische Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der BF1 und die BF2 unmittelbar vor ihrer Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihnen genannten Gründen im Sudan bzw. in Marokko ausgesetzt gewesen wären bzw. im Fall ihrer Rückkehr in den Sudan bzw. nach Marokko der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würden.

Im Fall ihrer Rückkehr in die Herkunftsstaaten Sudan und Marokko werden der BF1 und die BF2 daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.

1.3. Zur Lage im Sudan:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF1 trifft das Bundesverwaltungsgericht folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur aktuellen Lage im Sudan („Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan vom 02.02.2024), welche dem BF1 und seiner Rechtsvertretung auch zur Stellungnahme übermittelt wurden:

Politische Lage

Nach monatelangen Volksaufständen in allen Bundesstaaten endete im Sudan 2019 das autoritär-islamistische Regime, das 30 Jahre die Geschicke des Landes lenkte. Die Aufstände, die zunächst aufgrund eines dramatischen Anstiegs der Lebensmittelpreise ausbrachen, spitzten sich schnell zu und forderten den Sturz von Präsident Omar al-Baschir (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Die Lage dieser bis dahin friedlichen Proteste für wirtschaftliche sowie politische Reformen eskalierte bei der gewaltsamen Auflösung einer Sitzblockade vor dem Armee-Hauptquartier am 3.6.2019 – Berichten zufolge starben dabei über Hundert Demonstrierende. Die anschließende Revolution führte in der Folge zur Entmachtung des Langzeit-Diktators al-Baschir im April 2019 (AA 1.6.2022). Nach dem Umsturz übernahm für kurze Zeit der sog. militärische Übergangsrat (Transitional Military Council – TMC) die Macht (UKHO 6.2023), Verhandlungen zwischen dem TMC und dem Oppositionsbündnis „Kräfte für Freiheit und Wandel“ (Forces for Freedom and Change – FFC) führten aber dennoch zu einer zivil-geführten Übergangsregierung (AA 1.6.2022; vgl. BS 23.2.2022, UKHO 6.2023).Nach monatelangen Volksaufständen in allen Bundesstaaten endete im Sudan 2019 das autoritär-islamistische Regime, das 30 Jahre die Geschicke des Landes lenkte. Die Aufstände, die zunächst aufgrund eines dramatischen Anstiegs der Lebensmittelpreise ausbrachen, spitzten sich schnell zu und forderten den Sturz von Präsident Omar al-Baschir (BS 23.2.2022; vergleiche AA 1.6.2022). Die Lage dieser bis dahin friedlichen Proteste für wirtschaftliche sowie politische Reformen eskalierte bei der gewaltsamen Auflösung einer Sitzblockade vor dem Armee-Hauptquartier am 3.6.2019 – Berichten zufolge starben dabei über Hundert Demonstrierende. Die anschließende Revolution führte in der Folge zur Entmachtung des Langzeit-Diktators al-Baschir im April 2019 (AA 1.6.2022). Nach dem Umsturz übernahm für kurze Zeit der sog. militärische Übergangsrat (Transitional Military Council – TMC) die Macht (UKHO 6.2023), Verhandlungen zwischen dem TMC und dem Oppositionsbündnis „Kräfte für Freiheit und Wandel“ (Forces for Freedom and Change – FFC) führten aber dennoch zu einer zivil-geführten Übergangsregierung (AA 1.6.2022; vergleiche BS 23.2.2022, UKHO 6.2023).

