TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/22 G314 2280064-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G314 2280064-1/6E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Markus ABWERZGER und MMag. René SCHWETZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie weitere Aussprüche zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Markus ABWERZGER und MMag. René SCHWETZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2023, Zl. römisch XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie weitere Aussprüche zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat:A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit dem polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt, weil er für Wohnsitzanmeldungen sowie für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger einen gefälschten kroatischen Personalausweis verwendet hatte.Mit dem polizeilichen Abschlussbericht vom römisch XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden bei der Staatsanwaltschaft römisch XXXX angezeigt, weil er für Wohnsitzanmeldungen sowie für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger einen gefälschten kroatischen Personalausweis verwendet hatte.

Am XXXX wurde der BF in einer Arbeiterunterkunft in XXXX einer fremdenrechtlichen und finanzpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt, weil der Verdacht bestand, dass er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Am römisch XXXX wurde der BF in einer Arbeiterunterkunft in römisch XXXX einer fremdenrechtlichen und finanzpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt, weil der Verdacht bestand, dass er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Mit Schreiben vom XXXX forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am XXXX eine Stellungnahme, in der er behauptet, er sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe sich nur deshalb in der kontrollierten Unterkunft aufgehalten, weil er im Rahmen des visumfreien Aufenthalts auf Arbeitssuche gewesen sei. Diese hätte er nur bei Erteilung eines bereits beantragten kroatischen Visums sowie der A1-Entsendebescheinigung antreten können.Mit Schreiben vom römisch XXXX forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am römisch XXXX eine Stellungnahme, in der er behauptet, er sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe sich nur deshalb in der kontrollierten Unterkunft aufgehalten, weil er im Rahmen des visumfreien Aufenthalts auf Arbeitssuche gewesen sei. Diese hätte er nur bei Erteilung eines bereits beantragten kroatischen Visums sowie der A1-Entsendebescheinigung antreten können.

Am XXXX wurde der BF als Auskunftsperson vor dem Amt für Betrugsbekämpfung des Finanzministeriums zu allfälligen Beschäftigungsverhältnissen in Österreich befragt. Dabei gab er zu, hier XXXX mit „kroatischen Dokumenten“ gearbeitet zu haben; XXXX habe er dagegen noch keine Beschäftigung angetreten. Am römisch XXXX wurde der BF als Auskunftsperson vor dem Amt für Betrugsbekämpfung des Finanzministeriums zu allfälligen Beschäftigungsverhältnissen in Österreich befragt. Dabei gab er zu, hier römisch XXXX mit „kroatischen Dokumenten“ gearbeitet zu haben; römisch XXXX habe er dagegen noch keine Beschäftigung angetreten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass ihm eine Anmeldebescheinigung und ein Ausweis aufgrund der Verwendung eines gefälschten kroatischen Personalausweises ausgestellt worden seien. Er habe das gefälschte Dokument auch drei Mal für Wohnsitzanmeldungen verwendet. Außerdem habe er in den Jahren XXXX und XXXX unrechtmäßig am Arbeitsmarkt in Österreich teilgenommen und sei nun wieder mit der Absicht, das AuslBG zu umgehen, eingereist. Sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er habe im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, sondern habe sich nur zur „Schwarzarbeit“ im Inland aufgehalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch III.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch IV.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.). Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass ihm eine Anmeldebescheinigung und ein Ausweis aufgrund der Verwendung eines gefälschten kroatischen Personalausweises ausgestellt worden seien. Er habe das gefälschte Dokument auch drei Mal für Wohnsitzanmeldungen verwendet. Außerdem habe er in den Jahren römisch XXXX und römisch XXXX unrechtmäßig am Arbeitsmarkt in Österreich teilgenommen und sei nun wieder mit der Absicht, das AuslBG zu umgehen, eingereist. Sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er habe im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, sondern habe sich nur zur „Schwarzarbeit“ im Inland aufgehalten.

