TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 G304 2287123-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G304 2287123-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.01.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.01.2024 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 23.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien.

1.2. Er verfügt über familiäre Bindungen in Österreich.

1.3. Am 21.07.2023 wurde gegen den BF eine Ausweisung erlassen, welche mangels behördlicher Meldung des BF im Bundesgebiet zum Erlassungszeitpunkt öffentlich auf der Amtstafel ausgehängt wurde. Diese Ausweisung wurde damit begründet, dass der BF im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet, nicht sozialversichert und nicht erwerbstätig ist sowie keine Mittel für seinen Lebensunterhalt vorweisen kann.

Am 22.09.2023 wurde der Aufenthalt des keinen Ausreisenachweis vorlegenden und offensichtlich seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommenden BF durch Eintritt der Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Ausweisung illegal.

1.4. Der BF weist im österreichischen Bundesgebiet behördliche Meldungen vom 14.01.2016 bis 28.07.2016, vom 08.11.2019 bis 18.01.2023 sowie ab 24.08.2023 auf, hielt sich in diesen Zeiten stets in Österreich auf, und war in den Zeiträumen vom 29.07.2016 bis 07.11.2019 sowie vom 19.01.2023 bis 23.08.2023 unbekannten Aufenthalts.

1.5. Der BF, der nie über eine Anmeldebescheinigung verfügte, war in Österreich zuletzt bis 02.03.2023 beschäftigt, und hat nur kurze Zeit nach behördlicher Anmeldung am 24.08.2023, am 09.09.2023, seine erste Straftat begangen.

1.6. Er wurde im Dezember 2023 gemäß §§ 127 (Diebstahl), 128 Abs. 1 Z 5 (Schwerer Diebstahl), 129 Abs. 1 Z 1 (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen), 130 Abs. 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) StGB, somit wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1, 130 Abs. 2 2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. 1.6. Er wurde im Dezember 2023 gemäß Paragraphen 127, (Diebstahl), 128 Absatz eins, Ziffer 5, (Schwerer Diebstahl), 129 Absatz eins, Ziffer eins, (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen), 130 Absatz eins,, 130 Absatz 2, zweiter Fall (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) StGB, somit wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz eins,, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Diesem Urteil lag Folgendes zugrunde:

A. Der BF hat verschiedenen Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Elektrowerkzeuge samt Zubehör, Bargeld, Baustellenmaschinen und andere Werkzeuge sowie Kabeltrommeln in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen, und zwar

I. zwischen 09.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle bestimmten Verfügungsberechtigten Bargeld, Bohrer und ein Funkgerät im Gesamtwert von EUR 2.850,-, indem er ein Fenster des Baustellencontainers mit einem Schraubenzieher ähnlichen Werkzeug aufbrach;römisch eins. zwischen 09.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle bestimmten Verfügungsberechtigten Bargeld, Bohrer und ein Funkgerät im Gesamtwert von EUR 2.850,-, indem er ein Fenster des Baustellencontainers mit einem Schraubenzieher ähnlichen Werkzeug aufbrach;

II. zwischen 09.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle 12 Verfügungsberechtigten diverse Baustellenmaschinen und Werkzeug im Gesamtwert von EUR 10.570,-, indem er die Türen zu acht Baustellencontainern mit einem Schraubenzieher ähnlichen Werkzeug aufbrach;römisch II. zwischen 09.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle 12 Verfügungsberechtigten diverse Baustellenmaschinen und Werkzeug im Gesamtwert von EUR 10.570,-, indem er die Türen zu acht Baustellencontainern mit einem Schraubenzieher ähnlichen Werkzeug aufbrach;

III. zwischen 08.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle, indem er Baustellentüren zu Lagerräumen mit einem Schraubenzieher ähnlichen Werkzeug aufbrach, und zwar:römisch III. zwischen 08.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle, indem er Baustellentüren zu Lagerräumen mit einem Schraubenzieher ähnlichen Werkzeug aufbrach, und zwar:

1. Verfügungsberechtigten einer Firma diverse Gegenstände im Gesamtwert von EUR 8.000,-2. Verfügungsberechtigten einer anderen Firma diverse Gegenstände im Gesamtwert von EUR 9.978,78;

IV. zwischen 09.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle Verfügungsberechtigten acht Kabeltrommeln im Gesamtwert von EUR 600,-, indem er den Baustellencontainer mit einem Schraubenzieher ähnlichen Werkzeug aufbrach;römisch IV. zwischen 09.09.2023 und 11.09.2023 auf einer Baustelle Verfügungsberechtigten acht Kabeltrommeln im Gesamtwert von EUR 600,-, indem er den Baustellencontainer mit einem Schraubenzieher ähnlichen Werkzeug aufbrach;