Zwei Abkommen - die „Political Declaration“ und die „Constitutional Declaration“ - dienen als Basis für die Übergangsphase und den Machttransfer auf die zivil-geführte Regierung (AA 1.6.2022). Die „Constitutional Declaration“ erschuf Institutionen der Exekutive, Legislative und Judikative, die den Sudan in der Übergangszeit regieren sollen (BS 23.2.2022). An der Spitze dieser Organe steht der Souveränitätsrat (Sovereignty Council – SC), bestehend aus fünf Militärs und sechs Zivilisten (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Der TMC-Vorsitzende, General Abdel Fattah Burhan, übernahm als Vorsitzender des SC das Amt des Staatsoberhaupts. Zum Premierminister wurde Abdalla Hamdok ernannt, der mitsamt einer technokratischen Übergangsregierung die Regierungsgeschäfte Anfang September 2019 übernahm (AA 1.6.2022). Deklariertes Ziel der Übergangsregierung, die maximal drei Jahre im Amt bleiben sollte, war eine Wende des Sudan durch am Ende der Übergangsphase angesetzte Wahlen zur Demokratie (BS 23.2.2022).Zwei Abkommen - die „Political Declaration“ und die „Constitutional Declaration“ - dienen als Basis für die Übergangsphase und den Machttransfer auf die zivil-geführte Regierung (AA 1.6.2022). Die „Constitutional Declaration“ erschuf Institutionen der Exekutive, Legislative und Judikative, die den Sudan in der Übergangszeit regieren sollen (BS 23.2.2022). An der Spitze dieser Organe steht der Souveränitätsrat (Sovereignty Council – SC), bestehend aus fünf Militärs und sechs Zivilisten (BS 23.2.2022; vergleiche AA 1.6.2022). Der TMC-Vorsitzende, General Abdel Fattah Burhan, übernahm als Vorsitzender des SC das Amt des Staatsoberhaupts. Zum Premierminister wurde Abdalla Hamdok ernannt, der mitsamt einer technokratischen Übergangsregierung die Regierungsgeschäfte Anfang September 2019 übernahm (AA 1.6.2022). Deklariertes Ziel der Übergangsregierung, die maximal drei Jahre im Amt bleiben sollte, war eine Wende des Sudan durch am Ende der Übergangsphase angesetzte Wahlen zur Demokratie (BS 23.2.2022).

Unter al-Baschir waren Präsidentschaftswahlen wie auch die zur Nationalversammlung alle fünf Jahre vorgesehen. Im Rahmen der 2019 unterzeichneten Abkommen waren Wahlen für 2022 vorgesehen, aber durch die Unterzeichnung des Friedensabkommens von Juba (Dschuba) im Oktober 2020 und eine Änderung des Verfassungsrahmens wurden sie um 39 Monate ab Unterzeichnung verschoben, wodurch sich die geplanten Wahlen auf Anfang 2024 verschoben (USDOS 20.3.2023). Das Friedensabkommen von Juba wurde von der sudanesischen Übergangsregierung mit drei bewaffneten Darfur-Gruppen, vertreten durch die sog. Revolutionäre Front (Revolutionary Front – RF), geschlossen, um den seit Jahren schwelenden Konflikt in Darfur zu beenden. Das Abkommen garantiert den Anführern der Gruppen einen Sitz im SC und den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile Autonomie. Überdies soll die RF in die nationale Armee integriert werden. Zwei größere bewaffnete Gruppierungen – das Sudan Liberation Movement/Army (SLM/A) sowie die Sudan People’s Liberation Army (SPLA-North) sind dem Abkommen allerdings nicht beigetreten (BS 23.2.2022).

Im Herbst 2021 eskalierten die politischen Spannungen; die Wirtschafts- und Versorgungskrise verschärfte sich, befeuert durch u. a. die Blockade des Seehafens in Port Sudan durch Angehörige der Beja. Am 25.10.2021 putschte das Militär um General Burhan und dessen Stellvertreter General Mohamed Hamdan Dagalo alias Hemeti, unterstützt durch weitere Verbündete, die Übergangsregierung (AA 1.6.2022). Nicht nur Premierminister Hamdok wurde seines Amtes enthoben und unter Arrest gestellt, sondern auch mehrere hochrangige Beamte verhaftet, das Kabinett entlassen und der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde der SC aufgelöst und durch einen neuen Rat ersetzt, dessen Mitglieder ausschließlich aus den Reihen der sudanesischen Streitkräfte (Sudanese Armed Forces – SAF) bzw. der paramilitärischen „Rapid Support Forces“ (RSF) stammten. Der Rat wandelte sich von einer Einheitsregierung zu einer Militärjunta (HBS 17.7.2023).

