Entscheidungsdatum
31.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W246 2274286-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.05.2023, Zl. PAD/21/02307355/004/AA, betreffend Funktionszulage und Verwendungszulage gemäß §§ 74 und 75 GehG zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom 02.05.2023, Zl. PAD/21/02307355/004/AA, betreffend Funktionszulage und Verwendungszulage gemäß Paragraphen 74 und 75 GehG zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion XXXX zu Recht:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion römisch XXXX zu Recht:
A) Dem Antragsteller gebührt gemäß § 74 Abs. 5 GehG für den Zeitraum ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5. A) Dem Antragsteller gebührt gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG für den Zeitraum ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5.
Dem Antragsteller gebührt gemäß § 75 Abs. 1 GehG für den Zeitraum ab 05.04.2022 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5. Im Übrigen (Zeitraum vom 01.06.2021 bis 04.04.2022) wird der Antrag abgewiesen.Dem Antragsteller gebührt gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GehG für den Zeitraum ab 05.04.2022 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5. Im Übrigen (Zeitraum vom 01.06.2021 bis 04.04.2022) wird der Antrag abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 13.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“.1. Mit Schreiben vom 13.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Landespolizeidirektion römisch XXXX (in der Folge: die Behörde), die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“.
Dazu führte er aus, dass er seit 01.04.2013 auf die mit dem Arbeitsplatz des Leiters des ehemaligen Fachbereichs Unterkunftswesen verbundene Planstelle (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 6) ernannt gewesen sei. Im Zuge der Logistikreform 2021 sei dieser Fachbereich aufgrund der gestiegenen Anforderungen aufgewertet und in den Fachbereich „Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ umstrukturiert worden. Dabei sei der Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs vom Schema des Exekutivdienstes in jenes der Allgemeinen Verwaltung übergeführt und für diesen die Wertigkeit A2/5 festgelegt worden. Im Zuge dessen sei als Übergangslösung festgelegt worden, dass jene Exekutivbediensteten, welche die Voraussetzungen der Verwendungsgruppe A2 nicht erfüllt hätten, im Schema des Exekutivdienstes verbleiben dürften und in das neue Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes übergeleitet würden. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe A2 sei der Beschwerdeführer mit Dienstanweisung vom 22.10.2021 rückwirkend mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 als Leiter des angeführten Fachbereichs bestätigt und mit der Wertigkeit seines ursprünglichen Arbeitsplatzes (E2a/6) übergeleitet worden. Darin liege jedoch eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers, weil etwa der Leiter des Fachbereichs „LA 2 – Fuhrparkmanagement, Sondertransport und Ausbildung“ mit der Wertigkeit E2a/7 betreffend diesen Arbeitsplatz übergeleitet worden sei. Einem A2/5-wertigen Arbeitsplatz im Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes müsse aus Sicht des Beschwerdeführers im Schema des Exekutivdienstes zumindest die Wertigkeit E2a/7 zugrunde liegen.
2. In einem weiteren Schreiben vom 13.12.2021 wiederholte der Beschwerdeführer die o.a. Ausführungen und führte zudem Folgendes aus:
„a) Durch diese Umstrukturierung wird mir nach meiner Auslegung eine Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung zuteil und deshalb beantrage ich eine bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit meines derzeitigen Arbeitsplatzes, da mir meines Erachtens ebenfalls eine Planstelle mit der Wertigkeit E2a/7 zustehen würde.
b) Im Falle der Nichtzuerkennung einer Planstelle mit der Wertigkeit E2a/7 beantrage ich die Zuerkennung einer Ergänzungszulage im Sinne des §§ 77a ff Gehaltsgesetz 1956, da ich in allen Belangen die Funktion eines Fachbereichsleiters ausübe und durch meine Überleitung einen finanziellen Schaden erleide, da mir nur die Funktionszulage der Wertigkeit E2a/6 zuerkannt wird. b) Im Falle der Nichtzuerkennung einer Planstelle mit der Wertigkeit E2a/7 beantrage ich die Zuerkennung einer Ergänzungszulage im Sinne des Paragraphen 77 a, ff Gehaltsgesetz 1956, da ich in allen Belangen die Funktion eines Fachbereichsleiters ausübe und durch meine Überleitung einen finanziellen Schaden erleide, da mir nur die Funktionszulage der Wertigkeit E2a/6 zuerkannt wird.
