Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2291752-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger – stellte nach der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 11.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, zwei seiner Brüder hätten eine Behinderung und er müsse sich um diese kümmern. Außerdem gäbe es eine Feindschaft mit Onkeln väterlicherseits wegen eines Hauses. Diese hätten den Beschwerdeführer töten wollen und sie hätten auf den Beschwerdeführer geschossen. Im Falle der Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass er getötet werde und habe er Angst um sein Leben. Der Beschwerdeführer gab außerdem an, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Sein Vater sei Afghane und seine Mutter Pakistani. Der Beschwerdeführer führte auch eine Kopie seiner pakistanischen ID-Card und eine Kopie seines Impfausweises, auf welchem auch seine Reisepassnummer stünde, mit.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2023 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dort über Befragung an, er verstehe den Dolmetscher und er fühle sich körperlich und geistig in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er habe keine Krankheiten, keine ärztliche Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Er habe aber psychische Probleme, da er sich um seine Familie sorge. Er lebe in einem Asylcamp und lerne Deutsch am Handy. Er gehe keiner Arbeit nach, er könne Deutsch nur sehr wenig sprechen, bis dato habe er die Zahlen gelernt. Als er noch in Villach gelebt habe, habe er 2-3 Mal die Woche die Moschee besucht, jetzt gäbe es keine in der Nähe. Er habe nur Kontakt zu den anderen Bewohnern der Unterkunft. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU. Er sei afghanischer Staatsbürger, sein Vater sei bereits sehr jung nach Pakistan gekommen und sei dort von einer Familie aufgenommen worden. Diese hätte für den Vater pakistanische Dokumente besorgt. Die pakistanische Regierung hätte die Familie jetzt aufgefordert die Dokumente zurückzugeben und nach Afghanistan zurückzukehren. Er sei in Pakistan verheiratet und habe fünf Kinder. Die Geburtsdaten seiner Ehefrau und seiner Kinder wisse er nicht. Er habe keine Identitätsdokumente, seine pakistanischer ID-Card habe er zurückgeben müssen. Auch seine Frau und seine Kinder würden keine Dokumente besitzen. Der Beschwerdeführer sei in Nawshar geboren und aufgewachsen, er sei zwei bis drei Jahre in die Schule gegangen und er hätte eine Viehzucht mit zehn bis elf Kühen gehabt. Er könne nur einfache Wörter schreiben. Seine Ehefrau sei pakistanische Staatsbürgerin und sie seien traditionell verheiratet. Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie.
Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Nachbarn in Pakistan seien bei der Polizei und bei der Armee. Ein Mädchen eines Nachbarn habe den Beschwerdeführer einmal gefragt, ob er sie heiraten würde, was der Beschwerdeführer aber abgelehnt hätte. Das Mädchen hätte dann einen anderen Nachbarn geheiratet und dann habe der Beschwerdeführer einen anderen Nachbarn geheiratet. Diese habe ihn immer schikaniert, angegriffen und geschlagen und einmal habe der Nachbar auf den Beschwerdeführer geschossen. Der Vater habe ihm dann geraten Pakistan zu verlassen.
Mit Schreiben vom 14.02.2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Pakistan aufgrund seiner afghanischen Herkunft Diskriminierung und Ausgrenzung erfahren. Die pakistanische Gesellschaft habe ihn nicht in Frieden leben lassen. Er sei in Pakistan von der Abschiebung nach Afghanistan bedroht, dort habe er keinen rechtlichen Status oder Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Zudem werde er seitens seiner Nachbarn bedroht und würden diese Bedrohungen auch gegenüber der Familie bestehen. Zudem bestünde die Gefahr, dass auch seine Familie nach Afghanistan abgeschoben werde.
3. Mit Bescheid vom 08.04.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erlies gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid vom 08.04.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.) und erlies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dem ausreisekausalen Vorbringen werde die Glaubhaftigkeit versagt. Der Beschwerdeführer verschleiert seine wahre Identität, steigerte bzw. tauschte sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens und seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich. Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien keine hervorgekommen im Verfahren, ebenso keine Anhaltspunkte nach einer maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Integration des Beschwerdeführers, weswegen die Rückkehrentscheidung auszusprechen war.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.05.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, so sei unrichtigerweise festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger sei. In Wahrheit sei er afghanischer Staatsbürger und er in Pakistan über keinerlei Aufenthaltsberechtigung verfüge. Außerdem habe der Beschwerdeführer niemals gesagt, dass er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ausgereist sei, es dürfte zu einem Missverständnis im Zuge der Erstbefragung gekommen seien. Der belangten Behörde sei in erster Linie vorzuwerfen das Vorbringen nicht unter ausreichender Berücksichtigung der Länderberichte aus Afghanistan gewürdigt zu habe. Der Beschwerdeführer habe sich nie in seinem Leben in Afghanistan aufgehalten und sei weder ortskundig noch kulturvertraut. Der Beschwerdeführer sei im Falle der Abschiebung nach Afghanistan auf sich alleine gestellt.
6. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Nowshera in Pakistan, er ist pakistanischer Staatsbürger. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt in Pakistan über familiäre Anknüpfungspunkte, mit denen er in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan eine Landwirtschaft betrieben. Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Bildung. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Paschtunen und zum sunnitischen Islam.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2023 nach illegaler Einreise im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, spricht kein Deutsch, hat keinen Deutschkurs besucht, verfügt über keine intensiven Kontakte in Österreich und geht keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, und erhält Leistungen aus der Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.3. Länderfeststellungen:
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Pakistan, letzte Aktualisierung am 01.02.2024 ergibt sich:
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-02-01 11:02
Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus
Pakistan konnte ab 2014 bedeutenden Erfolg in seiner Terrorbekämpfung aufweisen. Sie führten zu einer verbesserten allgemeinen Sicherheitslage, die allerdings aktuell wieder vor Herausforderungen steht (PIPS 10.1.2024).
Konstante Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Radd-ul-Fasaad sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, trugen zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis 2020 - mit Ausnahme des Jahres 2013 - bei (PIPS 15.6.2021).
Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die militanten Extremisten vertrieben werden. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad involviert auch zivile Einsatzkräfte und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021).
Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022).Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022).
Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vgl. CRSS 19.5.2023).Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vergleiche CRSS 19.5.2023).
Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021
Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer 2022, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS, - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 24.2.2023).
Das Jahr 2023 verzeichnete als drittes Jahr in Folge einen neuerlichen Anstieg in den Erhebungen von PIPS: um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent in der Zahl der Todesopfer