Der für viele Beobachter und Bürger überraschende Staatsstreich löste über Monate Großdemonstrationen in allen Teilen des Landes aus (AA 6.1.2022; vgl. EUAA 11.8.2023, USDOS 20.3.2023). Die neuen Machthaber reagierten mit der wochenlangen Abschaltung der Internet- und Telefonverbindungen, und Polizei wie Sicherheitskräfte gingen mit Härte gegen die Protestierenden vor (AA 6.1.2022; vgl. FH 2023). Im Oktober 2022 unterzeichneten mehr als 50 sudanesische pro-demokratische Widerstandskomitees einen Verfassungsentwurf, welcher eine dezentrale Zivilregierung, den Rücktritt der Militärregierung, die Abschaffung der Verfassungserklärung („Constitutional Declaration“) von 2019 und die Einsetzung einer neuen Übergangsverfassung wie eines Parlaments fordert. Im Dezember 2022 unterzeichnete das Militär ein Rahmenabkommen, um eine Zusammenarbeit mit zivilen Gruppen bei der Bildung einer Übergangsregierung zu ermöglichen (FH 2023). Nichtsdestotrotz wird der Sudan seit dem Putsch von einem Generalrat unter der Leitung von General Burhan, Oberkommandant der SAF und De-facto-Präsident, und General Dagalo (Hemeti), Chef der RSF, regiert (EUAA 11.8.2023).Der für viele Beobachter und Bürger überraschende Staatsstreich löste über Monate Großdemonstrationen in allen Teilen des Landes aus (AA 6.1.2022; vergleiche EUAA 11.8.2023, USDOS 20.3.2023). Die neuen Machthaber reagierten mit der wochenlangen Abschaltung der Internet- und Telefonverbindungen, und Polizei wie Sicherheitskräfte gingen mit Härte gegen die Protestierenden vor (AA 6.1.2022; vergleiche FH 2023). Im Oktober 2022 unterzeichneten mehr als 50 sudanesische pro-demokratische Widerstandskomitees einen Verfassungsentwurf, welcher eine dezentrale Zivilregierung, den Rücktritt der Militärregierung, die Abschaffung der Verfassungserklärung („Constitutional Declaration“) von 2019 und die Einsetzung einer neuen Übergangsverfassung wie eines Parlaments fordert. Im Dezember 2022 unterzeichnete das Militär ein Rahmenabkommen, um eine Zusammenarbeit mit zivilen Gruppen bei der Bildung einer Übergangsregierung zu ermöglichen (FH 2023). Nichtsdestotrotz wird der Sudan seit dem Putsch von einem Generalrat unter der Leitung von General Burhan, Oberkommandant der SAF und De-facto-Präsident, und General Dagalo (Hemeti), Chef der RSF, regiert (EUAA 11.8.2023).

Die interne Spaltung, in Verbindung mit erheblichem internationalem Druck, führte schließlich dazu, dass sich die beiden Führer auf einen Übergang zu einer zivil-geführten Regierung Anfang April 2023 einigten. Aufgrund erneuter Spannungen zwischen den zwei militärischen Fraktionen verzögerte sich die Umsetzung ebenjener Vereinbarung. Eine wesentliche Meinungsverschiedenheit ergab sich aus dem Vorstoß der SAF-Führung, die RSF in die nationale Armee zu integrieren, was die Kontrolle der RSF über profitable Aktivitäten wie den Goldabbau bedrohen würde. Mitte April eskalierte die Situation und weitete sich zu einem umfassenden militärischen Konflikt bzw. Bürgerkrieg aus (HBS 17.7.2023).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023

-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069719/country_report_2022_SDN.pdf, Zugriff 2.11.2023

-EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_Sudan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023

-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023

-HBS - Heinrich Böll Stiftung (17.7.2023), Der Krieg im Sudan: Schon vergessen?, https://www.boell.de/de/2023/07/17/der-krieg-im-sudan-schon-vergessen, Zugriff 23.10.2023

-UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note - Sudan: Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093601/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 2.11.2023

-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023

Sicherheitslage

Die Sicherheit ist nicht gewährleistet (EDA 19.12.2023). Seit dem 15.4.2023 kommt es landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen der Sudanese Armed Forces (SAF) und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) (EDA 19.12.2023; vgl. AA 14.9.2023, BMEIA 3.5.2023). Zahlreiche weitere bewaffnete Gruppierungen sind involviert und unterstützen die eine oder andere Partei. Die Kämpfe fordern zahlreiche zivile Todesopfer und Verletzte (EDA 19.12.2023). Die Lage ist volatil, unübersichtlich und kann sich schnell ändern. Es kommt vermehrt zu Überfällen (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023) und die Entwicklung ist ungewiss (EDA 19.12.2023).Die Sicherheit ist nicht gewährleistet (EDA 19.12.2023). Seit dem 15.4.2023 kommt es landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen der Sudanese Armed Forces (SAF) und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) (EDA 19.12.2023; vergleiche AA 14.9.2023, BMEIA 3.5.2023). Zahlreiche weitere bewaffnete Gruppierungen sind involviert und unterstützen die eine oder andere Partei. Die Kämpfe fordern zahlreiche zivile Todesopfer und Verletzte (EDA 19.12.2023). Die Lage ist volatil, unübersichtlich und kann sich schnell ändern. Es kommt vermehrt zu Überfällen (AA 14.9.2023; vergleiche BMEIA 3.5.2023) und die Entwicklung ist ungewiss (EDA 19.12.2023).

