Entscheidungsdatum
07.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W237 2267729-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über den Fristsetzungsantrag des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , vom 06.05.2024 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, Zl. 1292337109/212034351:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über den Fristsetzungsantrag des römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch römisch XXXX , vom 06.05.2024 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023, Zl. 1292337109/212034351:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 13.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fristsetzungsantragstellers auf internationalen Schutz vom 31.12.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 13.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Fristsetzungsantragstellers auf internationalen Schutz vom 31.12.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.04.2023 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück; unter einem erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Dieser Beschluss wurde im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) des Anwalts des Antragstellers am 20.04.2023 hinterlegt.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.04.2023 gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurück; unter einem erklärte es die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Dieser Beschluss wurde im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) des Anwalts des Antragstellers am 20.04.2023 hinterlegt.
Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz vom 06.05.2024 stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag in Bezug auf seine Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2023. Diesen Antrag begründete er damit, dass das Bundesverwaltungsgericht über die gegenständliche Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen habe.
II. Beweiswürdigung:römisch II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unbedenklichen Akteninhalt bzw. den seitens des Antragstellers eingebrachten Schriftsätzen. Die Feststellung, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2023 am 20.04.2023 im ERV des Anwalts des Antragstellers hinterlegt wurde, fußt auf dem entsprechenden Sendungsprotokoll, dem überdies keine Fehlermeldung zu entnehmen ist.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch III. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
2. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Verwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde des Antragstellers bereits mit dem – am 20.04.2023 zugestellten – Beschluss vom 19.04.2023 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, liegt eine Fristversäumnis, die die grundlegende Voraussetzung für einen Fristsetzungsantrag bilden würde, nicht vor (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). 2. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Verwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde des Antragstellers bereits mit dem – am 20.04.2023 zugestellten – Beschluss vom 19.04.2023 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, liegt eine Fristversäumnis, die die grundlegende Voraussetzung für einen Fristsetzungsantrag bilden würde, nicht vor vergleiche VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).
Der Fristsetzungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Fristsetzungsantrag Fristversäumung unzulässiger Antrag Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W237.2267729.1.00Im RIS seit
26.06.2024Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024