Um Entscheidung durch Erlassung eine[s] Feststellungsbescheid[s] wird ersucht.“
3. Mit Schreiben vom 31.03.2022 ersuchte der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, Zl. G324/2021-10, um Betrauung mit der für den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ vorgesehenen Planstelle der Wertigkeit A2/5 mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 und um Zuerkennung der dafür „gesetzlich vorgesehenen Abgeltungen“.
4. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2023, eingelangt am selben Tag, im Wege seines Rechtsvertreters aufgrund von mehr als sechsmonatiger Untätigkeit der Behörde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
Darin modifizierte er seinen Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach § 77a GehG insoweit, als dass ihm eine Verwendungszulage gemäß § 75 leg.cit. und eine Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 leg.cit. für die dauernde höherwertige Verwendung ab 01.06.2021 auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5) zuzuerkennen und ihm rückwirkend die entsprechende Differenz zu den tatsächlich ausbezahlten Bezügen nachzuzahlen sei. Dazu hielt er zunächst fest, dass auch sein – eigenständiger, erster – Antrag vom 13.12.2021 auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes seitens der Behörde unerledigt geblieben sei. Das mit dem – weiteren, zweiten – Antrag vom 13.12.2021 unter Pkt. b) „im Fall der Nichtzuerkennung“ erhobene Begehren auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach § 77a leg.cit. sei daher als Hauptantrag zu werten, welcher jedoch vor dem Hintergrund der bereits zum 01.06.2021 geplanten, dauernden Verwendung des Beschwerdeführers auf dem A2/5-wertigen Arbeitsplatz zu eng gefasst gewesen sei, um eine rechtsrichtige Feststellung des dem Beschwerdeführer gebührenden Monatsbezuges zu ermöglichen. Es werde daher beantragt, dass die Behörde innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlich normierten Frist einen Bescheid über den nunmehr modifizierten Antrag erlassen möge.Darin modifizierte er seinen Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG insoweit, als dass ihm eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, leg.cit. und eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, leg.cit. für die dauernde höherwertige Verwendung ab 01.06.2021 auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5) zuzuerkennen und ihm rückwirkend die entsprechende Differenz zu den tatsächlich ausbezahlten Bezügen nachzuzahlen sei. Dazu hielt er zunächst fest, dass auch sein – eigenständiger, erster – Antrag vom 13.12.2021 auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes seitens der Behörde unerledigt geblieben sei. Das mit dem – weiteren, zweiten – Antrag vom 13.12.2021 unter Pkt. b) „im Fall der Nichtzuerkennung“ erhobene Begehren auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, leg.cit. sei daher als Hauptantrag zu werten, welcher jedoch vor dem Hintergrund der bereits zum 01.06.2021 geplanten, dauernden Verwendung des Beschwerdeführers auf dem A2/5-wertigen Arbeitsplatz zu eng gefasst gewesen sei, um eine rechtsrichtige Feststellung des dem Beschwerdeführer gebührenden Monatsbezuges zu ermöglichen. Es werde daher beantragt, dass die Behörde innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlich normierten Frist einen Bescheid über den nunmehr modifizierten Antrag erlassen möge.
5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 24.02.2023 stellte die Behörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes fest, dass die Planstelle des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ seit 01.06.2021 der Bewertung A2/5 zugeordnet sei.