B. der BF und Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, wobei sein Mittäter gewerbsmäßig handelte, fremde bewegliche Sachen, nämlich Elektrowerkzeuge samt Zubehör, in einem Gesamtwert von rund EUR 10.500,-, sohin in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert, durch Einbruch bestimmten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er und seine Mittäter die Vorhangschlösser zu diversen Baucontainern aufbrach, und zwar

I. in der Zeit zwischen 05.10.2023 und 06.10.2023 auf einer Baustellerömisch eins. in der Zeit zwischen 05.10.2023 und 06.10.2023 auf einer Baustelle

1. Verfügungsberechtigten einer Firma diverse Werkzeuge in einem Gesamtwert in der Höhe von EUR 2.000,-,

2. Verfügungsberechtigten einer anderen Firma diverse Werkzeuge in einem Gesamtwert in der Höhe von EUR 1.500,-,

II. am 06.10.2023 auf einer Baustellerömisch II. am 06.10.2023 auf einer Baustelle

1. Verfügungsberechtigten einer Firma diverse Werkzeuge in einem Gesamtwert in der Höhe von EUR 1.000,-,

2. Verfügungsberechtigten einer anderen Firma Werkzeuge in einem Gesamtwert von EUR 5.000,-,

3. Verfügungsberechtigten einer weiteren Firma Werkzeuge in einem Gesamtwert in der Höhe von EUR 1.000,-.

1.7. Den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ging voran, dass gegen den BF im November 2022 Anzeige wegen gefährlicher Drohung und absichtlicher schwerer Körperverletzung, und im Juni 2023 Anzeige wegen Körperverletzung erstattet worden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Die im Sprucheinleitungssatz angeführte Identität des BF ergab sich aus einer vorliegenden Kopie seines rumänischen Reisepasses.

Die Feststellungen zum Aufenthalt und zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Dass der BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt, war aus einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ersichtlich.

Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von Dezember 2023 ergab sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, und die dieser Verurteilung zugrunde gelegenen inhaltlich auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen strafbaren Handlungen aus dem Strafrechtsurteil im Verwaltungsakt.

Die den dem Strafrechtsurteil zugrunde gelegenen strafbaren Handlungen vorangegangene Anzeigeerstattung gegen den BF wegen diverser Delikte 2022 und 2023 ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, ebenso wie die einschlägigen Vorstrafen des BF außerhalb von Österreich.

Dass der BF in Österreich über familiäre Bindungen verfügt, ergab sich aus der vorliegenden Aktenlage.

Der BF gab in der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme vom 18.10.2023 an, mit seiner Mutter und Schwester Familienangehörige in Österreich zu haben.

Im Zuge seiner Beschwerde gab der BF nach Beschwerdevorbringen, dass es sich bei den von ihm begangenen Straftaten um einen einmaligen Fehler gehandelt habe, an, in Kürze Vater zu werden und für sein Kind Verantwortung übernehmen zu wollen, indem er ein ordentliches Leben führen werde. In der Beschwerde wurde zudem vorgebracht, dass der BF bei Beantwortung der Fragen in der Stellungnahme auf die Hilfe eines Haftinsassen zurückgegriffen habe, mangels hinreichender Sprachkenntnisse jedoch nicht angeben können habe, dass seine Lebensgefährtin, die hochschwanger sei, in Österreich niedergelassen sei, und beim Beantworten der Fragen bzw. konkret der Frage 19 in der Stellungnahme angegeben


habe, dass sich seine Familie in Österreich befinde, „haben alles Familie hier in Österreich“, Bescheid, S. 4.

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des BF gewesen wäre, sich nach sprachkundigem Gefängnispersonal umzusehen, welches ihm bei Beantwortung der Fragen hinreichend behilflich sein können hätte. Wenn sich außerdem der BF mit dem ihm behilflich gewesenen Haftinsassen verständigen können habe, hätte der besagte Haftinsasse, wenn der BF ihm gegenüber seine Lebensgefährtin und das erwartete gemeinsame Kind erwähnt und zu erkennen gegeben hätte, dass diese für ihn wichtig seien, diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in der Antwort auf die Frage, ob der BF in Österreich noch Familienangehörige oder Verwandte habe, angeführt, in welcher Sprache bzw. auf welche Weise auch immer, zumal in der Antwort auch „Mama“ und auf Englisch „my sister“ angeführt werden konnte.

Dass der BF in Österreich – mit seiner Mutter und Schwester – familiäre Bindungen hat, wurde bereits in angefochtenem Bescheid festgestellt.

Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass er nach Haftentlassung mit seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung wohnen, eine Arbeit aufnehmen sowie ein gutes Vorbild für sein Kind sein wolle, seine Taten zutiefst bereue und alles tun wolle, um in Übereinstimmung mit den österreichischen Gesetzen zu leben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).

