TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/31 W246 2274286-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2024
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Entscheidungsdatum

31.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §74 Abs5
GehG §75 Abs1
VwGVG §16
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 74 heute
  2. GehG § 74 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  3. GehG § 74 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 74 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. GehG § 74 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. GehG § 74 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  7. GehG § 74 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  8. GehG § 74 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. GehG § 74 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  10. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  14. GehG § 74 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  15. GehG § 74 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  16. GehG § 74 gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  17. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  18. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  19. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  20. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  21. GehG § 74 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  22. GehG § 74 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  23. GehG § 74 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  24. GehG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  25. GehG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  26. GehG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  27. GehG § 74 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  28. GehG § 74 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  29. GehG § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  30. GehG § 74 gültig von 01.02.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  31. GehG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  32. GehG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  33. GehG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  34. GehG § 74 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  35. GehG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  36. GehG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  37. GehG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  38. GehG § 74 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  39. GehG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  40. GehG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  41. GehG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  42. GehG § 74 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  43. GehG § 74 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  44. GehG § 74 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  45. GehG § 74 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  46. GehG § 74 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  47. GehG § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. GehG § 74 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  49. GehG § 74 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  50. GehG § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  51. GehG § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  52. GehG § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  53. GehG § 74 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  54. GehG § 74 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  55. GehG § 74 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  56. GehG § 74 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  57. GehG § 74 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  58. GehG § 74 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  59. GehG § 74 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  60. GehG § 74 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  61. GehG § 74 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  62. GehG § 74 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991
  63. GehG § 74 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1990
  64. GehG § 74 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  65. GehG § 74 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  66. GehG § 74 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  67. GehG § 74 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  68. GehG § 74 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  69. GehG § 74 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  70. GehG § 74 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 75 heute
  2. GehG § 75 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  3. GehG § 75 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 75 gültig von 05.04.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2022
  5. GehG § 75 gültig von 01.01.2022 bis 04.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  6. GehG § 75 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. GehG § 75 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  8. GehG § 75 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  9. GehG § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  10. GehG § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  11. GehG § 75 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  12. GehG § 75 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  13. GehG § 75 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. GehG § 75 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  15. GehG § 75 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  16. GehG § 75 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  17. GehG § 75 gültig von 01.01.2003 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  18. GehG § 75 gültig von 13.08.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  19. GehG § 75 gültig von 12.08.2000 bis 12.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  20. GehG § 75 gültig von 01.01.1995 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  21. GehG § 75 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  22. GehG § 75 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1994
  23. GehG § 75 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1985
  24. GehG § 75 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  25. GehG § 75 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Spruch


W246 2274286-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.05.2023, Zl. PAD/21/02307355/004/AA, betreffend Funktionszulage und Verwendungszulage gemäß §§ 74 und 75 GehG zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom 02.05.2023, Zl. PAD/21/02307355/004/AA, betreffend Funktionszulage und Verwendungszulage gemäß Paragraphen 74 und 75 GehG zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion XXXX zu Recht:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion römisch XXXX zu Recht:

A) Dem Antragsteller gebührt gemäß § 74 Abs. 5 GehG für den Zeitraum ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5. A) Dem Antragsteller gebührt gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG für den Zeitraum ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5.

Dem Antragsteller gebührt gemäß § 75 Abs. 1 GehG für den Zeitraum ab 05.04.2022 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5. Im Übrigen (Zeitraum vom 01.06.2021 bis 04.04.2022) wird der Antrag abgewiesen.Dem Antragsteller gebührt gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GehG für den Zeitraum ab 05.04.2022 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5. Im Übrigen (Zeitraum vom 01.06.2021 bis 04.04.2022) wird der Antrag abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 13.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“.1. Mit Schreiben vom 13.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Landespolizeidirektion römisch XXXX (in der Folge: die Behörde), die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“.

Dazu führte er aus, dass er seit 01.04.2013 auf die mit dem Arbeitsplatz des Leiters des ehemaligen Fachbereichs Unterkunftswesen verbundene Planstelle (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 6) ernannt gewesen sei. Im Zuge der Logistikreform 2021 sei dieser Fachbereich aufgrund der gestiegenen Anforderungen aufgewertet und in den Fachbereich „Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ umstrukturiert worden. Dabei sei der Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs vom Schema des Exekutivdienstes in jenes der Allgemeinen Verwaltung übergeführt und für diesen die Wertigkeit A2/5 festgelegt worden. Im Zuge dessen sei als Übergangslösung festgelegt worden, dass jene Exekutivbediensteten, welche die Voraussetzungen der Verwendungsgruppe A2 nicht erfüllt hätten, im Schema des Exekutivdienstes verbleiben dürften und in das neue Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes übergeleitet würden. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe A2 sei der Beschwerdeführer mit Dienstanweisung vom 22.10.2021 rückwirkend mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 als Leiter des angeführten Fachbereichs bestätigt und mit der Wertigkeit seines ursprünglichen Arbeitsplatzes (E2a/6) übergeleitet worden. Darin liege jedoch eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers, weil etwa der Leiter des Fachbereichs „LA 2 – Fuhrparkmanagement, Sondertransport und Ausbildung“ mit der Wertigkeit E2a/7 betreffend diesen Arbeitsplatz übergeleitet worden sei. Einem A2/5-wertigen Arbeitsplatz im Schema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes müsse aus Sicht des Beschwerdeführers im Schema des Exekutivdienstes zumindest die Wertigkeit E2a/7 zugrunde liegen.

2. In einem weiteren Schreiben vom 13.12.2021 wiederholte der Beschwerdeführer die o.a. Ausführungen und führte zudem Folgendes aus:

„a) Durch diese Umstrukturierung wird mir nach meiner Auslegung eine Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung zuteil und deshalb beantrage ich eine bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit meines derzeitigen Arbeitsplatzes, da mir meines Erachtens ebenfalls eine Planstelle mit der Wertigkeit E2a/7 zustehen würde.

b) Im Falle der Nichtzuerkennung einer Planstelle mit der Wertigkeit E2a/7 beantrage ich die Zuerkennung einer Ergänzungszulage im Sinne des §§ 77a ff Gehaltsgesetz 1956, da ich in allen Belangen die Funktion eines Fachbereichsleiters ausübe und durch meine Überleitung einen finanziellen Schaden erleide, da mir nur die Funktionszulage der Wertigkeit E2a/6 zuerkannt wird. b) Im Falle der Nichtzuerkennung einer Planstelle mit der Wertigkeit E2a/7 beantrage ich die Zuerkennung einer Ergänzungszulage im Sinne des Paragraphen 77 a, ff Gehaltsgesetz 1956, da ich in allen Belangen die Funktion eines Fachbereichsleiters ausübe und durch meine Überleitung einen finanziellen Schaden erleide, da mir nur die Funktionszulage der Wertigkeit E2a/6 zuerkannt wird.

Um Entscheidung durch Erlassung eine[s] Feststellungsbescheid[s] wird ersucht.“

3. Mit Schreiben vom 31.03.2022 ersuchte der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, Zl. G324/2021-10, um Betrauung mit der für den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ vorgesehenen Planstelle der Wertigkeit A2/5 mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 und um Zuerkennung der dafür „gesetzlich vorgesehenen Abgeltungen“.

4. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2023, eingelangt am selben Tag, im Wege seines Rechtsvertreters aufgrund von mehr als sechsmonatiger Untätigkeit der Behörde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).

Darin modifizierte er seinen Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach § 77a GehG insoweit, als dass ihm eine Verwendungszulage gemäß § 75 leg.cit. und eine Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 leg.cit. für die dauernde höherwertige Verwendung ab 01.06.2021 auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5) zuzuerkennen und ihm rückwirkend die entsprechende Differenz zu den tatsächlich ausbezahlten Bezügen nachzuzahlen sei. Dazu hielt er zunächst fest, dass auch sein – eigenständiger, erster – Antrag vom 13.12.2021 auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes seitens der Behörde unerledigt geblieben sei. Das mit dem – weiteren, zweiten – Antrag vom 13.12.2021 unter Pkt. b) „im Fall der Nichtzuerkennung“ erhobene Begehren auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach § 77a leg.cit. sei daher als Hauptantrag zu werten, welcher jedoch vor dem Hintergrund der bereits zum 01.06.2021 geplanten, dauernden Verwendung des Beschwerdeführers auf dem A2/5-wertigen Arbeitsplatz zu eng gefasst gewesen sei, um eine rechtsrichtige Feststellung des dem Beschwerdeführer gebührenden Monatsbezuges zu ermöglichen. Es werde daher beantragt, dass die Behörde innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlich normierten Frist einen Bescheid über den nunmehr modifizierten Antrag erlassen möge.Darin modifizierte er seinen Antrag auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG insoweit, als dass ihm eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, leg.cit. und eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, leg.cit. für die dauernde höherwertige Verwendung ab 01.06.2021 auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A2 / Funktionsgruppe 5) zuzuerkennen und ihm rückwirkend die entsprechende Differenz zu den tatsächlich ausbezahlten Bezügen nachzuzahlen sei. Dazu hielt er zunächst fest, dass auch sein – eigenständiger, erster – Antrag vom 13.12.2021 auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes seitens der Behörde unerledigt geblieben sei. Das mit dem – weiteren, zweiten – Antrag vom 13.12.2021 unter Pkt. b) „im Fall der Nichtzuerkennung“ erhobene Begehren auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, leg.cit. sei daher als Hauptantrag zu werten, welcher jedoch vor dem Hintergrund der bereits zum 01.06.2021 geplanten, dauernden Verwendung des Beschwerdeführers auf dem A2/5-wertigen Arbeitsplatz zu eng gefasst gewesen sei, um eine rechtsrichtige Feststellung des dem Beschwerdeführer gebührenden Monatsbezuges zu ermöglichen. Es werde daher beantragt, dass die Behörde innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlich normierten Frist einen Bescheid über den nunmehr modifizierten Antrag erlassen möge.

5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 24.02.2023 stellte die Behörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes fest, dass die Planstelle des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ seit 01.06.2021 der Bewertung A2/5 zugeordnet sei.

Dazu hielt die Behörde mit Hinweis auf den Erlass des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021, mit dem ab 01.06.2021 auch für die Logistikabteilung (LA) der Behörde eine neue Organisationsform mit umfassender Neubewertung der Arbeitsplätze implementiert worden sei, fest, dass der Beschwerdeführer mit Dienstanweisung vom 22.10.2021 über seine Überleitung in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine Abberufung von seinem Arbeitsplatz sei iSd angeführten Erlasses nicht erfolgt. Bis zur Reform der Logistikabteilung sei die Planstelle des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zugeordnet gewesen und sei nunmehr seit 01.06.2021 der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 zugeordnet.

6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.05.2023, zugestellt am selben Tag, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2021 auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach § 77a GehG ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2022, modifiziert mit Schreiben vom 13.01.2023, auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 leg.cit. und einer Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 leg.cit. ab und stellte dazu fest, dass keine anspruchsauslösende dauernd höherwertige Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorliegen würde (Spruchpunkt II.).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.05.2023, zugestellt am selben Tag, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.12.2021 auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2022, modifiziert mit Schreiben vom 13.01.2023, auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, leg.cit. und einer Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, leg.cit. ab und stellte dazu fest, dass keine anspruchsauslösende dauernd höherwertige Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorliegen würde (Spruchpunkt römisch II.).

Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Umsetzung der die Logistikabteilungen betreffenden Organisationsänderung nicht von seinem bisherigen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit E2a/6 abberufen worden, sondern unter Beibehaltung dieser Einstufung in den Fachbereich LA 1 übergeleitet worden sei. Die Verfügung einer dauernden Verwendung von Beamten des Exekutivdienstes auf Arbeitsplätzen der Allgemeinen Verwaltung sei in der Folge im Erlass des Bundesministers für Inneres vom 03.01.2023 erläutert und darin untersagt worden.

Für die Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß § 74 GehG sei es erforderlich, dass der Arbeitsplatz, mit dem ein Beamter der Verwendungsgruppe E2a betraut sei, der Verwendungsgruppe E1 oder E2a zugeordnet sei. Der in Streit stehende Arbeitsplatz sei jedoch in einem Verfahren nach § 143 BDG 1979 der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet worden, womit er nicht den rechtlich erforderlichen exekutivdienstlichen Charakter für die Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß § 74 GehG erfülle. Die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 leg.cit. bedinge eine dauernde Betrauung eines Beamten des Exekutivdienstes mit einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe, ohne dass der Beamte in diese ernannt sei. Die Unzulässigkeit der dauernden Verwendung eines Beamten des Exekutivdienstes auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ergebe sich aus den Erlässen des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021 und 03.01.2023. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, Zl. G324/2021-10, stelle die Betrauung eines Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E2b mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 eine Betrauung mit einem Arbeitsplatz einer nächsthöheren Verwendungsgruppe dar. Im vorliegenden Fall seien die Bezüge der beiden heranzuziehenden Verwendungsgruppen (vgl. §§ 28 und 72 GehG) aufgrund der Geringfügigkeit der Bezugsunterschiede aus Sicht der Behörde als gleichrangig und nicht als nächsthöher einzustufen, weshalb auch ein Anspruch auf die begehrte Verwendungszulage zu verneinen sei. Für die Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG sei es erforderlich, dass der Arbeitsplatz, mit dem ein Beamter der Verwendungsgruppe E2a betraut sei, der Verwendungsgruppe E1 oder E2a zugeordnet sei. Der in Streit stehende Arbeitsplatz sei jedoch in einem Verfahren nach Paragraph 143, BDG 1979 der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet worden, womit er nicht den rechtlich erforderlichen exekutivdienstlichen Charakter für die Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG erfülle. Die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. bedinge eine dauernde Betrauung eines Beamten des Exekutivdienstes mit einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe, ohne dass der Beamte in diese ernannt sei. Die Unzulässigkeit der dauernden Verwendung eines Beamten des Exekutivdienstes auf einem Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ergebe sich aus den Erlässen des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021 und 03.01.2023. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2022, Zl. G324/2021-10, stelle die Betrauung eines Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E2b mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 eine Betrauung mit einem Arbeitsplatz einer nächsthöheren Verwendungsgruppe dar. Im vorliegenden Fall seien die Bezüge der beiden heranzuziehenden Verwendungsgruppen vergleiche Paragraphen 28 und 72 GehG) aufgrund der Geringfügigkeit der Bezugsunterschiede aus Sicht der Behörde als gleichrangig und nicht als nächsthöher einzustufen, weshalb auch ein Anspruch auf die begehrte Verwendungszulage zu verneinen sei.