Der Flughafen Khartum ist gesperrt und ist von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen; der Flugbetrieb von und nach Khartum ist ausgesetzt (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023), der Flughafen in Port Sudan operiert und fliegt zahlreiche Destinationen in der Region an. Vereinbarte Waffenruhen werden immer wieder verletzt (AA 14.9.2023).Der Flughafen Khartum ist gesperrt und ist von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen; der Flugbetrieb von und nach Khartum ist ausgesetzt (AA 14.9.2023; vergleiche BMEIA 3.5.2023), der Flughafen in Port Sudan operiert und fliegt zahlreiche Destinationen in der Region an. Vereinbarte Waffenruhen werden immer wieder verletzt (AA 14.9.2023).

Strom sowie Internet- und Telefonverbindungen können zeitweise ausfallen (BMEIA 3.5.2023). Es kommt verbreitet zu Plünderungen, Vergewaltigungen und Hausbesetzungen. Auch Minen werden eingesetzt (EDA 19.12.2023).

Es wird von schwerem Beschuss und Luftangriffen berichtet. Mehrere von beiden Seiten vereinbarte Waffenstillstände wurden gebrochen. Die Armee schloss Verhandlungen mit der RSF aus und gab an, nur deren Kapitulation zu akzeptieren. Vorherige Vermittlungsversuche durch die Präsidenten Kenias, Dschibutis und Südsudans sind gescheitert (BAMF 24.4.2023). Um eine Einigung für eine Waffenruhe zu erreichen, wurden am 14.5.2023 die Gespräche in Jeddah aufgenommen. Nichtsdestotrotz intensivierten sich die Kämpfe zwischen den Konfliktparteien. Da die Polizei aufgrund der anhaltenden Kämpfe ihren Aufgaben nicht mehr nachkomme, sei vielerorts ein Vakuum in der Sicherheitslage entstanden (BAMF 15.5.2023).

Medienberichten zufolge wurde am Abend des 20.5.2023 eine siebentägige Waffenruhe vereinbart, die ab dem 22.5.2023 um 21:45 Uhr Ortszeit beginnen sollte. Anders als bei vorherigen Waffenruhen haben beide Parteien, die sudanesische Armee (SAF) und die Rapid Support Forces (RSF), das Abkommen unterzeichnet (BAMF 22.5.2023).

Die BBC berichtete, dass die Kämpfe in dicht besiedelten Gebieten stattfanden und Khartum zu einem Kriegsgebiet wurde. Die Kämpfe breiteten sich schnell auf angrenzende Städte und Provinzen aus. Laut einem Bericht der International Crisis Group vom Juni 2023 steuert der Sudan auf ein Staatsversagen hin und die Kämpfe erstrecken sich auf verschiedene Teile des Landes. Im Juli 2023 setzten sich die Kämpfe in Khartum sowie in den Bundesstaaten Darfur, Kordofan und Blue Nile fort. Zu diesem Zeitpunkt war Khartum weitgehend unter Kontrolle der RSF (EUAA 11.8.2023).

Im Juli 2023 kontrolliert die Sudanesische Armee die Außenbezirke der Hauptstadt sowie den größten Teil von Omdurman und den östlichen und nördlichen Teil des Landes. Laut dem UNHCR gibt es neben den bewaffneten Kämpfen auch eine Zunahme der Kriminalität und einen allgemeinen Zusammenbruch von Recht und Ordnung im Land. Insbesondere Khartum ist stark von Gewalt betroffen. Die Kämpfe zwischen der Armee und der Sudan People's Liberation Movement North (SPLM-N) haben sich auch auf die Bundesstaaten Süd-Kordofan und Blue Nile ausgeweitet. In Khartum kommt es weiterhin zu Plünderungen, Angriffen auf öffentliche Einrichtungen und der Besetzung von Privathäusern. Die heftigsten Kämpfe fanden in Omdurman statt, wo die Sudanesische Armee massive Luftangriffe und Beschuss einsetzte, um die Rapid Support Forces (RSF) aus Teilen der Stadt zu vertreiben (EUAA 11.8.2023). Laut Amnesty International sind in den letzten 6 Monaten mindestens 5.000 Zivilisten getötet, mehr als 12.000 verletzt und über 5,7 Millionen Menschen vertrieben worden (AI 15.10.2023).