Mit Urteil von Dezember 2023, rechtskräftig mit Dezember 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1, 130 Abs. 2 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil von Dezember 2023, rechtskräftig mit Dezember 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz eins,, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. (vgl. VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. vergleiche VwGH 15.2.2021, Ra 2021/17/0006).

Da wegen der Strafhaft des BF ein Wohlverhalten in Freiheit nicht überprüft werden konnte, war anhand des bisherigen Verhaltens eine Zukunftsprognose anzustellen.

Der BF ist ein in Österreich im Dezember 2023 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1, 130 Abs. 2 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig strafrechtlich verurteilter Straftäter, war nie im Besitz einer Anmeldebescheinigung, kam nach der mit 22.09.2023 eingetretenen Rechtskraft der gegen ihn am 21.07.2023 erlassenen Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, hat gegen seine Meldepflichten verstoßen, weshalb mangels behördlicher Meldung des BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung diese öffentlich auf der Amtstafel ausgehängt wurde, und zeigte durch sein gesamtes Fehlverhalten samt strafbaren Handlungen, nicht an der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit in Österreich interessiert zu sein. Der BF ist ein in Österreich im Dezember 2023 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz eins,, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig strafrechtlich verurteilter Straftäter, war nie im Besitz einer Anmeldebescheinigung, kam nach der mit 22.09.2023 eingetretenen Rechtskraft der gegen ihn am 21.07.2023 erlassenen Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, hat gegen seine Meldepflichten verstoßen, weshalb mangels behördlicher Meldung des BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung diese öffentlich auf der Amtstafel ausgehängt wurde, und zeigte durch sein gesamtes Fehlverhalten samt strafbaren Handlungen, nicht an der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit in Österreich interessiert zu sein.

Davon, dass es sich bei den strafbaren Handlungen des BF in Österreich um einen, wie er in der Beschwerde angab, einmaligen Fehler gehandelt habe, kann nicht ausgegangen werden, sind den dem Strafrechtsurteil von Dezember 2023 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen doch Anzeigen wegen gefährlicher Drohung und absichtlich schwerer Körperverletzung von November 2022 und wegen Körperverletzung von Juni 2023 und ist dem Strafrechtsurteil von Dezember 2023 zudem eine einschlägige Vorstrafenbelastung außerhalb Österreichs vorangegangen.

Es konnte daher in Gesamtbetrachtung nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden – die in der Beschwerde angegebene Reue konnte auch nichts daran ändern, und gefährdet der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG. Es konnte daher in Gesamtbetrachtung nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden – die in der Beschwerde angegebene Reue konnte auch nichts daran ändern, und gefährdet der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG.

Das von der belangten Behörde gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Unter Berücksichtigung der familiären bzw. privaten Bindungen des BF, die gegenüber dem strafbaren Fehlverhalten des BF in den Hintergrund zu rücken hatten, war in Gesamtbetrachtung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren für gerechtfertigt zu halten.

Es war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und die Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang, wurde in der Beschwerde doch mit der beantragten ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides die gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mitbeantragt, als unbegründet abzuweisen. Es war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und die Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang, wurde in der Beschwerde doch mit der beantragten ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides die gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mitbeantragt, als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 FPG ist unter anderem bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, S. 1 FPG ist unter anderem bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.

Gemäß § 70 Abs. 3 S. 2 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, S. 2 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.


Der BF hat in Österreich das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1, 130 Abs. 2 2. Fall StGB begangen und wurde deswegen im Dezember 2023 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Der BF hat in Österreich das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 130 Absatz eins,, 130 Absatz 2, 2. Fall StGB begangen und wurde deswegen im Dezember 2023 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des hohen Risikos der Begehung weiterer strafbarer Handlungen geboten, dies vor allem aufgrund der von ihm gezeigten schädlichen Neigung zu Vermögensstraftaten bei Beschäftigungs- und Erwerbslosigkeit bzw. der von ihm nach einschlägiger Vorbestrafung außerhalb von Österreich durch seine Straftaten in Österreich gezeigten Rückfallgefahr. Der BF ist zwecks Straftatbegehung bzw. in illegaler Bereicherungsabsicht in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat österreichische Firmen bewusst, gezielt und geplant mit Mittätern geschädigt. Mangels entgegenstehender berücksichtigungswürdiger persönlicher Bindungen steht der Nichtzuerkennung des Durchsetzungsaufschubes kein maßgebliches Interesse entgegen, weshalb dem BF von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen war.

Das gegen den BF erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot ist somit nach § 70 Abs. 3 S. 2. FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, nach der Strafhaftentlassung des BF sofort durchzusetzen. Das gegen den BF erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot ist somit nach Paragraph 70, Absatz 3, S. 2. FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, nach der Strafhaftentlassung des BF sofort durchzusetzen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.4. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Über die Beschwerde dagegen wurde bereits entschieden.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.02.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.


3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe private Interessen strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2287123.1.01

Im RIS seit

27.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten