TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 G307 2291187-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G307 2291187-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 01.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 01.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.

2. Am 06.03.2024 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.

3. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch IV.).

4. Mit Schriftsatz vom 09.04.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 10.04.2024 vorgelegt, wo sie am 30.04.2024 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht er Englisch. Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.1.2. Der BF wurde in Serbien geboren, wo er auch aufgewachsen ist, die Schule besuchte und eine vierjährige Ausbildung zum Finanzadministrator absolvierte. Er war in seiner Heimat sechs Monate als Kassier in einem Lebensmittelgeschäft und drei Jahre in einer Fabrik, welche das Innenleben für Autos herstellt, erwerbstätig.

1.2. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:

1.2.1. Der genaue Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet ist nicht feststellbar. Eigenen Angaben zu Folge reiste der BF im Jahr 2021/2022 nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Die erste behördliche Wohnsitzmeldung des BF datiert erst mit 05.07.2023.

1.2.2. Am XXXX heiratete der BF in Serbien XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien. 1.2.2. Am römisch XXXX heiratete der BF in Serbien römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Serbien.

Die Ehefrau des BF wurde in Serbien geboren, besuchte dort zwölf Jahre die Schule und schloss im Jahr 2017 die Lehre zur Chemielaborantin ab.

Die Ehefrau des BF ist seit 30.06.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Sie ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 20.08.2020 bis 20.08.2025.

Der BF und seine Ehefrau lebten bereits in Serbien jahrelang, etwa ab dem Jahr 2017, im selben Haushalt und führten im Herkunftsstaat ein Familienleben. Etwa im Jahr 2019 beschloss das Ehepaar, sein Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Dazu heirateten sie Ende 2019 in Serbien. Nach der Eheschließung lebten sie noch etwa ein halbes Jahr in Serbien, bevor die Ehefrau im Jahr 2020 in das Bundesgebiet übersiedelte. Der BF folgte ihr im Jahr 2021/2022.

Aus dem Reisepass der Ehefrau des BF sind folgende Ein- und Ausreisestempel aus dem Schengenraum ersichtlich:

?        28.06.2020 Einreise Ungarn

?        11.07.2020 Ausreise Ungarn

?        19.08.2020 Einreise Ungarn

?        21.08.2020 Ausreise Ungarn

?        07.09.2020 Ausreise Ungarn

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau des BF ergeben sich folgende Versicherungszeiten:

?        12.01.2022 – 01.04.2022 Arbeiterin

?        27.04.2022 – 20.05.2022 Arbeiterin

?        24.06.2022 – 04.05.2023 Arbeiterin

?        05.05.2023 – 26.08.2023 Wochengeldbezug

?        01.07.2023 – 26.08.2023 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld

?        27.08.2023 – laufend  Bezug/Anspruch von/auf pauschalem(s) KBG

?        05.02.2024 – laufend  geringfügig beschäftigte Arbeiterin

1.2.3. Am XXXX wurde die Tochter des BF und seiner Ehefrau, XXXX , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren. Diese ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 20.09.2023 bis 20.09.2028.1.2.3. Am römisch XXXX wurde die Tochter des BF und seiner Ehefrau, römisch XXXX , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren. Diese ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 20.09.2023 bis 20.09.2028.

1.2.4. Der BF lebt mit seiner Ehefrau und der Tochter im gemeinsamen Haushalt.

1.2.5. Der BF verfügt über kein Vermögen und keine Ersparnisse. Die Familie lebt von Karenzgeld iHv € 700,00, einer weiteren jährlichen Pauschale iHv € 200,00, der Familienbeihilfe und dem Einkommen der Ehefrau des BF aus der geringfügigen Beschäftigung. Weiters wird die Familie von den Eltern der Ehefrau des BF finanziell unterstützt und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig.

1.2.6. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        05.07.2023 – 31.08.2023 Hauptwohnsitz

?        31.08.2023 – 18.09.2023 Hauptwohnsitz

?        18.09.2023 – laufend  Hauptwohnsitz

1.2.7. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug blieb ergebnislos.

1.2.8. Am 01.02.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.03.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.1.2.8. Am 01.02.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.03.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Der BF war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Er hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA – sowie auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.

1.2.9. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.2.10. Der BF besucht im Bundesgebiet einen Deutschkurs. Er war weder ehrenamtlich tätig, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben festgestellt, war der BF im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Er ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht krankenversichert und verfügt über eine Einstellungszusage.

