Entscheidungsdatum
08.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L510 2276281-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zl. römisch XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Wegfall der Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Wesentlichen führte sie zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie nicht im Krieg dienen wolle.
2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA mit Bescheid vom 13.06.2023 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zugesprochen (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA mit Bescheid vom 13.06.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.) und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei.
3. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
4. Die bP wurde über ihre Rechtsvertretung zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit Ladung vom 25.03.2024 für den 11.04.2024 geladen. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit Schriftsatz vom 08.04.2024 die Vollmacht vom 04.07.2023 zurückgelegt. Auf Grund einer durchgeführten Überprüfung durch die Polizei an der Meldeadresse der bP wurde festgestellt, dass die bP nicht mehr dort wohnhaft ist. Eine amtliche Abmeldung wird veranlasst. Auch aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der Grundversorgung konnte nichts Gegenteiliges mitgeteilt werden.
5. Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 wurde die bP seitens des BVwG aufgefordert, gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche, ihren aktuellen Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben und dafür Nachweise zu erbringen. Weiter wurde mitgeteilt, dass, wenn dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, das BVwG davon ausgeht, dass am Beschwerdeverfahren und der Erlangung eines Schutzes kein Interesse mehr besteht.5. Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 wurde die bP seitens des BVwG aufgefordert, gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche, ihren aktuellen Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben und dafür Nachweise zu erbringen. Weiter wurde mitgeteilt, dass, wenn dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, das BVwG davon ausgeht, dass am Beschwerdeverfahren und der Erlangung eines Schutzes kein Interesse mehr besteht.
Eine aktuelle Anschrift der bP wurde nicht bekannt gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP stellte am 24.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 13.06.2023 in Bezug auf Spruchpunkt I. abgewiesen, jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Die bP stellte am 24.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 13.06.2023 in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen, jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt.
Die bP scheint in Österreich mit keinem tatsächlichen Wohnsitz mehr auf. Entgegen der bestehenden Verfahrensförderungs- und Mitwirkungsverpflichtung wurde von der bP kein neuer Aufenthaltsort bzw. keine neue Wohnanschrift bekannt gegeben.
Die bP hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Ihr Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weggefallen. Sie hat kein Interesse mehr an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. eines Aufenthaltsorts in Österreich sowie der Nichtbekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und der Wohnanschrift ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Der mitgeteilten Schlussfolgerung, dass das BVwG bei Nichtbekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift und des Aufenthaltsortes davon ausgeht, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist, wurde nicht entgegen getreten und ergibt sich diese zudem auch bei lebensnaher Betrachtung aus dem Verhaltens der bP im Beschwerdeverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig:
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u. a. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u. a. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN).
Die bP hat nach Einbringung der Beschwerde, während des von ihr initiierten Beschwerdeverfahrens, samt darin beantragter Verhandlung, das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das BVwG verlassen. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht wurde trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das BVwG kein neuer Aufenthaltsort bzw. keine neue Wohnanschrift bekannt gegeben und konnte ein neuer Aufenthaltsort bzw. eine neue Wohnanschrift auch sonst amtswegig nicht eruiert werden. Es handelt sich hier um Umstände, die alleine in der persönlichen Sphäre der bP liegen und daher erhöhte Mitwirkungsverpflichtung besteht.
Ebenso steht durch die Nichtmitwirkung und dem Verlassen des Bundesgebietes fest, dass die bP kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses in Österreich ist somit weggefallen (vgl. z. B. VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081).Ebenso steht durch die Nichtmitwirkung und dem Verlassen des Bundesgebietes fest, dass die bP kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses in Österreich ist somit weggefallen vergleiche z. B. VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081).
Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausreise mangelnde Beschwer Meldepflicht Mitwirkungspflicht Unzulässigkeit der Beschwerde Wegfall des Rechtsschutzinteresses ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L510.2276281.1.00Im RIS seit
26.06.2024Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024