Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
ASVG §19aSpruch
W198 2276601-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabine PUNTIGAM sowie Mag. Martina LACKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Martin REIHS, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 30.06.2023,
GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabine PUNTIGAM sowie Mag. Martina LACKNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Martin REIHS, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 30.06.2023,
GZ: römisch XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 30.06.2023, GZ: XXXX , 1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 30.06.2023, GZ: römisch XXXX ,
den Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Rückerstattung des zu Unrecht vorgeschriebenen Beitrages zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a iVm § 77 ASVG für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 1. näher genannten Zeiträume abgewiesen,den Antrag des römisch XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Rückerstattung des zu Unrecht vorgeschriebenen Beitrages zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß Paragraph 19 a, in Verbindung mit Paragraph 77, ASVG für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 1. näher genannten Zeiträume abgewiesen,
festgestellt, dass für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 2. näher genannten Zeiträume für den Beschwerdeführer eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG mit einem monatlichen Fixbetrag von € 67,18 in Betracht kommt,festgestellt, dass für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 2. näher genannten Zeiträume für den Beschwerdeführer eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß Paragraph 19 a, ASVG mit einem monatlichen Fixbetrag von € 67,18 in Betracht kommt,
festgestellt, dass für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 3. näher genannten Zeiträume für den Beschwerdeführer eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG mit einem monatlichen Fixbetrag von € 68,59 in Betracht kommt,festgestellt, dass für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 3. näher genannten Zeiträume für den Beschwerdeführer eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß Paragraph 19 a, ASVG mit einem monatlichen Fixbetrag von € 68,59 in Betracht kommt,
festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2021 aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen bei den Dienstgebern Herrn XXXX und Frau XXXX in den im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 4. näher genannten Zeiträumen der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliegt sowiefestgestellt, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2021 aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen bei den Dienstgebern Herrn römisch XXXX und Frau römisch XXXX in den im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 4. näher genannten Zeiträumen der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliegt sowie
festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 53a Abs. 3 ASVG verpflichtet ist, für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 5. näher genannten Zeiträume den Pauschalbeitrag in der Höhe von € 1.722,98 zu entrichten. festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG verpflichtet ist, für die im gegenständlichen Bescheid im Spruchpunkt 5. näher genannten Zeiträume den Pauschalbeitrag in der Höhe von € 1.722,98 zu entrichten.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG freiwillig selbstversichert sei. Er sei seit 01.06.2014 beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt, nur in den Monaten Dezember 2014, Oktober 2015, September und Dezember 2016, April 2017, September und Dezember 2018 sei er für den Dienstgeber XXXX nicht tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch seit 09.01.2020 bis laufend bei der Dienstgeberin XXXX geringfügig beschäftigt. Beide geringfügigen Beschäftigungen seien jeweils mit einem Dienstleistungsscheck entlohnt worden. Aufgrund der beiden geringfügigen Beschäftigungen habe der Beschwerdeführer beginnend mit Jänner 2021 bis Juni 2022 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erhalten, wodurch im Zeitraum von Jänner 2021 bis Juni 2022 die Vollversicherungspflicht in den jeweiligen Monaten zum überwiegenden Teil des Monats oder zur Gänze eingetreten sei. Dem Begehr des Beschwerdeführers, dass ihm die Beiträge aufgrund der freiwilligen Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG von der ÖGK zurückzuerstatten seien, sei nur teilweise zu entsprechen, und zwar die Monate betreffend, in denen die Vollversicherungspflicht für den gesamten Monat eingetreten sei. Für Monate, in denen die Vollversicherungspflicht nur für einen Teil des Monats eingetreten sei, seien die Beiträge gemäß § 19a ASVG nicht zurückzuerstatten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß Paragraph 19 a, ASVG freiwillig selbstversichert sei. Er sei seit 01.06.2014 beim Dienstgeber römisch XXXX geringfügig beschäftigt, nur in den Monaten Dezember 2014, Oktober 2015, September und Dezember 2016, April 2017, September und Dezember 2018 sei er für den Dienstgeber römisch XXXX nicht tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch seit 09.01.2020 bis laufend bei der Dienstgeberin römisch XXXX geringfügig beschäftigt. Beide geringfügigen Beschäftigungen seien jeweils mit einem Dienstleistungsscheck entlohnt worden. Aufgrund der beiden geringfügigen Beschäftigungen habe der Beschwerdeführer beginnend mit Jänner 2021 bis Juni 2022 ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erhalten, wodurch im Zeitraum von Jänner 2021 bis Juni 2022 die Vollversicherungspflicht in den jeweiligen Monaten zum überwiegenden Teil des Monats oder zur Gänze eingetreten sei. Dem Begehr des Beschwerdeführers, dass ihm die Beiträge aufgrund der freiwilligen Selbstversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG von der ÖGK zurückzuerstatten seien, sei nur teilweise zu entsprechen, und zwar die Monate betreffend, in denen die Vollversicherungspflicht für den gesamten Monat eingetreten sei. Für Monate, in denen die Vollversicherungspflicht nur für einen Teil des Monats eingetreten sei, seien die Beiträge gemäß Paragraph 19 a, ASVG nicht zurückzuerstatten.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 25.07.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 04.01.2020 sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung durchgehend versichert gewesen sei. Er sei auch nicht nach
§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen gewesen. Somit erfülle er die Voraussetzungen des § 19a ASVG nicht und die Beitragsvorschreibung sei rechtswidrig erfolgt. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG seien mit 04.01.2020 weggefallen und seien die Beiträge hierfür unrechtmäßig eingehoben worden. 2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 25.07.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 04.01.2020 sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung durchgehend versichert gewesen sei. Er sei auch nicht nach
§ 5 Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgenommen gewesen. Somit erfülle er die Voraussetzungen des Paragraph 19 a, ASVG nicht und die Beitragsvorschreibung sei rechtswidrig erfolgt. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG seien mit 04.01.2020 weggefallen und seien die Beiträge hierfür unrechtmäßig eingehoben worden.
3. Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der