Die Ehefrau und die Tochter des BF sowie die Mutter, der Stiefvater und die Schwester der Ehefrau des BF leben im Bundesgebiet. Weiters ist ein Freund des BF im Bundesgebiet wohnhaft. Darüber hinaus verfügt über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.3. Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland:

1.3.1. Der BF muss im Falle seiner Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen und geriete nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.


Fest steht, dass der BF in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

1.3.2. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Er verfügt über Schul- und Berufsausbildung und Berufserfahrung in Serbien und hat den überwiegenden und prägenden Teil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, notfalls auch durch die Ausübung von Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen, bestehen nicht.

1.3.3. Die Eltern und der Bruder des BF leben nach wie vor in Serbien. Die Eltern des BF besitzen ein Haus im Herkunftsstaat. Der BF hat Kontakt zu seinen Angehörigen in Serbien. Dem BF war es bereits in der Vergangenheit jahrelang möglich, im Herkunftsstaat zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk des BF diesen bei einer Rückkehr nach Serbien nicht unterstützen könnte. Neben der Unterstützung durch die Familie bzw. Freunde besteht auch die Möglichkeit, dass er karitative oder Sozialhilfe erhält.

1.3.4. Es sind weiters keinerlei Gründe hervorgekommen, weshalb die zwar in Österreich aufenthaltsberechtigte, jedoch auch schon in der Vergangenheit mit dem BF in Serbien lebende, Ehefrau mit ihm und der Tochter im Alter von XXXX Monaten nicht zumindest vorübergehend in Serbien leben könnten. So hielten sich der BF und seine Ehefrau schon jahrelang vor der Eheschließung, jedoch auch mehrere Monate danach, in Serbien auf, wo der BF einer Erwerbstätigkeit nachging. Die gesamte Familie des BF lebt in Serbien. Lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen sie, ihr Eheleben nach Österreich zu verlegen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen oder diesen tatsächlich zu beantragen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es dem BF bzw. auch seiner Ehefrau mit dem minderjährigen Kind unzumutbar wäre, gegenseitige Besuche vorzunehmen. Die einfache Strecke zwischen der vom BF angegeben Adresse in Serbien im Ort XXXX und der Wohnadresse der Ehefrau wie des Kindes im Bundesgebiet beträgt 574 km mit dem Auto (vgl. Google Maps) und wurde in der Vergangenheit vor allem seiner Ehefrau – wie oben zu den Grenzübertritten der Ehefrau festgestellt – regelmäßig zurückgelegt.1.3.4. Es sind weiters keinerlei Gründe hervorgekommen, weshalb die zwar in Österreich aufenthaltsberechtigte, jedoch auch schon in der Vergangenheit mit dem BF in Serbien lebende, Ehefrau mit ihm und der Tochter im Alter von römisch XXXX Monaten nicht zumindest vorübergehend in Serbien leben könnten. So hielten sich der BF und seine Ehefrau schon jahrelang vor der Eheschließung, jedoch auch mehrere Monate danach, in Serbien auf, wo der BF einer Erwerbstätigkeit nachging. Die gesamte Familie des BF lebt in Serbien. Lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen sie, ihr Eheleben nach Österreich zu verlegen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen oder diesen tatsächlich zu beantragen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es dem BF bzw. auch seiner Ehefrau mit dem minderjährigen Kind unzumutbar wäre, gegenseitige Besuche vorzunehmen. Die einfache Strecke zwischen der vom BF angegeben Adresse in Serbien im Ort römisch XXXX und der Wohnadresse der Ehefrau wie des Kindes im Bundesgebiet beträgt 574 km mit dem Auto vergleiche Google Maps) und wurde in der Vergangenheit vor allem seiner Ehefrau – wie oben zu den Grenzübertritten der Ehefrau festgestellt – regelmäßig zurückgelegt.