Dagegen erhob der BF eine Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzustellen und insbesondere von der Verhängung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, in eventu dessen Dauer herabzusetzen. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich in Österreich im Rahmen des visumfreien Aufenthalts rechtmäßig aufgehalten habe. Er sei hier nie in einem Arbeitsverhältnis gestanden und nie bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden. Er habe sich nur deshalb in der kontrollierten Unterkunft aufgehalten, um seinem Vater bei der Arbeitssuche in Österreich zu helfen. Daher hätte das BFA gegen ihn weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot erlassen dürfen. Die Vorwürfe betreffend die Verwendung eines gefälschten kroatischen Ausweisdokuments seien haltlos und unrichtig. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. In der angeschlossenen Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Einreise und der Aufenthalt des BF schon aufgrund der geplanten Aufnahme einer illegalen Beschäftigung, die er vor dem Amt für Betrugsbekämpfung zugegeben habe, unrechtmäßig gewesen seien. Die Behauptung, er habe seinen Vater bei der Arbeitsaufnahme in Österreich unterstützen wollen, sei nicht glaubhaft. Diese Rechtfertigung finde sich wortgleich in der Beschwerde seines Neffen XXXX XXXX . Die Verwendung gefälschter kroatischer Dokumente gehe aus dem polizeilichen Abschlussbericht und der Ausschreibung des BF zur Aufenthaltsermittlung hervor. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. In der angeschlossenen Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Einreise und der Aufenthalt des BF schon aufgrund der geplanten Aufnahme einer illegalen Beschäftigung, die er vor dem Amt für Betrugsbekämpfung zugegeben habe, unrechtmäßig gewesen seien. Die Behauptung, er habe seinen Vater bei der Arbeitsaufnahme in Österreich unterstützen wollen, sei nicht glaubhaft. Diese Rechtfertigung finde sich wortgleich in der Beschwerde seines Neffen römisch XXXX römisch XXXX . Die Verwendung gefälschter kroatischer Dokumente gehe aus dem polizeilichen Abschlussbericht und der Ausschreibung des BF zur Aufenthaltsermittlung hervor.

Mit Teilerkenntnis vom 24.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.10.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.Mit Teilerkenntnis vom 24.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.10.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet ab und sprach aus, dass der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ist nicht (auch) kroatischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist ein am römisch XXXX in der serbischen Stadt römisch XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ist nicht (auch) kroatischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

Der BF hat einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepass, mit dem er in den letzten Jahren mehrfach in das Gebiet der Schengenstaaten eingereist ist. Ihm wurde weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat1 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die über den visumfreien Aufenthalt hinausgeht. Für ihn wurde auch keine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung ausgestellt.Der BF hat einen am römisch XXXX ausgestellten und bis römisch XXXX gültigen serbischen Reisepass, mit dem er in den letzten Jahren mehrfach in das Gebiet der Schengenstaaten eingereist ist. Ihm wurde weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat1 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die über den visumfreien Aufenthalt hinausgeht. Für ihn wurde auch keine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung ausgestellt.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem XXXX erwarb der BF einen gefälschten kroatischen Personalausweis, in dem zwar sein richtiger Name und sein richtiges Geburtsdatum, aber ein falscher Geburtsort ( XXXX ) und eine falsche Staatsangehörigkeit (Kroatien) angegeben sind. Er wusste, dass dieser Ausweis gefälscht war. Er verwendete ihn, um am XXXX einen Hauptwohnsitz in einer Arbeiterunterkunft in XXXX anzumelden, wo er zunächst bis XXXX gemeldet war. Von XXXX bis XXXX war er ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Österreich als Arbeiter erwerbstätig, wobei er den gefälschten kroatischen Ausweis verwendete, um vorzutäuschen, dazu als EWR-Bürger berechtigt zu sein. Das Beschäftigungsverhältnis war zur Sozialversicherung gemeldet.Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem römisch XXXX erwarb der BF einen gefälschten kroatischen Personalausweis, in dem zwar sein richtiger Name und sein richtiges Geburtsdatum, aber ein falscher Geburtsort ( römisch XXXX ) und eine falsche Staatsangehörigkeit (Kroatien) angegeben sind. Er wusste, dass dieser Ausweis gefälscht war. Er verwendete ihn, um am römisch XXXX einen Hauptwohnsitz in einer Arbeiterunterkunft in römisch XXXX anzumelden, wo er zunächst bis römisch XXXX gemeldet war. Von römisch XXXX bis römisch XXXX war er ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Österreich als Arbeiter erwerbstätig, wobei er den gefälschten kroatischen Ausweis verwendete, um vorzutäuschen, dazu als EWR-Bürger berechtigt zu sein. Das Beschäftigungsverhältnis war zur Sozialversicherung gemeldet.

