TE Bvwg Beschluss 2024/5/9 W225 2281950-1

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Veröffentlicht am 09.05.2024
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Entscheidungsdatum

09.05.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
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  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
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  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


W225 2281950-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Einzelrichterin Mag. Dr. Weiß, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX .1999, wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX .2023, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , den folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Einzelrichterin Mag. Dr. Weiß, LL.M. über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX .1999, wohnhaft in römisch XXXX , römisch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch XXXX .2023, GZ römisch XXXX , Teilnehmernummer römisch XXXX , den folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) beantragte mit am XXXX .2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: belangten Behörde) eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.1. römisch XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) beantragte mit am römisch XXXX .2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: belangten Behörde) eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

2. Mit Bescheid vom XXXX .2023 (GZ. XXXX ) wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) nach der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurück.2. Mit Bescheid vom römisch XXXX .2023 (GZ. römisch XXXX ) wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des römisch XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) nach der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurück.

3. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX .2023.3. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am römisch XXXX .2023.

4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch XXXX .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 die Beschwerde zur Verbesserung zurück.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch XXXX .2024 die Beschwerde zur Verbesserung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2023 (GZ. XXXX ) wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers zurück.1.1. Mit Bescheid vom römisch XXXX .2023 (GZ. römisch XXXX ) wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers zurück.

1.2. Dagegen wurde per E-Mail Beschwerde erhoben. Als Absender der E-Mail erscheint „ XXXX “ mit der E-Mail-Adresse XXXX auf.1.2. Dagegen wurde per E-Mail Beschwerde erhoben. Als Absender der E-Mail erscheint „ römisch XXXX “ mit der E-Mail-Adresse römisch XXXX auf.

1.3. Am XXXX .2023 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.3. Am römisch XXXX .2023 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.4. Aus der Beschwerdemail vom XXXX .2023 geht nicht eindeutig hervor, wer die Beschwerde eingebracht hat. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer die Verbesserung der eingebrachten Beschwerde aufgetragen, insbesondere die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer dafür zwei Wochen ein, mit dem Hinweis, das nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.1.4. Aus der Beschwerdemail vom römisch XXXX .2023 geht nicht eindeutig hervor, wer die Beschwerde eingebracht hat. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer die Verbesserung der eingebrachten Beschwerde aufgetragen, insbesondere die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer dafür zwei Wochen ein, mit dem Hinweis, das nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.

1.5. Der Beschwerdeführer lies die ihm eingeräumte Frist fruchtlos verstreichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen von Punkt 1.1. bis 1.3. beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass aus der Beschwerdemail nicht eindeutig hervorgeht, wer diese eingebracht hat, rührt aus dem Umstand, dass als Absender zunächst „ XXXX “ mit der E-Mail-Adresse „ XXXX “ angeführt ist, in der Beschwerde dann angeführt wird, dass „wir“ Beschwerde gegen den Bescheid erheben und an weiteren Stellen das Personalpronomen „Wir“ verwendet wird und die Beschwerde mit „WG XXXX “ endet.Die Feststellung, dass aus der Beschwerdemail nicht eindeutig hervorgeht, wer diese eingebracht hat, rührt aus dem Umstand, dass als Absender zunächst „ römisch XXXX “ mit der E-Mail-Adresse „ römisch XXXX “ angeführt ist, in der Beschwerde dann angeführt wird, dass „wir“ Beschwerde gegen den Bescheid erheben und an weiteren Stellen das Personalpronomen „Wir“ verwendet wird und die Beschwerde mit „WG römisch XXXX “ endet.

Da beim Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Verbesserung eingelangt ist, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist verstreichen hat lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG sind Mängel schriftlicher Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Mängel schriftlicher Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Wie festgestellt, geht aus der Beschwerdemail vom XXXX .2023 nicht eindeutig hervor, wer diese eingebracht hat. Aufgrund dieser Bedenken erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Auftrag, für den Fall eines Vertretungsverhältnisses, eine Vollmacht vorzulegen (vgl. VwGH 96/07/0184 „[z]u den nach § 13 AVG zu behebenden Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht […]“. Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, GZ. XXXX gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Wie festgestellt, geht aus der Beschwerdemail vom römisch XXXX .2023 nicht eindeutig hervor, wer diese eingebracht hat. Aufgrund dieser Bedenken erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Auftrag, für den Fall eines Vertretungsverhältnisses, eine Vollmacht vorzulegen vergleiche VwGH 96/07/0184 „[z]u den nach Paragraph 13, AVG zu behebenden Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht […]“. Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch XXXX .2023, GZ. römisch XXXX gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die vorliegende Entscheidung folgt der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Beschwerdemängel Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vertretungsbefugnis Vertretungsvollmacht Vollmacht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W225.2281950.1.00

Im RIS seit

27.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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