TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/8 L519 2285719-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2024
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Entscheidungsdatum

08.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2285724-1/6E

L519 2285727-1/7E

L519 2285719-1/5E

L519 2285722-1/5E

L519 2285725-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) des XXXX , geboren am XXXX , (2.) der XXXX , geb. am XXXX , (3.) des XXXX , geb. am XXXX , (4.) des XXXX , geb. am XXXX , (5.) der XXXX , geb. am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. (1.) 1280135607-210893650, (2.) 1280135302-210893617, (3.) 1280096204-210893625, (4.) 1280096302-210893633, (5.) 1342990704-230336569, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2024, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG und §§ 46, 52 und 55 FPG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden (1.) des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , (2.) der römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , (3.) des römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , (4.) des römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , (5.) der römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. (1.) 1280135607-210893650, (2.) 1280135302-210893617, (3.) 1280096204-210893625, (4.) 1280096302-210893633, (5.) 1342990704-230336569, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2024, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG und Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge als „BF1 bis BF5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und Moslems. Der Erstbeschwerdeführer („BF1“) ist Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin („BF2“), beide sind Eltern der drei anderen (minderjährigen) Beschwerdeführer („BF3“, „BF4“ und „BF5“).

2. Die BF (ausgenommen die erst in Österreich geborene BF5) reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 02.07.2021 Anträge auf internationalen Schutz.

3. Im Rahmen seiner am folgenden Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte der BF1 als Fluchtgrund zusammengefasst Folgendes geltend:

Er habe im Irak von September 2018 bis März 2019 an Demonstrationen teilgenommen. Am 25.03.2019 seien die Demonstranten von der Miliz „Asa’ib al-Haq“ verfolgt worden, sein Bruder sei dabei getötet worden. Er habe sich drei Monate lang unter verschiedenen Adressen im Irak verstecken müssen und sei dann gemeinsam mit seiner Familie ausgereist. Er habe Angst vor den erwähnten Milizen.

4. Die BF2 machte in ihrer am selben Tag erfolgten Erstbefragung im Wesentlichen Folgendes geltend:

Ihr Mann sei von der Miliz „Asa’ib al-Haq“ bedroht worden, weil er im September 2018 an Demonstrationen teilgenommen habe. Am 25.03.2019 seien vier bewaffnete Personen bei ihr gewesen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten sie geschlagen und 500 Dollar sowie Schmuck gestohlen. Sie sei im Krankenhaus aufgewacht. Sie habe ihren Mann benachrichtigt, dass er nicht nach Hause kommen solle. Dann seien sie ausgereist. Sie habe Angst vor dieser Miliz.

5. Die BF2 stellte auch für den BF3 und den BF4 Asylanträge; diese hätten keine eigenen Fluchtgründe.

6. Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 14.10.2021 gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt, weil die BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatten.6. Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 14.10.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, weil die BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatten.

Am 12.07.2022 erfolgte eine Rücküberstellung der BF aus Deutschland.

7. Am 22.12.2022 wurde der BF1 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen folgende Angaben machte:

Er habe Gruppen auf Facebook und Demonstrationen organisiert, die gegen die bewaffneten Milizen im Irak auftreten würden. Seit August oder September 2018 hätten sie bis zum 25.03.2019 demonstriert. Die Milizen hätten sie bedroht. Sein Bruder sei bei einer Demonstration getötet worden. Bis zu seiner Ausreise habe er dann versteckt bei einem Freund bzw. Onkel seiner Ehefrau gelebt. Die Milizen seien auch zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sie hätten seine Frau geschlagen und Schmuck und Geld gestohlen. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Am 12.10.2023 wurde der BF1 erneut von der belangten Behörde einvernommen. Er gab zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:

Von August oder September 2018 bis zum 25.03.2019 habe er an Demonstrationen in Basra teilgenommen, die sich gegen die Milizen gerichtet hätten. Damals habe er seinen Bruder verloren. Sie seien zu fünft oder sechst gekommen und hätten nach ihm gesucht, ihn aber nicht erwischt, weil er sich bei Freunden versteckt gehalten habe. Sie hätten auch seine Frau geschlagen und Geld mitgenommen.