Dazu hielt die Behörde mit Hinweis auf den Erlass des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021, mit dem ab 01.06.2021 auch für die Logistikabteilung (LA) der Behörde eine neue Organisationsform mit umfassender Neubewertung der Arbeitsplätze implementiert worden sei, fest, dass der Beschwerdeführer mit Dienstanweisung vom 22.10.2021 über seine Überleitung in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine Abberufung von seinem Arbeitsplatz sei iSd angeführten Erlasses nicht erfolgt. Bis zur Reform der Logistikabteilung sei die Planstelle des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zugeordnet gewesen und sei nunmehr seit 01.06.2021 der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 zugeordnet.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.05.2023, zugestellt am selben Tag, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2021 auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach § 77a GehG ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2022, modifiziert mit Schreiben vom 13.01.2023, auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 leg.cit. und einer Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 leg.cit. ab und stellte dazu fest, dass keine anspruchsauslösende dauernd höherwertige Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorliegen würde (Spruchpunkt II.).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.05.2023, zugestellt am selben Tag, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2021 auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2022, modifiziert mit Schreiben vom 13.01.2023, auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, leg.cit. und einer Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, leg.cit. ab und stellte dazu fest, dass keine anspruchsauslösende dauernd höherwertige Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorliegen würde (Spruchpunkt römisch II.).
Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Umsetzung der die Logistikabteilungen betreffenden Organisationsänderung nicht von seinem bisherigen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit E2a/6 abberufen worden, sondern unter Beibehaltung dieser Einstufung in den Fachbereich LA 1 übergeleitet worden sei. Die Verfügung einer dauernden Verwendung von Beamten des Exekutivdienstes auf Arbeitsplätzen der Allgemeinen Verwaltung sei in der Folge im Erlass des Bundesministers für Inneres vom 03.01.2023 erläutert und darin untersagt worden.
Für die Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß § 74 GehG sei es erforderlich, dass der Arbeitsplatz, mit dem ein Beamter der Verwendungsgruppe E2a betraut sei, der Verwendungsgruppe E1 oder E2a zugeordnet sei. Der in Streit stehende Arbeitsplatz sei jedoch in einem Verfahren nach § 143 BDG 1979 der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet worden, womit er nicht den rechtlich erforderlichen exekutivdienstlichen Charakter für die Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß § 74 GehG erfülle. Die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 leg.cit. bedinge eine dauernde Betrauung eines Beamten des Exekutivdienstes mit einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe, ohne dass der Beamte in diese ernannt sei. Die Unzulässigkeit der dauernden Verwendung eines Beamten des Exekutivdienstes auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ergebe sich aus den Erlässen des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021 und 03.01.2023. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, Zl. G324/2021-10, stelle die Betrauung eines Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E2b mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 eine Betrauung mit einem Arbeitsplatz einer nächsthöheren Verwendungsgruppe dar. Im vorliegenden Fall seien die Bezüge der beiden heranzuziehenden Verwendungsgruppen (vgl. §§ 28 und 72 GehG) aufgrund der Geringfügigkeit der Bezugsunterschiede aus Sicht der Behörde als gleichrangig und nicht als nächsthöher einzustufen, weshalb auch ein Anspruch auf die begehrte Verwendungszulage zu verneinen sei. Für die Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG sei es erforderlich, dass der Arbeitsplatz, mit dem ein Beamter der Verwendungsgruppe E2a betraut sei, der Verwendungsgruppe E1 oder E2a zugeordnet sei. Der in Streit stehende Arbeitsplatz sei jedoch in einem Verfahren nach Paragraph 143, BDG 1979 der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet worden, womit er nicht den rechtlich erforderlichen exekutivdienstlichen Charakter für die Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG erfülle. Die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. bedinge eine dauernde Betrauung eines Beamten des Exekutivdienstes mit einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe, ohne dass der Beamte in diese ernannt sei. Die Unzulässigkeit der dauernden Verwendung eines Beamten des Exekutivdienstes auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ergebe sich aus den Erlässen des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021 und 03.01.2023. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, Zl. G324/2021-10, stelle die Betrauung eines Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E2b mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 eine Betrauung mit einem Arbeitsplatz einer nächsthöheren Verwendungsgruppe dar. Im vorliegenden Fall seien die Bezüge der beiden heranzuziehenden Verwendungsgruppen vergleiche Paragraphen 28 und 72 GehG) aufgrund der Geringfügigkeit der Bezugsunterschiede aus Sicht der Behörde als gleichrangig und nicht als nächsthöher einzustufen, weshalb auch ein Anspruch auf die begehrte Verwendungszulage zu verneinen sei.