1.3.5. Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.1.3.5. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

2.2.1.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, der in Serbien von Kindheit an verbrachten Zeit und den Lebensumständen des BF in Serbien ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme durch das BFA (Seite 2, 8, 9 des Einvernahmeprotokolls) sowie insbesondere aus der im Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunde und des serbischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

2.2.2. Die Feststellungen, wonach der genaue Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet nicht feststellbar ist, ergibt sich aus seinen widersprüchlichen Angaben vor dem BFA. So führte er zunächst aus, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau im November 2021 mit dem Bus nach Österreich eingereist. Seither habe er das Bundesgebiet ein paar Mal verlassen. Seit 05.07.2023 sei er in Österreich behördlich gemeldet. Später führte er aus, seine Ehefrau sei im Jahr 2020 nach Österreich gekommen. Der BF sei ihr im Jahr 2021 nachgereist, damit sie zusammenleben können (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls). Er und seine Ehefrau lebten seit dem 01.12.2022 im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. In Serbien hätten sie von 2017 bis 2020, danach dann ein Jahr nicht zusammengelebt. Nachdem der BF nach Österreich gekommen sei, hätten sie dann wieder einen gemeinsamen Haushalt begründet. Zuerst bei den Eltern der Ehefrau und seit 01.12.2022 in einer eigenen Wohnung (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls).

2.2.3. Die Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich ergeben sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde, den Geburtsurkunden, den Kopien der Reisepässe der Ehefrau und Tochter, jenen der Aufenthaltstitel der Ehefrau und Tochter des BF sowie den Angaben des BF. Weiters nahm das BVwG Einsicht in das Zentrale Melder- und das Fremdenregister betreffend die Ehefrau und Tochter des BF. Die Erwerbstätigkeiten und Versicherungszeiten der Ehefrau des BF im Bundesgebiet folgen dem auf den Namen der Ehefrau des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Die Feststellung, wonach der BF und seine Ehefrau bereits in Serbien jahrelang ein Familienleben führten und im gemeinsamen Haushalt lebten, ergibt sich aus den Ausführungen des BF, wonach seine Ehefrau im Jahr 2020 nach Österreich gekommen sei. Der BF sei ihr im Jahr 2021 nachgereist, damit sie zusammenleben können. Sie hätten bereits in Serbien neun Jahre zusammengelebt (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls). Bei Wahrunterstellung dieser Angaben des BF ergäbe sich ein Zusammenleben im Herkunftsstaat von 2011 bis 2020. Die Ehefrau des BF wurde im Jahr XXXX geboren und wäre daher bei der Begründung des Familienlebens im Herkunftsstaat erst XXXX Jahre gewesen. Diese Angaben des BF erscheinen somit nicht nachvollziehbar. Später gab der BF an, er habe von 2017 bis 2020 mit seiner Ehefrau in Serbien zusammengelebt (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls).Die Feststellung, wonach der BF und seine Ehefrau bereits in Serbien jahrelang ein Familienleben führten und im gemeinsamen Haushalt lebten, ergibt sich aus den Ausführungen des BF, wonach seine Ehefrau im Jahr 2020 nach Österreich gekommen sei. Der BF sei ihr im Jahr 2021 nachgereist, damit sie zusammenleben können. Sie hätten bereits in Serbien neun Jahre zusammengelebt (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls). Bei Wahrunterstellung dieser Angaben des BF ergäbe sich ein Zusammenleben im Herkunftsstaat von 2011 bis 2020. Die Ehefrau des BF wurde im Jahr römisch XXXX geboren und wäre daher bei der Begründung des Familienlebens im Herkunftsstaat erst römisch XXXX Jahre gewesen. Diese Angaben des BF erscheinen somit nicht nachvollziehbar. Später gab der BF an, er habe von 2017 bis 2020 mit seiner Ehefrau in Serbien zusammengelebt (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls).

Die Feststellung zur finanziellen Situation bzw. zum Umstand, dass die Familie des BF ihren Lebensunterhalt durch das Karenzgeld, einer weiteren jährlichen Pauschale, der Familienbeihilfe und dem Einkommen der Ehefrau aus der geringfügigen Erwerbstätigkeit sowie der finanziellen Unterstützung durch die Familie der Ehefrau bestreitet und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den Angaben des BF (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls).

2.2.4. Die Wohnsitzmeldungen und (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

2.2.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.

