Entscheidungsdatum
22.05.2024Norm
AsylG 2005 §16 Abs2Spruch
L511 2212826-2/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 26.04.2024, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 26.04.2024, Zahl römisch XXXX :
A)
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 27).
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III). (AS 123-265).1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III). (AS 123-265).
1.3. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 28.04.2024 zugestellten Bescheid (AZ 293) am 10.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 301-319).
2. Die gegenständliche Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt des BFA langte am 15.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht [BVwG] ein (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [OZ] 1 (AS 1-327]).
2.1. Das BVwG ersuchte das BFA, vor dem Hintergrund eines seit 22.01.2019 bestehenden Refoulementschutzes um Stellungnahme im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung, in der festgehalten ist, dass einer Beschwerde gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt (OZ 4). Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht.
II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2019 beendet. Seither kommt dem Beschwerdeführer Refoulementschutz gemäß § 8 Abs. 3a AsylG zu.1.1. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2019 beendet. Seither kommt dem Beschwerdeführer Refoulementschutz gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG zu.
1.2. Das BFA hat den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde nicht ausgesprochen.1.2. Das BFA hat den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde nicht ausgesprochen.
1.3. In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass einer Beschwerde gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm §7 BFA-VG und dem AsylG 2005. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.1. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit §7 BFA-VG und dem AsylG 2005. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7,, 9 VwGVG).
3.2. zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung
3.2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden gegen Bescheid grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Abweichend davon normiert § 16 BFA-VG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ua (soweit verfahrensgegenständlich relevant) im Hinblick auf Beschwerden gegen eine Entscheidung des BFA, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und die entweder mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, oder wenn bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.3.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden gegen Bescheid grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Abweichend davon normiert Paragraph 16, BFA-VG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ua (soweit verfahrensgegenständlich relevant) im Hinblick auf Beschwerden gegen eine Entscheidung des BFA, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und die entweder mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, oder wenn bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.
3.2.2. Fallbezogen beinhaltet der bekämpfte Bescheid jedoch weder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, noch besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, weil dem Beschwerdeführer seit 22.01.2019 rechtskräftig Refoulementschutz zukommt.
3.3. Aus dem vorgesagten ist ersichtlich, dass der Beschwerde daher ex lege die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zukommt.3.3. Aus dem vorgesagten ist ersichtlich, dass der Beschwerde daher ex lege die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zukommt.
3.3.1. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist bei Fällen gegeben, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 22.11.2017, Ro2017/03/0012 mwN; auch VwGH 29.08.2017, Ra2016/17/0170).
3.3.2. Auf Grund der in der Rechtsmittelbelehrung festgehaltenen Rechtsansicht des BFA, wonach dieses von einem ex lege Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgeht, liegt eine aktuelle Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers vor, weil dies – insbesondere mangels gegenteiliger Stellungnahme im Beschwerdeverfahren – darauf schließen lässt, dass das BFA von einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung bzw. der Möglichkeit der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 BFA-VG vorgesehenen Frist ausgeht.3.3.2. Auf Grund der in der Rechtsmittelbelehrung festgehaltenen Rechtsansicht des BFA, wonach dieses von einem ex lege Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgeht, liegt eine aktuelle Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers vor, weil dies – insbesondere mangels gegenteiliger Stellungnahme im Beschwerdeverfahren – darauf schließen lässt, dass das BFA von einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung bzw. der Möglichkeit der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Ablauf der in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG vorgesehenen Frist ausgeht.
3.3.3. Gegenständlich ist daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde spruchmäßig festzustellen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die jeweils wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die jeweils wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung FeststellungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2212826.2.00Im RIS seit
27.06.2024Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024