Am XXXX verwendete der BF den gefälschten kroatischen Personalausweis, um wieder einen Hauptwohnsitz in der Arbeiterunterkunft in XXXX anzumelden, wo er zunächst bis XXXX gemeldet war. Am XXXX verwendete er den Ausweis, um an derselben Adresse erneut einen Hauptwohnsitz anzumelden. Er blieb dort bis zu einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle am XXXX , bei der die Fälschung des Personalausweises entdeckt wurde, gemeldet. Er war unter Verwendung des gefälschten XXXX von XXXX bis 07.09.2022 und danach wieder von XXXX bis XXXX ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Österreich als Arbeiter erwerbstätig und führte gemeinsam mit anderen Arbeitern Abrissarbeiten durch. Auch seine Beschäftigungsverhältnisse im Jahr XXXX waren zur Sozialversicherung gemeldet. Am römisch XXXX verwendete der BF den gefälschten kroatischen Personalausweis, um wieder einen Hauptwohnsitz in der Arbeiterunterkunft in römisch XXXX anzumelden, wo er zunächst bis römisch XXXX gemeldet war. Am römisch XXXX verwendete er den Ausweis, um an derselben Adresse erneut einen Hauptwohnsitz anzumelden. Er blieb dort bis zu einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle am römisch XXXX , bei der die Fälschung des Personalausweises entdeckt wurde, gemeldet. Er war unter Verwendung des gefälschten römisch XXXX von römisch XXXX bis 07.09.2022 und danach wieder von römisch XXXX bis römisch XXXX ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Österreich als Arbeiter erwerbstätig und führte gemeinsam mit anderen Arbeitern Abrissarbeiten durch. Auch seine Beschäftigungsverhältnisse im Jahr römisch XXXX waren zur Sozialversicherung gemeldet.

Am XXXX beantragte der BF bei der Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft XXXX ) unter Verwendung des gefälschten kroatischen Personalausweises die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer sowie eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger; diese wurden ihm am XXXX bzw. am XXXX ausgestellt, da die Fälschung zunächst nicht erkannt wurde. Am römisch XXXX beantragte der BF bei der Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft römisch XXXX ) unter Verwendung des gefälschten kroatischen Personalausweises die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer sowie eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger; diese wurden ihm am römisch XXXX bzw. am römisch XXXX ausgestellt, da die Fälschung zunächst nicht erkannt wurde.

Am XXXX verwendete der BF seinen serbischen Reisepass, um über Ungarn in den Schengenraum einzureisen. Am XXXX wurde er (zusammen mit anderen Drittstaatsangehörigen) im Rahmen einer organisationsübergreifenden Kontrolle der Finanzpolizei, des BFA und der Polizei in der Arbeiterunterkunft in XXXX angetroffen, in der er in den Jahren zuvor mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war. Er hatte vor, dort wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, hatte damit aber noch nicht begonnen. Am römisch XXXX verwendete der BF seinen serbischen Reisepass, um über Ungarn in den Schengenraum einzureisen. Am römisch XXXX wurde er (zusammen mit anderen Drittstaatsangehörigen) im Rahmen einer organisationsübergreifenden Kontrolle der Finanzpolizei, des BFA und der Polizei in der Arbeiterunterkunft in römisch XXXX angetroffen, in der er in den Jahren zuvor mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war. Er hatte vor, dort wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, hatte damit aber noch nicht begonnen.

Nachdem bekannt geworden war, dass der BF die Anmeldebescheinigung und den Lichtbildausweis für EWR-Bürger aufgrund eines gefälschten Personalausweises erhalten hatte, wurden diese am XXXX für ungültig erklärt. Nachdem bekannt geworden war, dass der BF die Anmeldebescheinigung und den Lichtbildausweis für EWR-Bürger aufgrund eines gefälschten Personalausweises erhalten hatte, wurden diese am römisch XXXX für ungültig erklärt.

Der BF hat in Österreich keine relevanten privaten oder familiären Bindungen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Polizeibericht vom 27.04.2023 und den Angaben des BF vom 25.05.2023, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gegen aus seinem Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX ergibt sich, dass er nicht (auch) Staatsangehöriger Kroatiens ist; dies wird von ihm selbst auch gar nicht behauptet. Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gegen aus seinem Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom römisch XXXX ergibt sich, dass er nicht (auch) Staatsangehöriger Kroatiens ist; dies wird von ihm selbst auch gar nicht behauptet.