Weiters hielt die Behörde fest, dass eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 7 zu keinem Zeitpunkt faktisch vorhanden gewesen sei und somit keine Basis für eine Ergänzungszulage bilden könne. Eine vorübergehende Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ liege ebenso wenig vor wie eine Verwendungsänderung oder vorübergehende Planstellenbetrauung iSd §§ 145b Abs. 1 bzw. 145d BDG 1979. Weiters hielt die Behörde fest, dass eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 7 zu keinem Zeitpunkt faktisch vorhanden gewesen sei und somit keine Basis für eine Ergänzungszulage bilden könne. Eine vorübergehende Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ liege ebenso wenig vor wie eine Verwendungsänderung oder vorübergehende Planstellenbetrauung iSd Paragraphen 145 b, Absatz eins, bzw. 145d BDG 1979.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Darin führte er im Wesentlichen an, die Behörde gehe unzutreffender Weise davon aus, dass er nicht dauerhaft mit den Aufgaben eines A2/5-wertigen Arbeitsplatzes betraut worden sei. Jener Arbeitsplatz, mit dessen Aufgabenerfüllung der Beschwerdeführer betraut sei, sei evident seit 01.06.2021 der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 zugeordnet. Die Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer nicht von seinem Arbeitsplatz abberufen worden sei und eine formelle dauernde Betrauung daher nicht zu erfolgen gehabt habe. Er sei auch seit der Umwandlung dieser Planstelle permanent mit der Wahrnehmung der mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben betraut. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und seien dem Beschwerdeführer die begehrten Zulagen zu gewähren.
8. Die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und die Säumnisbeschwerde vom 13.01.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der Behörde mit Schreiben vom 28.06.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein seit 01.02.1982 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes.
Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.2013 auf die Planstelle des Leiters des Fachbereichs 5 (Unterkunftswesen) der Logistikabteilung (LA) der Behörde (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 6) ernannt und übte in der Folge die damit verbundenen Tätigkeiten aus. Mit Erlass des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021 erfolgte im Rahmen einer bundesweiten – im Hinblick auf die in den vorangegangenen Jahren deutlich veränderten technischen und personellen Anforderungen notwendig gewordenen – Organisationsänderung mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 die Implementierung der Logistikabteilungen in die neue Organisationsform. Dabei wurde die Logistikabteilung der Behörde in vier (statt zuvor sechs) Fachbereiche untergliedert, wobei der vormals bestehende Fachbereich 5 (Unterkunftswesen) in den nunmehr bestehenden Fachbereich 1 (Immobilien und Objektmanagement, Versorgung) integriert wurde. Im Zuge der damit erfolgten Neubewertung der Arbeitsplätze der Leiter der einzelnen Fachbereiche wurde u.a. der nunmehr bestehende Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ neu bewertet und der Verwendungsgruppe A2 sowie der Funktionsgruppe 5 zugeordnet. Die personelle Umsetzung der Implementierung der Logistikabteilungen in die neue Organisationsform erfolgte mit Dienstanweisung der Behörde vom 22.10.2021 (Überleitung des Beschwerdeführers auf diesen Arbeitsplatz ohne Änderung der Verwendungs- und Funktionsgruppe [E2a/6] mit 01.06.2021). Der Beschwerdeführer wird seit 01.06.2021 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ verwendet und übt(e) die auf diesem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten aus. Eine formelle Abberufung vom dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen Arbeitsplatz im