8. Am 22.12.2022 wurde die BF2 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen folgende Angaben machte:

Die Milizen, gegen die ihr Mann aufgetreten sei, seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihren Mann gesucht. Sie hätten sie am Kopf geschlagen und Geld und Schmuck gestohlen. Sie sei im Krankenhaus wieder aufgewacht und dann von ihrem Schwiegervater nach Nasiriya gebracht worden. Mehr als 10 Mal hätten die Milizen ihren Mann bei ihrem Schwiegervater in Basra gesucht.

Am 12.10.2023 wurde die BF2 erneut von der belangten Behörde einvernommen. Sie gab zu ihren Fluchtgründen Folgendes an:

Ihr Mann habe ab Septeber 2018 an Demonstrationen teilgenommen. Am 25.03.2019 seien die Milizen der Asa’ib Ahl al-Haqq zur Mittagszeit zu viert gekommen. Sie habe ihnen keine Antwort gegeben, daraufhin hätten sie sie auf den Kopf geschlagen und Geld und Schmuck gestohlen. Sie sei im Krankenhaus wieder aufgewacht. Am selben Abend sei die Familie über den Tod des Bruders ihres Mannes informiert worden. Sie sei dann zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach Nasiriya gebracht worden und habe dort mit ihrem Mann bis zur Ausreise gelebt. Die Milizen seien fast 10-mal zum Haus ihres Schwiegervaters gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt.

9. Übereinstimmend machten der BF1 und die BF2 auch für die in Österreich geborene BF5, für die sie ebenfalls Asyl beantragten, keine eigenen Fluchtgründe geltend.

10. Mit Bescheiden vom 30.11.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt VI).10. Mit Bescheiden vom 30.11.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch II) als unbegründet ab. Zugleich wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III) und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Weiters wurde „gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF1 und die BF2 in Widersprüche zu ihren Aufenthaltsorten nach dem angeblichen Vorfall vom 25.3.2019 verstrickt hätten. Auch betreffend den Anruf des BF1 an diesem Tag habe es Ungereimtheiten gegeben. Bei der Erstbefragung habe der BF1 den Überfall auf seine Frau mit keinem Wort erwähnt. Hinsichtlich der Dauer des Krankenhausaufenthalts der BF2 würden die Aussagen ebenfalls divergieren. Beide BF hätten bei der Erstbefragung im Widerspruch zu ihrer sonstigen Verantwortung ihren letzten Aufenthaltsort mit XXXX in Bagdad angegeben. Der BF1 habe nicht einmal den genauen Namen des Ortes der Demonstrationen nennen können, obwohl er dort tage- bzw. wochenlang ausgeharrt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF1 trotz Information über den Angriff auf seine Frau weiter bei der Demonstration geblieben sei. Die angeblichen Nachweise über die Organisation der Demonstrationen über Facebook habe er nicht vorgelegt. Nach eigenen Angaben habe er keine führende Rolle bei den Kundgebungen gehabt, sodass nicht nachvollziehbar sei, wie und weshalb die Miliz an seine Daten gekommen sein sollte. Der Vater des BF1 habe offenbar keinerlei Probleme mit den Milizen gehabt. Die legale Ausreise über den Flughafen von Basra wäre nicht problemlos möglich gewesen, wenn die BF tatsächlich gesucht worden wären.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF1 und die BF2 in Widersprüche zu ihren Aufenthaltsorten nach dem angeblichen Vorfall vom 25.3.2019 verstrickt hätten. Auch betreffend den Anruf des BF1 an diesem Tag habe es Ungereimtheiten gegeben. Bei der Erstbefragung habe der BF1 den Überfall auf seine Frau mit keinem Wort erwähnt. Hinsichtlich der Dauer des Krankenhausaufenthalts der BF2 würden die Aussagen ebenfalls divergieren. Beide BF hätten bei der Erstbefragung im Widerspruch zu ihrer sonstigen Verantwortung ihren letzten Aufenthaltsort mit römisch XXXX in Bagdad angegeben. Der BF1 habe nicht einmal den genauen Namen des Ortes der Demonstrationen nennen können, obwohl er dort tage- bzw. wochenlang ausgeharrt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF1 trotz Information über den Angriff auf seine Frau weiter bei der Demonstration geblieben sei. Die angeblichen Nachweise über die Organisation der Demonstrationen über Facebook habe er nicht vorgelegt. Nach eigenen Angaben habe er keine führende Rolle bei den Kundgebungen gehabt, sodass nicht nachvollziehbar sei, wie und weshalb die Miliz an seine Daten gekommen sein sollte. Der Vater des BF1 habe offenbar keinerlei Probleme mit den Milizen gehabt. Die legale Ausreise über den Flughafen von Basra wäre nicht problemlos möglich gewesen, wenn die BF tatsächlich gesucht worden wären.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