2.2.6. Der BF gab an, er habe sich im Bundesgebiet für den Deutschkurs auf Niveau „A1“ und „A2“ angemeldet. Seine Ehefrau besuche derzeit einen Deutschkurs auf Niveau „A2+“ (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls). Im dem BVwG vom BFA übermittelten Akt liegen keine Nachweise hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses ein. Aus dem Protokoll der Einvernahme des BF durch das BFA ist jedoch ersichtlich, dass dieser offensichtlich eine Deutschkursbestätigung vorgelegt hat, diese kopiert und zum Akt genommen wurde (vgl. Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Auch wird im angefochtenen Bescheid die „Bestätigung Deutschkurs“ als Beweismittel angeführt (Bescheid Seite 8).2.2.6. Der BF gab an, er habe sich im Bundesgebiet für den Deutschkurs auf Niveau „A1“ und „A2“ angemeldet. Seine Ehefrau besuche derzeit einen Deutschkurs auf Niveau „A2+“ (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls). Im dem BVwG vom BFA übermittelten Akt liegen keine Nachweise hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses ein. Aus dem Protokoll der Einvernahme des BF durch das BFA ist jedoch ersichtlich, dass dieser offensichtlich eine Deutschkursbestätigung vorgelegt hat, diese kopiert und zum Akt genommen wurde vergleiche Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Auch wird im angefochtenen Bescheid die „Bestätigung Deutschkurs“ als Beweismittel angeführt (Bescheid Seite 8).

Der BF führte explizit aus, weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation noch krankenversichert zu sein (Seite 6, 7 des Einvernahmeprotokolls).

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF habe vor dem BFA einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, ist auszuführen, dass sich ein solcher nicht im Akt befindet. Aus dem Protokoll der Einvernahme des BF durch das BFA ist jedoch ersichtlich, dass der BF offensichtlich eine Einstellungszusage vorgelegt hat und diese in der Einvernahme kopiert und zum Akt genommen wurde (vgl. Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Auch wird im angefochtenen Bescheid die „Einstellungszusage“ als Beweismittel angeführt (Bescheid Seite 8).Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF habe vor dem BFA einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, ist auszuführen, dass sich ein solcher nicht im Akt befindet. Aus dem Protokoll der Einvernahme des BF durch das BFA ist jedoch ersichtlich, dass der BF offensichtlich eine Einstellungszusage vorgelegt hat und diese in der Einvernahme kopiert und zum Akt genommen wurde vergleiche Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). Auch wird im angefochtenen Bescheid die „Einstellungszusage“ als Beweismittel angeführt (Bescheid Seite 8).

Laut den Angaben des BF leben – abgesehen von seiner Kernfamilie – im Bundesgebiet keine Angehörigen oder Verwandten und habe er lediglich einen Freund. Hauptsächlich kümmere er sich um sein Kind und besuche einen Deutschkurs. Sie würden spazieren gehen und die Zeit genießen (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls).

2.2.7. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er in Serbien eine Schul- und Berufsausbildung absolviert und Berufserfahrung gesammelt hat. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF sprächen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, seinen Unterhalt durch Ausübung beruflicher Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten.

2.2.8. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen in Serbien folgen den Angaben des BF (Seite 7, 8 des Einvernahmeprotokolls). Dass dieser auch über ein soziales Netzwerk in Serbien verfügt, ist dem Umstand geschuldet, dass der BF dort den Großteil seines Lebens verbracht hat.

2.2.9. Der BF hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben.

2.2.10. Dass der BF, allenfalls zusammen mit seiner Familie in Serbien nicht leben könnte, erwies sich auch aufgrund der Befragung durch ein Organ des BFA als nicht glaubhaft. So gab der BF auf die Frage, ob er und seine Familie nicht in Serbien könnte, lediglich an, sein Plan sei, dass sie in Österreich leben (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls). Weiters führte der BF – befragt zu seiner Integration – an, sein Ziel sei es, in Österreich zu bleiben und die deutsche Sprache zu lernen. Er wolle für sich und seine Familie finanzielle Sicherheit, Fortschritte machen und irgendwann in seiner Branche arbeiten. In Österreich gebe es viele Möglichkeiten, nicht so wie in Serbien. Die Situation sei nicht wie in Serbien, wo er mit der abgeschlossenen Ausbildung nicht in seiner Branche arbeiten hätte können, sondern als Kassier hätte arbeiten müssen. Es sei schwieriger, in Serbien Arbeit zu finden (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls).

Insgesamt vermochte der BF damit den im Bescheid herangezogenen Länderberichten, nicht entgegenzutreten und glaubhaft darzulegen, dass Familien grundsätzlich oder gerade seine Familie nicht in Serbien leben könnte.