Serbische Sprachkenntnisse sind angesichts der Herkunft des BF plausibel und ergeben sich auch daraus, dass eine Verständigung mit der Dolmetscherin für diese Sprache bei der Einvernahme am XXXX offenbar problemlos möglich war. Serbische Sprachkenntnisse sind angesichts der Herkunft des BF plausibel und ergeben sich auch daraus, dass eine Verständigung mit der Dolmetscherin für diese Sprache bei der Einvernahme am römisch XXXX offenbar problemlos möglich war.

Weder aus der Beschwerde noch aus dem Verwaltungsakten ergeben sich Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF. Laut Strafregister ist er in Österreich unbescholten; es gibt auch keine Beweisergebnisse, die für Vorstrafen in anderen Staaten sprechen würden. Der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der Anzeige wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts ist nicht bekannt, sodass keine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG festgestellt werden kann.

Aus den Grenzkontrollstempeln im Reisepass des BF gehen wiederholte Ein- und Ausreisen in den Schengenraum hervor, demnach reiste er zuletzt am 16.04.2023 nach Ungarn ein. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich oder in einem anderen Staat wird vom BF nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR nicht entnehmen. In der Stellungnahme an das BFA behauptet er, er habe ein kroatisches Visum beantragt, aber nicht erhalten.

Die Feststellung, dass der BF einen gefälschten kroatischen Personalausweis erwarb, ergibt sich aus dem Polizeibericht vom XXXX . Darin wird festgehalten, dass er kein Staatsangehöriger Kroatiens ist und der von ihm in Österreich verwendete Personalausweis nicht in Kroatien ausgestellt wurde. Bei der Einvernahme am XXXX behauptet der BF, er den kroatischen Ausweis im letzten Jahr in Serbien mit der Post erhalten, nachdem er zuvor einem Busfahrer EUR 200 gegeben hatte, die dieser jemandem in Zagreb übergeben habe. Da er den (angeblich XXXX ausgestellten) Ausweis jedoch bereits XXXX zur Anmeldung eines Wohnsitzes verwendet hatte, wie sich aus dem ZMR ergibt, muss er ihn bereits davor erhalten haben. Er wusste zweifellos, dass der Ausweis gefälscht war, weil darin ein falscher Geburtsort und eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben sind. Auch die vom BF geschilderte Vorgangsweise zur Erlangung des Ausweises (Übergabe von EUR 200 an einen Busfahrer und Übersendung des Ausweises offenbar ohne Kontakt mit einer kroatischen Behörde) spricht gegen die Ausstellung eines rechtsgültigen Ausweisdokuments.Die Feststellung, dass der BF einen gefälschten kroatischen Personalausweis erwarb, ergibt sich aus dem Polizeibericht vom römisch XXXX . Darin wird festgehalten, dass er kein Staatsangehöriger Kroatiens ist und der von ihm in Österreich verwendete Personalausweis nicht in Kroatien ausgestellt wurde. Bei der Einvernahme am römisch XXXX behauptet der BF, er den kroatischen Ausweis im letzten Jahr in Serbien mit der Post erhalten, nachdem er zuvor einem Busfahrer EUR 200 gegeben hatte, die dieser jemandem in Zagreb übergeben habe. Da er den (angeblich römisch XXXX ausgestellten) Ausweis jedoch bereits römisch XXXX zur Anmeldung eines Wohnsitzes verwendet hatte, wie sich aus dem ZMR ergibt, muss er ihn bereits davor erhalten haben. Er wusste zweifellos, dass der Ausweis gefälscht war, weil darin ein falscher Geburtsort und eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben sind. Auch die vom BF geschilderte Vorgangsweise zur Erlangung des Ausweises (Übergabe von EUR 200 an einen Busfahrer und Übersendung des Ausweises offenbar ohne Kontakt mit einer kroatischen Behörde) spricht gegen die Ausstellung eines rechtsgültigen Ausweisdokuments.

Die wiederholte Verwendung des gefälschten Ausweises für Wohnsitzmeldungen ergibt sich aus dem ZMR und aus dem Polizeibericht vom XXXX . Dies wird dadurch untermauert, dass der BF im ZMR als kroatischer Staatsangehöriger erfasst ist. Die Verwendung für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger geht aus dem IZR hervor, in dem auch dokum

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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