Zu den Rückkehrentscheidungen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die illegal in das Bundesgebiet eingereisten BF im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben führen würden und keine engen sozialen Anknüpfungspunkte hätten.

11. Gegen diese Bescheide erhoben die BF innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 05.01.2024 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde, dass die betreffende Miliz auch deshalb gegen die BF vorgegangen sei, weil diese Sunniten seien. Generell seien die BF als Sunniten im Irak religiöser Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der Integration dieser Miliz in die irakischen Sicherheitsbehörden sei staatlicher Schutz nicht möglich. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden, zumal die mit dem Staat verbundene Miliz die BF überall finden könnte. Schließlich bestünden zahlreiche Niederlassungshindernisse vor allem für sunnitische Araber. Tatsächlich hätten sich die BF von März bis August 2019 in Nasiriya versteckt gehalten, und der Vater des BF1 habe diesen angerufen und nicht die BF2. Die Demonstrationen hätten vor dem Rathaus in Basra stattgefunden. Der BF1 habe auch seine Mailadresse für seinen Facebook-Account vergessen und könne daher sein Passwort nicht mehr ändern und auf Facebook nicht zugreifen. Da sich in ihrem Heimatort die Leute untereinander kennen würden, könnten sie auch Nachbarn an die Miliz verraten haben. Der Bruder der BF2 arbeite am Flughafen Basra als Soldat, weshalb die Ausreise ohne Probleme möglich gewesen sei.

12. Am 15.04.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF1 und der BF2, ihres Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt.

13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

A) 1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene BF1 ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Er wurde in XXXX in der Provinz Al-Basra im Südirak geboren, wuchs dort auf und lebte dort im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2019 in einem eigenen Haus, das jetzt seinen Angehörigen gehört. Er erfuhr eine siebenjährige Schulbildung und arbeitete bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Bereichen (Fahrer, Bäcker, Lebensmittelhändler) ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Er wurde in römisch XXXX in der Provinz Al-Basra im Südirak geboren, wuchs dort auf und lebte dort im Wesentlichen bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2019 in einem eigenen Haus, das jetzt seinen Angehörigen gehört. Er erfuhr eine siebenjährige Schulbildung und arbeitete bis zu seiner Ausreise in verschiedenen Bereichen (Fahrer, Bäcker, Lebensmittelhändler) ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Im Irak leben noch seine Mutter, vier Brüder und vier Schwestern (alle in XXXX oder al-Basra). Seine Mutter bezieht eine Witwenpension, seine Brüder arbeiten als Polizist, Fahrer, Reinigungskraft bzw. Angestellter in einem Elektrogeschäft. Die Schwestern sind verheiratet und werden von ihren Männern unterstützt. Die Mutter und drei Brüder leben in einem eigenen Haus in XXXX . Seit etwa Anfang 2023 besteht laut Angabe des BF1 kein Kontakt zwischen ihm und seinen Angehörigen, davor gab es regelmäßigen Kontakt. Im Irak leben noch seine Mutter, vier Brüder und vier Schwestern (alle in römisch XXXX oder al-Basra). Seine Mutter bezieht eine Witwenpension, seine Brüder arbeiten als Polizist, Fahrer, Reinigungskraft bzw. Angestellter in einem Elektrogeschäft. Die Schwestern sind verheiratet und werden von ihren Männern unterstützt. Die Mutter und drei Brüder leben in einem eigenen Haus in römisch XXXX . Seit etwa Anfang 2023 besteht laut Angabe des BF1 kein Kontakt zwischen ihm und seinen Angehörigen, davor gab es regelmäßigen Kontakt.