Am 7.12.2023 teilte das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) mit, dass seit Ausbruch der Kämpfe Mitte April 2023 mehr als 12.190 Menschen getötet und mehr als 6,6 Mio. Menschen vertrieben wurden (BAMF 11.12.2023).

Am 10.12.2023 wurden ein Evakuierungskonvoi des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (ICRC) angegriffen. Dabei starben zwei Menschen, sieben wurden verletzt. Nach Absprache mit der SAF und der RSF sollte der Konvoi in einem sicheren Korridor über 100 Zivilpersonen aus Khartum evakuieren. Die Evakuierungsmission wurde sofort gestoppt und wird ohne weitere Absprachen zunächst nicht wieder aufgenommen (BAMF 11.12.2023; vgl. RW 13.12.2023).Am 10.12.2023 wurden ein Evakuierungskonvoi des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (ICRC) angegriffen. Dabei starben zwei Menschen, sieben wurden verletzt. Nach Absprache mit der SAF und der RSF sollte der Konvoi in einem sicheren Korridor über 100 Zivilpersonen aus Khartum evakuieren. Die Evakuierungsmission wurde sofort gestoppt und wird ohne weitere Absprachen zunächst nicht wieder aufgenommen (BAMF 11.12.2023; vergleiche RW 13.12.2023).

Ferner kam es in Kosti (Kusti), Hauptstadt des Bundesstaat White Nile zu tagelangen Kämpfen der Volksgruppen Hausa uns Nuba. Demnach seien am 6.5.2023 die Kämpfe ausgebrochen und bis zu 25 Menschen getötet und ca. 50 verletzt worden. Am 10.5.2023 hätten sich die Führer der jeweiligen Volksgruppen auf einen Waffenstillstand geeinigt (BAMF 15.5.2023).

Zudem ist ein Wiederaufflammen von Spannungen und Gewalt zwischen den Gemeinschaften zu verzeichnen. Im Juni 2023 waren die Auswirkungen der interkommunalen Gewalt in West-Darfur deutlich zu spüren. Mehrere Berichte wiesen auf eine Kampagne gezielter Angriffe gegen Zivilisten aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit hin, welche u. a. von einigen bewaffneten Männern in RSF-Uniformen durchgeführt wurden. Am 12.9.2023 kam es in der Nähe des Dorfes Anjemei südöstlich der Stadt El Geneina zu einem tödlichen Angriff mit 5 getöteten Männern (darunter drei Kinder) und einen Verletzten. Da die Täter in den Tschad flohen, kam die Befürchtung auf, dass der Vorfall eine Eskalation der Spannungen zwischen den Stämmen auslösen, bzw. zu einem Übergreifen des Konflikts führen könnte (UNHCR 10.10.2023a).

Seit Beginn der Regenzeit im Juli 2023 sind laut dem Sudan Floods Dashboard 2023 rund 89.000 Menschen in 22 Orten in neun Bundesstaaten von schweren Regenfällen und Überschwemmungen betroffen. Berichten zufolge sind mindestens 8.227 Häuser zerstört und 7.540 beschädigt worden. Im Jahr 2022 waren in 16 der 18 Bundesstaaten des Sudan 349.000 Menschen von schweren Regenfällen und Überschwemmungen betroffen. Mindestens 24.860 Häuser wurden zerstört und 48.250 weitere beschädigt (RW 9.2023a).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (14.9.2023): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sudansicherheit/203266#content_5, Zugriff 2.2.2024

-AI - Amnesty International (15.10.2023): Sudan: Civilians still being killed and displaced after six months of conflict, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/10/sudan-civilians-still-being-killed-and-displaced-after-six-months-of-conflict/, Zugriff 23.10.2023

-BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (3.5.2023): Reise

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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