2.2.11. Dass das Ehepaar lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen hat, sein Eheleben nach Österreich zu verlegen, ohne dass der BF jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte oder diesen tatsächlich beantragt hätte, ergibt sich aus den diesbezüglich eigenen Angaben des BF. Es wurde nie bestritten, dass er sich seit rund zwei Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und, dass ihm mangels entsprechender finanzieller Voraussetzungen seitens der NAG Behörde kein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre (vgl. Angaben des BF vor dem BFA, Seite 5 des Einvernahmeprotokolls, wonach die NAG Behörde dem Ehepaar wiederholt mitgeteilt habe, dass das Einkommen der Ehefrau nicht ausreichend sei). Ob der BF in Ansehung dieses Umstandes mit seiner Ehefrau bewusst ein Kind gezeugt hat, um ein schützenswertes Familienleben in Österreich in Bezug auf den gegenständlichen Antrag zu schaffen oder zu stärken, kann selbstverständlich nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist den Ausführungen des BF entnehmbar, dass er die Fremdengesetze zusammen mit seiner Ehefrau bewusst umging und mit der Verlegung des Familienlebens aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um seinen Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können. Dies erhellt sich insbesondere aus den Angaben des BF, wonach er wiederholt ausführte, nach Österreich gekommen zu sein, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, er den gegenständlichen Antrag stelle, um im Bundesgebiet arbeiten zu können, die Antragstellung nach § 55 AsylG für ihn aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG die einzige Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei und er im Bundesgebiet berufliche Fortschritte machen wolle.2.2.11. Dass das Ehepaar lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen hat, sein Eheleben nach Österreich zu verlegen, ohne dass der BF jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte oder diesen tatsächlich beantragt hätte, ergibt sich aus den diesbezüglich eigenen Angaben des BF. Es wurde nie bestritten, dass er sich seit rund zwei Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und, dass ihm mangels entsprechender finanzieller Voraussetzungen seitens der NAG Behörde kein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre vergleiche Angaben des BF vor dem BFA, Seite 5 des Einvernahmeprotokolls, wonach die NAG Behörde dem Ehepaar wiederholt mitgeteilt habe, dass das Einkommen der Ehefrau nicht ausreichend sei). Ob der BF in Ansehung dieses Umstandes mit seiner Ehefrau bewusst ein Kind gezeugt hat, um ein schützenswertes Familienleben in Österreich in Bezug auf den gegenständlichen Antrag zu schaffen oder zu stärken, kann selbstverständlich nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist den Ausführungen des BF entnehmbar, dass er die Fremdengesetze zusammen mit seiner Ehefrau bewusst umging und mit der Verlegung des Familienlebens aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um seinen Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können. Dies erhellt sich insbesondere aus den Angaben des BF, wonach er wiederholt ausführte, nach Österreich gekommen zu sein, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, er den gegenständlichen Antrag stelle, um im Bundesgebiet arbeiten zu können, die Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG für ihn aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG die einzige Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei und er im Bundesgebiet berufliche Fortschritte machen wolle.

Es wurden vom BF trotz konkreter Fragen keinerlei tragfähigen Argumente eingeworfen, weshalb es ihm und seiner Familie unzumutbar sein sollte, in Serbien deren Familienleben (wieder) aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Auch schon zuvor pendelte die Ehefrau des BF zwischen Österreich und Serbien hin und her. Auch wenn zuzugestehen ist, dass ein Besuch der Ehefrau mit einem Kleinkind in Serbien mit höherem Aufwand als zuvor verbunden wäre, so wurden doch keinerlei konkrete Umstände geltend gemacht, weshalb eine Reise nach Serbien tatsächlich unzumutbar wäre.

Zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde, steht auch ihm frei, die Ehefrau und das Kind für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Auch hat der BF seinen bisher rund zweijährigen, durchgehenden – rechtswidrigen – Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genützt, um, abgesehen von der Erwirkung eines Arbeitsvorvertrages und Besuch eines Deutschkurses, Integrationsschritte zu setzen, die ihm im gegenständlichen Verfahren zugutegehalten werden könnten. Zum vorgelegten Vorvertrag ist auch festzuhalten, dass damit im vorliegenden Fall eine nachhaltige berufliche Verankerung im Bundesgebiet nicht dargetan werden kann, zumal daraus lediglich das Recht ableitbar ist, im Falle der Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen die Arbeitsstelle anzutreten.

2.2.12. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.2.2.12. Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:

3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise:

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1.       wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2.       wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.       wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4.       solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5.       bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;5.       bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

[…]

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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