In Österreich hat er keine Verwandten, in Deutschland lebt ein Cousin väterlicherseits, mit dem er ca. einmal im Monat telefoniert.

Er hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ist auch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und hat keine wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte. Er bestritt seinen Lebensunterhalt bisher über die Grundversorgung. Fallweise half er ehrenamtlich beim Roten Kreuz aus.

2. Die in Österreich strafgerichtlich unbescholtene BF2 ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sie bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Identität steht fest.

Sie wurde in XXXX in der Provinz al-Basra im Südirak geboren, wuchs dort auf und lebte dort im Wesentlichen bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak im Jahr 2019. Sie erfuhr eine fünfjährige Schulbildung und ist angelernte Schneiderin, arbeitete aber nicht. Sie wurde in römisch XXXX in der Provinz al-Basra im Südirak geboren, wuchs dort auf und lebte dort im Wesentlichen bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak im Jahr 2019. Sie erfuhr eine fünfjährige Schulbildung und ist angelernte Schneiderin, arbeitete aber nicht.

Im Irak leben noch ihre Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern (alle in XXXX ). Ihre Brüder arbeiten als Rekrut bzw. Bäcker. Die Schwestern sind verheiratet und werden von ihren Männern unterstützt. Alle leben in eigenen Häusern bzw. bei Angehörigen. Zwischen ihr und ihren Angehörigen besteht regelmäßiger Kontakt. Im Irak leben noch ihre Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern (alle in römisch XXXX ). Ihre Brüder arbeiten als Rekrut bzw. Bäcker. Die Schwestern sind verheiratet und werden von ihren Männern unterstützt. Alle leben in eigenen Häusern bzw. bei Angehörigen. Zwischen ihr und ihren Angehörigen besteht regelmäßiger Kontakt.

In Österreich hat sie keine Verwandten. Sie hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sie ist auch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und hat keine wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte. Sie bestritt ihren Lebensunterhalt bisher über die Grundversorgung. Fallweise half sie ehrenamtlich beim Roten Kreuz aus.

Der BF1 und die BF2 sind seit März 2014 miteinander verheiratet, die anderen drei BF sind ihre gemeinsamen Kinder. Sie reisten im August 2019 aus dem Irak in die Türkei aus und in weiterer Folge nach Griechenland, wo sie rund eineinhalb Jahre aufhältig waren. Nach Ablehnung ihres Asylantrags durch den griechischen Staat reisten sie weiter nach Europa und gelangten Anfang Juli 2021 unrechtmäßig nach Österreich. Kurz nach ihrer Erstbefragung reisten sie illegal weiter nach Deutschland, von wo sie im Juli 2022 rücküberstellt wurden. Seitdem halten sie sich durchgehend in Österreich auf. Die BF5 wurde erst im Februar 2023 in Österreich geboren.

Die drei minderjährigen BF sind ebenfalls irakische Staatsangehörige, Araber, Moslems und gesund. Der BF3 geht zur Schule und spielt regelmäßig Fußball. Der BF4 ist noch nicht im Kindergarten, da er keinen Platz bekam. Die Identität der BF3 bis BF5 steht fest.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c EO.

A) 1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Gefährdungslage:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat asylrelevante Schwierigkeiten aufgrund der Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung zu gewärtigen hätten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hätten.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 wegen seiner Teilnahme an oder Organisation von Demonstrationen von der „Asa‘ib Ahl al-Haqq“-Miliz gesucht wird und deshalb er und die anderen BF im Irak der Gefahr gewalttätiger Übergriffe oder der Ermordung ausgesetzt wären.

Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Irak drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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