Weiters hielt die Behörde fest, dass eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 7 zu keinem Zeitpunkt faktisch vorhanden gewesen sei und somit keine Basis für eine Ergänzungszulage bilden könne. Eine vorübergehende Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ liege ebenso wenig vor wie eine Verwendungsänderung oder vorübergehende Planstellenbetrauung iSd §§ 145b Abs. 1 bzw. 145d BDG 1979. Weiters hielt die Behörde fest, dass eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 7 zu keinem Zeitpunkt faktisch vorhanden gewesen sei und somit keine Basis für eine Ergänzungszulage bilden könne. Eine vorübergehende Betrauung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ liege ebenso wenig vor wie eine Verwendungsänderung oder vorübergehende Planstellenbetrauung iSd Paragraphen 145 b, Absatz eins, bzw. 145d BDG 1979.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

Darin führte er im Wesentlichen an, die Behörde gehe unzutreffender Weise davon aus, dass er nicht dauerhaft mit den Aufgaben eines A2/5-wertigen Arbeitsplatzes betraut worden sei. Jener Arbeitsplatz, mit dessen Aufgabenerfüllung der Beschwerdeführer betraut sei, sei evident seit 01.06.2021 der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 5 zugeordnet. Die Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer nicht von seinem Arbeitsplatz abberufen worden sei und eine formelle dauernde Betrauung daher nicht zu erfolgen gehabt habe. Er sei auch seit der Umwandlung dieser Planstelle permanent mit der Wahrnehmung der mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben betraut. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und seien dem Beschwerdeführer die begehrten Zulagen zu gewähren.

8. Die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und die Säumnisbeschwerde vom 13.01.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der Behörde mit Schreiben vom 28.06.2023 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein seit 01.02.1982 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes.

Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.2013 auf die Planstelle des Leiters des Fachbereichs 5 (Unterkunftswesen) der Logistikabteilung (LA) der Behörde (Verwendungsgruppe E2a / Funktionsgruppe 6) ernannt und übte in der Folge die damit verbundenen Tätigkeiten aus. Mit Erlass des Bundesministers für Inneres vom 20.05.2021 erfolgte im Rahmen einer bundesweiten – im Hinblick auf die in den vorangegangenen Jahren deutlich veränderten technischen und personellen Anforderungen notwendig gewordenen – Organisationsänderung mit Wirksamkeit vom 01.06.2021 die Implementierung der Logistikabteilungen in die neue Organisationsform. Dabei wurde die Logistikabteilung der Behörde in vier (statt zuvor sechs) Fachbereiche untergliedert, wobei der vormals bestehende Fachbereich 5 (Unterkunftswesen) in den nunmehr bestehenden Fachbereich 1 (Immobilien und Objektmanagement, Versorgung) integriert wurde. Im Zuge der damit erfolgten Neubewertung der Arbeitsplätze der Leiter der einzelnen Fachbereiche wurde u.a. der nunmehr bestehende Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ neu bewertet und der Verwendungsgruppe A2 sowie der Funktionsgruppe 5 zugeordnet. Die personelle Umsetzung der Implementierung der Logistikabteilungen in die neue Organisationsform erfolgte mit Dienstanweisung der Behörde vom 22.10.2021 (Überleitung des Beschwerdeführers auf diesen Arbeitsplatz ohne Änderung der Verwendungs- und Funktionsgruppe [E2a/6] mit 01.06.2021). Der Beschwerdeführer wird seit 01.06.2021 durchgehend auf dem Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs „LA 1 – Immobilien und Objektmanagement, Versorgung“ verwendet und übt(e) die auf diesem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten aus. Eine formelle Abberufung vom dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen Arbeitsplatz im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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